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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

    Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

    • Hochzeit
    • Geburt eines Kindes
    • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
    • Umzug
    • Vorladung zu Behörden
    • Arztbesuch

    pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

    Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

    Tipp:

    Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

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      • Hochzeit
      • Geburt eines Kindes
      • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
      • Umzug
      • Vorladung zu Behörden
      • Arztbesuch

      pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

      Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

      Tipp:

      Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

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      Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
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        pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

        Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

        Tipp:

        Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

        Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

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        Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
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          Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

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          • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
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          pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

          Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

          Tipp:

          Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

          Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

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            Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

            Tipp:

            Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

            Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

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              Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

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              Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

              Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

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                Tipp:

                Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

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                  Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

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                  Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                  Tipp:

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                  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

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                    Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                    • Hochzeit
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                    Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                    Tipp:

                    Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                    Rechtsgrundlagen

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                      Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                      Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                      • Hochzeit
                      • Geburt eines Kindes
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                      pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                      Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                      Tipp:

                      Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

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                        Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                        • Hochzeit
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                        pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                        Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                        Tipp:

                        Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                        Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

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                          Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                          • Hochzeit
                          • Geburt eines Kindes
                          • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                          • Umzug
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                          Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                          Tipp:

                          Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

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                            Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                            • Hochzeit
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                            Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                            Tipp:

                            Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                            Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

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                              • Vorladung zu Behörden
                              • Arztbesuch

                              pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                              Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                              Tipp:

                              Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                              Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                • Hochzeit
                                • Geburt eines Kindes
                                • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                • Umzug
                                • Vorladung zu Behörden
                                • Arztbesuch

                                pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                Tipp:

                                Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                  Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                  • Hochzeit
                                  • Geburt eines Kindes
                                  • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                  • Umzug
                                  • Vorladung zu Behörden
                                  • Arztbesuch

                                  pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                  Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                  Tipp:

                                  Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                    Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                    • Hochzeit
                                    • Geburt eines Kindes
                                    • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                    • Umzug
                                    • Vorladung zu Behörden
                                    • Arztbesuch

                                    pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                    Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                    Tipp:

                                    Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                      Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                      • Hochzeit
                                      • Geburt eines Kindes
                                      • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                      • Umzug
                                      • Vorladung zu Behörden
                                      • Arztbesuch

                                      pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                      Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                      Tipp:

                                      Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                        Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                        • Hochzeit
                                        • Geburt eines Kindes
                                        • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                        • Umzug
                                        • Vorladung zu Behörden
                                        • Arztbesuch

                                        pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                        Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                        Tipp:

                                        Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                        Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                          Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                          • Hochzeit
                                          • Geburt eines Kindes
                                          • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                          • Umzug
                                          • Vorladung zu Behörden
                                          • Arztbesuch

                                          pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                          Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                          Tipp:

                                          Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                          Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                            Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                            • Hochzeit
                                            • Geburt eines Kindes
                                            • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                            • Umzug
                                            • Vorladung zu Behörden
                                            • Arztbesuch

                                            pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                            Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                            Tipp:

                                            Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                            Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                              Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                              • Hochzeit
                                              • Geburt eines Kindes
                                              • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                              • Umzug
                                              • Vorladung zu Behörden
                                              • Arztbesuch

                                              pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                              Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                              Tipp:

                                              Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                              Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                                Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                                • Hochzeit
                                                • Geburt eines Kindes
                                                • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                                • Umzug
                                                • Vorladung zu Behörden
                                                • Arztbesuch

                                                pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                                Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                                Tipp:

                                                Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                                Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                                  Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                                  • Hochzeit
                                                  • Geburt eines Kindes
                                                  • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                                  • Umzug
                                                  • Vorladung zu Behörden
                                                  • Arztbesuch

                                                  pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                                  Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                                  Tipp:

                                                  Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                                  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                                    Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                                    • Hochzeit
                                                    • Geburt eines Kindes
                                                    • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                                    • Umzug
                                                    • Vorladung zu Behörden
                                                    • Arztbesuch

                                                    pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                                    Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                                    Tipp:

                                                    Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                                    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                                      Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                                      • Hochzeit
                                                      • Geburt eines Kindes
                                                      • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                                      • Umzug
                                                      • Vorladung zu Behörden
                                                      • Arztbesuch

                                                      pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                                      Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                                      Tipp:

                                                      Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                                      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                                        Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                                        • Hochzeit
                                                        • Geburt eines Kindes
                                                        • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                                        • Umzug
                                                        • Vorladung zu Behörden
                                                        • Arztbesuch

                                                        pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                                        Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                                        Tipp:

                                                        Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                                        Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                                          Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                                          • Hochzeit
                                                          • Geburt eines Kindes
                                                          • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                                          • Umzug
                                                          • Vorladung zu Behörden
                                                          • Arztbesuch

                                                          pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                                          Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                                          Tipp:

                                                          Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                                          Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                                            Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                                            • Hochzeit
                                                            • Geburt eines Kindes
                                                            • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                                            • Umzug
                                                            • Vorladung zu Behörden
                                                            • Arztbesuch

                                                            pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                                            Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                                            Tipp:

                                                            Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                                            Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                                              Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                                              • Hochzeit
                                                              • Geburt eines Kindes
                                                              • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                                              • Umzug
                                                              • Vorladung zu Behörden
                                                              • Arztbesuch

                                                              pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                                              Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                                              Tipp:

                                                              Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                                              Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                                                Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                                                • Hochzeit
                                                                • Geburt eines Kindes
                                                                • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                                                • Umzug
                                                                • Vorladung zu Behörden
                                                                • Arztbesuch

                                                                pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                                                Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                                                Tipp:

                                                                Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                                                Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus sonstigen persönlichen Gründen

                                                                  Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise

                                                                  • Hochzeit
                                                                  • Geburt eines Kindes
                                                                  • Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
                                                                  • Umzug
                                                                  • Vorladung zu Behörden
                                                                  • Arztbesuch

                                                                  pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal eine Woche).

                                                                  Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.

                                                                  Tipp:

                                                                  Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Der jeweilige Kollektivvertrag verschiedener Branchen ist bei der Wirtschaftskammer erhältlich.

                                                                  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz (AngG) oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 13.08.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz