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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Elektro-Scooter

    Hinweis:

    Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

    Allgemeines

    Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

    Benützung

    Achtung:

    Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

    Erlaubt ist das Befahren von

    • Radfahranlagen,
    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

    Verboten ist insbesondere auch,

    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

    Alter

    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

    Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

    Ausrüstung

    Elektro-Scooter sind mit

    •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
    •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
    •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
    • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

    auszurüsten.

    Abstellen

    Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

    Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

    Achtung:

    Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

    Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

      Elektro-Scooter

      Hinweis:

      Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

      Allgemeines

      Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

      Benützung

      Achtung:

      Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

      Erlaubt ist das Befahren von

      • Radfahranlagen,
      • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
      • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
      • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

      Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

      Verboten ist insbesondere auch,

      • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
      • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
      • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
      • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

      Alter

      Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

      Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

      Ausrüstung

      Elektro-Scooter sind mit

      •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
      •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
      •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
      •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
      • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

      auszurüsten.

      Abstellen

      Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

      Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

      Achtung:

      Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

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        Hinweis:

        Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

        Allgemeines

        Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

        Benützung

        Achtung:

        Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

        Erlaubt ist das Befahren von

        • Radfahranlagen,
        • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
        • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
        • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

        Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

        Verboten ist insbesondere auch,

        • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
        • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
        • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
        • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

        Alter

        Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

        Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

        Ausrüstung

        Elektro-Scooter sind mit

        •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
        •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
        •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
        •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
        • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

        auszurüsten.

        Abstellen

        Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

        Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

        Achtung:

        Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

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          Hinweis:

          Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

          Allgemeines

          Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

          Benützung

          Achtung:

          Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

          Erlaubt ist das Befahren von

          • Radfahranlagen,
          • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
          • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
          • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

          Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

          Verboten ist insbesondere auch,

          • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
          • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
          • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
          • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

          Alter

          Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

          Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

          Ausrüstung

          Elektro-Scooter sind mit

          •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
          •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
          •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
          •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
          • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

          auszurüsten.

          Abstellen

          Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

          Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

          Achtung:

          Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

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            Hinweis:

            Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

            Allgemeines

            Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

            Benützung

            Achtung:

            Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

            Erlaubt ist das Befahren von

            • Radfahranlagen,
            • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
            • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
            • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

            Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

            Verboten ist insbesondere auch,

            • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
            • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
            • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
            • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

            Alter

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            Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

            Ausrüstung

            Elektro-Scooter sind mit

            •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
            •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
            •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
            •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
            • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

            auszurüsten.

            Abstellen

            Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

            Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

            Achtung:

            Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

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              Elektro-Scooter

              Hinweis:

              Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

              Allgemeines

              Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

              Benützung

              Achtung:

              Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

              Erlaubt ist das Befahren von

              • Radfahranlagen,
              • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
              • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
              • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

              Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

              Verboten ist insbesondere auch,

              • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
              • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
              • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
              • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

              Alter

              Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

              Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

              Ausrüstung

              Elektro-Scooter sind mit

              •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
              •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
              •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
              •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
              • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

              auszurüsten.

              Abstellen

              Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

              Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

              Achtung:

              Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

              Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
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                Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                Allgemeines

                Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                Benützung

                Achtung:

                Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                Erlaubt ist das Befahren von

                • Radfahranlagen,
                • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                Verboten ist insbesondere auch,

                • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                Alter

                Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                Ausrüstung

                Elektro-Scooter sind mit

                •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                auszurüsten.

                Abstellen

                Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                Achtung:

                Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • oesterreich.gv.at-Redaktion
                • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                  Elektro-Scooter

                  Hinweis:

                  Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                  Allgemeines

                  Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                  Benützung

                  Achtung:

                  Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                  Erlaubt ist das Befahren von

                  • Radfahranlagen,
                  • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                  • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                  • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                  Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                  Verboten ist insbesondere auch,

                  • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                  • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                  • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                  • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                  Alter

                  Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                  Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                  Ausrüstung

                  Elektro-Scooter sind mit

                  •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                  •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                  •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                  •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                  • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                  auszurüsten.

                  Abstellen

                  Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                  Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                  Achtung:

                  Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                  Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
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                  • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                    Elektro-Scooter

                    Hinweis:

                    Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                    Allgemeines

                    Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                    Benützung

                    Achtung:

                    Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                    Erlaubt ist das Befahren von

                    • Radfahranlagen,
                    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                    Verboten ist insbesondere auch,

                    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                    Alter

                    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                    Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                    Ausrüstung

                    Elektro-Scooter sind mit

                    •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                    •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                    •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                    • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                    auszurüsten.

                    Abstellen

                    Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                    Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                    Achtung:

                    Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                    Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
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                    • oesterreich.gv.at-Redaktion
                    • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                      Elektro-Scooter

                      Hinweis:

                      Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                      Allgemeines

                      Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                      Benützung

                      Achtung:

                      Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                      Erlaubt ist das Befahren von

                      • Radfahranlagen,
                      • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                      • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                      • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                      Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                      Verboten ist insbesondere auch,

                      • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                      • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                      • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                      • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                      Alter

                      Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                      Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                      Ausrüstung

                      Elektro-Scooter sind mit

                      •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                      •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                      •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                      •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                      • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                      auszurüsten.

                      Abstellen

                      Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                      Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                      Achtung:

                      Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                      Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion
                      • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                        Elektro-Scooter

                        Hinweis:

                        Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                        Allgemeines

                        Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                        Benützung

                        Achtung:

                        Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                        Erlaubt ist das Befahren von

                        • Radfahranlagen,
                        • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                        • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                        • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                        Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                        Verboten ist insbesondere auch,

                        • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                        • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                        • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                        • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                        Alter

                        Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                        Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                        Ausrüstung

                        Elektro-Scooter sind mit

                        •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                        •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                        •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                        •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                        • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                        auszurüsten.

                        Abstellen

                        Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                        Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                        Achtung:

                        Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                        Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion
                        • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                          Elektro-Scooter

                          Hinweis:

                          Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                          Allgemeines

                          Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                          Benützung

                          Achtung:

                          Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                          Erlaubt ist das Befahren von

                          • Radfahranlagen,
                          • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                          • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                          • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                          Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                          Verboten ist insbesondere auch,

                          • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                          • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                          • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                          • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                          Alter

                          Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                          Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                          Ausrüstung

                          Elektro-Scooter sind mit

                          •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                          •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                          •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                          •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                          • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                          auszurüsten.

                          Abstellen

                          Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                          Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                          Achtung:

                          Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                          Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion
                          • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                            Elektro-Scooter

                            Hinweis:

                            Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                            Allgemeines

                            Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                            Benützung

                            Achtung:

                            Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                            Erlaubt ist das Befahren von

                            • Radfahranlagen,
                            • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                            • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                            • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                            Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                            Verboten ist insbesondere auch,

                            • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                            • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                            • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                            • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                            Alter

                            Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                            Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                            Ausrüstung

                            Elektro-Scooter sind mit

                            •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                            •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                            •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                            •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                            • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                            auszurüsten.

                            Abstellen

                            Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                            Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                            Achtung:

                            Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                            Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
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                            • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                              Elektro-Scooter

                              Hinweis:

                              Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                              Allgemeines

                              Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                              Benützung

                              Achtung:

                              Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                              Erlaubt ist das Befahren von

                              • Radfahranlagen,
                              • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                              • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                              • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                              Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                              Verboten ist insbesondere auch,

                              • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                              • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                              • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                              • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                              Alter

                              Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                              Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                              Ausrüstung

                              Elektro-Scooter sind mit

                              •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                              •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                              •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                              •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                              • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                              auszurüsten.

                              Abstellen

                              Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                              Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                              Achtung:

                              Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                              Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion
                              • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                Elektro-Scooter

                                Hinweis:

                                Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                Allgemeines

                                Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                Benützung

                                Achtung:

                                Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                Erlaubt ist das Befahren von

                                • Radfahranlagen,
                                • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                Verboten ist insbesondere auch,

                                • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                Alter

                                Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                Ausrüstung

                                Elektro-Scooter sind mit

                                •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                auszurüsten.

                                Abstellen

                                Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                Achtung:

                                Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                  Elektro-Scooter

                                  Hinweis:

                                  Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                  Allgemeines

                                  Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                  Benützung

                                  Achtung:

                                  Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                  Erlaubt ist das Befahren von

                                  • Radfahranlagen,
                                  • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                  • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                  • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                  Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                  Verboten ist insbesondere auch,

                                  • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                  • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                  • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                  • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                  Alter

                                  Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                  Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                  Ausrüstung

                                  Elektro-Scooter sind mit

                                  •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                  •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                  •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                  •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                  • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                  auszurüsten.

                                  Abstellen

                                  Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                  Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                  Achtung:

                                  Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                  Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                  • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                    Elektro-Scooter

                                    Hinweis:

                                    Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                    Allgemeines

                                    Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                    Benützung

                                    Achtung:

                                    Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                    Erlaubt ist das Befahren von

                                    • Radfahranlagen,
                                    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                    Verboten ist insbesondere auch,

                                    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                    Alter

                                    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                    Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                    Ausrüstung

                                    Elektro-Scooter sind mit

                                    •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                    •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                    •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                    • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                    auszurüsten.

                                    Abstellen

                                    Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                    Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                    Achtung:

                                    Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                    Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                    • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                      Elektro-Scooter

                                      Hinweis:

                                      Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                      Allgemeines

                                      Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                      Benützung

                                      Achtung:

                                      Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                      Erlaubt ist das Befahren von

                                      • Radfahranlagen,
                                      • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                      • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                      • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                      Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                      Verboten ist insbesondere auch,

                                      • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                      • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                      • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                      • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                      Alter

                                      Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                      Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                      Ausrüstung

                                      Elektro-Scooter sind mit

                                      •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                      •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                      •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                      •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                      • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                      auszurüsten.

                                      Abstellen

                                      Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                      Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                      Achtung:

                                      Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                      Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                      • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                        Elektro-Scooter

                                        Hinweis:

                                        Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                        Allgemeines

                                        Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                        Benützung

                                        Achtung:

                                        Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                        Erlaubt ist das Befahren von

                                        • Radfahranlagen,
                                        • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                        • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                        • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                        Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                        Verboten ist insbesondere auch,

                                        • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                        • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                        • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                        • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                        Alter

                                        Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                        Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                        Ausrüstung

                                        Elektro-Scooter sind mit

                                        •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                        •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                        •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                        •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                        • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                        auszurüsten.

                                        Abstellen

                                        Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                        Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                        Achtung:

                                        Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                        Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                        • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                          Elektro-Scooter

                                          Hinweis:

                                          Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                          Allgemeines

                                          Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                          Benützung

                                          Achtung:

                                          Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                          Erlaubt ist das Befahren von

                                          • Radfahranlagen,
                                          • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                          • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                          • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                          Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                          Verboten ist insbesondere auch,

                                          • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                          • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                          • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                          • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                          Alter

                                          Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                          Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                          Ausrüstung

                                          Elektro-Scooter sind mit

                                          •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                          •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                          •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                          •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                          • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                          auszurüsten.

                                          Abstellen

                                          Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                          Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                          Achtung:

                                          Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                          Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                          • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                            Elektro-Scooter

                                            Hinweis:

                                            Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                            Allgemeines

                                            Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                            Benützung

                                            Achtung:

                                            Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                            Erlaubt ist das Befahren von

                                            • Radfahranlagen,
                                            • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                            • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                            • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                            Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                            Verboten ist insbesondere auch,

                                            • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                            • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                            • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                            • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                            Alter

                                            Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                            Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                            Ausrüstung

                                            Elektro-Scooter sind mit

                                            •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                            •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                            •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                            •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                            • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                            auszurüsten.

                                            Abstellen

                                            Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                            Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                            Achtung:

                                            Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                            Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
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                                            • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                              Elektro-Scooter

                                              Hinweis:

                                              Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                              Allgemeines

                                              Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                              Benützung

                                              Achtung:

                                              Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                              Erlaubt ist das Befahren von

                                              • Radfahranlagen,
                                              • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                              • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                              • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                              Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                              Verboten ist insbesondere auch,

                                              • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                              • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                              • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                              • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                              Alter

                                              Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                              Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                              Ausrüstung

                                              Elektro-Scooter sind mit

                                              •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                              •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                              •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                              •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                              • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                              auszurüsten.

                                              Abstellen

                                              Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                              Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                              Achtung:

                                              Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                              Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                              • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                Elektro-Scooter

                                                Hinweis:

                                                Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                                Allgemeines

                                                Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                                Benützung

                                                Achtung:

                                                Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                                Erlaubt ist das Befahren von

                                                • Radfahranlagen,
                                                • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                                • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                                • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                                Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                                Verboten ist insbesondere auch,

                                                • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                                • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                                • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                                • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                                Alter

                                                Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                                Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                                Ausrüstung

                                                Elektro-Scooter sind mit

                                                •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                                •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                                •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                                •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                                • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                                auszurüsten.

                                                Abstellen

                                                Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                                Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                                Achtung:

                                                Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                                Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                  Elektro-Scooter

                                                  Hinweis:

                                                  Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                                  Allgemeines

                                                  Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                                  Benützung

                                                  Achtung:

                                                  Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                                  Erlaubt ist das Befahren von

                                                  • Radfahranlagen,
                                                  • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                                  • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                                  • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                                  Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                                  Verboten ist insbesondere auch,

                                                  • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                                  • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                                  • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                                  • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                                  Alter

                                                  Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                                  Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                                  Ausrüstung

                                                  Elektro-Scooter sind mit

                                                  •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                                  •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                                  •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                                  •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                                  • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                                  auszurüsten.

                                                  Abstellen

                                                  Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                                  Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                                  Achtung:

                                                  Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                                  Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                  • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                    Elektro-Scooter

                                                    Hinweis:

                                                    Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                                    Allgemeines

                                                    Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                                    Benützung

                                                    Achtung:

                                                    Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                                    Erlaubt ist das Befahren von

                                                    • Radfahranlagen,
                                                    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                                    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                                    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                                    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                                    Verboten ist insbesondere auch,

                                                    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                                    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                                    • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                                    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                                    Alter

                                                    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                                    Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                                    Ausrüstung

                                                    Elektro-Scooter sind mit

                                                    •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                                    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                                    •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                                    •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                                    • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                                    auszurüsten.

                                                    Abstellen

                                                    Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                                    Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                                    Achtung:

                                                    Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                                    Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                    • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                      Elektro-Scooter

                                                      Hinweis:

                                                      Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                                      Allgemeines

                                                      Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                                      Benützung

                                                      Achtung:

                                                      Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                                      Erlaubt ist das Befahren von

                                                      • Radfahranlagen,
                                                      • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                                      • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                                      • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                                      Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                                      Verboten ist insbesondere auch,

                                                      • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                                      • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                                      • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                                      • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                                      Alter

                                                      Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                                      Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                                      Ausrüstung

                                                      Elektro-Scooter sind mit

                                                      •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                                      •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                                      •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                                      •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                                      • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                                      auszurüsten.

                                                      Abstellen

                                                      Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                                      Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                                      Achtung:

                                                      Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                                      Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                      • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                        Elektro-Scooter

                                                        Hinweis:

                                                        Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                                        Allgemeines

                                                        Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                                        Benützung

                                                        Achtung:

                                                        Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                                        Erlaubt ist das Befahren von

                                                        • Radfahranlagen,
                                                        • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                                        • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                                        • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                                        Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                                        Verboten ist insbesondere auch,

                                                        • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                                        • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                                        • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                                        • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                                        Alter

                                                        Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                                        Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                                        Ausrüstung

                                                        Elektro-Scooter sind mit

                                                        •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                                        •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                                        •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                                        •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                                        • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                                        auszurüsten.

                                                        Abstellen

                                                        Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                                        Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                                        Achtung:

                                                        Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                                        Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                        • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                          Elektro-Scooter

                                                          Hinweis:

                                                          Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                                          Allgemeines

                                                          Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                                          Benützung

                                                          Achtung:

                                                          Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                                          Erlaubt ist das Befahren von

                                                          • Radfahranlagen,
                                                          • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                                          • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                                          • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                                          Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                                          Verboten ist insbesondere auch,

                                                          • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                                          • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                                          • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                                          • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                                          Alter

                                                          Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                                          Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                                          Ausrüstung

                                                          Elektro-Scooter sind mit

                                                          •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                                          •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                                          •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                                          •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                                          • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                                          auszurüsten.

                                                          Abstellen

                                                          Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                                          Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                                          Achtung:

                                                          Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                                          Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                          • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                            Elektro-Scooter

                                                            Hinweis:

                                                            Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                                            Allgemeines

                                                            Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                                            Benützung

                                                            Achtung:

                                                            Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                                            Erlaubt ist das Befahren von

                                                            • Radfahranlagen,
                                                            • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                                            • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                                            • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                                            Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                                            Verboten ist insbesondere auch,

                                                            • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                                            • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                                            • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                                            • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                                            Alter

                                                            Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                                            Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                                            Ausrüstung

                                                            Elektro-Scooter sind mit

                                                            •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                                            •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                                            •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                                            •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                                            • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                                            auszurüsten.

                                                            Abstellen

                                                            Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                                            Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                                            Achtung:

                                                            Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                                            Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                            • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                              Elektro-Scooter

                                                              Hinweis:

                                                              Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                                              Allgemeines

                                                              Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                                              Benützung

                                                              Achtung:

                                                              Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                                              Erlaubt ist das Befahren von

                                                              • Radfahranlagen,
                                                              • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                                              • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                                              • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                                              Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                                              Verboten ist insbesondere auch,

                                                              • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                                              • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                                              • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                                              • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                                              Alter

                                                              Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                                              Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                                              Ausrüstung

                                                              Elektro-Scooter sind mit

                                                              •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                                              •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                                              •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                                              •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                                              • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                                              auszurüsten.

                                                              Abstellen

                                                              Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                                              Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                                              Achtung:

                                                              Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                                              Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                              • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                                Elektro-Scooter

                                                                Hinweis:

                                                                Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                                                Allgemeines

                                                                Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                                                Benützung

                                                                Achtung:

                                                                Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                                                Erlaubt ist das Befahren von

                                                                • Radfahranlagen,
                                                                • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                                                • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                                                • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                                                Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                                                Verboten ist insbesondere auch,

                                                                • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                                                • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                                                • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                                                • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                                                Alter

                                                                Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                                                Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                                                Ausrüstung

                                                                Elektro-Scooter sind mit

                                                                •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                                                •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                                                •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                                                •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                                                • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                                                auszurüsten.

                                                                Abstellen

                                                                Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                                                Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                                                Achtung:

                                                                Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                                                Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                                • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                                  Elektro-Scooter

                                                                  Hinweis:

                                                                  Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

                                                                  Allgemeines

                                                                  Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

                                                                  Benützung

                                                                  Achtung:

                                                                  Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

                                                                  Erlaubt ist das Befahren von

                                                                  • Radfahranlagen,
                                                                  • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
                                                                  • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
                                                                  • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

                                                                  Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird. Zuständig sind dafür die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In Wien ist das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt.

                                                                  Verboten ist insbesondere auch,

                                                                  • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
                                                                  • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
                                                                  • ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten oder
                                                                  • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

                                                                  Alter

                                                                  Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

                                                                  Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.

                                                                  Ausrüstung

                                                                  Elektro-Scooter sind mit

                                                                  •  einer wirksamen Bremsvorrichtung
                                                                  •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
                                                                  •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
                                                                  •  gelben Rückstrahlern auf der Seite
                                                                  • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit einem weißen Licht nach vorne und mit einem roten Rücklicht

                                                                  auszurüsten.

                                                                  Abstellen

                                                                  Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

                                                                  Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

                                                                  Achtung:

                                                                  Bei einem Unfall mit einem Elektro-Scooter fällt der damit zurückgelegte Dienst- bzw. Arbeitsweg laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (10 OBbS55/24x) nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Unfall auf die spezifischen Fahreigenschaften bzw. Bauart eines Elektro-Scooters (z.B. fehlende Selbststabilisierung durch kleine Räder) zurückzuführen ist. Anders zu beurteilen könnten Fälle sein, bei denen sich "allgemeine Weggefahren" verwirklichen.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                                  • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur