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    Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

    Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
    • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Ziele

    • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
    • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

    Inhalt

    • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
    • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
    • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
    • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
    • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

    Hauptgesichtspunkte 

    Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

    Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

    Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

    Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

    Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

      Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

      Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
      • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

      Ziele

      • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
      • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

      Inhalt

      • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
      • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
      • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
      • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
      • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

      Hauptgesichtspunkte 

      Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

      Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

      Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

      Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

      Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
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        Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
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        Ziele

        • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
        • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

        Inhalt

        • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
        • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
        • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
        • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
        • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

        Hauptgesichtspunkte 

        Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

        Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

        Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

        Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

        Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

          Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

          Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
          • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

          Ziele

          • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
          • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

          Inhalt

          • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
          • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
          • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
          • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
          • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

          Hauptgesichtspunkte 

          Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

          Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

          Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

          Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

          Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

            Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

            Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
            • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

            Ziele

            • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
            • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

            Inhalt

            • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
            • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
            • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
            • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
            • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

            Hauptgesichtspunkte 

            Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

            Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

            Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

            Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

            Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

              Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

              Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
              • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

              Ziele

              • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
              • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

              Inhalt

              • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
              • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
              • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
              • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
              • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

              Hauptgesichtspunkte 

              Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

              Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

              Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

              Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

              Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                Ziele

                • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
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                Inhalt

                • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                Hauptgesichtspunkte 

                Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                  Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                  Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                  • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                  Ziele

                  • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                  • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                  Inhalt

                  • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                  • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                  • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                  • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                  • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                  Hauptgesichtspunkte 

                  Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                  Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                  Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                  Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                  Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                    Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                    Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                    • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                    Ziele

                    • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                    • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                    Inhalt

                    • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                    • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                    • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                    • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                    • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                    Hauptgesichtspunkte 

                    Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                    Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                    Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                    Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                    Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                      Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                      Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                      • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                      Ziele

                      • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                      • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                      Inhalt

                      • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                      • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                      • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                      • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                      • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                      Hauptgesichtspunkte 

                      Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                      Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                      Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                      Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                      Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                        Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                        Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                        • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                        Ziele

                        • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                        • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                        Inhalt

                        • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                        • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                        • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                        • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                        • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                        Hauptgesichtspunkte 

                        Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                        Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                        Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                        Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                        Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                          Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                          Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                          • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                          Ziele

                          • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                          • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                          Inhalt

                          • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                          • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                          • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                          • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                          • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                          Hauptgesichtspunkte 

                          Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                          Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                          Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                          Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                          Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                            Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                            Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                            • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                            Ziele

                            • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                            • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                            Inhalt

                            • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                            • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                            • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                            • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                            • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                            Hauptgesichtspunkte 

                            Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                            Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                            Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                            Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                            Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                              Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                              Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                              • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                              Ziele

                              • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                              • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                              Inhalt

                              • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                              • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                              • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                              • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                              • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                              Hauptgesichtspunkte 

                              Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                              Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                              Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                              Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                              Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                Ziele

                                • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                Inhalt

                                • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                Hauptgesichtspunkte 

                                Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                  Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                  Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                  • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                  Ziele

                                  • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                  • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                  Inhalt

                                  • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                  • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                  • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                  • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                  • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                  Hauptgesichtspunkte 

                                  Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                  Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                  Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                  Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                  Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                    Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                    Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                    • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                    Ziele

                                    • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                    • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                    Inhalt

                                    • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                    • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                    • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                    • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                    • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                    Hauptgesichtspunkte 

                                    Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                    Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                    Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                    Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                    Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                      Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                      Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                      • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                      Ziele

                                      • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                      • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                      Inhalt

                                      • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                      • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                      • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                      • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                      • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                      Hauptgesichtspunkte 

                                      Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                      Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                      Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                      Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                      Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                        Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                        Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                        • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                        Ziele

                                        • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                        • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                        Inhalt

                                        • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                        • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                        • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                        • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                        • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                        Hauptgesichtspunkte 

                                        Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                        Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                        Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                        Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                        Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                          Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                          Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                          • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                          Ziele

                                          • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                          • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                          Inhalt

                                          • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                          • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                          • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                          • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                          • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                          Hauptgesichtspunkte 

                                          Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                          Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                          Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                          Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                          Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                            Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                            Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                            • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                            Ziele

                                            • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                            • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                            Inhalt

                                            • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                            • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                            • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                            • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                            • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                            Hauptgesichtspunkte 

                                            Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                            Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                            Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                            Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                            Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                              Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                              Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                              • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                              Ziele

                                              • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                              • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                              Inhalt

                                              • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                              • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                              • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                              • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                              • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                              Hauptgesichtspunkte 

                                              Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                              Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                              Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                              Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                              Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                                Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                                • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                Ziele

                                                • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                                • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                                Inhalt

                                                • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                                • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                                • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                                • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                                • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                                Hauptgesichtspunkte 

                                                Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                                Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                                Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                                Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                                Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                  Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                                  Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                                  • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                  Ziele

                                                  • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                                  • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                                  Inhalt

                                                  • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                                  • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                                  • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                                  • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                                  • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                                  Hauptgesichtspunkte 

                                                  Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                                  Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                                  Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                                  Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                                  Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                    Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                                    Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                                    • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                    Ziele

                                                    • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                                    • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                                    Inhalt

                                                    • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                                    • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                                    • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                                    • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                                    • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                                    Hauptgesichtspunkte 

                                                    Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                                    Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                                    Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                                    Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                                    Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                      Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                                      Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                                      • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                      Ziele

                                                      • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                                      • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                                      Inhalt

                                                      • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                                      • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                                      • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                                      • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                                      • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                                      Hauptgesichtspunkte 

                                                      Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                                      Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                                      Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                                      Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                                      Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                        Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                                        Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                                        • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                        Ziele

                                                        • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                                        • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                                        Inhalt

                                                        • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                                        • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                                        • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                                        • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                                        • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                                        Hauptgesichtspunkte 

                                                        Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                                        Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                                        Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                                        Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                                        Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                          Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                                          Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                                          • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                          Ziele

                                                          • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                                          • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                                          Inhalt

                                                          • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                                          • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                                          • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                                          • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                                          • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                                          Hauptgesichtspunkte 

                                                          Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                                          Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                                          Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                                          Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                                          Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                            Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                                            Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                                            • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                            Ziele

                                                            • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                                            • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                                            Inhalt

                                                            • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                                            • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                                            • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                                            • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                                            • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                                            Hauptgesichtspunkte 

                                                            Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                                            Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                                            Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                                            Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                                            Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                              Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                                              Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                                              • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                              Ziele

                                                              • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                                              • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                                              Inhalt

                                                              • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                                              • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                                              • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                                              • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                                              • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                                              Hauptgesichtspunkte 

                                                              Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                                              Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                                              Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                                              Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                                              Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                                Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                                                Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                                                • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                Ziele

                                                                • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                                                • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                                                Inhalt

                                                                • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                                                • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                                                • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                                                • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                                                • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                                                Hauptgesichtspunkte 

                                                                Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                                                Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                                                Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                                                Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                                                Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                                  Beschluss des Nationalrates: Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

                                                                  Es werden unionsrechtliche Vorgaben zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in nationales Recht sowie zur Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) umgesetzt.

                                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 20. November 2025
                                                                  • Inkrafttreten: teils am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                  Ziele

                                                                  • Stärkung der inneren Sicherheit, Verhinderung illegaler Einwanderung und Schutz der öffentlichen Gesundheit
                                                                  • Stärkere Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität

                                                                  Inhalt

                                                                  • Festlegung der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 50 der ETIAS -Verordnung
                                                                  • Festlegung der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 der ETIAS -Verordnung
                                                                  • Schaffung von Datenübermittlungsbestimmungen für ETIAS Daten
                                                                  • Festlegung des Rechtsmittels der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung
                                                                  • Entfall der derzeit bestehenden Visumpflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen, um ein einer Beschäftigung als Saisonier von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nachzugehen

                                                                  Hauptgesichtspunkte 

                                                                  Mit diesem Gesetzesvorhaben werden das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-G), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert (Zweites EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz). Dadurch werden die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen, um einen Rahmen zur Herstellung der Interoperabilität der teils bereits bestehenden, teils noch einzurichtenden EU-Informationssysteme zu schaffen und ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen daher keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden vereinzelt erforderliche Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht geschaffen.

                                                                  Für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen sind vier EU-weite Komponenten vorgesehen: das Europäische Suchportal (ESP), ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID). Diese Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf die einzelnen EU-Informationssysteme. Das ESP wird künftig den mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer, in den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten, Zugangsrechten ermöglichen.

                                                                  Was die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betrifft, so müssen sich visumsbefreite Drittstaatsangehörige zukünftig bei der Einreise in den Schengen-Raum registrieren. Damit kann überprüft werden, ob mit deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Zu diesem Zweck wird EU-weit eine Reisegenehmigung eingeführt. Anträge werden vollautomatisiert vom ETIAS-Zentralsystem bearbeitet, indem Datenbanken von Europol, Interpol sowie bestehenden und zu schaffenden EU-Informationssystemen abgefragt werden. Ergeben sich daraus keine Treffer, wird automatisch eine Reisegenehmigung erteilt. Über die Anträge wird eine im Innenministerium einzurichtende nationale ETIAS-Stelle entscheiden. Beschwerden gegen Entscheidungen der nationalen ETIAS-Stelle werden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. 

                                                                  Im Zuge der Einführung des ETIAS wird zudem die derzeitige Visumspflicht für visumbefreite Drittstaatsangehörige entfallen, die in Österreich als Saisonarbeitskräfte bis zu 90 Tage tätig sind.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 20.11.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres