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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Kemeten

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

    gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Gemeindebauhof

    Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

     Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

    Öffnungszeiten:

    • Freitag
      • 13 bis 16 Uhr
    • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
      •  8 bis 11 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Kemeten
    Bachgasse 2
    7531 Kemeten

    Telefon: +43 3352 5374-0
    Fax: +43 3352 5374-14
    E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Donnerstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 7 bis 12:30 Uhr

    Parteienverkehrszeiten:

    • Montag und Dienstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr
    • Mittwoch und Donnerstag
      • 7 bis 12 Uhr
    • Freitag
      • 7 bis 12:30 Uhr

    Sprechstunden des Bürgermeisters:

    • Dienstag
      • 17:30 bis 18:30 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Kemeten

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

      verboten:

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

      gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

      verboten:

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Gemeindebauhof

      Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

       Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

      Öffnungszeiten:

      • Freitag
        • 13 bis 16 Uhr
      • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
        •  8 bis 11 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde Kemeten
      Bachgasse 2
      7531 Kemeten

      Telefon: +43 3352 5374-0
      Fax: +43 3352 5374-14
      E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Donnerstag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13 bis 16 Uhr
      • Freitag
        • 7 bis 12:30 Uhr

      Parteienverkehrszeiten:

      • Montag und Dienstag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13 bis 16 Uhr
      • Mittwoch und Donnerstag
        • 7 bis 12 Uhr
      • Freitag
        • 7 bis 12:30 Uhr

      Sprechstunden des Bürgermeisters:

      • Dienstag
        • 17:30 bis 18:30 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 16 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Kemeten

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

        verboten:

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

        gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

        verboten:

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Gemeindebauhof

        Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

         Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

        Öffnungszeiten:

        • Freitag
          • 13 bis 16 Uhr
        • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
          •  8 bis 11 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde Kemeten
        Bachgasse 2
        7531 Kemeten

        Telefon: +43 3352 5374-0
        Fax: +43 3352 5374-14
        E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

        Amtsstunden:

        • Montag bis Donnerstag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 13 bis 16 Uhr
        • Freitag
          • 7 bis 12:30 Uhr

        Parteienverkehrszeiten:

        • Montag und Dienstag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 13 bis 16 Uhr
        • Mittwoch und Donnerstag
          • 7 bis 12 Uhr
        • Freitag
          • 7 bis 12:30 Uhr

        Sprechstunden des Bürgermeisters:

        • Dienstag
          • 17:30 bis 18:30 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 16 Uhr

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        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Kemeten

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          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

          verboten:

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            • ganztägig

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          Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

          gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

          verboten:

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            • ganztägig

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          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Gemeindebauhof

          Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

           Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

          Öffnungszeiten:

          • Freitag
            • 13 bis 16 Uhr
          • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
            •  8 bis 11 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde Kemeten
          Bachgasse 2
          7531 Kemeten

          Telefon: +43 3352 5374-0
          Fax: +43 3352 5374-14
          E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Donnerstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13 bis 16 Uhr
          • Freitag
            • 7 bis 12:30 Uhr

          Parteienverkehrszeiten:

          • Montag und Dienstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13 bis 16 Uhr
          • Mittwoch und Donnerstag
            • 7 bis 12 Uhr
          • Freitag
            • 7 bis 12:30 Uhr

          Sprechstunden des Bürgermeisters:

          • Dienstag
            • 17:30 bis 18:30 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 16 Uhr

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Kemeten

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

            gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

            verboten:

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Gemeindebauhof

            Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

             Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

            Öffnungszeiten:

            • Freitag
              • 13 bis 16 Uhr
            • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
              •  8 bis 11 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde Kemeten
            Bachgasse 2
            7531 Kemeten

            Telefon: +43 3352 5374-0
            Fax: +43 3352 5374-14
            E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

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            • Montag bis Donnerstag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13 bis 16 Uhr
            • Freitag
              • 7 bis 12:30 Uhr

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            • Montag und Dienstag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13 bis 16 Uhr
            • Mittwoch und Donnerstag
              • 7 bis 12 Uhr
            • Freitag
              • 7 bis 12:30 Uhr

            Sprechstunden des Bürgermeisters:

            • Dienstag
              • 17:30 bis 18:30 Uhr
            • Freitag
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              • 13 bis 16 Uhr

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            • Die zuständige Gemeinde|
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              Leben in der Gemeinde Kemeten

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

              verboten:

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

              gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

              verboten:

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Gemeindebauhof

              Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

               Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

              Öffnungszeiten:

              • Freitag
                • 13 bis 16 Uhr
              • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                •  8 bis 11 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeinde Kemeten
              Bachgasse 2
              7531 Kemeten

              Telefon: +43 3352 5374-0
              Fax: +43 3352 5374-14
              E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

              Amtsstunden:

              • Montag bis Donnerstag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13 bis 16 Uhr
              • Freitag
                • 7 bis 12:30 Uhr

              Parteienverkehrszeiten:

              • Montag und Dienstag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13 bis 16 Uhr
              • Mittwoch und Donnerstag
                • 7 bis 12 Uhr
              • Freitag
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              Sprechstunden des Bürgermeisters:

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                • 17:30 bis 18:30 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 16 Uhr

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              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Kemeten

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                verboten:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                verboten:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Gemeindebauhof

                Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                 Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                Öffnungszeiten:

                • Freitag
                  • 13 bis 16 Uhr
                • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                  •  8 bis 11 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeinde Kemeten
                Bachgasse 2
                7531 Kemeten

                Telefon: +43 3352 5374-0
                Fax: +43 3352 5374-14
                E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                Amtsstunden:

                • Montag bis Donnerstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 16 Uhr
                • Freitag
                  • 7 bis 12:30 Uhr

                Parteienverkehrszeiten:

                • Montag und Dienstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 16 Uhr
                • Mittwoch und Donnerstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                • Freitag
                  • 7 bis 12:30 Uhr

                Sprechstunden des Bürgermeisters:

                • Dienstag
                  • 17:30 bis 18:30 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 16 Uhr

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                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Kemeten

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                  verboten:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                  gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                  verboten:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Gemeindebauhof

                  Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                   Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                  Öffnungszeiten:

                  • Freitag
                    • 13 bis 16 Uhr
                  • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                    •  8 bis 11 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeinde Kemeten
                  Bachgasse 2
                  7531 Kemeten

                  Telefon: +43 3352 5374-0
                  Fax: +43 3352 5374-14
                  E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag bis Donnerstag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 16 Uhr
                  • Freitag
                    • 7 bis 12:30 Uhr

                  Parteienverkehrszeiten:

                  • Montag und Dienstag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 16 Uhr
                  • Mittwoch und Donnerstag
                    • 7 bis 12 Uhr
                  • Freitag
                    • 7 bis 12:30 Uhr

                  Sprechstunden des Bürgermeisters:

                  • Dienstag
                    • 17:30 bis 18:30 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
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                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                    verboten:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                    gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                    verboten:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Gemeindebauhof

                    Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                     Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                    Öffnungszeiten:

                    • Freitag
                      • 13 bis 16 Uhr
                    • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                      •  8 bis 11 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeinde Kemeten
                    Bachgasse 2
                    7531 Kemeten

                    Telefon: +43 3352 5374-0
                    Fax: +43 3352 5374-14
                    E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag bis Donnerstag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 16 Uhr
                    • Freitag
                      • 7 bis 12:30 Uhr

                    Parteienverkehrszeiten:

                    • Montag und Dienstag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 16 Uhr
                    • Mittwoch und Donnerstag
                      • 7 bis 12 Uhr
                    • Freitag
                      • 7 bis 12:30 Uhr

                    Sprechstunden des Bürgermeisters:

                    • Dienstag
                      • 17:30 bis 18:30 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 16 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Kemeten

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                      verboten:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                      gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                      verboten:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Gemeindebauhof

                      Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                       Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                      Öffnungszeiten:

                      • Freitag
                        • 13 bis 16 Uhr
                      • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                        •  8 bis 11 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeinde Kemeten
                      Bachgasse 2
                      7531 Kemeten

                      Telefon: +43 3352 5374-0
                      Fax: +43 3352 5374-14
                      E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag bis Donnerstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 16 Uhr
                      • Freitag
                        • 7 bis 12:30 Uhr

                      Parteienverkehrszeiten:

                      • Montag und Dienstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 16 Uhr
                      • Mittwoch und Donnerstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                      • Freitag
                        • 7 bis 12:30 Uhr

                      Sprechstunden des Bürgermeisters:

                      • Dienstag
                        • 17:30 bis 18:30 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 16 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Kemeten

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                        verboten:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                        gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                        verboten:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Gemeindebauhof

                        Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                         Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                        Öffnungszeiten:

                        • Freitag
                          • 13 bis 16 Uhr
                        • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                          •  8 bis 11 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeinde Kemeten
                        Bachgasse 2
                        7531 Kemeten

                        Telefon: +43 3352 5374-0
                        Fax: +43 3352 5374-14
                        E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag bis Donnerstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 16 Uhr
                        • Freitag
                          • 7 bis 12:30 Uhr

                        Parteienverkehrszeiten:

                        • Montag und Dienstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 16 Uhr
                        • Mittwoch und Donnerstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                        • Freitag
                          • 7 bis 12:30 Uhr

                        Sprechstunden des Bürgermeisters:

                        • Dienstag
                          • 17:30 bis 18:30 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 16 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Kemeten

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                          verboten:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                          gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                          verboten:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Gemeindebauhof

                          Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                           Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                          Öffnungszeiten:

                          • Freitag
                            • 13 bis 16 Uhr
                          • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                            •  8 bis 11 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeinde Kemeten
                          Bachgasse 2
                          7531 Kemeten

                          Telefon: +43 3352 5374-0
                          Fax: +43 3352 5374-14
                          E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag bis Donnerstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 16 Uhr
                          • Freitag
                            • 7 bis 12:30 Uhr

                          Parteienverkehrszeiten:

                          • Montag und Dienstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 16 Uhr
                          • Mittwoch und Donnerstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                          • Freitag
                            • 7 bis 12:30 Uhr

                          Sprechstunden des Bürgermeisters:

                          • Dienstag
                            • 17:30 bis 18:30 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 16 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Kemeten

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                            verboten:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                            gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                            verboten:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Gemeindebauhof

                            Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                             Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                            Öffnungszeiten:

                            • Freitag
                              • 13 bis 16 Uhr
                            • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                              •  8 bis 11 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeinde Kemeten
                            Bachgasse 2
                            7531 Kemeten

                            Telefon: +43 3352 5374-0
                            Fax: +43 3352 5374-14
                            E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag bis Donnerstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 16 Uhr
                            • Freitag
                              • 7 bis 12:30 Uhr

                            Parteienverkehrszeiten:

                            • Montag und Dienstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 16 Uhr
                            • Mittwoch und Donnerstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                            • Freitag
                              • 7 bis 12:30 Uhr

                            Sprechstunden des Bürgermeisters:

                            • Dienstag
                              • 17:30 bis 18:30 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 16 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Kemeten

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                              verboten:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                              gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                              verboten:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Gemeindebauhof

                              Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                               Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                              Öffnungszeiten:

                              • Freitag
                                • 13 bis 16 Uhr
                              • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                •  8 bis 11 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeinde Kemeten
                              Bachgasse 2
                              7531 Kemeten

                              Telefon: +43 3352 5374-0
                              Fax: +43 3352 5374-14
                              E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag bis Donnerstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 16 Uhr
                              • Freitag
                                • 7 bis 12:30 Uhr

                              Parteienverkehrszeiten:

                              • Montag und Dienstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 16 Uhr
                              • Mittwoch und Donnerstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                              • Freitag
                                • 7 bis 12:30 Uhr

                              Sprechstunden des Bürgermeisters:

                              • Dienstag
                                • 17:30 bis 18:30 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 16 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Kemeten

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                verboten:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                verboten:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Gemeindebauhof

                                Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                 Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                Öffnungszeiten:

                                • Freitag
                                  • 13 bis 16 Uhr
                                • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                  •  8 bis 11 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeinde Kemeten
                                Bachgasse 2
                                7531 Kemeten

                                Telefon: +43 3352 5374-0
                                Fax: +43 3352 5374-14
                                E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag bis Donnerstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 16 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7 bis 12:30 Uhr

                                Parteienverkehrszeiten:

                                • Montag und Dienstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 16 Uhr
                                • Mittwoch und Donnerstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7 bis 12:30 Uhr

                                Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                • Dienstag
                                  • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 16 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Kemeten

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                  verboten:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                  gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                  verboten:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Gemeindebauhof

                                  Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                   Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Freitag
                                    • 13 bis 16 Uhr
                                  • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                    •  8 bis 11 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeinde Kemeten
                                  Bachgasse 2
                                  7531 Kemeten

                                  Telefon: +43 3352 5374-0
                                  Fax: +43 3352 5374-14
                                  E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag bis Donnerstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 16 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7 bis 12:30 Uhr

                                  Parteienverkehrszeiten:

                                  • Montag und Dienstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 16 Uhr
                                  • Mittwoch und Donnerstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7 bis 12:30 Uhr

                                  Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                  • Dienstag
                                    • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 16 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Kemeten

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                    verboten:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                    gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                    verboten:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Gemeindebauhof

                                    Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                     Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Freitag
                                      • 13 bis 16 Uhr
                                    • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                      •  8 bis 11 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeinde Kemeten
                                    Bachgasse 2
                                    7531 Kemeten

                                    Telefon: +43 3352 5374-0
                                    Fax: +43 3352 5374-14
                                    E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag bis Donnerstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 16 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7 bis 12:30 Uhr

                                    Parteienverkehrszeiten:

                                    • Montag und Dienstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 16 Uhr
                                    • Mittwoch und Donnerstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7 bis 12:30 Uhr

                                    Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                    • Dienstag
                                      • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 16 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Kemeten

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                      verboten:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                      gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                      verboten:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Gemeindebauhof

                                      Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                       Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Freitag
                                        • 13 bis 16 Uhr
                                      • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                        •  8 bis 11 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeinde Kemeten
                                      Bachgasse 2
                                      7531 Kemeten

                                      Telefon: +43 3352 5374-0
                                      Fax: +43 3352 5374-14
                                      E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag bis Donnerstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 16 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7 bis 12:30 Uhr

                                      Parteienverkehrszeiten:

                                      • Montag und Dienstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 16 Uhr
                                      • Mittwoch und Donnerstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7 bis 12:30 Uhr

                                      Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                      • Dienstag
                                        • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 16 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Kemeten

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                        verboten:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                        gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                        verboten:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Gemeindebauhof

                                        Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                         Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Freitag
                                          • 13 bis 16 Uhr
                                        • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                          •  8 bis 11 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeinde Kemeten
                                        Bachgasse 2
                                        7531 Kemeten

                                        Telefon: +43 3352 5374-0
                                        Fax: +43 3352 5374-14
                                        E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag bis Donnerstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 16 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7 bis 12:30 Uhr

                                        Parteienverkehrszeiten:

                                        • Montag und Dienstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 16 Uhr
                                        • Mittwoch und Donnerstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7 bis 12:30 Uhr

                                        Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                        • Dienstag
                                          • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 16 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Kemeten

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                          verboten:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                          gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                          verboten:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Gemeindebauhof

                                          Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                           Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Freitag
                                            • 13 bis 16 Uhr
                                          • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                            •  8 bis 11 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeinde Kemeten
                                          Bachgasse 2
                                          7531 Kemeten

                                          Telefon: +43 3352 5374-0
                                          Fax: +43 3352 5374-14
                                          E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag bis Donnerstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 16 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7 bis 12:30 Uhr

                                          Parteienverkehrszeiten:

                                          • Montag und Dienstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 16 Uhr
                                          • Mittwoch und Donnerstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7 bis 12:30 Uhr

                                          Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                          • Dienstag
                                            • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 16 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Kemeten

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                            verboten:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                            gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                            verboten:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Gemeindebauhof

                                            Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                             Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Freitag
                                              • 13 bis 16 Uhr
                                            • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                              •  8 bis 11 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeinde Kemeten
                                            Bachgasse 2
                                            7531 Kemeten

                                            Telefon: +43 3352 5374-0
                                            Fax: +43 3352 5374-14
                                            E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag bis Donnerstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 16 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7 bis 12:30 Uhr

                                            Parteienverkehrszeiten:

                                            • Montag und Dienstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 16 Uhr
                                            • Mittwoch und Donnerstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7 bis 12:30 Uhr

                                            Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                            • Dienstag
                                              • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 16 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Kemeten

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                              verboten:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                              gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                              verboten:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Gemeindebauhof

                                              Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                               Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Freitag
                                                • 13 bis 16 Uhr
                                              • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                                •  8 bis 11 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeinde Kemeten
                                              Bachgasse 2
                                              7531 Kemeten

                                              Telefon: +43 3352 5374-0
                                              Fax: +43 3352 5374-14
                                              E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag bis Donnerstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 16 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7 bis 12:30 Uhr

                                              Parteienverkehrszeiten:

                                              • Montag und Dienstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 16 Uhr
                                              • Mittwoch und Donnerstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7 bis 12:30 Uhr

                                              Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                              • Dienstag
                                                • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 16 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Kemeten

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                verboten:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                                gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                verboten:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Gemeindebauhof

                                                Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                                 Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Freitag
                                                  • 13 bis 16 Uhr
                                                • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                                  •  8 bis 11 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeinde Kemeten
                                                Bachgasse 2
                                                7531 Kemeten

                                                Telefon: +43 3352 5374-0
                                                Fax: +43 3352 5374-14
                                                E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag bis Donnerstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 16 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7 bis 12:30 Uhr

                                                Parteienverkehrszeiten:

                                                • Montag und Dienstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 16 Uhr
                                                • Mittwoch und Donnerstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7 bis 12:30 Uhr

                                                Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                • Dienstag
                                                  • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 16 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Kemeten

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                  verboten:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                                  gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                  verboten:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Gemeindebauhof

                                                  Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                                   Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Freitag
                                                    • 13 bis 16 Uhr
                                                  • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                                    •  8 bis 11 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeinde Kemeten
                                                  Bachgasse 2
                                                  7531 Kemeten

                                                  Telefon: +43 3352 5374-0
                                                  Fax: +43 3352 5374-14
                                                  E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 16 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7 bis 12:30 Uhr

                                                  Parteienverkehrszeiten:

                                                  • Montag und Dienstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 16 Uhr
                                                  • Mittwoch und Donnerstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7 bis 12:30 Uhr

                                                  Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                  • Dienstag
                                                    • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 16 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Kemeten

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                    verboten:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                                    gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                    verboten:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Gemeindebauhof

                                                    Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                                     Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Freitag
                                                      • 13 bis 16 Uhr
                                                    • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                                      •  8 bis 11 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeinde Kemeten
                                                    Bachgasse 2
                                                    7531 Kemeten

                                                    Telefon: +43 3352 5374-0
                                                    Fax: +43 3352 5374-14
                                                    E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag bis Donnerstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 16 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7 bis 12:30 Uhr

                                                    Parteienverkehrszeiten:

                                                    • Montag und Dienstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 16 Uhr
                                                    • Mittwoch und Donnerstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7 bis 12:30 Uhr

                                                    Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                    • Dienstag
                                                      • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 16 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Kemeten

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                      verboten:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                                      gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                      verboten:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Gemeindebauhof

                                                      Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                                       Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Freitag
                                                        • 13 bis 16 Uhr
                                                      • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                                        •  8 bis 11 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeinde Kemeten
                                                      Bachgasse 2
                                                      7531 Kemeten

                                                      Telefon: +43 3352 5374-0
                                                      Fax: +43 3352 5374-14
                                                      E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag bis Donnerstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 16 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7 bis 12:30 Uhr

                                                      Parteienverkehrszeiten:

                                                      • Montag und Dienstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 16 Uhr
                                                      • Mittwoch und Donnerstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7 bis 12:30 Uhr

                                                      Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                      • Dienstag
                                                        • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 16 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Kemeten

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                        verboten:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                                        gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                        verboten:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Gemeindebauhof

                                                        Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                                         Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Freitag
                                                          • 13 bis 16 Uhr
                                                        • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                                          •  8 bis 11 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeinde Kemeten
                                                        Bachgasse 2
                                                        7531 Kemeten

                                                        Telefon: +43 3352 5374-0
                                                        Fax: +43 3352 5374-14
                                                        E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag bis Donnerstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 16 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7 bis 12:30 Uhr

                                                        Parteienverkehrszeiten:

                                                        • Montag und Dienstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 16 Uhr
                                                        • Mittwoch und Donnerstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7 bis 12:30 Uhr

                                                        Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                        • Dienstag
                                                          • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 16 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Kemeten

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                          verboten:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                                          gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                          verboten:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Gemeindebauhof

                                                          Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                                           Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Freitag
                                                            • 13 bis 16 Uhr
                                                          • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                                            •  8 bis 11 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeinde Kemeten
                                                          Bachgasse 2
                                                          7531 Kemeten

                                                          Telefon: +43 3352 5374-0
                                                          Fax: +43 3352 5374-14
                                                          E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag bis Donnerstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 16 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7 bis 12:30 Uhr

                                                          Parteienverkehrszeiten:

                                                          • Montag und Dienstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 16 Uhr
                                                          • Mittwoch und Donnerstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7 bis 12:30 Uhr

                                                          Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                          • Dienstag
                                                            • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 16 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Kemeten

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                            verboten:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                                            gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                            verboten:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Gemeindebauhof

                                                            Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                                             Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Freitag
                                                              • 13 bis 16 Uhr
                                                            • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                                              •  8 bis 11 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeinde Kemeten
                                                            Bachgasse 2
                                                            7531 Kemeten

                                                            Telefon: +43 3352 5374-0
                                                            Fax: +43 3352 5374-14
                                                            E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag bis Donnerstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 16 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7 bis 12:30 Uhr

                                                            Parteienverkehrszeiten:

                                                            • Montag und Dienstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 16 Uhr
                                                            • Mittwoch und Donnerstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7 bis 12:30 Uhr

                                                            Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                            • Dienstag
                                                              • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 16 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Kemeten

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                              verboten:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                                              gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                              verboten:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Gemeindebauhof

                                                              Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                                               Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Freitag
                                                                • 13 bis 16 Uhr
                                                              • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                                                •  8 bis 11 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeinde Kemeten
                                                              Bachgasse 2
                                                              7531 Kemeten

                                                              Telefon: +43 3352 5374-0
                                                              Fax: +43 3352 5374-14
                                                              E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag bis Donnerstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 16 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7 bis 12:30 Uhr

                                                              Parteienverkehrszeiten:

                                                              • Montag und Dienstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 16 Uhr
                                                              • Mittwoch und Donnerstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7 bis 12:30 Uhr

                                                              Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                              • Dienstag
                                                                • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 16 Uhr

                                                              Homepage

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                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Kemeten

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                                verboten:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                                                gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                                verboten:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Gemeindebauhof

                                                                Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                                                 Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Freitag
                                                                  • 13 bis 16 Uhr
                                                                • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                                                  •  8 bis 11 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeinde Kemeten
                                                                Bachgasse 2
                                                                7531 Kemeten

                                                                Telefon: +43 3352 5374-0
                                                                Fax: +43 3352 5374-14
                                                                E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag bis Donnerstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 16 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7 bis 12:30 Uhr

                                                                Parteienverkehrszeiten:

                                                                • Montag und Dienstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 16 Uhr
                                                                • Mittwoch und Donnerstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7 bis 12:30 Uhr

                                                                Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                                • Dienstag
                                                                  • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 16 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Kemeten

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                                  verboten:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

                                                                  gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

                                                                  verboten:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Gemeindebauhof

                                                                  Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

                                                                   Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Freitag
                                                                    • 13 bis 16 Uhr
                                                                  • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
                                                                    •  8 bis 11 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeinde Kemeten
                                                                  Bachgasse 2
                                                                  7531 Kemeten

                                                                  Telefon: +43 3352 5374-0
                                                                  Fax: +43 3352 5374-14
                                                                  E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 16 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7 bis 12:30 Uhr

                                                                  Parteienverkehrszeiten:

                                                                  • Montag und Dienstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 16 Uhr
                                                                  • Mittwoch und Donnerstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7 bis 12:30 Uhr

                                                                  Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                                  • Dienstag
                                                                    • 17:30 bis 18:30 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 16 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion