Zum Inhalt springen
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

    Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen

    In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen.

    Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, in Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).

    Ein Härtefall liegt vor, wenn der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).

    Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann eine Verlängerung des Bezugs darüber hinaus auch in folgendem Fall erfolgen:

    Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil 

    • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
    • verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 19. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt