Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Götzens

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

    gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

    • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
    • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
    • auf allen Kinderspielplätzen
    • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
    • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
      • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
      • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
      • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
      • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
      • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
      • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
      • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
    • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
    • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
      • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
        Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
        der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
      • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
        Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
        Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
        Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
      • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
        Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
        Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
        gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
        Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
      • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

    Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

      Die Bestimmungen gelten nicht:
      • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
        oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
        bei deren Einsätzen notwendig ist und
      • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
    • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
      gesamten Gemeindegebiet verboten.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof
    Gewerbepark 3
    6091 Götzens

    Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch und Freitag
      • 15 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Götzens
    Burgstraße 3
    6091 Götzens

    Telefon: +43 5234 322 02
    Fax: +43 5234 322 02 18
    E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Götzens

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

      gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

      • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
      • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
      • auf allen Kinderspielplätzen
      • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
      • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
        • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
        • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
        • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
        • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
        • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
        • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
        • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
      • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
      • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
        • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
          Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
          der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
        • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
          Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
          Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
          Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
        • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
          Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
          Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
          gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
          Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
        • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

      Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

        Die Bestimmungen gelten nicht:
        • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
          oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
          bei deren Einsätzen notwendig ist und
        • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
      • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
        gesamten Gemeindegebiet verboten.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof
      Gewerbepark 3
      6091 Götzens

      Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

      Öffnungszeiten:

      • Mittwoch und Freitag
        • 15 bis 19 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde Götzens
      Burgstraße 3
      6091 Götzens

      Telefon: +43 5234 322 02
      Fax: +43 5234 322 02 18
      E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Götzens

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 14 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

        gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 14 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

        • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
        • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
        • auf allen Kinderspielplätzen
        • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
        • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
          • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
          • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
          • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
          • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
          • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
          • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
          • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
        • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
        • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
          • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
            Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
            der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
          • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
            Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
            Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
            Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
          • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
            Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
            Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
            gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
            Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
          • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

        Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

          Die Bestimmungen gelten nicht:
          • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
            oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
            bei deren Einsätzen notwendig ist und
          • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
        • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
          gesamten Gemeindegebiet verboten.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof
        Gewerbepark 3
        6091 Götzens

        Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

        Öffnungszeiten:

        • Mittwoch und Freitag
          • 15 bis 19 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde Götzens
        Burgstraße 3
        6091 Götzens

        Telefon: +43 5234 322 02
        Fax: +43 5234 322 02 18
        E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Götzens

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

          gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

          • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
          • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
          • auf allen Kinderspielplätzen
          • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
          • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
            • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
            • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
            • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
            • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
            • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
            • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
            • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
          • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
          • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
            • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
              Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
              der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
            • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
              Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
              Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
              Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
            • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
              Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
              Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
              gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
              Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
            • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

          Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

            Die Bestimmungen gelten nicht:
            • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
              oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
              bei deren Einsätzen notwendig ist und
            • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
          • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
            gesamten Gemeindegebiet verboten.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof
          Gewerbepark 3
          6091 Götzens

          Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

          Öffnungszeiten:

          • Mittwoch und Freitag
            • 15 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde Götzens
          Burgstraße 3
          6091 Götzens

          Telefon: +43 5234 322 02
          Fax: +43 5234 322 02 18
          E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Götzens

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

            gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

            • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
            • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
            • auf allen Kinderspielplätzen
            • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
            • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
              • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
              • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
              • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
              • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
              • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
              • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
              • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
            • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
            • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
              • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
              • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
              • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
              • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

            Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

              Die Bestimmungen gelten nicht:
              • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                bei deren Einsätzen notwendig ist und
              • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
            • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
              gesamten Gemeindegebiet verboten.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof
            Gewerbepark 3
            6091 Götzens

            Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

            Öffnungszeiten:

            • Mittwoch und Freitag
              • 15 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde Götzens
            Burgstraße 3
            6091 Götzens

            Telefon: +43 5234 322 02
            Fax: +43 5234 322 02 18
            E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Götzens

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Rasenmähen

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 14 Uhr
                • 20 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

              gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 14 Uhr
                • 20 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

              • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
              • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
              • auf allen Kinderspielplätzen
              • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
              • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
              • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
              • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                  Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                  der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                  Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                  Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                  Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                  Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                  Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                  gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                  Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

              Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

              Hundekot

              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                Die Bestimmungen gelten nicht:
                • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                  oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                  bei deren Einsätzen notwendig ist und
                • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
              • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                gesamten Gemeindegebiet verboten.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Recyclinghof
              Gewerbepark 3
              6091 Götzens

              Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

              Öffnungszeiten:

              • Mittwoch und Freitag
                • 15 bis 19 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeinde Götzens
              Burgstraße 3
              6091 Götzens

              Telefon: +43 5234 322 02
              Fax: +43 5234 322 02 18
              E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Götzens

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 20 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 20 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                • auf allen Kinderspielplätzen
                • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                  • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                  • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                  • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                  • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                  • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                  • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                  • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                  • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                    Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                    der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                  • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                    Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                    Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                    Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                  • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                    Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                    Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                    gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                    Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                  • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                Hundekot

                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                  Die Bestimmungen gelten nicht:
                  • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                    oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                    bei deren Einsätzen notwendig ist und
                  • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                  gesamten Gemeindegebiet verboten.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Recyclinghof
                Gewerbepark 3
                6091 Götzens

                Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                Öffnungszeiten:

                • Mittwoch und Freitag
                  • 15 bis 19 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeinde Götzens
                Burgstraße 3
                6091 Götzens

                Telefon: +43 5234 322 02
                Fax: +43 5234 322 02 18
                E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Götzens

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                  gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                  • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                  • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                  • auf allen Kinderspielplätzen
                  • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                  • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                    • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                    • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                    • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                    • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                    • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                    • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                    • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                  • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                  • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                    • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                      Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                      der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                    • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                      Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                      Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                      Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                    • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                      Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                      Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                      gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                      Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                    • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                  Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                  Hundekot

                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                    Die Bestimmungen gelten nicht:
                    • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                      oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                      bei deren Einsätzen notwendig ist und
                    • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                  • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                    gesamten Gemeindegebiet verboten.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Recyclinghof
                  Gewerbepark 3
                  6091 Götzens

                  Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                  Öffnungszeiten:

                  • Mittwoch und Freitag
                    • 15 bis 19 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeinde Götzens
                  Burgstraße 3
                  6091 Götzens

                  Telefon: +43 5234 322 02
                  Fax: +43 5234 322 02 18
                  E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Götzens

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                    gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                    • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                    • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                    • auf allen Kinderspielplätzen
                    • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                    • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                      • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                      • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                      • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                      • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                      • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                      • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                      • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                    • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                    • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                      • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                        Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                        der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                      • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                        Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                        Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                        Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                      • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                        Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                        Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                        gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                        Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                      • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                    Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                    Hundekot

                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                      Die Bestimmungen gelten nicht:
                      • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                        oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                        bei deren Einsätzen notwendig ist und
                      • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                    • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                      gesamten Gemeindegebiet verboten.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Recyclinghof
                    Gewerbepark 3
                    6091 Götzens

                    Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                    Öffnungszeiten:

                    • Mittwoch und Freitag
                      • 15 bis 19 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeinde Götzens
                    Burgstraße 3
                    6091 Götzens

                    Telefon: +43 5234 322 02
                    Fax: +43 5234 322 02 18
                    E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Götzens

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                      gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                      • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                      • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                      • auf allen Kinderspielplätzen
                      • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                      • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                        • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                        • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                        • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                        • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                        • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                        • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                        • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                      • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                      • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                        • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                          Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                          der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                        • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                          Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                          Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                          Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                        • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                          Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                          Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                          gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                          Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                        • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                      Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                      Hundekot

                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                        Die Bestimmungen gelten nicht:
                        • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                          oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                          bei deren Einsätzen notwendig ist und
                        • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                      • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                        gesamten Gemeindegebiet verboten.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Recyclinghof
                      Gewerbepark 3
                      6091 Götzens

                      Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                      Öffnungszeiten:

                      • Mittwoch und Freitag
                        • 15 bis 19 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeinde Götzens
                      Burgstraße 3
                      6091 Götzens

                      Telefon: +43 5234 322 02
                      Fax: +43 5234 322 02 18
                      E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Götzens

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                        gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                        • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                        • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                        • auf allen Kinderspielplätzen
                        • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                        • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                          • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                          • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                          • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                          • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                          • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                          • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                          • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                        • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                        • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                          • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                            Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                            der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                          • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                            Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                            Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                            Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                          • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                            Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                            Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                            gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                            Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                          • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                        Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                        Hundekot

                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                          Die Bestimmungen gelten nicht:
                          • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                            oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                            bei deren Einsätzen notwendig ist und
                          • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                        • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                          gesamten Gemeindegebiet verboten.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Recyclinghof
                        Gewerbepark 3
                        6091 Götzens

                        Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                        Öffnungszeiten:

                        • Mittwoch und Freitag
                          • 15 bis 19 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeinde Götzens
                        Burgstraße 3
                        6091 Götzens

                        Telefon: +43 5234 322 02
                        Fax: +43 5234 322 02 18
                        E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Götzens

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                          gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                          • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                          • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                          • auf allen Kinderspielplätzen
                          • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                          • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                            • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                            • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                            • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                            • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                            • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                            • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                            • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                          • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                          • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                            • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                              Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                              der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                            • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                              Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                              Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                              Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                            • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                              Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                              Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                              gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                              Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                            • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                          Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                          Hundekot

                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                            Die Bestimmungen gelten nicht:
                            • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                              oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                              bei deren Einsätzen notwendig ist und
                            • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                          • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                            gesamten Gemeindegebiet verboten.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Recyclinghof
                          Gewerbepark 3
                          6091 Götzens

                          Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                          Öffnungszeiten:

                          • Mittwoch und Freitag
                            • 15 bis 19 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeinde Götzens
                          Burgstraße 3
                          6091 Götzens

                          Telefon: +43 5234 322 02
                          Fax: +43 5234 322 02 18
                          E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Götzens

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                            gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                            • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                            • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                            • auf allen Kinderspielplätzen
                            • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                            • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                              • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                              • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                              • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                              • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                              • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                              • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                              • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                            • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                            • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                              • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                              • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                              • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                              • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                            Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                            Hundekot

                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                              Die Bestimmungen gelten nicht:
                              • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                bei deren Einsätzen notwendig ist und
                              • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                            • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                              gesamten Gemeindegebiet verboten.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Recyclinghof
                            Gewerbepark 3
                            6091 Götzens

                            Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                            Öffnungszeiten:

                            • Mittwoch und Freitag
                              • 15 bis 19 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeinde Götzens
                            Burgstraße 3
                            6091 Götzens

                            Telefon: +43 5234 322 02
                            Fax: +43 5234 322 02 18
                            E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Götzens

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                              gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                              • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                              • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                              • auf allen Kinderspielplätzen
                              • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                              • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                              • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                              • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                  Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                  der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                  Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                  Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                  Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                  Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                  Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                  gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                  Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                              Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                              Hundekot

                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                Die Bestimmungen gelten nicht:
                                • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                  oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                  bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                              • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                gesamten Gemeindegebiet verboten.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Recyclinghof
                              Gewerbepark 3
                              6091 Götzens

                              Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                              Öffnungszeiten:

                              • Mittwoch und Freitag
                                • 15 bis 19 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeinde Götzens
                              Burgstraße 3
                              6091 Götzens

                              Telefon: +43 5234 322 02
                              Fax: +43 5234 322 02 18
                              E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Götzens

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                • auf allen Kinderspielplätzen
                                • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                  • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                  • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                  • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                  • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                  • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                  • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                  • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                  • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                    Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                    der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                  • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                    Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                    Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                    Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                  • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                    Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                    Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                    gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                    Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                  • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                Hundekot

                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                  Die Bestimmungen gelten nicht:
                                  • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                    oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                    bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                  • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                  gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Recyclinghof
                                Gewerbepark 3
                                6091 Götzens

                                Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                Öffnungszeiten:

                                • Mittwoch und Freitag
                                  • 15 bis 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeinde Götzens
                                Burgstraße 3
                                6091 Götzens

                                Telefon: +43 5234 322 02
                                Fax: +43 5234 322 02 18
                                E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Götzens

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                  gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                  • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                  • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                  • auf allen Kinderspielplätzen
                                  • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                  • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                    • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                    • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                    • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                    • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                    • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                    • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                    • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                  • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                  • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                    • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                      Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                      der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                    • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                      Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                      Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                      Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                    • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                      Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                      Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                      gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                      Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                    • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                  Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                  Hundekot

                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                    Die Bestimmungen gelten nicht:
                                    • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                      oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                      bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                    • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                  • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                    gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Recyclinghof
                                  Gewerbepark 3
                                  6091 Götzens

                                  Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Mittwoch und Freitag
                                    • 15 bis 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeinde Götzens
                                  Burgstraße 3
                                  6091 Götzens

                                  Telefon: +43 5234 322 02
                                  Fax: +43 5234 322 02 18
                                  E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Götzens

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                    gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                    • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                    • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                    • auf allen Kinderspielplätzen
                                    • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                    • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                      • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                      • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                      • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                      • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                      • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                      • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                      • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                    • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                    • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                      • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                        Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                        der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                      • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                        Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                        Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                        Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                      • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                        Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                        Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                        gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                        Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                      • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                    Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                    Hundekot

                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                      Die Bestimmungen gelten nicht:
                                      • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                        oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                        bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                      • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                    • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                      gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Recyclinghof
                                    Gewerbepark 3
                                    6091 Götzens

                                    Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Mittwoch und Freitag
                                      • 15 bis 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeinde Götzens
                                    Burgstraße 3
                                    6091 Götzens

                                    Telefon: +43 5234 322 02
                                    Fax: +43 5234 322 02 18
                                    E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Götzens

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                      gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                      • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                      • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                      • auf allen Kinderspielplätzen
                                      • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                      • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                        • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                        • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                        • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                        • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                        • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                        • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                        • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                      • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                      • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                        • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                          Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                          der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                        • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                          Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                          Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                          Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                        • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                          Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                          Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                          gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                          Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                        • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                      Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                      Hundekot

                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                        Die Bestimmungen gelten nicht:
                                        • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                          oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                          bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                        • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                      • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                        gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Recyclinghof
                                      Gewerbepark 3
                                      6091 Götzens

                                      Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Mittwoch und Freitag
                                        • 15 bis 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeinde Götzens
                                      Burgstraße 3
                                      6091 Götzens

                                      Telefon: +43 5234 322 02
                                      Fax: +43 5234 322 02 18
                                      E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Götzens

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                        gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                        • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                        • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                        • auf allen Kinderspielplätzen
                                        • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                        • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                          • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                          • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                          • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                          • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                          • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                          • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                          • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                        • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                        • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                          • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                            Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                            der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                          • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                            Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                            Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                            Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                          • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                            Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                            Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                            gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                            Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                          • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                        Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                        Hundekot

                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                          Die Bestimmungen gelten nicht:
                                          • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                            oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                            bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                          • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                        • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                          gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Recyclinghof
                                        Gewerbepark 3
                                        6091 Götzens

                                        Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Mittwoch und Freitag
                                          • 15 bis 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeinde Götzens
                                        Burgstraße 3
                                        6091 Götzens

                                        Telefon: +43 5234 322 02
                                        Fax: +43 5234 322 02 18
                                        E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Götzens

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                          gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                          • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                          • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                          • auf allen Kinderspielplätzen
                                          • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                          • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                            • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                            • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                            • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                            • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                            • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                            • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                            • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                          • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                          • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                            • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                              Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                              der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                            • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                              Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                              Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                              Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                            • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                              Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                              Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                              gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                              Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                            • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                          Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                          Hundekot

                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                            Die Bestimmungen gelten nicht:
                                            • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                              oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                              bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                            • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                          • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                            gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Recyclinghof
                                          Gewerbepark 3
                                          6091 Götzens

                                          Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Mittwoch und Freitag
                                            • 15 bis 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeinde Götzens
                                          Burgstraße 3
                                          6091 Götzens

                                          Telefon: +43 5234 322 02
                                          Fax: +43 5234 322 02 18
                                          E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Götzens

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                            gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                            • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                            • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                            • auf allen Kinderspielplätzen
                                            • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                            • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                              • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                              • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                              • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                              • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                              • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                              • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                              • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                            • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                            • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                              • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                                Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                                der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                              • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                                Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                                Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                                Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                              • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                                Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                                Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                                gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                                Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                              • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                            Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                            Hundekot

                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                              Die Bestimmungen gelten nicht:
                                              • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                                oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                                bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                              • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                            • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                              gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Recyclinghof
                                            Gewerbepark 3
                                            6091 Götzens

                                            Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Mittwoch und Freitag
                                              • 15 bis 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeinde Götzens
                                            Burgstraße 3
                                            6091 Götzens

                                            Telefon: +43 5234 322 02
                                            Fax: +43 5234 322 02 18
                                            E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Götzens

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                              gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                              • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                              • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                              • auf allen Kinderspielplätzen
                                              • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                              • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                                • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                                • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                                • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                                • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                                • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                                • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                                • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                              • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                              • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                                • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                                  Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                                  der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                                • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                                  Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                                  Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                                  Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                                • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                                  Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                                  Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                                  gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                                  Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                                • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                              Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                              Hundekot

                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                                Die Bestimmungen gelten nicht:
                                                • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                                  oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                                  bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                              • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                                gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Recyclinghof
                                              Gewerbepark 3
                                              6091 Götzens

                                              Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Mittwoch und Freitag
                                                • 15 bis 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeinde Götzens
                                              Burgstraße 3
                                              6091 Götzens

                                              Telefon: +43 5234 322 02
                                              Fax: +43 5234 322 02 18
                                              E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Götzens

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                                gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                                • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                                • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                                • auf allen Kinderspielplätzen
                                                • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                                • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                                  • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                                  • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                                  • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                                  • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                                  • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                                  • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                                  • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                                • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                                • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                                  • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                                    Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                                    der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                                  • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                                    Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                                    Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                                    Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                                  • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                                    Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                                    Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                                    gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                                    Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                                  • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                                Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                Hundekot

                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                                  Die Bestimmungen gelten nicht:
                                                  • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                                    oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                                    bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                  • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                                  gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Recyclinghof
                                                Gewerbepark 3
                                                6091 Götzens

                                                Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Mittwoch und Freitag
                                                  • 15 bis 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeinde Götzens
                                                Burgstraße 3
                                                6091 Götzens

                                                Telefon: +43 5234 322 02
                                                Fax: +43 5234 322 02 18
                                                E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Götzens

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                                  gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                                  • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                                  • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                                  • auf allen Kinderspielplätzen
                                                  • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                                  • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                                    • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                                    • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                                    • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                                    • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                                    • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                                    • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                                    • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                                  • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                                  • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                                    • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                                      Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                                      der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                                    • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                                      Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                                      Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                                      Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                                    • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                                      Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                                      Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                                      gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                                      Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                                    • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                                  Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                                    Die Bestimmungen gelten nicht:
                                                    • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                                      oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                                      bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                    • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                  • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                                    gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Recyclinghof
                                                  Gewerbepark 3
                                                  6091 Götzens

                                                  Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                    • 15 bis 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeinde Götzens
                                                  Burgstraße 3
                                                  6091 Götzens

                                                  Telefon: +43 5234 322 02
                                                  Fax: +43 5234 322 02 18
                                                  E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Götzens

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                                    gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                                    • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                                    • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                                    • auf allen Kinderspielplätzen
                                                    • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                                    • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                                      • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                                      • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                                      • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                                      • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                                      • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                                      • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                                      • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                                    • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                                    • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                                      • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                                        Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                                        der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                                      • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                                        Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                                        Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                                        Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                                      • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                                        Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                                        Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                                        gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                                        Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                                      • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                                    Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                                      Die Bestimmungen gelten nicht:
                                                      • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                                        oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                                        bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                      • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                    • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                                      gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Recyclinghof
                                                    Gewerbepark 3
                                                    6091 Götzens

                                                    Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Mittwoch und Freitag
                                                      • 15 bis 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeinde Götzens
                                                    Burgstraße 3
                                                    6091 Götzens

                                                    Telefon: +43 5234 322 02
                                                    Fax: +43 5234 322 02 18
                                                    E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Götzens

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                                      gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                                      • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                                      • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                                      • auf allen Kinderspielplätzen
                                                      • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                                      • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                                        • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                                        • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                                        • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                                        • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                                        • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                                        • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                                        • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                                      • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                                      • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                                        • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                                          Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                                          der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                                        • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                                          Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                                          Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                                          Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                                        • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                                          Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                                          Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                                          gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                                          Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                                        • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                                      Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                                        Die Bestimmungen gelten nicht:
                                                        • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                                          oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                                          bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                        • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                      • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                                        gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Recyclinghof
                                                      Gewerbepark 3
                                                      6091 Götzens

                                                      Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Mittwoch und Freitag
                                                        • 15 bis 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeinde Götzens
                                                      Burgstraße 3
                                                      6091 Götzens

                                                      Telefon: +43 5234 322 02
                                                      Fax: +43 5234 322 02 18
                                                      E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Götzens

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                                        gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                                        • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                                        • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                                        • auf allen Kinderspielplätzen
                                                        • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                                        • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                                          • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                                          • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                                          • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                                          • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                                          • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                                          • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                                          • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                                        • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                                        • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                                          • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                                            Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                                            der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                                          • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                                            Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                                            Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                                            Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                                          • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                                            Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                                            Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                                            gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                                            Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                                          • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                                        Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                                          Die Bestimmungen gelten nicht:
                                                          • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                                            oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                                            bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                          • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                        • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                                          gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Recyclinghof
                                                        Gewerbepark 3
                                                        6091 Götzens

                                                        Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Mittwoch und Freitag
                                                          • 15 bis 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeinde Götzens
                                                        Burgstraße 3
                                                        6091 Götzens

                                                        Telefon: +43 5234 322 02
                                                        Fax: +43 5234 322 02 18
                                                        E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Götzens

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                                          gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                                          • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                                          • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                                          • auf allen Kinderspielplätzen
                                                          • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                                          • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                                            • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                                            • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                                            • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                                            • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                                            • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                                            • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                                            • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                                          • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                                          • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                                            • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                                              Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                                              der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                                            • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                                              Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                                              Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                                              Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                                            • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                                              Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                                              Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                                              gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                                              Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                                            • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                                          Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                                            Die Bestimmungen gelten nicht:
                                                            • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                                              oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                                              bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                            • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                          • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                                            gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Recyclinghof
                                                          Gewerbepark 3
                                                          6091 Götzens

                                                          Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Mittwoch und Freitag
                                                            • 15 bis 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeinde Götzens
                                                          Burgstraße 3
                                                          6091 Götzens

                                                          Telefon: +43 5234 322 02
                                                          Fax: +43 5234 322 02 18
                                                          E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Götzens

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                                            gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                                            • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                                            • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                                            • auf allen Kinderspielplätzen
                                                            • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                                            • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                                              • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                                              • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                                              • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                                              • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                                              • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                                              • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                                              • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                                            • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                                            • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                                              • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                                                Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                                                der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                                              • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                                                Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                                                Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                                                Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                                              • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                                                Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                                                Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                                                gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                                                Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                                              • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                                            Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                                              Die Bestimmungen gelten nicht:
                                                              • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                                                oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                                                bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                              • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                            • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                                              gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Recyclinghof
                                                            Gewerbepark 3
                                                            6091 Götzens

                                                            Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Mittwoch und Freitag
                                                              • 15 bis 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeinde Götzens
                                                            Burgstraße 3
                                                            6091 Götzens

                                                            Telefon: +43 5234 322 02
                                                            Fax: +43 5234 322 02 18
                                                            E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Götzens

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                                              gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                                              • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                                              • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                                              • auf allen Kinderspielplätzen
                                                              • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                                              • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                                                • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                                                • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                                                • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                                                • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                                                • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                                                • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                                                • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                                              • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                                              • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                                                • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                                                  Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                                                  der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                                                • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                                                  Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                                                  Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                                                  Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                                                • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                                                  Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                                                  Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                                                  gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                                                  Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                                                • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                                              Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                                                Die Bestimmungen gelten nicht:
                                                                • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                                                  oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                                                  bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                                • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                              • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                                                gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Recyclinghof
                                                              Gewerbepark 3
                                                              6091 Götzens

                                                              Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Mittwoch und Freitag
                                                                • 15 bis 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeinde Götzens
                                                              Burgstraße 3
                                                              6091 Götzens

                                                              Telefon: +43 5234 322 02
                                                              Fax: +43 5234 322 02 18
                                                              E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Götzens

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                                                gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                                                • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                                                • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                                                • auf allen Kinderspielplätzen
                                                                • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                                                • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                                                  • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                                                  • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                                                  • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                                                  • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                                                  • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                                                  • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                                                  • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                                                • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                                                • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                                                  • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                                                    Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                                                    der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                                                  • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                                                    Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                                                    Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                                                    Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                                                  • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                                                    Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                                                    Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                                                    gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                                                    Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                                                  • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                                                Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                                                  Die Bestimmungen gelten nicht:
                                                                  • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                                                    oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                                                    bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                                  • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                                • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                                                  gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Recyclinghof
                                                                Gewerbepark 3
                                                                6091 Götzens

                                                                Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Mittwoch und Freitag
                                                                  • 15 bis 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeinde Götzens
                                                                Burgstraße 3
                                                                6091 Götzens

                                                                Telefon: +43 5234 322 02
                                                                Fax: +43 5234 322 02 18
                                                                E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Götzens

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

                                                                  gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

                                                                  • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
                                                                  • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
                                                                  • auf allen Kinderspielplätzen
                                                                  • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
                                                                  • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
                                                                    • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
                                                                    • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
                                                                    • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
                                                                    • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
                                                                    • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
                                                                    • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
                                                                    • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
                                                                  • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
                                                                  • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
                                                                    • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
                                                                      Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
                                                                      der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
                                                                    • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
                                                                      Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
                                                                      Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
                                                                      Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
                                                                    • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
                                                                      Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
                                                                      Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
                                                                      gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
                                                                      Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
                                                                    • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

                                                                  Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

                                                                    Die Bestimmungen gelten nicht:
                                                                    • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
                                                                      oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
                                                                      bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                                    • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                                  • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
                                                                    gesamten Gemeindegebiet verboten.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Recyclinghof
                                                                  Gewerbepark 3
                                                                  6091 Götzens

                                                                  Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                                    • 15 bis 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeinde Götzens
                                                                  Burgstraße 3
                                                                  6091 Götzens

                                                                  Telefon: +43 5234 322 02
                                                                  Fax: +43 5234 322 02 18
                                                                  E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

                                                                  Homepage

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion