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    Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

    Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

    • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
    • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
    • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

    Ziele

    • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
    • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
    • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

    Inhalt

    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
    • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

    Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

    Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

    Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

    Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

    Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

      Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

      • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
      • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
      • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

      Ziele

      • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
      • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
      • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

      Inhalt

      • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
      • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

      Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

      Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

      Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

      Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

      Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

      Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

        • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
        • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
        • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

        Ziele

        • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
        • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
        • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

        Inhalt

        • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
        • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

        Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

        Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

        Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

        Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

        Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

        Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
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          Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

          • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
          • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
          • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

          Ziele

          • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
          • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
          • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

          Inhalt

          • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
          • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

          Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

          Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

          Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

          Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

          Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

          Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

            Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

            Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

            • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
            • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
            • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

            Ziele

            • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
            • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
            • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

            Inhalt

            • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
            • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

            Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

            Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

            Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

            Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

            Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

            Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
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              Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

              Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

              • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
              • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
              • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

              Ziele

              • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
              • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
              • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

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              • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
              • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

              Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

              Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

              Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

              Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

              Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

              Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
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                • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                Ziele

                • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

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                • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

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                  • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                  • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                  • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                  Ziele

                  • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                  • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                  • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                  Inhalt

                  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                  • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                  Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                  Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                  Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                  Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                  Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                  Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                    Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                    • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                    • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                    • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                    Ziele

                    • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                    • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                    • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                    Inhalt

                    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                    • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                    Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                    Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                    Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                    Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                    Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                    Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                      Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                      • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                      • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                      • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                      Ziele

                      • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                      • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                      • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                      Inhalt

                      • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                      • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                      Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                      Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                      Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                      Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                      Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                      Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                        Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                        • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                        • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                        • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                        Ziele

                        • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                        • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                        • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                        Inhalt

                        • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                        • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                        Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                        Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                        Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                        Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                        Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                        Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                          Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                          • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                          • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                          • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                          Ziele

                          • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                          • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                          • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                          Inhalt

                          • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                          • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                          Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                          Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                          Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                          Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                          Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                          Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                            Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                            • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                            • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                            • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                            Ziele

                            • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                            • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                            • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                            Inhalt

                            • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                            • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                            Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                            Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                            Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                            Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                            Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                            Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                              Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                              • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                              • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                              • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                              Ziele

                              • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                              • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                              • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                              Inhalt

                              • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                              • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                              Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                              Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                              Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                              Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                              Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                              Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                Ziele

                                • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                Inhalt

                                • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                  Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                  • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                  • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                  • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                  Ziele

                                  • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                  • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                  • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                  Inhalt

                                  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                  • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                  Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                  Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                  Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                  Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                  Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                  Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                    Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                    • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                    • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                    • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                    Ziele

                                    • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                    • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                    • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                    Inhalt

                                    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                    • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                    Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                    Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                    Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                    Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                    Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                    Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                      Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                      • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                      • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                      • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                      Ziele

                                      • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                      • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                      • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                      Inhalt

                                      • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                      • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                      Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                      Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                      Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                      Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                      Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                      Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                        Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                        • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                        • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                        • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                        Ziele

                                        • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                        • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                        • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                        Inhalt

                                        • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                        • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                        Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                        Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                        Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                        Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                        Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                        Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                          Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                          • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                          • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                          • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                          Ziele

                                          • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                          • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                          • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                          Inhalt

                                          • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                          • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                          Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                          Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                          Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                          Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                          Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                          Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                            Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                            • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                            • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                            • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                            Ziele

                                            • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                            • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                            • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                            Inhalt

                                            • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                            • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                            Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                            Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                            Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                            Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                            Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                            Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                              Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                              • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                              • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                              • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                              Ziele

                                              • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                              • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                              • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                              Inhalt

                                              • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                              • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                              Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                              Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                              Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                              Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                              Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                              Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                                Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                                • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                                • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                                • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                                Ziele

                                                • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                Inhalt

                                                • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                                Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                                Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                                  Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                                  • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                                  • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                                  Ziele

                                                  • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                  • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                  • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                  Inhalt

                                                  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                  • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                  Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                  Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                                  Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                  Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                                  Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                  Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                                    Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                                    • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                                    • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                                    Ziele

                                                    • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                    • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                    • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                    Inhalt

                                                    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                    • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                    Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                    Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                                    Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                    Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                                    Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                    Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                                      Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                                      • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                                      • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                                      Ziele

                                                      • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                      • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                      • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                      Inhalt

                                                      • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                      • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                      Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                      Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                                      Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                      Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                                      Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                      Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                                        Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                                        • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                                        • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                                        Ziele

                                                        • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                        • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                        • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                        Inhalt

                                                        • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                        • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                        Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                        Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                                        Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                        Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                                        Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                        Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                                          Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                                          • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                                          • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                                          Ziele

                                                          • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                          • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                          • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                          Inhalt

                                                          • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                          • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                          Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                          Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                                          Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                          Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                                          Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                          Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                                            Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                                            • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                                            • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                                            Ziele

                                                            • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                            • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                            • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                            Inhalt

                                                            • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                            • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                            Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                            Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                                            Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                            Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                                            Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                            Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                                              Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                                              • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                                              • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                                              Ziele

                                                              • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                              • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                              • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                              Inhalt

                                                              • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                              • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                              Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                              Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                                              Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                              Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                                              Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                              Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                                                Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                                                • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                                                • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                                                Ziele

                                                                • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                                • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                                • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                                Inhalt

                                                                • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                                • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                                Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                                                Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                                Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                                                Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                                Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Begutachtungsentwurf: 36. StVO-Novelle

                                                                  Es sollen eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

                                                                  • Beginn der Begutachtung: 20. Oktober 2025
                                                                  • Ende der Begutachtung: 28. November 2025
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026 

                                                                  Ziele

                                                                  • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                                  • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                                  • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                                  Inhalt

                                                                  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                                  • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                  Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                                  Neben zulässigen Einsatzzwecken sollen daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert werden. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde soll verpflichtet werden, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei sollen die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt werden, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt werden soll.

                                                                  Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                                  Von der Entwicklung umfasst sind einspurige Klein- und Miniroller mit einem elektrischen Antrieb ("E-Scooter"), die einen immer größer werdenden Anteil am Verkehrsgeschehen einnehmen. Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die ausschließlich über einen elektrischen Antrieb verfügen, die Situation deutlich verschärft. Diese gelten rechtlich als Fahrrad, fallen aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ("E-Mopeds").

                                                                  Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung sollen daher adaptiert werden, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 20.10.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion