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Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.
Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.
- Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
- Inkrafttreten: 1. Jänner 2026
Ziel
Schaffung von Rechtssicherheit
Inhalt
- Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
- Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld
Hauptgesichtspunkte
Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.
Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.
- Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
- Inkrafttreten: 1. Jänner 2026
Ziel
Schaffung von Rechtssicherheit
Inhalt
- Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
- Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld
Hauptgesichtspunkte
Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.
Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.
- Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
- Inkrafttreten: 1. Jänner 2026
Ziel
Schaffung von Rechtssicherheit
Inhalt
- Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
- Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld
Hauptgesichtspunkte
Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Ziel
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Hauptgesichtspunkte
Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
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Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
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Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
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Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.
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Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.
Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.
- Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
- Inkrafttreten: 1. Jänner 2026
Ziel
Schaffung von Rechtssicherheit
Inhalt
- Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
- Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld
Hauptgesichtspunkte
Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.
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Ziel
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Inhalt
- Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
- Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld
Hauptgesichtspunkte
Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Inhalt
- Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
- Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld
Hauptgesichtspunkte
Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Hauptgesichtspunkte
Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Hauptgesichtspunkte
Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.
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Hauptgesichtspunkte
Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.
Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.
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Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.
Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.
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Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.
Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.
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Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
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Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.
Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.
Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.
- Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
- Inkrafttreten: 1. Jänner 2026
Ziel
Schaffung von Rechtssicherheit
Inhalt
- Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
- Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld
Hauptgesichtspunkte
Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.
Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:
- Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
- Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.
Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.