Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

    Geringere Freimengen

    Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

    Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

    • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
    • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
    • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

    Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

    • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
    • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

    Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

    Zigaretten: 25 Stück oder

    Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

    Zigarren: 5 Stück oder

    Rauchtabak: 25 Gramm oder

    eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

    Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

    Beispiel:

    40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

    "Kleiner Grenzverkehr"

    Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

    Samnauntal

    Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

    Zigaretten: 40 Stück oder

    Zigarillos: 20 Stück oder

    Zigarren: 10 Stück oder

    Rauchtabak: 50 Gramm oder

    Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

    Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

    Beispiel:

    50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

    Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

    Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

      Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

      Geringere Freimengen

      Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

      Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

      • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
      • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
      • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

      Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

      • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
      • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

      Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

      Zigaretten: 25 Stück oder

      Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

      Zigarren: 5 Stück oder

      Rauchtabak: 25 Gramm oder

      eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

      Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

      Beispiel:

      40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

      "Kleiner Grenzverkehr"

      Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

      Samnauntal

      Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

      Zigaretten: 40 Stück oder

      Zigarillos: 20 Stück oder

      Zigarren: 10 Stück oder

      Rauchtabak: 50 Gramm oder

      Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

      Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

      Beispiel:

      50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

      Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

      Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

      Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

        Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

        Geringere Freimengen

        Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

        Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

        • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
        • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
        • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

        Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

        • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
        • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

        Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

        Zigaretten: 25 Stück oder

        Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

        Zigarren: 5 Stück oder

        Rauchtabak: 25 Gramm oder

        eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

        Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

        Beispiel:

        40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

        "Kleiner Grenzverkehr"

        Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

        Samnauntal

        Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

        Zigaretten: 40 Stück oder

        Zigarillos: 20 Stück oder

        Zigarren: 10 Stück oder

        Rauchtabak: 50 Gramm oder

        Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

        Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

        Beispiel:

        50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

        Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

        Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

        Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

          Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

          Geringere Freimengen

          Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

          Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

          • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
          • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
          • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

          Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

          • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
          • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

          Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

          Zigaretten: 25 Stück oder

          Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

          Zigarren: 5 Stück oder

          Rauchtabak: 25 Gramm oder

          eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

          Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

          Beispiel:

          40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

          "Kleiner Grenzverkehr"

          Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

          Samnauntal

          Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

          Zigaretten: 40 Stück oder

          Zigarillos: 20 Stück oder

          Zigarren: 10 Stück oder

          Rauchtabak: 50 Gramm oder

          Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

          Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

          Beispiel:

          50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

          Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

          Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

          Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

            Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

            Geringere Freimengen

            Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

            Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

            • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
            • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
            • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

            Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

            • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
            • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

            Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

            Zigaretten: 25 Stück oder

            Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

            Zigarren: 5 Stück oder

            Rauchtabak: 25 Gramm oder

            eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

            Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

            Beispiel:

            40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

            "Kleiner Grenzverkehr"

            Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

            Samnauntal

            Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

            Zigaretten: 40 Stück oder

            Zigarillos: 20 Stück oder

            Zigarren: 10 Stück oder

            Rauchtabak: 50 Gramm oder

            Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

            Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

            Beispiel:

            50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

            Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

            Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

            Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

              Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

              Geringere Freimengen

              Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

              Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

              • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
              • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
              • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

              Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

              • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
              • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

              Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

              Zigaretten: 25 Stück oder

              Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

              Zigarren: 5 Stück oder

              Rauchtabak: 25 Gramm oder

              eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

              Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

              Beispiel:

              40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

              "Kleiner Grenzverkehr"

              Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

              Samnauntal

              Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

              Zigaretten: 40 Stück oder

              Zigarillos: 20 Stück oder

              Zigarren: 10 Stück oder

              Rauchtabak: 50 Gramm oder

              Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

              Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

              Beispiel:

              50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

              Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

              Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

              Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                Geringere Freimengen

                Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                Zigaretten: 25 Stück oder

                Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                Zigarren: 5 Stück oder

                Rauchtabak: 25 Gramm oder

                eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                Beispiel:

                40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                "Kleiner Grenzverkehr"

                Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                Samnauntal

                Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                Zigaretten: 40 Stück oder

                Zigarillos: 20 Stück oder

                Zigarren: 10 Stück oder

                Rauchtabak: 50 Gramm oder

                Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                Beispiel:

                50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                  Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                  Geringere Freimengen

                  Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                  Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                  • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                  • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                  • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                  Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                  • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                  • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                  Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                  Zigaretten: 25 Stück oder

                  Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                  Zigarren: 5 Stück oder

                  Rauchtabak: 25 Gramm oder

                  eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                  Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                  Beispiel:

                  40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                  "Kleiner Grenzverkehr"

                  Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                  Samnauntal

                  Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                  Zigaretten: 40 Stück oder

                  Zigarillos: 20 Stück oder

                  Zigarren: 10 Stück oder

                  Rauchtabak: 50 Gramm oder

                  Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                  Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                  Beispiel:

                  50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                  Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                  Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                    Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                    Geringere Freimengen

                    Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                    Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                    • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                    • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                    • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                    Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                    • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                    • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                    Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                    Zigaretten: 25 Stück oder

                    Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                    Zigarren: 5 Stück oder

                    Rauchtabak: 25 Gramm oder

                    eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                    Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                    Beispiel:

                    40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                    "Kleiner Grenzverkehr"

                    Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                    Samnauntal

                    Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                    Zigaretten: 40 Stück oder

                    Zigarillos: 20 Stück oder

                    Zigarren: 10 Stück oder

                    Rauchtabak: 50 Gramm oder

                    Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                    Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                    Beispiel:

                    50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                    Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                    Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                      Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                      Geringere Freimengen

                      Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                      Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                      • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                      • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                      • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                      Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                      • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                      • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                      Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                      Zigaretten: 25 Stück oder

                      Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                      Zigarren: 5 Stück oder

                      Rauchtabak: 25 Gramm oder

                      eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                      Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                      Beispiel:

                      40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                      "Kleiner Grenzverkehr"

                      Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                      Samnauntal

                      Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                      Zigaretten: 40 Stück oder

                      Zigarillos: 20 Stück oder

                      Zigarren: 10 Stück oder

                      Rauchtabak: 50 Gramm oder

                      Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                      Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                      Beispiel:

                      50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                      Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                      Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                        Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                        Geringere Freimengen

                        Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                        Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                        • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                        • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                        • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                        Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                        • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                        • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                        Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                        Zigaretten: 25 Stück oder

                        Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                        Zigarren: 5 Stück oder

                        Rauchtabak: 25 Gramm oder

                        eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                        Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                        Beispiel:

                        40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                        "Kleiner Grenzverkehr"

                        Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                        Samnauntal

                        Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                        Zigaretten: 40 Stück oder

                        Zigarillos: 20 Stück oder

                        Zigarren: 10 Stück oder

                        Rauchtabak: 50 Gramm oder

                        Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                        Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                        Beispiel:

                        50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                        Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                        Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                          Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                          Geringere Freimengen

                          Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                          Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                          • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                          • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                          • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                          Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                          • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                          • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                          Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                          Zigaretten: 25 Stück oder

                          Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                          Zigarren: 5 Stück oder

                          Rauchtabak: 25 Gramm oder

                          eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                          Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                          Beispiel:

                          40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                          "Kleiner Grenzverkehr"

                          Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                          Samnauntal

                          Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                          Zigaretten: 40 Stück oder

                          Zigarillos: 20 Stück oder

                          Zigarren: 10 Stück oder

                          Rauchtabak: 50 Gramm oder

                          Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                          Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                          Beispiel:

                          50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                          Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                          Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                            Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                            Geringere Freimengen

                            Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                            Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                            • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                            • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                            • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                            Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                            • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                            • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                            Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                            Zigaretten: 25 Stück oder

                            Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                            Zigarren: 5 Stück oder

                            Rauchtabak: 25 Gramm oder

                            eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                            Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                            Beispiel:

                            40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                            "Kleiner Grenzverkehr"

                            Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                            Samnauntal

                            Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                            Zigaretten: 40 Stück oder

                            Zigarillos: 20 Stück oder

                            Zigarren: 10 Stück oder

                            Rauchtabak: 50 Gramm oder

                            Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                            Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                            Beispiel:

                            50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                            Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                            Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                              Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                              Geringere Freimengen

                              Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                              Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                              • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                              • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                              • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                              Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                              • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                              • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                              Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                              Zigaretten: 25 Stück oder

                              Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                              Zigarren: 5 Stück oder

                              Rauchtabak: 25 Gramm oder

                              eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                              Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                              Beispiel:

                              40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                              "Kleiner Grenzverkehr"

                              Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                              Samnauntal

                              Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                              Zigaretten: 40 Stück oder

                              Zigarillos: 20 Stück oder

                              Zigarren: 10 Stück oder

                              Rauchtabak: 50 Gramm oder

                              Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                              Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                              Beispiel:

                              50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                              Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                              Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                Geringere Freimengen

                                Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                Zigaretten: 25 Stück oder

                                Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                Zigarren: 5 Stück oder

                                Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                Beispiel:

                                40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                "Kleiner Grenzverkehr"

                                Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                Samnauntal

                                Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                Zigaretten: 40 Stück oder

                                Zigarillos: 20 Stück oder

                                Zigarren: 10 Stück oder

                                Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                Beispiel:

                                50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                  Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                  Geringere Freimengen

                                  Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                  Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                  • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                  • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                  • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                  Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                  • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                  • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                  Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                  Zigaretten: 25 Stück oder

                                  Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                  Zigarren: 5 Stück oder

                                  Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                  eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                  Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                  Beispiel:

                                  40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                  "Kleiner Grenzverkehr"

                                  Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                  Samnauntal

                                  Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                  Zigaretten: 40 Stück oder

                                  Zigarillos: 20 Stück oder

                                  Zigarren: 10 Stück oder

                                  Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                  Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                  Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                  Beispiel:

                                  50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                  Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                  Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                    Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                    Geringere Freimengen

                                    Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                    Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                    • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                    • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                    • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                    Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                    • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                    • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                    Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                    Zigaretten: 25 Stück oder

                                    Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                    Zigarren: 5 Stück oder

                                    Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                    eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                    Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                    Beispiel:

                                    40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                    "Kleiner Grenzverkehr"

                                    Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                    Samnauntal

                                    Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                    Zigaretten: 40 Stück oder

                                    Zigarillos: 20 Stück oder

                                    Zigarren: 10 Stück oder

                                    Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                    Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                    Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                    Beispiel:

                                    50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                    Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                    Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                      Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                      Geringere Freimengen

                                      Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                      Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                      • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                      • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                      • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                      Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                      • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                      • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                      Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                      Zigaretten: 25 Stück oder

                                      Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                      Zigarren: 5 Stück oder

                                      Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                      eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                      Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                      Beispiel:

                                      40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                      "Kleiner Grenzverkehr"

                                      Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                      Samnauntal

                                      Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                      Zigaretten: 40 Stück oder

                                      Zigarillos: 20 Stück oder

                                      Zigarren: 10 Stück oder

                                      Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                      Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                      Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                      Beispiel:

                                      50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                      Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                      Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                        Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                        Geringere Freimengen

                                        Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                        Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                        • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                        • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                        • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                        Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                        • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                        • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                        Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                        Zigaretten: 25 Stück oder

                                        Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                        Zigarren: 5 Stück oder

                                        Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                        eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                        Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                        Beispiel:

                                        40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                        "Kleiner Grenzverkehr"

                                        Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                        Samnauntal

                                        Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                        Zigaretten: 40 Stück oder

                                        Zigarillos: 20 Stück oder

                                        Zigarren: 10 Stück oder

                                        Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                        Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                        Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                        Beispiel:

                                        50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                        Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                        Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                          Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                          Geringere Freimengen

                                          Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                          Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                          • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                          • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                          • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                          Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                          • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                          • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                          Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                          Zigaretten: 25 Stück oder

                                          Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                          Zigarren: 5 Stück oder

                                          Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                          eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                          Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                          Beispiel:

                                          40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                          "Kleiner Grenzverkehr"

                                          Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                          Samnauntal

                                          Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                          Zigaretten: 40 Stück oder

                                          Zigarillos: 20 Stück oder

                                          Zigarren: 10 Stück oder

                                          Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                          Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                          Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                          Beispiel:

                                          50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                          Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                          Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                            Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                            Geringere Freimengen

                                            Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                            Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                            • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                            • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                            • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                            Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                            • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                            • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                            Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                            Zigaretten: 25 Stück oder

                                            Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                            Zigarren: 5 Stück oder

                                            Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                            eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                            Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                            Beispiel:

                                            40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                            "Kleiner Grenzverkehr"

                                            Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                            Samnauntal

                                            Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                            Zigaretten: 40 Stück oder

                                            Zigarillos: 20 Stück oder

                                            Zigarren: 10 Stück oder

                                            Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                            Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                            Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                            Beispiel:

                                            50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                            Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                            Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                              Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                              Geringere Freimengen

                                              Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                              Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                              • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                              • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                              • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                              Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                              • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                              • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                              Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                              Zigaretten: 25 Stück oder

                                              Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                              Zigarren: 5 Stück oder

                                              Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                              eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                              Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                              Beispiel:

                                              40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                              "Kleiner Grenzverkehr"

                                              Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                              Samnauntal

                                              Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                              Zigaretten: 40 Stück oder

                                              Zigarillos: 20 Stück oder

                                              Zigarren: 10 Stück oder

                                              Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                              Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                              Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                              Beispiel:

                                              50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                              Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                              Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                                Geringere Freimengen

                                                Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                                Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                                • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                                • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                                • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                                Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                                • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                                • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                                Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                                Zigaretten: 25 Stück oder

                                                Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                                Zigarren: 5 Stück oder

                                                Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                                eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                Beispiel:

                                                40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                "Kleiner Grenzverkehr"

                                                Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                                Samnauntal

                                                Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                                Zigaretten: 40 Stück oder

                                                Zigarillos: 20 Stück oder

                                                Zigarren: 10 Stück oder

                                                Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                                Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                Beispiel:

                                                50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                                Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                  Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                                  Geringere Freimengen

                                                  Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                                  Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                                  • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                                  • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                                  • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                                  Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                                  • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                                  • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                                  Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                                  Zigaretten: 25 Stück oder

                                                  Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                                  Zigarren: 5 Stück oder

                                                  Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                                  eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                  Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                  Beispiel:

                                                  40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                  "Kleiner Grenzverkehr"

                                                  Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                                  Samnauntal

                                                  Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                                  Zigaretten: 40 Stück oder

                                                  Zigarillos: 20 Stück oder

                                                  Zigarren: 10 Stück oder

                                                  Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                                  Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                  Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                  Beispiel:

                                                  50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                  Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                                  Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                    Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                                    Geringere Freimengen

                                                    Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                                    Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                                    • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                                    • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                                    • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                                    Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                                    • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                                    • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                                    Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                                    Zigaretten: 25 Stück oder

                                                    Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                                    Zigarren: 5 Stück oder

                                                    Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                                    eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                    Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                    Beispiel:

                                                    40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                    "Kleiner Grenzverkehr"

                                                    Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                                    Samnauntal

                                                    Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                                    Zigaretten: 40 Stück oder

                                                    Zigarillos: 20 Stück oder

                                                    Zigarren: 10 Stück oder

                                                    Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                                    Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                    Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                    Beispiel:

                                                    50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                    Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                                    Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                      Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                                      Geringere Freimengen

                                                      Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                                      Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                                      • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                                      • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                                      • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                                      Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                                      • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                                      • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                                      Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                                      Zigaretten: 25 Stück oder

                                                      Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                                      Zigarren: 5 Stück oder

                                                      Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                                      eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                      Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                      Beispiel:

                                                      40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                      "Kleiner Grenzverkehr"

                                                      Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                                      Samnauntal

                                                      Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                                      Zigaretten: 40 Stück oder

                                                      Zigarillos: 20 Stück oder

                                                      Zigarren: 10 Stück oder

                                                      Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                                      Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                      Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                      Beispiel:

                                                      50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                      Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                                      Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                        Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                                        Geringere Freimengen

                                                        Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                                        Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                                        • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                                        • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                                        • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                                        Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                                        • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                                        • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                                        Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                                        Zigaretten: 25 Stück oder

                                                        Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                                        Zigarren: 5 Stück oder

                                                        Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                                        eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                        Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                        Beispiel:

                                                        40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                        "Kleiner Grenzverkehr"

                                                        Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                                        Samnauntal

                                                        Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                                        Zigaretten: 40 Stück oder

                                                        Zigarillos: 20 Stück oder

                                                        Zigarren: 10 Stück oder

                                                        Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                                        Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                        Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                        Beispiel:

                                                        50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                        Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                                        Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                          Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                                          Geringere Freimengen

                                                          Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                                          Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                                          • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                                          • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                                          • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                                          Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                                          • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                                          • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                                          Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                                          Zigaretten: 25 Stück oder

                                                          Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                                          Zigarren: 5 Stück oder

                                                          Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                                          eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                          Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                          Beispiel:

                                                          40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                          "Kleiner Grenzverkehr"

                                                          Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                                          Samnauntal

                                                          Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                                          Zigaretten: 40 Stück oder

                                                          Zigarillos: 20 Stück oder

                                                          Zigarren: 10 Stück oder

                                                          Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                                          Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                          Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                          Beispiel:

                                                          50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                          Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                                          Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                            Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                                            Geringere Freimengen

                                                            Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                                            Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                                            • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                                            • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                                            • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                                            Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                                            • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                                            • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                                            Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                                            Zigaretten: 25 Stück oder

                                                            Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                                            Zigarren: 5 Stück oder

                                                            Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                                            eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                            Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                            Beispiel:

                                                            40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                            "Kleiner Grenzverkehr"

                                                            Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                                            Samnauntal

                                                            Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                                            Zigaretten: 40 Stück oder

                                                            Zigarillos: 20 Stück oder

                                                            Zigarren: 10 Stück oder

                                                            Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                                            Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                            Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                            Beispiel:

                                                            50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                            Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                                            Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                              Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                                              Geringere Freimengen

                                                              Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                                              Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                                              • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                                              • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                                              • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                                              Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                                              • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                                              • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                                              Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                                              Zigaretten: 25 Stück oder

                                                              Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                                              Zigarren: 5 Stück oder

                                                              Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                                              eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                              Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                              Beispiel:

                                                              40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                              "Kleiner Grenzverkehr"

                                                              Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                                              Samnauntal

                                                              Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                                              Zigaretten: 40 Stück oder

                                                              Zigarillos: 20 Stück oder

                                                              Zigarren: 10 Stück oder

                                                              Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                                              Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                              Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                              Beispiel:

                                                              50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                              Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                                              Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                                                Geringere Freimengen

                                                                Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                                                Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                                                • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                                                • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                                                • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                                                Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                                                • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                                                • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                                                Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                                                Zigaretten: 25 Stück oder

                                                                Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                                                Zigarren: 5 Stück oder

                                                                Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                                                eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                                Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                                Beispiel:

                                                                40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                                "Kleiner Grenzverkehr"

                                                                Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                                                Samnauntal

                                                                Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                                                Zigaretten: 40 Stück oder

                                                                Zigarillos: 20 Stück oder

                                                                Zigarren: 10 Stück oder

                                                                Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                                                Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                                Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                                Beispiel:

                                                                50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                                Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                                                Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                  Mitnahme von Tabakwaren im Grenzverkehr

                                                                  Geringere Freimengen

                                                                  Im Grenzverkehr sind die Mengen an Tabakwaren, die mitgenommen werden dürfen, geringer.

                                                                  Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich für:

                                                                  • Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist das Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt)
                                                                  • Grenzarbeitnehmerinnen/Grenzarbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten
                                                                  • Besatzungen von Verkehrsmittel, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

                                                                  Die Regelungen für den Grenzverkehr gelten grundsätzlich nicht, wenn eine/ein von dieser Regelung betroffene Reisende/betroffener Reisender nachweist, dass sie/er

                                                                  • aus diesem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder,
                                                                  • nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt.

                                                                  Folgende Mengen an Tabakwaren können im Grenzverkehr pro Tag ab einem Alter von 17 Jahren abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

                                                                  Zigaretten: 25 Stück oder

                                                                  Zigarillos (das sind Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm): 10 Stück oder

                                                                  Zigarren: 5 Stück oder

                                                                  Rauchtabak: 25 Gramm oder

                                                                  eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                                  Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                                  Beispiel:

                                                                  40 Prozent der Zigarettenmenge und 60 Prozent der Tabakmenge, also 10 Stück Zigaretten und 15 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                                  "Kleiner Grenzverkehr"

                                                                  Der "kleine Grenzverkehr" ist insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Hier bestehen weitergehende Befreiungen und andere Vorrechte für Anrainer. Das Zollamt bietet detaillierte Informationen dazu.

                                                                  Samnauntal

                                                                  Wenn Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich liegt, direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal Tabakwaren nach Österreich mitnehmen, gelten folgende Höchstmengen:

                                                                  Zigaretten: 40 Stück oder

                                                                  Zigarillos: 20 Stück oder

                                                                  Zigarren: 10 Stück oder

                                                                  Rauchtabak: 50 Gramm oder

                                                                  Eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

                                                                  Dabei entspricht jede einzelne der genannten Mengen 100 Prozent. Wenn mehrere verschiedene Produkte mitgenommen werden, dürfen in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschritten werden.

                                                                  Beispiel:

                                                                  50 Prozent der Zigarettenmenge und 50 Prozent der Tabakmenge, also 20 Stück Zigaretten und 25 Gramm Rauchtabak, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

                                                                  Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

                                                                  Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen