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    Austritt während Schutzfrist

    Abfertigung ALT

    Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

    Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

    Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

    Abfertigung NEU

    Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

    Achtung:

    Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Austritt während Schutzfrist

      Abfertigung ALT

      Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

      Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

      Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

      Abfertigung NEU

      Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

      Achtung:

      Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

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        Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

        Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

        Abfertigung NEU

        Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

        Achtung:

        Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

        Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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          Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

          Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

          Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

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          Achtung:

          Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

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            Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

            Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

            Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

            Abfertigung NEU

            Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

            Achtung:

            Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

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              Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

              Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

              Abfertigung NEU

              Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

              Achtung:

              Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

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                Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

                Abfertigung NEU

                Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

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                  Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                  Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

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                    Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

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                    Achtung:

                    Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

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                      Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                      Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                      Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

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                      Achtung:

                      Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

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                        Abfertigung ALT

                        Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                        Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                        Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

                        Abfertigung NEU

                        Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

                        Achtung:

                        Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

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                          Abfertigung ALT

                          Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                          Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                          Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

                          Abfertigung NEU

                          Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

                          Achtung:

                          Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

                          Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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                            Austritt während Schutzfrist

                            Abfertigung ALT

                            Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                            Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                            Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

                            Abfertigung NEU

                            Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

                            Achtung:

                            Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

                            Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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                              Austritt während Schutzfrist

                              Abfertigung ALT

                              Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                              Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                              Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

                              Abfertigung NEU

                              Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

                              Achtung:

                              Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

                              Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Austritt während Schutzfrist

                                Abfertigung ALT

                                Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                                Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

                                Abfertigung NEU

                                Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

                                Achtung:

                                Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

                                Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Austritt während Schutzfrist

                                  Abfertigung ALT

                                  Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                                  Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                  Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

                                  Abfertigung NEU

                                  Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

                                  Achtung:

                                  Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

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                                    Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                    Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

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                                    Achtung:

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                                      Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                                      Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                      Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

                                      Abfertigung NEU

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                                      Achtung:

                                      Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

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                                        Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                                        Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                        Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

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                                        Achtung:

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                                          Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                          Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

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                                          Achtung:

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                                            Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                                            Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                            Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

                                            Abfertigung NEU

                                            Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

                                            Achtung:

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                                              Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                              Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

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                                                Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                                                Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                                Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

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                                                  Austritt während Schutzfrist

                                                  Abfertigung ALT

                                                  Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                                                  Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                                  Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

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                                                  Achtung:

                                                  Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

                                                  Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Austritt während Schutzfrist

                                                    Abfertigung ALT

                                                    Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                                                    Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                                    Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

                                                    Abfertigung NEU

                                                    Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

                                                    Achtung:

                                                    Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

                                                    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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                                                      Austritt während Schutzfrist

                                                      Abfertigung ALT

                                                      Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                                                      Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                                      Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

                                                      Abfertigung NEU

                                                      Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

                                                      Achtung:

                                                      Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

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                                                        Austritt während Schutzfrist

                                                        Abfertigung ALT

                                                        Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                                                        Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                                        Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

                                                        Abfertigung NEU

                                                        Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

                                                        Achtung:

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                                                        Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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                                                          Austritt während Schutzfrist

                                                          Abfertigung ALT

                                                          Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                                                          Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                                          Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

                                                          Abfertigung NEU

                                                          Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

                                                          Achtung:

                                                          Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

                                                          Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Austritt während Schutzfrist

                                                            Abfertigung ALT

                                                            Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                                                            Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                                            Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

                                                            Abfertigung NEU

                                                            Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

                                                            Achtung:

                                                            Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

                                                            Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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                                                              Austritt während Schutzfrist

                                                              Abfertigung ALT

                                                              Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                                                              Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                                              Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

                                                              Abfertigung NEU

                                                              Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

                                                              Achtung:

                                                              Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

                                                              Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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                                                                Austritt während Schutzfrist

                                                                Abfertigung ALT

                                                                Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                                                                Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                                                Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

                                                                Abfertigung NEU

                                                                Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

                                                                Achtung:

                                                                Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

                                                                Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
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                                                                  Austritt während Schutzfrist

                                                                  Abfertigung ALT

                                                                  Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT) (→ USP), gebührt der Mutter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (→ USP) (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie nach der Geburt des Kindes innerhalb der Schutzfrist ihren Austritt (→ USP) aus Anlass der Mutterschaft erklärt.

                                                                  Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

                                                                  Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

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                                                                  Unterliegt das Arbeitsverhältnis der Mutter dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), kann die Mutter ebenfalls innerhalb der Schutzfrist berechtigt ihren Austritt (→ USP) aus dem Arbeitsverhältnis aus Anlass der Mutterschaft erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann die Mutter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

                                                                  Achtung:

                                                                  Liegen im Zeitpunkt des Mutterschaftsaustritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt der Mutter aber erhalten.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz