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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Egg

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

    • auf Friedhöfen,
    • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
    • auf öffentlichen Sandspielflächen.

    In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

    • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
    • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
    • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
    • auf ausgewiesenen Radwegen,
    • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
    • auf SchuIplätzen,
    • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
    • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

    Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

    Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
    Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

    Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Egg
    Loco 873
    6863 Egg

    Telefon: +43 5512 2216 0
    E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Egg

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

      • auf Friedhöfen,
      • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
      • auf öffentlichen Sandspielflächen.

      In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

      • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
      • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
      • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
      • auf ausgewiesenen Radwegen,
      • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
      • auf SchuIplätzen,
      • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
      • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

      Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

      Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
      Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

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      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

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      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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      Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

      Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Egg
      Loco 873
      6863 Egg

      Telefon: +43 5512 2216 0
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      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

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      Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz

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        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

        • auf Friedhöfen,
        • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
        • auf öffentlichen Sandspielflächen.

        In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

        • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
        • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
        • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
        • auf ausgewiesenen Radwegen,
        • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
        • auf SchuIplätzen,
        • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
        • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

        Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

        Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
        Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

        Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Egg
        Loco 873
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          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Regelungen bezüglich Kfz

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          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

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          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

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          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

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          An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

          • auf Friedhöfen,
          • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
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          In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

          • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
          • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
          • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
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          • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
          • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

          Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

          Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
          Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

          Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Egg
          Loco 873
          6863 Egg

          Telefon: +43 5512 2216 0
          E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Egg

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

            • auf Friedhöfen,
            • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
            • auf öffentlichen Sandspielflächen.

            In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

            • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
            • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
            • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
            • auf ausgewiesenen Radwegen,
            • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
            • auf SchuIplätzen,
            • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
            • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

            Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

            Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
            Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

            Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Egg
            Loco 873
            6863 Egg

            Telefon: +43 5512 2216 0
            E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

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            • oesterreich.gv.at-Redaktion

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              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

              • auf Friedhöfen,
              • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
              • auf öffentlichen Sandspielflächen.

              In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

              • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
              • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
              • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
              • auf ausgewiesenen Radwegen,
              • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
              • auf SchuIplätzen,
              • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
              • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

              Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

              Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
              Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

              Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeindeamt Egg
              Loco 873
              6863 Egg

              Telefon: +43 5512 2216 0
              E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

              Amtsstunden:

              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

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              Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Egg

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                • auf Friedhöfen,
                • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                • auf ausgewiesenen Radwegen,
                • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                • auf SchuIplätzen,
                • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeindeamt Egg
                Loco 873
                6863 Egg

                Telefon: +43 5512 2216 0
                E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                Amtsstunden:

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Egg

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                  • auf Friedhöfen,
                  • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                  • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                  In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                  • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                  • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                  • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                  • auf ausgewiesenen Radwegen,
                  • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                  • auf SchuIplätzen,
                  • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                  • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                  Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                  Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                  Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                  Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeindeamt Egg
                  Loco 873
                  6863 Egg

                  Telefon: +43 5512 2216 0
                  E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Egg

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                    • auf Friedhöfen,
                    • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                    • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                    In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                    • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                    • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                    • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                    • auf ausgewiesenen Radwegen,
                    • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                    • auf SchuIplätzen,
                    • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                    • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                    Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                    Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                    Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                    Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeindeamt Egg
                    Loco 873
                    6863 Egg

                    Telefon: +43 5512 2216 0
                    E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Egg

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                      • auf Friedhöfen,
                      • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                      • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                      In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                      • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                      • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                      • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                      • auf ausgewiesenen Radwegen,
                      • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                      • auf SchuIplätzen,
                      • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                      • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                      Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                      Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                      Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                      Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeindeamt Egg
                      Loco 873
                      6863 Egg

                      Telefon: +43 5512 2216 0
                      E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

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                      Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Egg

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                        • auf Friedhöfen,
                        • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                        • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                        In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                        • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                        • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                        • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                        • auf ausgewiesenen Radwegen,
                        • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                        • auf SchuIplätzen,
                        • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                        • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                        Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                        Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                        Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                        Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeindeamt Egg
                        Loco 873
                        6863 Egg

                        Telefon: +43 5512 2216 0
                        E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Egg

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                          • auf Friedhöfen,
                          • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                          • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                          In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                          • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                          • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                          • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                          • auf ausgewiesenen Radwegen,
                          • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                          • auf SchuIplätzen,
                          • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                          • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                          Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                          Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                          Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                          Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeindeamt Egg
                          Loco 873
                          6863 Egg

                          Telefon: +43 5512 2216 0
                          E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Egg

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                            • auf Friedhöfen,
                            • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                            • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                            In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                            • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                            • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                            • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                            • auf ausgewiesenen Radwegen,
                            • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                            • auf SchuIplätzen,
                            • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                            • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                            Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                            Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                            Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                            Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeindeamt Egg
                            Loco 873
                            6863 Egg

                            Telefon: +43 5512 2216 0
                            E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Egg

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                              • auf Friedhöfen,
                              • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                              • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                              In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                              • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                              • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                              • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                              • auf ausgewiesenen Radwegen,
                              • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                              • auf SchuIplätzen,
                              • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                              • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                              Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                              Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                              Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                              Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeindeamt Egg
                              Loco 873
                              6863 Egg

                              Telefon: +43 5512 2216 0
                              E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Egg

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                • auf Friedhöfen,
                                • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                • auf SchuIplätzen,
                                • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeindeamt Egg
                                Loco 873
                                6863 Egg

                                Telefon: +43 5512 2216 0
                                E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

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                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Egg

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                  • auf Friedhöfen,
                                  • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                  • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                  In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                  • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                  • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                  • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                  • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                  • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                  • auf SchuIplätzen,
                                  • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                  • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                  Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                  Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                  Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                  Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeindeamt Egg
                                  Loco 873
                                  6863 Egg

                                  Telefon: +43 5512 2216 0
                                  E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Egg

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                    • auf Friedhöfen,
                                    • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                    • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                    In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                    • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                    • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                    • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                    • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                    • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                    • auf SchuIplätzen,
                                    • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                    • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                    Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                    Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                    Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                    Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeindeamt Egg
                                    Loco 873
                                    6863 Egg

                                    Telefon: +43 5512 2216 0
                                    E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Egg

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                      • auf Friedhöfen,
                                      • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                      • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                      In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                      • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                      • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                      • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                      • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                      • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                      • auf SchuIplätzen,
                                      • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                      • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                      Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                      Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                      Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                      Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeindeamt Egg
                                      Loco 873
                                      6863 Egg

                                      Telefon: +43 5512 2216 0
                                      E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Egg

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                        • auf Friedhöfen,
                                        • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                        • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                        In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                        • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                        • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                        • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                        • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                        • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                        • auf SchuIplätzen,
                                        • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                        • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                        Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                        Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                        Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                        Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeindeamt Egg
                                        Loco 873
                                        6863 Egg

                                        Telefon: +43 5512 2216 0
                                        E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Egg

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                          • auf Friedhöfen,
                                          • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                          • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                          In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                          • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                          • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                          • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                          • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                          • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                          • auf SchuIplätzen,
                                          • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                          • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                          Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                          Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                          Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                          Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeindeamt Egg
                                          Loco 873
                                          6863 Egg

                                          Telefon: +43 5512 2216 0
                                          E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Egg

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                            • auf Friedhöfen,
                                            • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                            • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                            In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                            • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                            • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                            • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                            • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                            • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                            • auf SchuIplätzen,
                                            • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                            • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                            Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                            Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                            Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                            Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeindeamt Egg
                                            Loco 873
                                            6863 Egg

                                            Telefon: +43 5512 2216 0
                                            E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Egg

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                              • auf Friedhöfen,
                                              • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                              • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                              In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                              • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                              • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                              • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                              • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                              • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                              • auf SchuIplätzen,
                                              • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                              • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                              Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                              Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                              Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                              Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeindeamt Egg
                                              Loco 873
                                              6863 Egg

                                              Telefon: +43 5512 2216 0
                                              E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Egg

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                • auf Friedhöfen,
                                                • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                                • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                                • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                                • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                • auf SchuIplätzen,
                                                • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                                • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                                Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                                Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeindeamt Egg
                                                Loco 873
                                                6863 Egg

                                                Telefon: +43 5512 2216 0
                                                E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Egg

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                  • auf Friedhöfen,
                                                  • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                                  • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                  In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                  • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                                  • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                                  • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                  • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                  • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                  • auf SchuIplätzen,
                                                  • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                                  • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                  Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                  Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                                  Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                                  Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeindeamt Egg
                                                  Loco 873
                                                  6863 Egg

                                                  Telefon: +43 5512 2216 0
                                                  E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Egg

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                    • auf Friedhöfen,
                                                    • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                                    • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                    In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                    • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                                    • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                                    • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                    • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                    • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                    • auf SchuIplätzen,
                                                    • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                                    • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                    Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                    Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                                    Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                                    Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeindeamt Egg
                                                    Loco 873
                                                    6863 Egg

                                                    Telefon: +43 5512 2216 0
                                                    E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Egg

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                      • auf Friedhöfen,
                                                      • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                                      • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                      In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                      • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                                      • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                                      • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                      • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                      • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                      • auf SchuIplätzen,
                                                      • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                                      • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                      Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                      Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                                      Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                                      Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeindeamt Egg
                                                      Loco 873
                                                      6863 Egg

                                                      Telefon: +43 5512 2216 0
                                                      E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Egg

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                        • auf Friedhöfen,
                                                        • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                                        • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                        In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                        • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                                        • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                                        • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                        • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                        • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                        • auf SchuIplätzen,
                                                        • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                                        • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                        Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                        Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                                        Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                                        Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeindeamt Egg
                                                        Loco 873
                                                        6863 Egg

                                                        Telefon: +43 5512 2216 0
                                                        E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Egg

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                          • auf Friedhöfen,
                                                          • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                                          • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                          In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                          • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                                          • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                                          • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                          • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                          • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                          • auf SchuIplätzen,
                                                          • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                                          • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                          Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                          Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                                          Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                                          Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeindeamt Egg
                                                          Loco 873
                                                          6863 Egg

                                                          Telefon: +43 5512 2216 0
                                                          E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Egg

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                            • auf Friedhöfen,
                                                            • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                                            • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                            In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                            • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                                            • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                                            • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                            • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                            • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                            • auf SchuIplätzen,
                                                            • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                                            • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                            Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                            Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                                            Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                                            Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeindeamt Egg
                                                            Loco 873
                                                            6863 Egg

                                                            Telefon: +43 5512 2216 0
                                                            E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                                            Amtsstunden:

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                                                            Homepage

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                                                              Leben in der Gemeinde Egg

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                              • auf Friedhöfen,
                                                              • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                                              • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                              In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                              • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                                              • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                                              • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                              • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                              • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                              • auf SchuIplätzen,
                                                              • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                                              • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                              Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                              Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                                              Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                                              Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeindeamt Egg
                                                              Loco 873
                                                              6863 Egg

                                                              Telefon: +43 5512 2216 0
                                                              E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Egg

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                                • auf Friedhöfen,
                                                                • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                                                • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                                In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                                • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                                                • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                                                • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                                • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                                • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                                • auf SchuIplätzen,
                                                                • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                                                • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                                Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                                Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                                                Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                                                Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeindeamt Egg
                                                                Loco 873
                                                                6863 Egg

                                                                Telefon: +43 5512 2216 0
                                                                E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Egg

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht aufhalten:

                                                                  • auf Friedhöfen,
                                                                  • auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten,
                                                                  • auf öffentlichen Sandspielflächen.

                                                                  In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:

                                                                  • auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Egg und Großdorf,
                                                                  • auf allen Wanderwegen und Weganlagen der "Großdorfer Ebene" (Gebiet nördlich und westlich der Landesstraße L29 bis Geländekanten der Ebene in Richtung Subersach und bis zu den Ortsteilen Hof, Mühle, Hub, Niederbuch und Wieshalde)
                                                                  • anfallen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
                                                                  • auf ausgewiesenen Radwegen,
                                                                  • auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
                                                                  • auf SchuIplätzen,
                                                                  • auf Öffentlichen Plätzen der Gemeinde Egg (Schulen und Kindergärten, Gemeindevorplatz, Sportanlagen)
                                                                  • in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

                                                                  Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.

                                                                  Diese Verbote und Gebote gelten nicht für Gebrauchshunde während leistungsgemäßer Verwendung (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Jagdhunde, Polizeihunde, Hütehunde, etc.), und im Bereich des Hundesportplatzes.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Sämtliche Verunreinigungen, die durch einen Hund an allen frei zugänglichen Orten verursacht werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem
                                                                  Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Altstoffsammelzentrum beim Bauhof Melisau

                                                                  Abfallarten: Glas, Metall (durchgehend erreichbar), Altpapiersammlung jeden ersten Samstag monatlich (9 bis 11 Uhr), Möglichkeit zur Grünmüllabgabe jeden zweiten Montag (17 bis 19 Uhr)

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeindeamt Egg
                                                                  Loco 873
                                                                  6863 Egg

                                                                  Telefon: +43 5512 2216 0
                                                                  E-Mail: marktgemeinde@egg.cnv.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion