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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
      • Sommerzeit bis 21 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
      • Sommerzeit bis 21 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

    Hundekot

    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
    • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
    • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum
    Unterglan 36
    9560 Feldkirchen in Kärnten

    Telefon: +43 427 620 80
    Fax: +43 427 620 80 14

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16:30 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16:30 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
    Hauptplatz 5
    9560 Feldkirchen

    Telefon: +43 4276 2511 0
    E-Mail: post@feldkirchen.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Donnerstag
      • 7:30 bis 12:30 Uhr
      • 13:30 bis 16:30 Uhr
    • Freitag
      • 7:30 bis 13 Uhr
    • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

    Parteienverkehr:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 16:30 Uhr
    • Dienstag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
    • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

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      Rasenmähen

      Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 19 Uhr
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      verboten:

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      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

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      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

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      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
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      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

      Hundekot

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      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
      • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
      • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

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      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

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      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Altstoffsammelzentrum
      Unterglan 36
      9560 Feldkirchen in Kärnten

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      • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

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        Arbeiten in Haus und Garten

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          • 8 bis 12 Uhr
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        verboten:

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        erlaubt:

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          • 8 bis 12 Uhr
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        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

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        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

        Hundekot

        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
        • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
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        9560 Feldkirchen in Kärnten

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        E-Mail: post@feldkirchen.at

        Amtsstunden:

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            • Sommerzeit bis 21 Uhr

          verboten:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

          erlaubt:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 19 Uhr
            • Sommerzeit bis 21 Uhr

          verboten:

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig 

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

          Hundekot

          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
          • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
          • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Altstoffsammelzentrum
          Unterglan 36
          9560 Feldkirchen in Kärnten

          Telefon: +43 427 620 80
          Fax: +43 427 620 80 14

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 14 bis 18 Uhr
          • Mittwoch
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 16:30 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 16:30 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
          Hauptplatz 5
          9560 Feldkirchen

          Telefon: +43 4276 2511 0
          E-Mail: post@feldkirchen.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Donnerstag
            • 7:30 bis 12:30 Uhr
            • 13:30 bis 16:30 Uhr
          • Freitag
            • 7:30 bis 13 Uhr
          • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

          Parteienverkehr:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13:30 bis 16:30 Uhr
          • Dienstag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
          • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

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          Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 19 Uhr
              • Sommerzeit bis 21 Uhr

            verboten:

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            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

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            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

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            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

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            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

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            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

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            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
            • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
            • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

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            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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            Altstoffsammelzentrum
            Unterglan 36
            9560 Feldkirchen in Kärnten

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              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 16:30 Uhr
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              • 14 bis 16:30 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

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            Hauptplatz 5
            9560 Feldkirchen

            Telefon: +43 4276 2511 0
            E-Mail: post@feldkirchen.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Donnerstag
              • 7:30 bis 12:30 Uhr
              • 13:30 bis 16:30 Uhr
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              • 13:30 bis 16:30 Uhr
            • Dienstag bis Freitag
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            • oesterreich.gv.at-Redaktion

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              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

              erlaubt:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 8 bis 12 Uhr
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                • Sommerzeit bis 21 Uhr

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              erlaubt:

              • werktags (Montag bis Samstag) 
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 19 Uhr
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              verboten:

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig 

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

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              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

              Hundekot

              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Stadt

              • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
              • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
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              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Altstoffsammelzentrum
              Unterglan 36
              9560 Feldkirchen in Kärnten

              Telefon: +43 427 620 80
              Fax: +43 427 620 80 14

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 14 bis 18 Uhr
              • Mittwoch
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 16:30 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 16:30 Uhr

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
              Hauptplatz 5
              9560 Feldkirchen

              Telefon: +43 4276 2511 0
              E-Mail: post@feldkirchen.at

              Amtsstunden:

              • Montag bis Donnerstag
                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                • 13:30 bis 16:30 Uhr
              • Freitag
                • 7:30 bis 13 Uhr
              • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

              Parteienverkehr:

              • Montag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13:30 bis 16:30 Uhr
              • Dienstag bis Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
              • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
              • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

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              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                erlaubt:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 19 Uhr
                  • Sommerzeit bis 21 Uhr

                verboten:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                erlaubt:

                • werktags (Montag bis Samstag) 
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 19 Uhr
                  • Sommerzeit bis 21 Uhr

                verboten:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig 

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                Hundekot

                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Stadt

                • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Altstoffsammelzentrum
                Unterglan 36
                9560 Feldkirchen in Kärnten

                Telefon: +43 427 620 80
                Fax: +43 427 620 80 14

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 18 Uhr
                • Mittwoch
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 16:30 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 16:30 Uhr

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                Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                Hauptplatz 5
                9560 Feldkirchen

                Telefon: +43 4276 2511 0
                E-Mail: post@feldkirchen.at

                Amtsstunden:

                • Montag bis Donnerstag
                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                • Freitag
                  • 7:30 bis 13 Uhr
                • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                Parteienverkehr:

                • Montag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                • Dienstag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

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                • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                  erlaubt:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 19 Uhr
                    • Sommerzeit bis 21 Uhr

                  verboten:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                  erlaubt:

                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 19 Uhr
                    • Sommerzeit bis 21 Uhr

                  verboten:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig 

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                  Hundekot

                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Stadt

                  • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                  • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                  • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Altstoffsammelzentrum
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                  9560 Feldkirchen in Kärnten

                  Telefon: +43 427 620 80
                  Fax: +43 427 620 80 14

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 18 Uhr
                  • Mittwoch
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 16:30 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 16:30 Uhr

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                  Hauptplatz 5
                  9560 Feldkirchen

                  Telefon: +43 4276 2511 0
                  E-Mail: post@feldkirchen.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag bis Donnerstag
                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                  • Freitag
                    • 7:30 bis 13 Uhr
                  • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                  Parteienverkehr:

                  • Montag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                  • Dienstag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                  • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                    erlaubt:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 19 Uhr
                      • Sommerzeit bis 21 Uhr

                    verboten:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                    erlaubt:

                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 19 Uhr
                      • Sommerzeit bis 21 Uhr

                    verboten:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig 

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                    Hundekot

                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Stadt

                    • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                    • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                    • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Altstoffsammelzentrum
                    Unterglan 36
                    9560 Feldkirchen in Kärnten

                    Telefon: +43 427 620 80
                    Fax: +43 427 620 80 14

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 18 Uhr
                    • Mittwoch
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 16:30 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 16:30 Uhr

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                    Hauptplatz 5
                    9560 Feldkirchen

                    Telefon: +43 4276 2511 0
                    E-Mail: post@feldkirchen.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag bis Donnerstag
                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                      • 13:30 bis 16:30 Uhr
                    • Freitag
                      • 7:30 bis 13 Uhr
                    • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                    Parteienverkehr:

                    • Montag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13:30 bis 16:30 Uhr
                    • Dienstag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                    • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

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                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                      erlaubt:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 19 Uhr
                        • Sommerzeit bis 21 Uhr

                      verboten:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                      erlaubt:

                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 19 Uhr
                        • Sommerzeit bis 21 Uhr

                      verboten:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig 

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                      Hundekot

                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Stadt

                      • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                      • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                      • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Altstoffsammelzentrum
                      Unterglan 36
                      9560 Feldkirchen in Kärnten

                      Telefon: +43 427 620 80
                      Fax: +43 427 620 80 14

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 18 Uhr
                      • Mittwoch
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 16:30 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 16:30 Uhr

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                      Hauptplatz 5
                      9560 Feldkirchen

                      Telefon: +43 4276 2511 0
                      E-Mail: post@feldkirchen.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag bis Donnerstag
                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                        • 13:30 bis 16:30 Uhr
                      • Freitag
                        • 7:30 bis 13 Uhr
                      • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                      Parteienverkehr:

                      • Montag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13:30 bis 16:30 Uhr
                      • Dienstag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                      • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                        erlaubt:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 19 Uhr
                          • Sommerzeit bis 21 Uhr

                        verboten:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                        erlaubt:

                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 19 Uhr
                          • Sommerzeit bis 21 Uhr

                        verboten:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig 

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                        Hundekot

                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Stadt

                        • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                        • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                        • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Altstoffsammelzentrum
                        Unterglan 36
                        9560 Feldkirchen in Kärnten

                        Telefon: +43 427 620 80
                        Fax: +43 427 620 80 14

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 18 Uhr
                        • Mittwoch
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 16:30 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 16:30 Uhr

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                        Hauptplatz 5
                        9560 Feldkirchen

                        Telefon: +43 4276 2511 0
                        E-Mail: post@feldkirchen.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag bis Donnerstag
                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                          • 13:30 bis 16:30 Uhr
                        • Freitag
                          • 7:30 bis 13 Uhr
                        • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                        Parteienverkehr:

                        • Montag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13:30 bis 16:30 Uhr
                        • Dienstag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                        • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

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                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                          erlaubt:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 19 Uhr
                            • Sommerzeit bis 21 Uhr

                          verboten:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                          erlaubt:

                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 19 Uhr
                            • Sommerzeit bis 21 Uhr

                          verboten:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig 

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                          Hundekot

                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Stadt

                          • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                          • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                          • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Altstoffsammelzentrum
                          Unterglan 36
                          9560 Feldkirchen in Kärnten

                          Telefon: +43 427 620 80
                          Fax: +43 427 620 80 14

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 18 Uhr
                          • Mittwoch
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 16:30 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 16:30 Uhr

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                          Hauptplatz 5
                          9560 Feldkirchen

                          Telefon: +43 4276 2511 0
                          E-Mail: post@feldkirchen.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag bis Donnerstag
                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                            • 13:30 bis 16:30 Uhr
                          • Freitag
                            • 7:30 bis 13 Uhr
                          • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                          Parteienverkehr:

                          • Montag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13:30 bis 16:30 Uhr
                          • Dienstag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                          • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                            erlaubt:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 19 Uhr
                              • Sommerzeit bis 21 Uhr

                            verboten:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                            erlaubt:

                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 19 Uhr
                              • Sommerzeit bis 21 Uhr

                            verboten:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig 

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                            Hundekot

                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Stadt

                            • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                            • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                            • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Altstoffsammelzentrum
                            Unterglan 36
                            9560 Feldkirchen in Kärnten

                            Telefon: +43 427 620 80
                            Fax: +43 427 620 80 14

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 18 Uhr
                            • Mittwoch
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 16:30 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 16:30 Uhr

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                            Hauptplatz 5
                            9560 Feldkirchen

                            Telefon: +43 4276 2511 0
                            E-Mail: post@feldkirchen.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag bis Donnerstag
                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                              • 13:30 bis 16:30 Uhr
                            • Freitag
                              • 7:30 bis 13 Uhr
                            • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                            Parteienverkehr:

                            • Montag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13:30 bis 16:30 Uhr
                            • Dienstag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                            • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

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                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                              erlaubt:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 19 Uhr
                                • Sommerzeit bis 21 Uhr

                              verboten:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                              erlaubt:

                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 19 Uhr
                                • Sommerzeit bis 21 Uhr

                              verboten:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig 

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                              Hundekot

                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Stadt

                              • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                              • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                              • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Altstoffsammelzentrum
                              Unterglan 36
                              9560 Feldkirchen in Kärnten

                              Telefon: +43 427 620 80
                              Fax: +43 427 620 80 14

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 18 Uhr
                              • Mittwoch
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 16:30 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 16:30 Uhr

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                              Hauptplatz 5
                              9560 Feldkirchen

                              Telefon: +43 4276 2511 0
                              E-Mail: post@feldkirchen.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag bis Donnerstag
                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                • 13:30 bis 16:30 Uhr
                              • Freitag
                                • 7:30 bis 13 Uhr
                              • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                              Parteienverkehr:

                              • Montag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13:30 bis 16:30 Uhr
                              • Dienstag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                              • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                                erlaubt:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 19 Uhr
                                  • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                verboten:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                erlaubt:

                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 19 Uhr
                                  • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                verboten:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig 

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                Hundekot

                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Altstoffsammelzentrum
                                Unterglan 36
                                9560 Feldkirchen in Kärnten

                                Telefon: +43 427 620 80
                                Fax: +43 427 620 80 14

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 18 Uhr
                                • Mittwoch
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 16:30 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 16:30 Uhr

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                Hauptplatz 5
                                9560 Feldkirchen

                                Telefon: +43 4276 2511 0
                                E-Mail: post@feldkirchen.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag bis Donnerstag
                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7:30 bis 13 Uhr
                                • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                Parteienverkehr:

                                • Montag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                • Dienstag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                                • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                                  erlaubt:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 19 Uhr
                                    • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                  verboten:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                  erlaubt:

                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 19 Uhr
                                    • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                  verboten:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig 

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                  Hundekot

                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                  • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                  • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                  • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Altstoffsammelzentrum
                                  Unterglan 36
                                  9560 Feldkirchen in Kärnten

                                  Telefon: +43 427 620 80
                                  Fax: +43 427 620 80 14

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 18 Uhr
                                  • Mittwoch
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 16:30 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 16:30 Uhr

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                  Hauptplatz 5
                                  9560 Feldkirchen

                                  Telefon: +43 4276 2511 0
                                  E-Mail: post@feldkirchen.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag bis Donnerstag
                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7:30 bis 13 Uhr
                                  • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                  Parteienverkehr:

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                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                  • Dienstag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
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                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

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                                      • 14 bis 19 Uhr
                                      • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                    verboten:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                    erlaubt:

                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 19 Uhr
                                      • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                    verboten:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig 

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                    Hundekot

                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                    • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                    • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                    • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Altstoffsammelzentrum
                                    Unterglan 36
                                    9560 Feldkirchen in Kärnten

                                    Telefon: +43 427 620 80
                                    Fax: +43 427 620 80 14

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 18 Uhr
                                    • Mittwoch
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 16:30 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 16:30 Uhr

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                    Hauptplatz 5
                                    9560 Feldkirchen

                                    Telefon: +43 4276 2511 0
                                    E-Mail: post@feldkirchen.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag bis Donnerstag
                                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                      • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7:30 bis 13 Uhr
                                    • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                    Parteienverkehr:

                                    • Montag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                    • Dienstag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                                    • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                                      erlaubt:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 19 Uhr
                                        • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                      verboten:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                      erlaubt:

                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 19 Uhr
                                        • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                      verboten:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig 

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                      Hundekot

                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                      • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                      • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                      • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Altstoffsammelzentrum
                                      Unterglan 36
                                      9560 Feldkirchen in Kärnten

                                      Telefon: +43 427 620 80
                                      Fax: +43 427 620 80 14

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 18 Uhr
                                      • Mittwoch
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 16:30 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 16:30 Uhr

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                      Hauptplatz 5
                                      9560 Feldkirchen

                                      Telefon: +43 4276 2511 0
                                      E-Mail: post@feldkirchen.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag bis Donnerstag
                                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                        • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7:30 bis 13 Uhr
                                      • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                      Parteienverkehr:

                                      • Montag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                      • Dienstag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                                      • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                                        erlaubt:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 19 Uhr
                                          • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                        verboten:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                        erlaubt:

                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 19 Uhr
                                          • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                        verboten:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig 

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                        Hundekot

                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                        • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                        • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                        • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Altstoffsammelzentrum
                                        Unterglan 36
                                        9560 Feldkirchen in Kärnten

                                        Telefon: +43 427 620 80
                                        Fax: +43 427 620 80 14

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 18 Uhr
                                        • Mittwoch
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 16:30 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 16:30 Uhr

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                        Hauptplatz 5
                                        9560 Feldkirchen

                                        Telefon: +43 4276 2511 0
                                        E-Mail: post@feldkirchen.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag bis Donnerstag
                                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                          • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7:30 bis 13 Uhr
                                        • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                        Parteienverkehr:

                                        • Montag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                        • Dienstag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                                        • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                                          erlaubt:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 19 Uhr
                                            • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                          verboten:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                          erlaubt:

                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 19 Uhr
                                            • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                          verboten:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig 

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                          Hundekot

                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                          • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                          • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                          • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Altstoffsammelzentrum
                                          Unterglan 36
                                          9560 Feldkirchen in Kärnten

                                          Telefon: +43 427 620 80
                                          Fax: +43 427 620 80 14

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 18 Uhr
                                          • Mittwoch
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 16:30 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 16:30 Uhr

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                          Hauptplatz 5
                                          9560 Feldkirchen

                                          Telefon: +43 4276 2511 0
                                          E-Mail: post@feldkirchen.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag bis Donnerstag
                                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                            • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7:30 bis 13 Uhr
                                          • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                          Parteienverkehr:

                                          • Montag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                          • Dienstag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                                          • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

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                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                            Hinweis:

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                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                                            erlaubt:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 19 Uhr
                                              • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                            verboten:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                            erlaubt:

                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 19 Uhr
                                              • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                            verboten:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig 

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                            Hundekot

                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                            • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                            • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                            • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Altstoffsammelzentrum
                                            Unterglan 36
                                            9560 Feldkirchen in Kärnten

                                            Telefon: +43 427 620 80
                                            Fax: +43 427 620 80 14

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 18 Uhr
                                            • Mittwoch
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 16:30 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 16:30 Uhr

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                            Hauptplatz 5
                                            9560 Feldkirchen

                                            Telefon: +43 4276 2511 0
                                            E-Mail: post@feldkirchen.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag bis Donnerstag
                                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                              • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7:30 bis 13 Uhr
                                            • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                            Parteienverkehr:

                                            • Montag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                            • Dienstag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                                            • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                                              erlaubt:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 19 Uhr
                                                • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                              verboten:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                              erlaubt:

                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 19 Uhr
                                                • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                              verboten:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig 

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                              Hundekot

                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                              • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                              • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                              • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Altstoffsammelzentrum
                                              Unterglan 36
                                              9560 Feldkirchen in Kärnten

                                              Telefon: +43 427 620 80
                                              Fax: +43 427 620 80 14

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 18 Uhr
                                              • Mittwoch
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 16:30 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 16:30 Uhr

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                              Hauptplatz 5
                                              9560 Feldkirchen

                                              Telefon: +43 4276 2511 0
                                              E-Mail: post@feldkirchen.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag bis Donnerstag
                                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7:30 bis 13 Uhr
                                              • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                              Parteienverkehr:

                                              • Montag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                              • Dienstag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                                              • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                                                erlaubt:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                  • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                verboten:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                                erlaubt:

                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                  • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                verboten:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig 

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                Hundekot

                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                                • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                                • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Altstoffsammelzentrum
                                                Unterglan 36
                                                9560 Feldkirchen in Kärnten

                                                Telefon: +43 427 620 80
                                                Fax: +43 427 620 80 14

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                • Mittwoch
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 16:30 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 16:30 Uhr

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                                Hauptplatz 5
                                                9560 Feldkirchen

                                                Telefon: +43 4276 2511 0
                                                E-Mail: post@feldkirchen.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag bis Donnerstag
                                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7:30 bis 13 Uhr
                                                • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                                Parteienverkehr:

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                • Dienstag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                                                • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                                                  erlaubt:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                    • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                  verboten:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                                  erlaubt:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                    • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                  verboten:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig 

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                  Hundekot

                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                  • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                                  • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                                  • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Altstoffsammelzentrum
                                                  Unterglan 36
                                                  9560 Feldkirchen in Kärnten

                                                  Telefon: +43 427 620 80
                                                  Fax: +43 427 620 80 14

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                  • Mittwoch
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 16:30 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 16:30 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                                  Hauptplatz 5
                                                  9560 Feldkirchen

                                                  Telefon: +43 4276 2511 0
                                                  E-Mail: post@feldkirchen.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7:30 bis 13 Uhr
                                                  • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                                  Parteienverkehr:

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                  • Dienstag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                                                  • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                                                    erlaubt:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 19 Uhr
                                                      • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                    verboten:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                                    erlaubt:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 19 Uhr
                                                      • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                    verboten:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig 

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                    Hundekot

                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                                    • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                                    • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                                    • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Altstoffsammelzentrum
                                                    Unterglan 36
                                                    9560 Feldkirchen in Kärnten

                                                    Telefon: +43 427 620 80
                                                    Fax: +43 427 620 80 14

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 18 Uhr
                                                    • Mittwoch
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 16:30 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 16:30 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                                    Hauptplatz 5
                                                    9560 Feldkirchen

                                                    Telefon: +43 4276 2511 0
                                                    E-Mail: post@feldkirchen.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag bis Donnerstag
                                                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                      • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7:30 bis 13 Uhr
                                                    • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                                    Parteienverkehr:

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                    • Dienstag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                                                    • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                                                      erlaubt:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 19 Uhr
                                                        • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                      verboten:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                                      erlaubt:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 19 Uhr
                                                        • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                      verboten:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig 

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                      Hundekot

                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                                      • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                                      • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                                      • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Altstoffsammelzentrum
                                                      Unterglan 36
                                                      9560 Feldkirchen in Kärnten

                                                      Telefon: +43 427 620 80
                                                      Fax: +43 427 620 80 14

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 18 Uhr
                                                      • Mittwoch
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 16:30 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 16:30 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                                      Hauptplatz 5
                                                      9560 Feldkirchen

                                                      Telefon: +43 4276 2511 0
                                                      E-Mail: post@feldkirchen.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag bis Donnerstag
                                                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                        • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7:30 bis 13 Uhr
                                                      • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                                      Parteienverkehr:

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                      • Dienstag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                                                      • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                                                        erlaubt:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 19 Uhr
                                                          • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                        verboten:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                                        erlaubt:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 19 Uhr
                                                          • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                        verboten:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig 

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                        Hundekot

                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                                        • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                                        • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                                        • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Altstoffsammelzentrum
                                                        Unterglan 36
                                                        9560 Feldkirchen in Kärnten

                                                        Telefon: +43 427 620 80
                                                        Fax: +43 427 620 80 14

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 18 Uhr
                                                        • Mittwoch
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 16:30 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 16:30 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                                        Hauptplatz 5
                                                        9560 Feldkirchen

                                                        Telefon: +43 4276 2511 0
                                                        E-Mail: post@feldkirchen.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag bis Donnerstag
                                                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                          • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7:30 bis 13 Uhr
                                                        • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                                        Parteienverkehr:

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                        • Dienstag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                                                        • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                                                          erlaubt:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 19 Uhr
                                                            • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                          verboten:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                                          erlaubt:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 19 Uhr
                                                            • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                          verboten:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig 

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                          Hundekot

                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                                          • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                                          • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                                          • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Altstoffsammelzentrum
                                                          Unterglan 36
                                                          9560 Feldkirchen in Kärnten

                                                          Telefon: +43 427 620 80
                                                          Fax: +43 427 620 80 14

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 18 Uhr
                                                          • Mittwoch
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 16:30 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 16:30 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                                          Hauptplatz 5
                                                          9560 Feldkirchen

                                                          Telefon: +43 4276 2511 0
                                                          E-Mail: post@feldkirchen.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag bis Donnerstag
                                                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                            • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7:30 bis 13 Uhr
                                                          • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                                          Parteienverkehr:

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                          • Dienstag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                                                          • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                                                            erlaubt:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 19 Uhr
                                                              • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                            verboten:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                                            erlaubt:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 19 Uhr
                                                              • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                            verboten:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig 

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                            Hundekot

                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                                            • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                                            • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                                            • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Altstoffsammelzentrum
                                                            Unterglan 36
                                                            9560 Feldkirchen in Kärnten

                                                            Telefon: +43 427 620 80
                                                            Fax: +43 427 620 80 14

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 18 Uhr
                                                            • Mittwoch
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 16:30 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 16:30 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                                            Hauptplatz 5
                                                            9560 Feldkirchen

                                                            Telefon: +43 4276 2511 0
                                                            E-Mail: post@feldkirchen.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag bis Donnerstag
                                                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                              • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7:30 bis 13 Uhr
                                                            • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                                            Parteienverkehr:

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                            • Dienstag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                                                            • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                                                              erlaubt:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 19 Uhr
                                                                • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                              verboten:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                                              erlaubt:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 19 Uhr
                                                                • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                              verboten:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig 

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                              Hundekot

                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                                              • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                                              • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                                              • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Altstoffsammelzentrum
                                                              Unterglan 36
                                                              9560 Feldkirchen in Kärnten

                                                              Telefon: +43 427 620 80
                                                              Fax: +43 427 620 80 14

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 18 Uhr
                                                              • Mittwoch
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 16:30 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 16:30 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                                              Hauptplatz 5
                                                              9560 Feldkirchen

                                                              Telefon: +43 4276 2511 0
                                                              E-Mail: post@feldkirchen.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag bis Donnerstag
                                                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7:30 bis 13 Uhr
                                                              • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                                              Parteienverkehr:

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                              • Dienstag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                                                              • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

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                                                              Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                                                                erlaubt:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                                  • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                                verboten:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                                                erlaubt:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                                  • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                                verboten:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig 

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                                Hundekot

                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                                                • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                                                • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Altstoffsammelzentrum
                                                                Unterglan 36
                                                                9560 Feldkirchen in Kärnten

                                                                Telefon: +43 427 620 80
                                                                Fax: +43 427 620 80 14

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 16:30 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 16:30 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                                                Hauptplatz 5
                                                                9560 Feldkirchen

                                                                Telefon: +43 4276 2511 0
                                                                E-Mail: post@feldkirchen.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag bis Donnerstag
                                                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7:30 bis 13 Uhr
                                                                • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                                                Parteienverkehr:

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                                • Dienstag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                                                                • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 12.06.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Feldkirchen in Kärnten

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

                                                                  erlaubt:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                                    • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                                  verboten:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichen in Wohn- und Kurgebieten

                                                                  erlaubt:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                                    • Sommerzeit bis 21 Uhr

                                                                  verboten:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig 

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

                                                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                                  Hundekot

                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                  • Singen, Musizieren, Kegeln, der Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnlichen Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden ist in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr verboten, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören.
                                                                  • Der Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie zum Beispiel Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und anderen mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete ist verboten.
                                                                  • Das Teppichklopfen ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Altstoffsammelzentrum
                                                                  Unterglan 36
                                                                  9560 Feldkirchen in Kärnten

                                                                  Telefon: +43 427 620 80
                                                                  Fax: +43 427 620 80 14

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 16:30 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 16:30 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
                                                                  Hauptplatz 5
                                                                  9560 Feldkirchen

                                                                  Telefon: +43 4276 2511 0
                                                                  E-Mail: post@feldkirchen.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7:30 bis 13 Uhr
                                                                  • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember

                                                                  Parteienverkehr:

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                                  • Dienstag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • ausgenommen die gesetzlichen Feiertage bzw. der 24. und 31. Dezember
                                                                  • Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung!

                                                                  Homepage

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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