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    Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

    Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
    • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

    Ziele

    • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
    • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
    • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

    Inhalt

    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
    • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

    Hauptgesichtspunkte

    Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

    Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

    Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

    Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

    Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

      Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

      Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
      • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

      Ziele

      • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
      • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
      • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

      Inhalt

      • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
      • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

      Hauptgesichtspunkte

      Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

      Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

      Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

      Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

      Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

      Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

        Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

        Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
        • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

        Ziele

        • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
        • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
        • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

        Inhalt

        • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
        • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

        Hauptgesichtspunkte

        Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

        Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

        Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

        Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

        Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

        Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

          Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

          Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
          • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

          Ziele

          • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
          • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
          • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

          Inhalt

          • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
          • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

          Hauptgesichtspunkte

          Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

          Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

          Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

          Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

          Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

          Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

            Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

            Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
            • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

            Ziele

            • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
            • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
            • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

            Inhalt

            • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
            • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

            Hauptgesichtspunkte

            Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

            Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

            Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

            Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

            Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

            Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

              Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

              Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
              • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

              Ziele

              • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
              • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
              • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

              Inhalt

              • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
              • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

              Hauptgesichtspunkte

              Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

              Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

              Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

              Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

              Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

              Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
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                Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                Ziele

                • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

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                • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                Hauptgesichtspunkte

                Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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                  Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                  • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                  Ziele

                  • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                  • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                  • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                  Inhalt

                  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                  • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                  Hauptgesichtspunkte

                  Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                  Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                  Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                  Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                  Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                  Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                    Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                    Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                    • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                    Ziele

                    • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                    • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                    • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                    Inhalt

                    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                    • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                    Hauptgesichtspunkte

                    Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                    Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                    Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                    Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                    Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                    Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                      Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                      Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                      • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                      Ziele

                      • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                      • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                      • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                      Inhalt

                      • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                      • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                      Hauptgesichtspunkte

                      Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                      Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                      Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                      Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                      Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                      Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                        Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                        Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                        • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                        Ziele

                        • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                        • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                        • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                        Inhalt

                        • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                        • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                        Hauptgesichtspunkte

                        Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                        Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                        Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                        Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                        Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                        Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                          Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                          Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                          • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                          Ziele

                          • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                          • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                          • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                          Inhalt

                          • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                          • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                          Hauptgesichtspunkte

                          Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                          Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                          Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                          Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                          Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                          Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                            Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                            Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                            • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                            Ziele

                            • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                            • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                            • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                            Inhalt

                            • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                            • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                            Hauptgesichtspunkte

                            Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                            Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                            Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                            Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                            Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                            Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                              Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                              Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                              • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                              Ziele

                              • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                              • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                              • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                              Inhalt

                              • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                              • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                              Hauptgesichtspunkte

                              Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                              Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                              Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                              Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                              Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                              Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                Ziele

                                • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                Inhalt

                                • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                Hauptgesichtspunkte

                                Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                  Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                  Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                  • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                  Ziele

                                  • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                  • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                  • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                  Inhalt

                                  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                  • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                  Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                  Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                  Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                  Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                  Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                    Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                    Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                    • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                    Ziele

                                    • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                    • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                    • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                    Inhalt

                                    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                    • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                    Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                    Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                    Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                    Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                    Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                      Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                      Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                      • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                      Ziele

                                      • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                      • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                      • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                      Inhalt

                                      • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                      • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                      Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                      Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                      Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                      Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                      Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                        Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                        Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                        • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                        Ziele

                                        • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                        • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                        • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                        Inhalt

                                        • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                        • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                        Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                        Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                        Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                        Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                        Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                          Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                          Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                          • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                          Ziele

                                          • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                          • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                          • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                          Inhalt

                                          • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                          • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                          Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                          Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                          Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                          Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                          Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                            Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                            Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                            • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                            Ziele

                                            • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                            • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                            • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                            Inhalt

                                            • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                            • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                            Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                            Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                            Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                            Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                            Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                              Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                              Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                              • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                              Ziele

                                              • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                              • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                              • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                              Inhalt

                                              • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                              • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                              Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                              Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                              Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                              Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                              Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                                Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                                Ziele

                                                • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                Inhalt

                                                • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                                Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                                Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                  Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                                  Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                  • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                                  Ziele

                                                  • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                  • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                  • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                  Inhalt

                                                  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                  • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                  Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                                  Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                  Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                                  Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                  Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                    Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                                    Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                    • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                                    Ziele

                                                    • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                    • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                    • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                    Inhalt

                                                    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                    • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                    Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                                    Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                    Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                                    Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                    Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                      Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                                      Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                      • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                                      Ziele

                                                      • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                      • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                      • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                      Inhalt

                                                      • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                      • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                      Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                                      Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                      Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                                      Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                      Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                        Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                                        Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                        • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                                        Ziele

                                                        • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                        • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                        • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                        Inhalt

                                                        • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                        • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                        Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                                        Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                        Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                                        Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                        Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                          Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                                          Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                          • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                                          Ziele

                                                          • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                          • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                          • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                          Inhalt

                                                          • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                          • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                          Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                                          Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                          Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                                          Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                          Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                            Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                                            Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                            • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                                            Ziele

                                                            • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                            • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                            • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                            Inhalt

                                                            • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                            • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                            Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                                            Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                            Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                                            Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                            Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                              Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                                              Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                              • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                                              Ziele

                                                              • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                              • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                              • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                              Inhalt

                                                              • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                              • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                              Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                                              Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                              Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                                              Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                              Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                                Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                                                Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                                • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                                                Ziele

                                                                • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                                • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                                • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                                Inhalt

                                                                • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                                • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                                Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                                                Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                                Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                                                Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                                Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                                  Beschluss des Nationalrates: 36. StVO-Novelle u.a.

                                                                  Es werden eine gesetzliche Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement geschaffen und E-Mopeds als Kraftfahrzeuge eingestuft.

                                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                                  • Inkrafttreten: teilweise am 1. Mai 2026 und teilweise am 1. Oktober 2026  

                                                                  Ziele

                                                                  • Ermöglichung einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle unter gleichzeitiger Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen 
                                                                  • Überwachung der Einhaltung von straßenpolizeilichen Vorschriften durch eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle 
                                                                  • Verlagerung der E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn 

                                                                  Inhalt

                                                                  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Verordnungserlassung betreffend ein Zonenzufahrtsmanagement
                                                                  • Rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Lebensqualität in Innenstädten sowie Attraktivität von Städten als Tourismusstandort ist es eine international übliche Lösung, die unberechtigte Einfahrt bzw. Befahrung speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen zu erfassen. Eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle in besonders definierten Bereichen liegt im öffentlichen Interesse, stellt jedoch zugleich auch einen Eingriff in das Recht auf Schutz von personenbezogen Daten dar, was eine Interessenabwägung und eine Prüfung von Alternativen wie z.B. Stichprobenkontrollen erforderlich macht.

                                                                  Neben zulässigen Einsatzzwecken werden daher die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle normiert. Um die angemessenen Maßnahmen zum Schutz personenbezogenen Daten zu bestimmen, wurde bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde wird verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen das angemessene Schutzniveau sicherzustellen. Dabei werden die Eigenschaften des jeweiligen Bereichs berücksichtigt, in dem eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle eingeführt wird.

                                                                  Zudem ist es in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme des Radverkehrs und anderer Formen aktiver Mobilität und damit verbunden zu Konflikten im Straßenverkehr gerade im städtischen Raum gekommen. Das betrifft insbesondere elektrisch angetriebene bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützte Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge.

                                                                  Von der Entwicklung umfasst sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller ("E-Scooter"). Deren rechtliche Einstufung führt regelmäßig zu Unsicherheiten in der Vollziehung. Nach der geltenden Rechtslage sind Klein- und Miniroller, unabhängig davon, ob diese über einen elektrischen Antrieb verfügen oder mit Muskelkraft betrieben werden, als "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge" und nicht als "Fahrzeug" eingestuft. Für sie gelten eigene Geschwindigkeits- und Leistungsgrenzen, Ausstattungserfordernisse und die Verhaltensvorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer. Zusätzlich haben neue Modelle im Bereich jener Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben sind bzw. die über einen elektrischen Antrieb verfügen, der nicht ausschließlich zur Unterstützung der Tretfunktion benutzt wird, aber aufgrund ihrer Begrenzung in Bauartgeschwindigkeit und Nenndauerleistung als Fahrräder gelten, die Situation deutlich verschärft. Zuletzt wurden vermehrt Fahrzeuge beobachtet, die zwar rechtlich als Fahrrad gelten, jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen fallen ("E-Mopeds").

                                                                  Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Straßenverkehrsordnung werden daher adaptiert, um eine Klarstellung für die Vollziehung zu schaffen, die Sicherheit für die Nutzerinnen/ Nutzer aktiver Mobilität zu erhöhen und das geänderte Verkehrsgeschehen in solche Bahnen zu lenken, dass ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden auch weiterhin umfassend gewährleistet werden kann.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur