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    Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

    Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

    • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
    • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

    Ziel

    Schaffung von Rechtssicherheit

    Inhalt

    • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
    • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

    Hauptgesichtspunkte

    Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

    Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

    • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
    • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

    Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

    Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

    Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

      Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

      • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
      • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

      Ziel

      Schaffung von Rechtssicherheit

      Inhalt

      • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
      • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

      Hauptgesichtspunkte

      Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

      Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

      • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
      • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

      Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

      Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

      Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

        Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

        • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
        • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

        Ziel

        Schaffung von Rechtssicherheit

        Inhalt

        • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
        • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

        Hauptgesichtspunkte

        Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

        Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

        • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
        • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

        Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

        Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

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          • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

          Ziel

          Schaffung von Rechtssicherheit

          Inhalt

          • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
          • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

          Hauptgesichtspunkte

          Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

          Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

          • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
          • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

          Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

          Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

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            Ziel

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            • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
            • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

            Hauptgesichtspunkte

            Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

            Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

            • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
            • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

            Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

            Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

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              • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
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              Ziel

              Schaffung von Rechtssicherheit

              Inhalt

              • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
              • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

              Hauptgesichtspunkte

              Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

              Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

              • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
              • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

              Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

              Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

              Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
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                Inhalt

                • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                Hauptgesichtspunkte

                Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

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                  • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
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                  Ziel

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                  Inhalt

                  • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                  • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                  Hauptgesichtspunkte

                  Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                  Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                  • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                  • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                  Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                  Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

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                    Inhalt

                    • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                    • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                    Hauptgesichtspunkte

                    Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                    Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                    • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                    • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                    Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                    Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

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                      Inhalt

                      • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                      • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                      Hauptgesichtspunkte

                      Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                      Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                      • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                      • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                      Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                      Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

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                        • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                        Hauptgesichtspunkte

                        Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                        Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                        • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                        • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                        Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                        Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                        Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                          Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

                          • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                          • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                          Ziel

                          Schaffung von Rechtssicherheit

                          Inhalt

                          • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                          • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                          Hauptgesichtspunkte

                          Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                          Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                          • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                          • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                          Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                          Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                          Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                            • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                            • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                            Ziel

                            Schaffung von Rechtssicherheit

                            Inhalt

                            • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                            • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                            Hauptgesichtspunkte

                            Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                            Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                            • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                            • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                            Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                            Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                            Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
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                              • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                              • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                              Ziel

                              Schaffung von Rechtssicherheit

                              Inhalt

                              • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                              • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                              Hauptgesichtspunkte

                              Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                              Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                              • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                              • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                              Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                              Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                              Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
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                                • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                Ziel

                                Schaffung von Rechtssicherheit

                                Inhalt

                                • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                Hauptgesichtspunkte

                                Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
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                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                  • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                  Ziel

                                  Schaffung von Rechtssicherheit

                                  Inhalt

                                  • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                  • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                  Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                  • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                  • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                  Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                  Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                  Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
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                                    Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                    Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                    • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                    Ziel

                                    Schaffung von Rechtssicherheit

                                    Inhalt

                                    • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                    • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                    Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                    • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                    • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                    Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                    Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                    Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
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                                      Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                      • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                      Ziel

                                      Schaffung von Rechtssicherheit

                                      Inhalt

                                      • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                      • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                      Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                      • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                      • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                      Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                      Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                      Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                        Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                        • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                        Ziel

                                        Schaffung von Rechtssicherheit

                                        Inhalt

                                        • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                        • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                        Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                        • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                        • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                        Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                        Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                        Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                          Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                          • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                          Ziel

                                          Schaffung von Rechtssicherheit

                                          Inhalt

                                          • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                          • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                          Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                          • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                          • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                          Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                          Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                          Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                            Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                            • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                            Ziel

                                            Schaffung von Rechtssicherheit

                                            Inhalt

                                            • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                            • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                            Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                            • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                            • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                            Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                            Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                            Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                              Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                              • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                              Ziel

                                              Schaffung von Rechtssicherheit

                                              Inhalt

                                              • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                              • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                              Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                              • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                              • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                              Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                              Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                              Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                                • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                Ziel

                                                Schaffung von Rechtssicherheit

                                                Inhalt

                                                • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                                • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                                Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                                • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                                • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                                Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                                Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                                Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                  Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                                  • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                  Ziel

                                                  Schaffung von Rechtssicherheit

                                                  Inhalt

                                                  • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                                  • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                                  Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                                  • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                                  • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                                  Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                                  Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                                  Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                    Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

                                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                                    • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                    Ziel

                                                    Schaffung von Rechtssicherheit

                                                    Inhalt

                                                    • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                                    • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                                    Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                                    • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                                    • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                                    Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                                    Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                                    Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                      Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

                                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                                      • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                      Ziel

                                                      Schaffung von Rechtssicherheit

                                                      Inhalt

                                                      • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                                      • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                                      Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                                      • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                                      • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                                      Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                                      Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                                      Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                        Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

                                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                                        • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                        Ziel

                                                        Schaffung von Rechtssicherheit

                                                        Inhalt

                                                        • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                                        • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                                        Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                                        • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                                        • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                                        Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                                        Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                                        Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                          Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

                                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                                          • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                          Ziel

                                                          Schaffung von Rechtssicherheit

                                                          Inhalt

                                                          • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                                          • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                                          Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                                          • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                                          • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                                          Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                                          Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                                          Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                            Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

                                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                                            • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                            Ziel

                                                            Schaffung von Rechtssicherheit

                                                            Inhalt

                                                            • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                                            • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                                            Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                                            • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                                            • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                                            Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                                            Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                                            Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
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                                                              Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                              Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

                                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                                              • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                              Ziel

                                                              Schaffung von Rechtssicherheit

                                                              Inhalt

                                                              • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                                              • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                                              Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                                              • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                                              • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                                              Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                                              Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                                              Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                                Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

                                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                                                • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                                Ziel

                                                                Schaffung von Rechtssicherheit

                                                                Inhalt

                                                                • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                                                • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                                                Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                                                • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                                                • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                                                Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                                                Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                                                Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Beschluss des Nationalrats: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                                  Beschäftigte bekommen einheitliche Trinkgeldpauschalen und sind über Trinkgeld per Karte, Handy etc. besser informiert.

                                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrats: 16. Oktober 2025
                                                                  • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                                  Ziel

                                                                  Schaffung von Rechtssicherheit

                                                                  Inhalt

                                                                  • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
                                                                  • Informierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht werden Regelungen geschaffen, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

                                                                  Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, wird in mehrfacher Hinsicht angepasst:

                                                                  • Es wird die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen, die jährlich aufzuwerten sind.
                                                                  • Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

                                                                  Die Festsetzung erfolgt für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme) beteiligt sind.

                                                                  Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, wird durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert, einen Überblick über dieses zu erlangen.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion