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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angaben der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

    Landesgesetzliche Bestimmungen:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Saalbach
    Telefon: +43 6541 7825

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Recyclinghof Hinterglemm
    Telefon: +43 6541 7759

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
    Dorfplatz 36
    5753 Saalbach

    Telefon: +43 6541 6611
    Fax: +43 6541 7982
    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

      gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

      gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Angaben der Gemeinde:
      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

      Landesgesetzliche Bestimmungen:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
      • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
      • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
      • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
      • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
      • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
      • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
      • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
      • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
        • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
        • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
        • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
        • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof Saalbach
      Telefon: +43 6541 7825

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13 bis 17 Uhr
      • Donnerstag und Freitag
        • 13 bis 17 Uhr

      Recyclinghof Hinterglemm
      Telefon: +43 6541 7759

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13 bis 17 Uhr
      • Donnerstag und Freitag
        • 13 bis 17 Uhr

      Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

      Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

      Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
      Dorfplatz 36
      5753 Saalbach

      Telefon: +43 6541 6611
      Fax: +43 6541 7982
      E-Mail: gemeinde@saalbach.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Mittwoch
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 19 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

        gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

        gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Angaben der Gemeinde:
        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

        Landesgesetzliche Bestimmungen:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
        • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
        • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
        • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
        • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
        • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
        • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
        • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
        • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
          • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
          • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
          • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
          • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof Saalbach
        Telefon: +43 6541 7825

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 13 bis 17 Uhr
        • Donnerstag und Freitag
          • 13 bis 17 Uhr

        Recyclinghof Hinterglemm
        Telefon: +43 6541 7759

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 13 bis 17 Uhr
        • Donnerstag und Freitag
          • 13 bis 17 Uhr

        Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

        Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

        Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
        Dorfplatz 36
        5753 Saalbach

        Telefon: +43 6541 6611
        Fax: +43 6541 7982
        E-Mail: gemeinde@saalbach.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Mittwoch
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 19 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

          gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

          gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Angaben der Gemeinde:
          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

          Landesgesetzliche Bestimmungen:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
          • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
          • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
          • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
          • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
          • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
          • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
          • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
          • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
            • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
            • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
            • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
            • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof Saalbach
          Telefon: +43 6541 7825

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13 bis 17 Uhr
          • Donnerstag und Freitag
            • 13 bis 17 Uhr

          Recyclinghof Hinterglemm
          Telefon: +43 6541 7759

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13 bis 17 Uhr
          • Donnerstag und Freitag
            • 13 bis 17 Uhr

          Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

          Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

          Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
          Dorfplatz 36
          5753 Saalbach

          Telefon: +43 6541 6611
          Fax: +43 6541 7982
          E-Mail: gemeinde@saalbach.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Mittwoch
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          Rechtsgrundlagen

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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

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            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

            gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

            gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Angaben der Gemeinde:
            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

            Landesgesetzliche Bestimmungen:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
            • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
            • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
            • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
            • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
            • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
            • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
            • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
            • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
              • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
              • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
              • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
              • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof Saalbach
            Telefon: +43 6541 7825

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13 bis 17 Uhr
            • Donnerstag und Freitag
              • 13 bis 17 Uhr

            Recyclinghof Hinterglemm
            Telefon: +43 6541 7759

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13 bis 17 Uhr
            • Donnerstag und Freitag
              • 13 bis 17 Uhr

            Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

            Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

            Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
            Dorfplatz 36
            5753 Saalbach

            Telefon: +43 6541 6611
            Fax: +43 6541 7982
            E-Mail: gemeinde@saalbach.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Mittwoch
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 19 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

              gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 20 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

              gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 20 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Angaben der Gemeinde:
              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

              Landesgesetzliche Bestimmungen:
              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
              • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
              • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
              • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
              • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
              • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
              • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
              • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
              • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
              • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Recyclinghof Saalbach
              Telefon: +43 6541 7825

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13 bis 17 Uhr
              • Donnerstag und Freitag
                • 13 bis 17 Uhr

              Recyclinghof Hinterglemm
              Telefon: +43 6541 7759

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13 bis 17 Uhr
              • Donnerstag und Freitag
                • 13 bis 17 Uhr

              Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

              Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

              Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
              Dorfplatz 36
              5753 Saalbach

              Telefon: +43 6541 6611
              Fax: +43 6541 7982
              E-Mail: gemeinde@saalbach.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Mittwoch
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 19 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 20 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 20 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Angaben der Gemeinde:
                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                Landesgesetzliche Bestimmungen:
                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                  • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                  • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                  • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                  • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Recyclinghof Saalbach
                Telefon: +43 6541 7825

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 17 Uhr
                • Donnerstag und Freitag
                  • 13 bis 17 Uhr

                Recyclinghof Hinterglemm
                Telefon: +43 6541 7759

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 17 Uhr
                • Donnerstag und Freitag
                  • 13 bis 17 Uhr

                Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                Dorfplatz 36
                5753 Saalbach

                Telefon: +43 6541 6611
                Fax: +43 6541 7982
                E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Mittwoch
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 19 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                  gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                  gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Angaben der Gemeinde:
                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                  Landesgesetzliche Bestimmungen:
                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                  • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                  • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                  • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                  • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                  • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                  • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                  • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                  • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                    • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                    • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                    • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                    • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Recyclinghof Saalbach
                  Telefon: +43 6541 7825

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 17 Uhr
                  • Donnerstag und Freitag
                    • 13 bis 17 Uhr

                  Recyclinghof Hinterglemm
                  Telefon: +43 6541 7759

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 17 Uhr
                  • Donnerstag und Freitag
                    • 13 bis 17 Uhr

                  Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                  Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                  Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                  Dorfplatz 36
                  5753 Saalbach

                  Telefon: +43 6541 6611
                  Fax: +43 6541 7982
                  E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Mittwoch
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 19 Uhr

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                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Angaben der Gemeinde:
                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                    Landesgesetzliche Bestimmungen:
                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Recyclinghof Saalbach
                    Telefon: +43 6541 7825

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 17 Uhr
                    • Donnerstag und Freitag
                      • 13 bis 17 Uhr

                    Recyclinghof Hinterglemm
                    Telefon: +43 6541 7759

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 17 Uhr
                    • Donnerstag und Freitag
                      • 13 bis 17 Uhr

                    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                    Dorfplatz 36
                    5753 Saalbach

                    Telefon: +43 6541 6611
                    Fax: +43 6541 7982
                    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Mittwoch
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 19 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                      gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                      gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Angaben der Gemeinde:
                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                      Landesgesetzliche Bestimmungen:
                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                      • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                      • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                      • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                      • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                      • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                      • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                      • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                      • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                        • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                        • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                        • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                        • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Recyclinghof Saalbach
                      Telefon: +43 6541 7825

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 17 Uhr
                      • Donnerstag und Freitag
                        • 13 bis 17 Uhr

                      Recyclinghof Hinterglemm
                      Telefon: +43 6541 7759

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 17 Uhr
                      • Donnerstag und Freitag
                        • 13 bis 17 Uhr

                      Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                      Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                      Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                      Dorfplatz 36
                      5753 Saalbach

                      Telefon: +43 6541 6611
                      Fax: +43 6541 7982
                      E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Mittwoch
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 19 Uhr

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                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                        gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                        gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Angaben der Gemeinde:
                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                        Landesgesetzliche Bestimmungen:
                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                        • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                        • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                        • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                        • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                        • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                        • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                        • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                        • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                          • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                          • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                          • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                          • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Recyclinghof Saalbach
                        Telefon: +43 6541 7825

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 17 Uhr
                        • Donnerstag und Freitag
                          • 13 bis 17 Uhr

                        Recyclinghof Hinterglemm
                        Telefon: +43 6541 7759

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 17 Uhr
                        • Donnerstag und Freitag
                          • 13 bis 17 Uhr

                        Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                        Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                        Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                        Dorfplatz 36
                        5753 Saalbach

                        Telefon: +43 6541 6611
                        Fax: +43 6541 7982
                        E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Mittwoch
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 19 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                          gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                          gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Angaben der Gemeinde:
                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                          Landesgesetzliche Bestimmungen:
                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                          • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                          • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                          • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                          • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                          • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                          • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                          • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                          • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                            • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                            • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                            • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                            • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Recyclinghof Saalbach
                          Telefon: +43 6541 7825

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 17 Uhr
                          • Donnerstag und Freitag
                            • 13 bis 17 Uhr

                          Recyclinghof Hinterglemm
                          Telefon: +43 6541 7759

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 17 Uhr
                          • Donnerstag und Freitag
                            • 13 bis 17 Uhr

                          Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                          Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                          Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                          Dorfplatz 36
                          5753 Saalbach

                          Telefon: +43 6541 6611
                          Fax: +43 6541 7982
                          E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Mittwoch
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 19 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                            gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                            gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Angaben der Gemeinde:
                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                            Landesgesetzliche Bestimmungen:
                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                            • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                            • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                            • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                            • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                            • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                            • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                            • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                            • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                              • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                              • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                              • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                              • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Recyclinghof Saalbach
                            Telefon: +43 6541 7825

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 17 Uhr
                            • Donnerstag und Freitag
                              • 13 bis 17 Uhr

                            Recyclinghof Hinterglemm
                            Telefon: +43 6541 7759

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 17 Uhr
                            • Donnerstag und Freitag
                              • 13 bis 17 Uhr

                            Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                            Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                            Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                            Dorfplatz 36
                            5753 Saalbach

                            Telefon: +43 6541 6611
                            Fax: +43 6541 7982
                            E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Mittwoch
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 19 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                              gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                              gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Angaben der Gemeinde:
                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                              Landesgesetzliche Bestimmungen:
                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                              • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                              • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                              • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                              • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                              • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                              • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                              • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                              • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                              • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Recyclinghof Saalbach
                              Telefon: +43 6541 7825

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 17 Uhr
                              • Donnerstag und Freitag
                                • 13 bis 17 Uhr

                              Recyclinghof Hinterglemm
                              Telefon: +43 6541 7759

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 17 Uhr
                              • Donnerstag und Freitag
                                • 13 bis 17 Uhr

                              Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                              Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                              Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                              Dorfplatz 36
                              5753 Saalbach

                              Telefon: +43 6541 6611
                              Fax: +43 6541 7982
                              E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Mittwoch
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 19 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Angaben der Gemeinde:
                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                  • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                  • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                  • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                  • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Recyclinghof Saalbach
                                Telefon: +43 6541 7825

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 17 Uhr
                                • Donnerstag und Freitag
                                  • 13 bis 17 Uhr

                                Recyclinghof Hinterglemm
                                Telefon: +43 6541 7759

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 17 Uhr
                                • Donnerstag und Freitag
                                  • 13 bis 17 Uhr

                                Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                Dorfplatz 36
                                5753 Saalbach

                                Telefon: +43 6541 6611
                                Fax: +43 6541 7982
                                E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Mittwoch
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 19 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                  gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                  gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Angaben der Gemeinde:
                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                  Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                  • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                  • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                  • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                  • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                  • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                  • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                  • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                  • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                    • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                    • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                    • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                    • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Recyclinghof Saalbach
                                  Telefon: +43 6541 7825

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 17 Uhr
                                  • Donnerstag und Freitag
                                    • 13 bis 17 Uhr

                                  Recyclinghof Hinterglemm
                                  Telefon: +43 6541 7759

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 17 Uhr
                                  • Donnerstag und Freitag
                                    • 13 bis 17 Uhr

                                  Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                  Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                  Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                  Dorfplatz 36
                                  5753 Saalbach

                                  Telefon: +43 6541 6611
                                  Fax: +43 6541 7982
                                  E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Mittwoch
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 19 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Angaben der Gemeinde:
                                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                    Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Recyclinghof Saalbach
                                    Telefon: +43 6541 7825

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 17 Uhr
                                    • Donnerstag und Freitag
                                      • 13 bis 17 Uhr

                                    Recyclinghof Hinterglemm
                                    Telefon: +43 6541 7759

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 17 Uhr
                                    • Donnerstag und Freitag
                                      • 13 bis 17 Uhr

                                    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                    Dorfplatz 36
                                    5753 Saalbach

                                    Telefon: +43 6541 6611
                                    Fax: +43 6541 7982
                                    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Mittwoch
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 19 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                      gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                      gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Angaben der Gemeinde:
                                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                      Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                      • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                      • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                      • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                      • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                      • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                      • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                      • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                      • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                        • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                        • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                        • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                        • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Recyclinghof Saalbach
                                      Telefon: +43 6541 7825

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 17 Uhr
                                      • Donnerstag und Freitag
                                        • 13 bis 17 Uhr

                                      Recyclinghof Hinterglemm
                                      Telefon: +43 6541 7759

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 17 Uhr
                                      • Donnerstag und Freitag
                                        • 13 bis 17 Uhr

                                      Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                      Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                      Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                      Dorfplatz 36
                                      5753 Saalbach

                                      Telefon: +43 6541 6611
                                      Fax: +43 6541 7982
                                      E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Mittwoch
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 19 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                        gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                        gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Angaben der Gemeinde:
                                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                        Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                        • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                        • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                        • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                        • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                        • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                        • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                        • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                        • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                          • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                          • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                          • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                          • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Recyclinghof Saalbach
                                        Telefon: +43 6541 7825

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 17 Uhr
                                        • Donnerstag und Freitag
                                          • 13 bis 17 Uhr

                                        Recyclinghof Hinterglemm
                                        Telefon: +43 6541 7759

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 17 Uhr
                                        • Donnerstag und Freitag
                                          • 13 bis 17 Uhr

                                        Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                        Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                        Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                        Dorfplatz 36
                                        5753 Saalbach

                                        Telefon: +43 6541 6611
                                        Fax: +43 6541 7982
                                        E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Mittwoch
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 19 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                          gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                          gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Angaben der Gemeinde:
                                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                          Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                          • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                          • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                          • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                          • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                          • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                          • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                          • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                          • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                            • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                            • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                            • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                            • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Recyclinghof Saalbach
                                          Telefon: +43 6541 7825

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 17 Uhr
                                          • Donnerstag und Freitag
                                            • 13 bis 17 Uhr

                                          Recyclinghof Hinterglemm
                                          Telefon: +43 6541 7759

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 17 Uhr
                                          • Donnerstag und Freitag
                                            • 13 bis 17 Uhr

                                          Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                          Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                          Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                          Dorfplatz 36
                                          5753 Saalbach

                                          Telefon: +43 6541 6611
                                          Fax: +43 6541 7982
                                          E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Mittwoch
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 19 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                            gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                            gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Angaben der Gemeinde:
                                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                            Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                            • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                            • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                            • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                            • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                            • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                            • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                            • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                            • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                              • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                              • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                              • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                              • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Recyclinghof Saalbach
                                            Telefon: +43 6541 7825

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 17 Uhr
                                            • Donnerstag und Freitag
                                              • 13 bis 17 Uhr

                                            Recyclinghof Hinterglemm
                                            Telefon: +43 6541 7759

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 17 Uhr
                                            • Donnerstag und Freitag
                                              • 13 bis 17 Uhr

                                            Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                            Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                            Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                            Dorfplatz 36
                                            5753 Saalbach

                                            Telefon: +43 6541 6611
                                            Fax: +43 6541 7982
                                            E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Mittwoch
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 19 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                              gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                              gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Angaben der Gemeinde:
                                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                              Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                              • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                              • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                              • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                              • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                              • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                              • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                              • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                              • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                              • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                                • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                                • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                                • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Recyclinghof Saalbach
                                              Telefon: +43 6541 7825

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 17 Uhr
                                              • Donnerstag und Freitag
                                                • 13 bis 17 Uhr

                                              Recyclinghof Hinterglemm
                                              Telefon: +43 6541 7759

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 17 Uhr
                                              • Donnerstag und Freitag
                                                • 13 bis 17 Uhr

                                              Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                              Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                              Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                              Dorfplatz 36
                                              5753 Saalbach

                                              Telefon: +43 6541 6611
                                              Fax: +43 6541 7982
                                              E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Mittwoch
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 19 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Angaben der Gemeinde:
                                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                                Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                                • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                                • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                                • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                                • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                                • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                                • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                                • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                  • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                                  • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                                  • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                                  • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Recyclinghof Saalbach
                                                Telefon: +43 6541 7825

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                • Donnerstag und Freitag
                                                  • 13 bis 17 Uhr

                                                Recyclinghof Hinterglemm
                                                Telefon: +43 6541 7759

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                • Donnerstag und Freitag
                                                  • 13 bis 17 Uhr

                                                Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                                Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                                Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                                Dorfplatz 36
                                                5753 Saalbach

                                                Telefon: +43 6541 6611
                                                Fax: +43 6541 7982
                                                E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Mittwoch
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 19 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                  gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                  gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Angaben der Gemeinde:
                                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                                  • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                                  • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                                  • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                                  • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                                  • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                  • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                                  • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                                  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                  • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                    • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                                    • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                                    • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                                    • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Recyclinghof Saalbach
                                                  Telefon: +43 6541 7825

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                  • Donnerstag und Freitag
                                                    • 13 bis 17 Uhr

                                                  Recyclinghof Hinterglemm
                                                  Telefon: +43 6541 7759

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                  • Donnerstag und Freitag
                                                    • 13 bis 17 Uhr

                                                  Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                                  Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                                  Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                                  Dorfplatz 36
                                                  5753 Saalbach

                                                  Telefon: +43 6541 6611
                                                  Fax: +43 6541 7982
                                                  E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Mittwoch
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 19 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                    gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Angaben der Gemeinde:
                                                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                                    • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                                    • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                                    • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                                    • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                                    • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                    • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                                    • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                                    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                                      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                                      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                                      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Recyclinghof Saalbach
                                                    Telefon: +43 6541 7825

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 17 Uhr
                                                    • Donnerstag und Freitag
                                                      • 13 bis 17 Uhr

                                                    Recyclinghof Hinterglemm
                                                    Telefon: +43 6541 7759

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 17 Uhr
                                                    • Donnerstag und Freitag
                                                      • 13 bis 17 Uhr

                                                    Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                                    Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                                    Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                                    Dorfplatz 36
                                                    5753 Saalbach

                                                    Telefon: +43 6541 6611
                                                    Fax: +43 6541 7982
                                                    E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Mittwoch
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 19 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                      gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                      gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Angaben der Gemeinde:
                                                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                                      • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                                      • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                                      • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                                      • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                                      • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                      • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                                      • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                                      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                      • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                        • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                                        • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                                        • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                                        • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Recyclinghof Saalbach
                                                      Telefon: +43 6541 7825

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 17 Uhr
                                                      • Donnerstag und Freitag
                                                        • 13 bis 17 Uhr

                                                      Recyclinghof Hinterglemm
                                                      Telefon: +43 6541 7759

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 17 Uhr
                                                      • Donnerstag und Freitag
                                                        • 13 bis 17 Uhr

                                                      Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                                      Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                                      Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                                      Dorfplatz 36
                                                      5753 Saalbach

                                                      Telefon: +43 6541 6611
                                                      Fax: +43 6541 7982
                                                      E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Mittwoch
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 19 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                        gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                        gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Angaben der Gemeinde:
                                                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                                        • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                                        • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                                        • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                                        • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                                        • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                        • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                                        • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                                        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                        • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                          • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                                          • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                                          • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                                          • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Recyclinghof Saalbach
                                                        Telefon: +43 6541 7825

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 17 Uhr
                                                        • Donnerstag und Freitag
                                                          • 13 bis 17 Uhr

                                                        Recyclinghof Hinterglemm
                                                        Telefon: +43 6541 7759

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 17 Uhr
                                                        • Donnerstag und Freitag
                                                          • 13 bis 17 Uhr

                                                        Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                                        Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                                        Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                                        Dorfplatz 36
                                                        5753 Saalbach

                                                        Telefon: +43 6541 6611
                                                        Fax: +43 6541 7982
                                                        E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Mittwoch
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 19 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                          gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                          gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Angaben der Gemeinde:
                                                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                                          • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                                          • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                                          • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                                          • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                                          • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                          • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                                          • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                                          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                          • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                            • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                                            • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                                            • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                                            • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Recyclinghof Saalbach
                                                          Telefon: +43 6541 7825

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 17 Uhr
                                                          • Donnerstag und Freitag
                                                            • 13 bis 17 Uhr

                                                          Recyclinghof Hinterglemm
                                                          Telefon: +43 6541 7759

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 17 Uhr
                                                          • Donnerstag und Freitag
                                                            • 13 bis 17 Uhr

                                                          Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                                          Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                                          Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                                          Dorfplatz 36
                                                          5753 Saalbach

                                                          Telefon: +43 6541 6611
                                                          Fax: +43 6541 7982
                                                          E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Mittwoch
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 19 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                            gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                            gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Angaben der Gemeinde:
                                                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                                            • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                                            • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                                            • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                                            • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                                            • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                            • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                                            • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                                            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                            • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                              • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                                              • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                                              • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                                              • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Recyclinghof Saalbach
                                                            Telefon: +43 6541 7825

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 17 Uhr
                                                            • Donnerstag und Freitag
                                                              • 13 bis 17 Uhr

                                                            Recyclinghof Hinterglemm
                                                            Telefon: +43 6541 7759

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 17 Uhr
                                                            • Donnerstag und Freitag
                                                              • 13 bis 17 Uhr

                                                            Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                                            Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                                            Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                                            Dorfplatz 36
                                                            5753 Saalbach

                                                            Telefon: +43 6541 6611
                                                            Fax: +43 6541 7982
                                                            E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Mittwoch
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 19 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                              gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                              gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Angaben der Gemeinde:
                                                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                                              • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                                              • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                                              • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                                              • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                                              • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                              • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                                              • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                                              • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                              • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                                • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                                                • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                                                • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                                                • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Recyclinghof Saalbach
                                                              Telefon: +43 6541 7825

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 17 Uhr
                                                              • Donnerstag und Freitag
                                                                • 13 bis 17 Uhr

                                                              Recyclinghof Hinterglemm
                                                              Telefon: +43 6541 7759

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 17 Uhr
                                                              • Donnerstag und Freitag
                                                                • 13 bis 17 Uhr

                                                              Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                                              Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                                              Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                                              Dorfplatz 36
                                                              5753 Saalbach

                                                              Telefon: +43 6541 6611
                                                              Fax: +43 6541 7982
                                                              E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Mittwoch
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 19 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                                gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                                gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Angaben der Gemeinde:
                                                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                                                • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                                                • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                                                • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                                                • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                                                • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                                • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                                                • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                                                • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                                • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                                  • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                                                  • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                                                  • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                                                  • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Recyclinghof Saalbach
                                                                Telefon: +43 6541 7825

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                                • Donnerstag und Freitag
                                                                  • 13 bis 17 Uhr

                                                                Recyclinghof Hinterglemm
                                                                Telefon: +43 6541 7759

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                                • Donnerstag und Freitag
                                                                  • 13 bis 17 Uhr

                                                                Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                                                Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                                                Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                                                Dorfplatz 36
                                                                5753 Saalbach

                                                                Telefon: +43 6541 6611
                                                                Fax: +43 6541 7982
                                                                E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 19 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                                  gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: sämtliche lärmerregende Tätigkeiten

                                                                  gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen der ortsüblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Angaben der Gemeinde:
                                                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen. Ausgenommen davon sind Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde udgl.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmungen:
                                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Eigentümer von Hunden müssen außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen. Für die Einhaltung dieser Bestimmung müssen sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge tragen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  • In der Zeit vom 20. Dezember bis Ostermontag jeden Jahres sowie von 1. Juli bis 14. September jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten im gesamten Gemeindegebiet von Saalbach-Hinterglemm.
                                                                  • In der Zeit vom 10. bis 19. Dezember jeden Jahres gilt ein absolutes Verbot für lärmende Bautätigkeiten in den Ortszentren.
                                                                  • Generell lärmerzeugende Tätigkeiten sind während der Ruhezeiten verboten. Als Ruhezeit ist an Wochentagen die Zeit von 20 bis 7 Uhr anzusehen.
                                                                  • Sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.
                                                                  • Musikdarbietungen im Freien oder aus baulichen Anlagen ins Freie (lebende Musik oder über Lautsprecher), ausgenommen bei Veranstaltungen des Volksbrauchtums sind während der Wintersaison (1.12. bis Ostersonntag jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr und während der Sommersaison (15.6. bis 15.9. jeden Jahres) von 23 bis 8 Uhr verboten.
                                                                  • Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Bäumen, Zäunen, Hütten oder ähnlichen hierfür nicht vorgesehenen Objekten ist sowohl im verbauten Gebiet als auch in der freien Landschaft verboten, ebenso wie Aufstellung von Ankündigungen (z.B. Plakatständer) auf von der Gemeinde nicht genehmigten Plätzen.
                                                                  • Die Verteilung von Werbematerial auf öffentlichen Parkplätzen und Straßen, wenn damit eine Belästigung verbunden ist, ist verboten.
                                                                  • Ausnahmen von den angeführten Geboten kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag erteilen.
                                                                  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art müssen bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen bleiben, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                                  • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
                                                                    • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt Unrat aller Art auf allen Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten
                                                                    • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im Ortsgebiet sowie im freien Gelände
                                                                    • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott und Autowracks
                                                                    • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und andere Abfallstätten. 

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Recyclinghof Saalbach
                                                                  Telefon: +43 6541 7825

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                                  • Donnerstag und Freitag
                                                                    • 13 bis 17 Uhr

                                                                  Recyclinghof Hinterglemm
                                                                  Telefon: +43 6541 7759

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                                  • Donnerstag und Freitag
                                                                    • 13 bis 17 Uhr

                                                                  Kostenlose Übernahme von: Alteisen, Altkleider/Altschuhe, Altpapier und Karton, Elektroaltgeräte (Waschmaschinen, Handys, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, usw.), Kunst– und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen (Dosen, Nägel, Schrauben, Drähte, usw.), Problemstoffe (Benzin, Spraydosen, Tabletten, Batterien, usw.), Weiß– und Buntglas

                                                                  Kostenpflichtige Übernahme von: Altholz (Holzmöbel, Sperrholz, Zaunpfähle), Bauschutt (Abbruchmaterial wie Beton, Kies, Sand, Steine, Ziegel, Fliesen, usw.), Matratzen, PKW/LKW-Reifen, Schlachtabfällen

                                                                  Weitere Informationen zum Thema "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm
                                                                  Dorfplatz 36
                                                                  5753 Saalbach

                                                                  Telefon: +43 6541 6611
                                                                  Fax: +43 6541 7982
                                                                  E-Mail: gemeinde@saalbach.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 19 Uhr

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