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    Begriffe mit A

    Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

    Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

    Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

    Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

    Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

    Beispiel:
    • Abnahme des Autokennzeichens
    • Auflösung einer Demonstration
    • Betriebsanlagenstilllegung
    • Wegweisung

    Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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      Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

      Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

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        Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

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                                    Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

                                    Beispiel:
                                    • Abnahme des Autokennzeichens
                                    • Auflösung einer Demonstration
                                    • Betriebsanlagenstilllegung
                                    • Wegweisung

                                    Verwaltungsgerichtsbarkeit

                                    Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Begriffe mit A

                                      Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                      Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

                                      Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

                                      Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

                                      Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

                                      Beispiel:
                                      • Abnahme des Autokennzeichens
                                      • Auflösung einer Demonstration
                                      • Betriebsanlagenstilllegung
                                      • Wegweisung

                                      Verwaltungsgerichtsbarkeit

                                      Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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                                        Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                        Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

                                        Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

                                        Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

                                        Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

                                        Beispiel:
                                        • Abnahme des Autokennzeichens
                                        • Auflösung einer Demonstration
                                        • Betriebsanlagenstilllegung
                                        • Wegweisung

                                        Verwaltungsgerichtsbarkeit

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                                          Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                          Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

                                          Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

                                          Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

                                          Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

                                          Beispiel:
                                          • Abnahme des Autokennzeichens
                                          • Auflösung einer Demonstration
                                          • Betriebsanlagenstilllegung
                                          • Wegweisung

                                          Verwaltungsgerichtsbarkeit

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                                            Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                            Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

                                            Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

                                            Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

                                            Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

                                            Beispiel:
                                            • Abnahme des Autokennzeichens
                                            • Auflösung einer Demonstration
                                            • Betriebsanlagenstilllegung
                                            • Wegweisung

                                            Verwaltungsgerichtsbarkeit

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                                              Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

                                              Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

                                              Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

                                              Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

                                              Beispiel:
                                              • Abnahme des Autokennzeichens
                                              • Auflösung einer Demonstration
                                              • Betriebsanlagenstilllegung
                                              • Wegweisung

                                              Verwaltungsgerichtsbarkeit

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                                                Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

                                                Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

                                                Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

                                                Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

                                                Beispiel:
                                                • Abnahme des Autokennzeichens
                                                • Auflösung einer Demonstration
                                                • Betriebsanlagenstilllegung
                                                • Wegweisung

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                                                  Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                  Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

                                                  Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

                                                  Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

                                                  Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

                                                  Beispiel:
                                                  • Abnahme des Autokennzeichens
                                                  • Auflösung einer Demonstration
                                                  • Betriebsanlagenstilllegung
                                                  • Wegweisung

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                                                    Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

                                                    Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

                                                    Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

                                                    Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

                                                    Beispiel:
                                                    • Abnahme des Autokennzeichens
                                                    • Auflösung einer Demonstration
                                                    • Betriebsanlagenstilllegung
                                                    • Wegweisung

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                                                      Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

                                                      Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

                                                      Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

                                                      Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

                                                      Beispiel:
                                                      • Abnahme des Autokennzeichens
                                                      • Auflösung einer Demonstration
                                                      • Betriebsanlagenstilllegung
                                                      • Wegweisung

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                                                        Begriffe mit A

                                                        Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                        Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

                                                        Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

                                                        Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

                                                        Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

                                                        Beispiel:
                                                        • Abnahme des Autokennzeichens
                                                        • Auflösung einer Demonstration
                                                        • Betriebsanlagenstilllegung
                                                        • Wegweisung

                                                        Verwaltungsgerichtsbarkeit

                                                        Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                                          Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                          Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

                                                          Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

                                                          Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

                                                          Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

                                                          Beispiel:
                                                          • Abnahme des Autokennzeichens
                                                          • Auflösung einer Demonstration
                                                          • Betriebsanlagenstilllegung
                                                          • Wegweisung

                                                          Verwaltungsgerichtsbarkeit

                                                          Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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                                                            Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                            Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

                                                            Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

                                                            Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

                                                            Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

                                                            Beispiel:
                                                            • Abnahme des Autokennzeichens
                                                            • Auflösung einer Demonstration
                                                            • Betriebsanlagenstilllegung
                                                            • Wegweisung

                                                            Verwaltungsgerichtsbarkeit

                                                            Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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                                                              Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                              Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

                                                              Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

                                                              Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

                                                              Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

                                                              Beispiel:
                                                              • Abnahme des Autokennzeichens
                                                              • Auflösung einer Demonstration
                                                              • Betriebsanlagenstilllegung
                                                              • Wegweisung

                                                              Verwaltungsgerichtsbarkeit

                                                              Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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                                                                Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                                Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

                                                                Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

                                                                Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

                                                                Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

                                                                Beispiel:
                                                                • Abnahme des Autokennzeichens
                                                                • Auflösung einer Demonstration
                                                                • Betriebsanlagenstilllegung
                                                                • Wegweisung

                                                                Verwaltungsgerichtsbarkeit

                                                                Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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                                                                  Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

                                                                  Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

                                                                  Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

                                                                  Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

                                                                  Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

                                                                  Beispiel:
                                                                  • Abnahme des Autokennzeichens
                                                                  • Auflösung einer Demonstration
                                                                  • Betriebsanlagenstilllegung
                                                                  • Wegweisung

                                                                  Verwaltungsgerichtsbarkeit

                                                                  Letzte Aktualisierung: 23.01.2025
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