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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Elektro-Scooter

    Hinweis

    Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

    Allgemeines

    Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

    Benützung

    Achtung

    Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

    Erlaubt ist das Befahren von

    • Radfahranlagen,
    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

    Verboten ist insbesondere auch,

    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

    Alter

    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

    Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

    Ausrüstung

    Elektro-Scooter sind mit

    •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
    •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
    •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
    • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

    auszurüsten.

    Abstellen

    Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

    Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Elektro-Scooter

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    Benützung

    Achtung

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    • Radfahranlagen,
    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

    Verboten ist insbesondere auch,

    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

    Alter

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    Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

    Ausrüstung

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    •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
    •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
    •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
    • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

    auszurüsten.

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    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
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    Verboten ist insbesondere auch,

    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

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    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

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    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
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    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
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    • Radfahranlagen,
    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

    Verboten ist insbesondere auch,

    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

    Alter

    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

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    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
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    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
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    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
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    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
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    Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Elektro-Scooter

    Hinweis

    Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

    Allgemeines

    Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

    Benützung

    Achtung

    Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

    Erlaubt ist das Befahren von

    • Radfahranlagen,
    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

    Verboten ist insbesondere auch,

    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

    Alter

    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

    Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

    Ausrüstung

    Elektro-Scooter sind mit

    •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
    •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
    •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
    • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

    auszurüsten.

    Abstellen

    Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

    Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Hinweis

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    • Radfahranlagen,
    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

    Verboten ist insbesondere auch,

    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
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    •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
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    •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
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    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
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    Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

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    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

    Verboten ist insbesondere auch,

    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
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    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
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    Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

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    Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

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    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
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    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

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    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
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    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

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    Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

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    Achtung

    Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

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    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
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    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

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    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

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    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

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    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
    •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
    •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
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    Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

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    Achtung

    Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

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    • Radfahranlagen,
    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
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    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

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    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

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    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

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    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
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    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

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    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

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    Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

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    Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

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    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

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    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

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    Elektro-Scooter

    Hinweis

    Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

    Allgemeines

    Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

    Benützung

    Achtung

    Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

    Erlaubt ist das Befahren von

    • Radfahranlagen,
    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

    Verboten ist insbesondere auch,

    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

    Alter

    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

    Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

    Ausrüstung

    Elektro-Scooter sind mit

    •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
    •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
    •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
    • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

    auszurüsten.

    Abstellen

    Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

    Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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    • Radfahranlagen,
    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

    Verboten ist insbesondere auch,

    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

    Alter

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    Ausrüstung

    Elektro-Scooter sind mit

    •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
    •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
    •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
    • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

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    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
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    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
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    •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
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    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

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    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
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    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

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    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
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    Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

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    Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

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    • Radfahranlagen,
    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
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    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

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    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

    Alter

    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

    Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

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    •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
    •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
    •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
    • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

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    Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

    Benützung

    Achtung

    Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

    Erlaubt ist das Befahren von

    • Radfahranlagen,
    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

    Verboten ist insbesondere auch,

    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

    Alter

    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

    Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

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    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
    •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
    •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
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    Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

    Benützung

    Achtung

    Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

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    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

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    Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

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    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

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    Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

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    •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
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    Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

    Allgemeines

    Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

    Benützung

    Achtung

    Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

    Erlaubt ist das Befahren von

    • Radfahranlagen,
    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

    Verboten ist insbesondere auch,

    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

    Alter

    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

    Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

    Ausrüstung

    Elektro-Scooter sind mit

    •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
    •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
    •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
    • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

    auszurüsten.

    Abstellen

    Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

    Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Elektro-Scooter

    Hinweis

    Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

    Allgemeines

    Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

    Benützung

    Achtung

    Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

    Erlaubt ist das Befahren von

    • Radfahranlagen,
    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

    Verboten ist insbesondere auch,

    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

    Alter

    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

    Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

    Ausrüstung

    Elektro-Scooter sind mit

    •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
    •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
    •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
    • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

    auszurüsten.

    Abstellen

    Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

    Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie