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    Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

    Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

    Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

    Letzte Aktualisierung: 25.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

      Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

      Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

      Letzte Aktualisierung: 25.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

        Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

        Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

        Letzte Aktualisierung: 25.04.2025
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          Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

          Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

          Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

          Letzte Aktualisierung: 25.04.2025
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            Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

            Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

            Letzte Aktualisierung: 25.04.2025
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              Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

              Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

                Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                  Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                    Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                      Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                        Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                          Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

                          Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                            Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                                Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

                                Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                                        Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                                          Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                                              Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

                                              Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

                                                Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

                                                Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

                                                Letzte Aktualisierung: 25.04.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

                                                  Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

                                                  Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                                                    Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

                                                    Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

                                                    Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                                                      Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

                                                      Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

                                                      Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                                                        Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

                                                        Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

                                                        Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                                                          Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

                                                          Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

                                                          Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                                                            Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

                                                            Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

                                                            Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                                                              Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

                                                              Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

                                                              Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

                                                                Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

                                                                Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

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                                                                  Anrechnung der Pflegezeiten auf die Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung

                                                                  Pflegende Angehörige scheiden zum Teil aus dem Erwerbsleben aus, um nahe Angehörige pflegen zu können. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für diese Fälle eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor. Dadurch können Versicherungszeiten vor der Pflege, die länger zurück liegen, berücksichtigt werden. Voraussetzungen dafür sind

                                                                  Zudem verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen eine arbeitslose Person Pflegekarenzgeld bezieht (aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (→ USP) zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung eines schwersterkrankten Kindes oder aufgrund der Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt oder der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz).

                                                                  Letzte Aktualisierung: 25.04.2025
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