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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Elsbethen

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

    Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof
    Eggerweg 6
    5061 Elsbethen

    Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

    kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

    kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

    Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

    Öffnungszeiten für Privatpersonen:

    1. April bis 30. September

    • Mittwoch
      • 15 bis 18 Uhr
    • Freitag
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12:30 Uhr

    1. Oktober bis 31. März

    • Mittwoch
      • 14 bis 17 Uhr
    • Freitag
      • 14 bis 17 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12:30 Uhr

    Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

    Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Elsbethen
    Pfarrweg 6
    5061 Elsbethen

    Telefon: +43 662 623 428 0
    Fax: +43 662 627 942
    E-Mail: post@gde-elsbethen.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Donnerstag 
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 15 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Parteienverkehr

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Elsbethen

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

      Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof
      Eggerweg 6
      5061 Elsbethen

      Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

      kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

      kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

      Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

      Öffnungszeiten für Privatpersonen:

      1. April bis 30. September

      • Mittwoch
        • 15 bis 18 Uhr
      • Freitag
        • 14 bis 19 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12:30 Uhr

      1. Oktober bis 31. März

      • Mittwoch
        • 14 bis 17 Uhr
      • Freitag
        • 14 bis 17 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12:30 Uhr

      Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

      Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde Elsbethen
      Pfarrweg 6
      5061 Elsbethen

      Telefon: +43 662 623 428 0
      Fax: +43 662 627 942
      E-Mail: post@gde-elsbethen.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Donnerstag 
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 15 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Parteienverkehr

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Elsbethen

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

        Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof
        Eggerweg 6
        5061 Elsbethen

        Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

        kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

        kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

        Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

        Öffnungszeiten für Privatpersonen:

        1. April bis 30. September

        • Mittwoch
          • 15 bis 18 Uhr
        • Freitag
          • 14 bis 19 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12:30 Uhr

        1. Oktober bis 31. März

        • Mittwoch
          • 14 bis 17 Uhr
        • Freitag
          • 14 bis 17 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12:30 Uhr

        Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

        Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde Elsbethen
        Pfarrweg 6
        5061 Elsbethen

        Telefon: +43 662 623 428 0
        Fax: +43 662 627 942
        E-Mail: post@gde-elsbethen.at

        Amtsstunden:

        • Montag bis Donnerstag 
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 15 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Parteienverkehr

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Elsbethen

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

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          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

          Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof
          Eggerweg 6
          5061 Elsbethen

          Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

          kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

          kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

          Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

          Öffnungszeiten für Privatpersonen:

          1. April bis 30. September

          • Mittwoch
            • 15 bis 18 Uhr
          • Freitag
            • 14 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12:30 Uhr

          1. Oktober bis 31. März

          • Mittwoch
            • 14 bis 17 Uhr
          • Freitag
            • 14 bis 17 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12:30 Uhr

          Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

          Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde Elsbethen
          Pfarrweg 6
          5061 Elsbethen

          Telefon: +43 662 623 428 0
          Fax: +43 662 627 942
          E-Mail: post@gde-elsbethen.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Donnerstag 
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 15 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Parteienverkehr

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Elsbethen

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

            Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof
            Eggerweg 6
            5061 Elsbethen

            Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

            kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

            kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

            Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

            Öffnungszeiten für Privatpersonen:

            1. April bis 30. September

            • Mittwoch
              • 15 bis 18 Uhr
            • Freitag
              • 14 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12:30 Uhr

            1. Oktober bis 31. März

            • Mittwoch
              • 14 bis 17 Uhr
            • Freitag
              • 14 bis 17 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12:30 Uhr

            Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

            Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde Elsbethen
            Pfarrweg 6
            5061 Elsbethen

            Telefon: +43 662 623 428 0
            Fax: +43 662 627 942
            E-Mail: post@gde-elsbethen.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Donnerstag 
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 15 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Parteienverkehr

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

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            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Elsbethen

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

              Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Recyclinghof
              Eggerweg 6
              5061 Elsbethen

              Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

              kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

              kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

              Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

              Öffnungszeiten für Privatpersonen:

              1. April bis 30. September

              • Mittwoch
                • 15 bis 18 Uhr
              • Freitag
                • 14 bis 19 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12:30 Uhr

              1. Oktober bis 31. März

              • Mittwoch
                • 14 bis 17 Uhr
              • Freitag
                • 14 bis 17 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12:30 Uhr

              Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

              Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeinde Elsbethen
              Pfarrweg 6
              5061 Elsbethen

              Telefon: +43 662 623 428 0
              Fax: +43 662 627 942
              E-Mail: post@gde-elsbethen.at

              Amtsstunden:

              • Montag bis Donnerstag 
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 15 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Parteienverkehr

              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Elsbethen

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Recyclinghof
                Eggerweg 6
                5061 Elsbethen

                Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                1. April bis 30. September

                • Mittwoch
                  • 15 bis 18 Uhr
                • Freitag
                  • 14 bis 19 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12:30 Uhr

                1. Oktober bis 31. März

                • Mittwoch
                  • 14 bis 17 Uhr
                • Freitag
                  • 14 bis 17 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12:30 Uhr

                Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeinde Elsbethen
                Pfarrweg 6
                5061 Elsbethen

                Telefon: +43 662 623 428 0
                Fax: +43 662 627 942
                E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                Amtsstunden:

                • Montag bis Donnerstag 
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 15 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Parteienverkehr

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

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                • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                  Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Recyclinghof
                  Eggerweg 6
                  5061 Elsbethen

                  Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                  kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                  kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                  Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                  Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                  1. April bis 30. September

                  • Mittwoch
                    • 15 bis 18 Uhr
                  • Freitag
                    • 14 bis 19 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12:30 Uhr

                  1. Oktober bis 31. März

                  • Mittwoch
                    • 14 bis 17 Uhr
                  • Freitag
                    • 14 bis 17 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12:30 Uhr

                  Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                  Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeinde Elsbethen
                  Pfarrweg 6
                  5061 Elsbethen

                  Telefon: +43 662 623 428 0
                  Fax: +43 662 627 942
                  E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag bis Donnerstag 
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 15 Uhr
                  • Freitag
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                  Parteienverkehr

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                    • 8 bis 12 Uhr

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                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                    Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Recyclinghof
                    Eggerweg 6
                    5061 Elsbethen

                    Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                    kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                    kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                    Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                    Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                    1. April bis 30. September

                    • Mittwoch
                      • 15 bis 18 Uhr
                    • Freitag
                      • 14 bis 19 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12:30 Uhr

                    1. Oktober bis 31. März

                    • Mittwoch
                      • 14 bis 17 Uhr
                    • Freitag
                      • 14 bis 17 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12:30 Uhr

                    Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                    Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeinde Elsbethen
                    Pfarrweg 6
                    5061 Elsbethen

                    Telefon: +43 662 623 428 0
                    Fax: +43 662 627 942
                    E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag bis Donnerstag 
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 15 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Parteienverkehr

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Elsbethen

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                      Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Recyclinghof
                      Eggerweg 6
                      5061 Elsbethen

                      Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                      kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                      kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                      Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                      Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                      1. April bis 30. September

                      • Mittwoch
                        • 15 bis 18 Uhr
                      • Freitag
                        • 14 bis 19 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12:30 Uhr

                      1. Oktober bis 31. März

                      • Mittwoch
                        • 14 bis 17 Uhr
                      • Freitag
                        • 14 bis 17 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12:30 Uhr

                      Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                      Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeinde Elsbethen
                      Pfarrweg 6
                      5061 Elsbethen

                      Telefon: +43 662 623 428 0
                      Fax: +43 662 627 942
                      E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag bis Donnerstag 
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 15 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Parteienverkehr

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Elsbethen

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                        Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Recyclinghof
                        Eggerweg 6
                        5061 Elsbethen

                        Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                        kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                        kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                        Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                        Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                        1. April bis 30. September

                        • Mittwoch
                          • 15 bis 18 Uhr
                        • Freitag
                          • 14 bis 19 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12:30 Uhr

                        1. Oktober bis 31. März

                        • Mittwoch
                          • 14 bis 17 Uhr
                        • Freitag
                          • 14 bis 17 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12:30 Uhr

                        Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                        Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeinde Elsbethen
                        Pfarrweg 6
                        5061 Elsbethen

                        Telefon: +43 662 623 428 0
                        Fax: +43 662 627 942
                        E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag bis Donnerstag 
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 15 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Parteienverkehr

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Elsbethen

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                          Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Recyclinghof
                          Eggerweg 6
                          5061 Elsbethen

                          Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                          kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                          kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                          Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                          Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                          1. April bis 30. September

                          • Mittwoch
                            • 15 bis 18 Uhr
                          • Freitag
                            • 14 bis 19 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12:30 Uhr

                          1. Oktober bis 31. März

                          • Mittwoch
                            • 14 bis 17 Uhr
                          • Freitag
                            • 14 bis 17 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12:30 Uhr

                          Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                          Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeinde Elsbethen
                          Pfarrweg 6
                          5061 Elsbethen

                          Telefon: +43 662 623 428 0
                          Fax: +43 662 627 942
                          E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag bis Donnerstag 
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 15 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Parteienverkehr

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Elsbethen

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                            Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Recyclinghof
                            Eggerweg 6
                            5061 Elsbethen

                            Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                            kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                            kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                            Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                            Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                            1. April bis 30. September

                            • Mittwoch
                              • 15 bis 18 Uhr
                            • Freitag
                              • 14 bis 19 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12:30 Uhr

                            1. Oktober bis 31. März

                            • Mittwoch
                              • 14 bis 17 Uhr
                            • Freitag
                              • 14 bis 17 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12:30 Uhr

                            Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                            Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeinde Elsbethen
                            Pfarrweg 6
                            5061 Elsbethen

                            Telefon: +43 662 623 428 0
                            Fax: +43 662 627 942
                            E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag bis Donnerstag 
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 15 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Parteienverkehr

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Elsbethen

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                              Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Recyclinghof
                              Eggerweg 6
                              5061 Elsbethen

                              Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                              kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                              kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                              Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                              Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                              1. April bis 30. September

                              • Mittwoch
                                • 15 bis 18 Uhr
                              • Freitag
                                • 14 bis 19 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12:30 Uhr

                              1. Oktober bis 31. März

                              • Mittwoch
                                • 14 bis 17 Uhr
                              • Freitag
                                • 14 bis 17 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12:30 Uhr

                              Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                              Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeinde Elsbethen
                              Pfarrweg 6
                              5061 Elsbethen

                              Telefon: +43 662 623 428 0
                              Fax: +43 662 627 942
                              E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag bis Donnerstag 
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 15 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Parteienverkehr

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Recyclinghof
                                Eggerweg 6
                                5061 Elsbethen

                                Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                1. April bis 30. September

                                • Mittwoch
                                  • 15 bis 18 Uhr
                                • Freitag
                                  • 14 bis 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12:30 Uhr

                                1. Oktober bis 31. März

                                • Mittwoch
                                  • 14 bis 17 Uhr
                                • Freitag
                                  • 14 bis 17 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12:30 Uhr

                                Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeinde Elsbethen
                                Pfarrweg 6
                                5061 Elsbethen

                                Telefon: +43 662 623 428 0
                                Fax: +43 662 627 942
                                E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag bis Donnerstag 
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 15 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Parteienverkehr

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                  Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Recyclinghof
                                  Eggerweg 6
                                  5061 Elsbethen

                                  Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                  kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                  kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                  Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                  Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                  1. April bis 30. September

                                  • Mittwoch
                                    • 15 bis 18 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 14 bis 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12:30 Uhr

                                  1. Oktober bis 31. März

                                  • Mittwoch
                                    • 14 bis 17 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 14 bis 17 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12:30 Uhr

                                  Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                  Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeinde Elsbethen
                                  Pfarrweg 6
                                  5061 Elsbethen

                                  Telefon: +43 662 623 428 0
                                  Fax: +43 662 627 942
                                  E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag bis Donnerstag 
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 15 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Parteienverkehr

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                    Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Recyclinghof
                                    Eggerweg 6
                                    5061 Elsbethen

                                    Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                    kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                    kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                    Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                    Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                    1. April bis 30. September

                                    • Mittwoch
                                      • 15 bis 18 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 14 bis 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12:30 Uhr

                                    1. Oktober bis 31. März

                                    • Mittwoch
                                      • 14 bis 17 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 14 bis 17 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12:30 Uhr

                                    Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                    Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeinde Elsbethen
                                    Pfarrweg 6
                                    5061 Elsbethen

                                    Telefon: +43 662 623 428 0
                                    Fax: +43 662 627 942
                                    E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag bis Donnerstag 
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 15 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Parteienverkehr

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                      Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Recyclinghof
                                      Eggerweg 6
                                      5061 Elsbethen

                                      Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                      kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                      kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                      Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                      Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                      1. April bis 30. September

                                      • Mittwoch
                                        • 15 bis 18 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 14 bis 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12:30 Uhr

                                      1. Oktober bis 31. März

                                      • Mittwoch
                                        • 14 bis 17 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 14 bis 17 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12:30 Uhr

                                      Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                      Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeinde Elsbethen
                                      Pfarrweg 6
                                      5061 Elsbethen

                                      Telefon: +43 662 623 428 0
                                      Fax: +43 662 627 942
                                      E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag bis Donnerstag 
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 15 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Parteienverkehr

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                        Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Recyclinghof
                                        Eggerweg 6
                                        5061 Elsbethen

                                        Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                        kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                        kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                        Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                        Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                        1. April bis 30. September

                                        • Mittwoch
                                          • 15 bis 18 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 14 bis 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12:30 Uhr

                                        1. Oktober bis 31. März

                                        • Mittwoch
                                          • 14 bis 17 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 14 bis 17 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12:30 Uhr

                                        Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                        Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeinde Elsbethen
                                        Pfarrweg 6
                                        5061 Elsbethen

                                        Telefon: +43 662 623 428 0
                                        Fax: +43 662 627 942
                                        E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag bis Donnerstag 
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 15 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Parteienverkehr

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                          Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Recyclinghof
                                          Eggerweg 6
                                          5061 Elsbethen

                                          Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                          kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                          kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                          Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                          Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                          1. April bis 30. September

                                          • Mittwoch
                                            • 15 bis 18 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 14 bis 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12:30 Uhr

                                          1. Oktober bis 31. März

                                          • Mittwoch
                                            • 14 bis 17 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 14 bis 17 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12:30 Uhr

                                          Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                          Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeinde Elsbethen
                                          Pfarrweg 6
                                          5061 Elsbethen

                                          Telefon: +43 662 623 428 0
                                          Fax: +43 662 627 942
                                          E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag bis Donnerstag 
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 15 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Parteienverkehr

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                            Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Recyclinghof
                                            Eggerweg 6
                                            5061 Elsbethen

                                            Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                            kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                            kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                            Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                            Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                            1. April bis 30. September

                                            • Mittwoch
                                              • 15 bis 18 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 14 bis 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12:30 Uhr

                                            1. Oktober bis 31. März

                                            • Mittwoch
                                              • 14 bis 17 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 14 bis 17 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12:30 Uhr

                                            Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                            Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeinde Elsbethen
                                            Pfarrweg 6
                                            5061 Elsbethen

                                            Telefon: +43 662 623 428 0
                                            Fax: +43 662 627 942
                                            E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag bis Donnerstag 
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 15 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Parteienverkehr

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                              Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Recyclinghof
                                              Eggerweg 6
                                              5061 Elsbethen

                                              Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                              kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                              kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                              Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                              Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                              1. April bis 30. September

                                              • Mittwoch
                                                • 15 bis 18 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 14 bis 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12:30 Uhr

                                              1. Oktober bis 31. März

                                              • Mittwoch
                                                • 14 bis 17 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 14 bis 17 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12:30 Uhr

                                              Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                              Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeinde Elsbethen
                                              Pfarrweg 6
                                              5061 Elsbethen

                                              Telefon: +43 662 623 428 0
                                              Fax: +43 662 627 942
                                              E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag bis Donnerstag 
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 15 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Parteienverkehr

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Recyclinghof
                                                Eggerweg 6
                                                5061 Elsbethen

                                                Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                                kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                                Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                                1. April bis 30. September

                                                • Mittwoch
                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12:30 Uhr

                                                1. Oktober bis 31. März

                                                • Mittwoch
                                                  • 14 bis 17 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 14 bis 17 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12:30 Uhr

                                                Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                                Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeinde Elsbethen
                                                Pfarrweg 6
                                                5061 Elsbethen

                                                Telefon: +43 662 623 428 0
                                                Fax: +43 662 627 942
                                                E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag bis Donnerstag 
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 15 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Parteienverkehr

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                  Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Recyclinghof
                                                  Eggerweg 6
                                                  5061 Elsbethen

                                                  Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                                  kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                  kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                  Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                                  Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                                  1. April bis 30. September

                                                  • Mittwoch
                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12:30 Uhr

                                                  1. Oktober bis 31. März

                                                  • Mittwoch
                                                    • 14 bis 17 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 14 bis 17 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12:30 Uhr

                                                  Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                                  Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeinde Elsbethen
                                                  Pfarrweg 6
                                                  5061 Elsbethen

                                                  Telefon: +43 662 623 428 0
                                                  Fax: +43 662 627 942
                                                  E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag bis Donnerstag 
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 15 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Parteienverkehr

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                    Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Recyclinghof
                                                    Eggerweg 6
                                                    5061 Elsbethen

                                                    Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                                    kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                    kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                    Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                                    Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                                    1. April bis 30. September

                                                    • Mittwoch
                                                      • 15 bis 18 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 14 bis 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12:30 Uhr

                                                    1. Oktober bis 31. März

                                                    • Mittwoch
                                                      • 14 bis 17 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 14 bis 17 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12:30 Uhr

                                                    Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                                    Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeinde Elsbethen
                                                    Pfarrweg 6
                                                    5061 Elsbethen

                                                    Telefon: +43 662 623 428 0
                                                    Fax: +43 662 627 942
                                                    E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag bis Donnerstag 
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 15 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Parteienverkehr

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                      Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Recyclinghof
                                                      Eggerweg 6
                                                      5061 Elsbethen

                                                      Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                                      kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                      kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                      Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                                      Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                                      1. April bis 30. September

                                                      • Mittwoch
                                                        • 15 bis 18 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 14 bis 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12:30 Uhr

                                                      1. Oktober bis 31. März

                                                      • Mittwoch
                                                        • 14 bis 17 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 14 bis 17 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12:30 Uhr

                                                      Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                                      Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeinde Elsbethen
                                                      Pfarrweg 6
                                                      5061 Elsbethen

                                                      Telefon: +43 662 623 428 0
                                                      Fax: +43 662 627 942
                                                      E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag bis Donnerstag 
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 15 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Parteienverkehr

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

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                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                        Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Recyclinghof
                                                        Eggerweg 6
                                                        5061 Elsbethen

                                                        Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                                        kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                        kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                        Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                                        Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                                        1. April bis 30. September

                                                        • Mittwoch
                                                          • 15 bis 18 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 14 bis 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12:30 Uhr

                                                        1. Oktober bis 31. März

                                                        • Mittwoch
                                                          • 14 bis 17 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 14 bis 17 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12:30 Uhr

                                                        Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                                        Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeinde Elsbethen
                                                        Pfarrweg 6
                                                        5061 Elsbethen

                                                        Telefon: +43 662 623 428 0
                                                        Fax: +43 662 627 942
                                                        E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag bis Donnerstag 
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 15 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Parteienverkehr

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

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                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                          Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Recyclinghof
                                                          Eggerweg 6
                                                          5061 Elsbethen

                                                          Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                                          kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                          kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                          Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                                          Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                                          1. April bis 30. September

                                                          • Mittwoch
                                                            • 15 bis 18 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 14 bis 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12:30 Uhr

                                                          1. Oktober bis 31. März

                                                          • Mittwoch
                                                            • 14 bis 17 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 14 bis 17 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12:30 Uhr

                                                          Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                                          Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeinde Elsbethen
                                                          Pfarrweg 6
                                                          5061 Elsbethen

                                                          Telefon: +43 662 623 428 0
                                                          Fax: +43 662 627 942
                                                          E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag bis Donnerstag 
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 15 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Parteienverkehr

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                            Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Recyclinghof
                                                            Eggerweg 6
                                                            5061 Elsbethen

                                                            Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                                            kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                            kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                            Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                                            Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                                            1. April bis 30. September

                                                            • Mittwoch
                                                              • 15 bis 18 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 14 bis 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12:30 Uhr

                                                            1. Oktober bis 31. März

                                                            • Mittwoch
                                                              • 14 bis 17 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 14 bis 17 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12:30 Uhr

                                                            Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                                            Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeinde Elsbethen
                                                            Pfarrweg 6
                                                            5061 Elsbethen

                                                            Telefon: +43 662 623 428 0
                                                            Fax: +43 662 627 942
                                                            E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag bis Donnerstag 
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 15 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Parteienverkehr

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                              Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Recyclinghof
                                                              Eggerweg 6
                                                              5061 Elsbethen

                                                              Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                                              kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                              kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                              Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                                              Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                                              1. April bis 30. September

                                                              • Mittwoch
                                                                • 15 bis 18 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 14 bis 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12:30 Uhr

                                                              1. Oktober bis 31. März

                                                              • Mittwoch
                                                                • 14 bis 17 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 14 bis 17 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12:30 Uhr

                                                              Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                                              Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeinde Elsbethen
                                                              Pfarrweg 6
                                                              5061 Elsbethen

                                                              Telefon: +43 662 623 428 0
                                                              Fax: +43 662 627 942
                                                              E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag bis Donnerstag 
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 15 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Parteienverkehr

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                                Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Recyclinghof
                                                                Eggerweg 6
                                                                5061 Elsbethen

                                                                Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                                                kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                                kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                                Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                                                Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                                                1. April bis 30. September

                                                                • Mittwoch
                                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12:30 Uhr

                                                                1. Oktober bis 31. März

                                                                • Mittwoch
                                                                  • 14 bis 17 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 14 bis 17 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12:30 Uhr

                                                                Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                                                Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeinde Elsbethen
                                                                Pfarrweg 6
                                                                5061 Elsbethen

                                                                Telefon: +43 662 623 428 0
                                                                Fax: +43 662 627 942
                                                                E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag bis Donnerstag 
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 15 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Parteienverkehr

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Elsbethen

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf HELP.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Im Gebiet der Gemeinde Elsbethen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen etc. auf land- und forstwirtschaftlich genützten Flächen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine geführt werden, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden bzw. anderen Tieren (Pferde usw.) obliegt, müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde bzw. anderen Tieren unverzüglich beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.

                                                                  Für die Einhaltung dieser Verordnung hat der Halter des Hundes bzw. des Tieres Sorge zu tragen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Recyclinghof
                                                                  Eggerweg 6
                                                                  5061 Elsbethen

                                                                  Abfallarten: Problemstoffe (in haushaltsüblichen Mengen), Sperriger Hausabfall, Holz, Sperrige Teile aus Metall und Schrott, Hartkunststoffe (alle Kunststoffe, die keine Verpackung sind z.B. Gartenmöbel, große Kunststofffässer oder –tonnen, Spielzeug,… aber keine weichen Kunststoffe), Bauschutt, Altpapier, Karton, Folien (alle Folien, die größer sind als ein Einkaufssackerl; nur Verpackungen, keine Silofolien, keine Abdeckplanen, keine gelben Säcke), Styropor, Weiß- und Buntglas, Altkleider, Aluminium, Elektronikschrott: aufgeteilt in Elektrokleingeräte und Bildschirmgeräte, Altreifen, Kühlgeräte, Baum- und Strauchschnitt (in geringen Mengen, nutzen Sie den Häckseldienst)

                                                                  kostenpflichtige Gegenstände für Privatpersonen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                                  kostenpflichtige Gegenstände für Firmen: Sperrabfall, Holz, Bauschutt, Grünabfälle, Reifen ohne Felgen, Reifen mit Felgen, Traktorreifen, Altöl

                                                                  Häckseldienst jeden Mittwoch gegen Voranmeldung bei der Gemeinde.

                                                                  Öffnungszeiten für Privatpersonen:

                                                                  1. April bis 30. September

                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12:30 Uhr

                                                                  1. Oktober bis 31. März

                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 14 bis 17 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 14 bis 17 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12:30 Uhr

                                                                  Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe:

                                                                  Mittwoch entsprechend der jeweiligen Öffnungszeiten. 

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeinde Elsbethen
                                                                  Pfarrweg 6
                                                                  5061 Elsbethen

                                                                  Telefon: +43 662 623 428 0
                                                                  Fax: +43 662 627 942
                                                                  E-Mail: post@gde-elsbethen.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag bis Donnerstag 
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 15 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Parteienverkehr

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Homepage

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion