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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Großklein 

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

    Ressourcenpark Saggautal
    Saggau 161
    8453 St. Johann im Saggautal

    Öffnungszeiten

    • Dienstag
      • 13 bis 17 Uhr
    • Mittwoch 
      • 8 bis 12 Uhr 
      • 13 bis 17 Uhr
    • Donnerstag und Freitag 
      • 8 bis 12 Uhr 
      • 13 bis 18 Uhr 
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr 

    Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeindeamt Großklein
    8452 Großklein 120
    Bezirk Leibnitz

    Telefon: +43 3456 5038
    E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

    Parteienverkehr

    • Montag
      • 7:30 bis 12 Uhr
    • Dienstag 
      • 7:30 bis 12 Uhr 
      • 13 bis 17 Uhr 
    • Donnerstag und Freitag
      • 7:30 bis 12 Uhr 

    Sprechstunde des Bürgermeisters

    Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

    Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

    Website der Marktgemeinde Großklein
    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Großklein 

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

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      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

      Ressourcenpark Saggautal
      Saggau 161
      8453 St. Johann im Saggautal

      Öffnungszeiten

      • Dienstag
        • 13 bis 17 Uhr
      • Mittwoch 
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      Marktgemeindeamt Großklein
      8452 Großklein 120
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      Parteienverkehr

      • Montag
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      • Dienstag 
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      Sprechstunde des Bürgermeisters

      Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

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      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
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      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Großklein 

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        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

        Ressourcenpark Saggautal
        Saggau 161
        8453 St. Johann im Saggautal

        Öffnungszeiten

        • Dienstag
          • 13 bis 17 Uhr
        • Mittwoch 
          • 8 bis 12 Uhr 
          • 13 bis 17 Uhr
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        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeindeamt Großklein
        8452 Großklein 120
        Bezirk Leibnitz

        Telefon: +43 3456 5038
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        Sprechstunde des Bürgermeisters

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        Website der Marktgemeinde Großklein
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          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

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          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

          Ressourcenpark Saggautal
          Saggau 161
          8453 St. Johann im Saggautal

          Öffnungszeiten

          • Dienstag
            • 13 bis 17 Uhr
          • Mittwoch 
            • 8 bis 12 Uhr 
            • 13 bis 17 Uhr
          • Donnerstag und Freitag 
            • 8 bis 12 Uhr 
            • 13 bis 18 Uhr 
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr 

          Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeindeamt Großklein
          8452 Großklein 120
          Bezirk Leibnitz

          Telefon: +43 3456 5038
          E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

          Parteienverkehr

          • Montag
            • 7:30 bis 12 Uhr
          • Dienstag 
            • 7:30 bis 12 Uhr 
            • 13 bis 17 Uhr 
          • Donnerstag und Freitag
            • 7:30 bis 12 Uhr 

          Sprechstunde des Bürgermeisters

          Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

          Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

          Website der Marktgemeinde Großklein
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          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Großklein 

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

            Ressourcenpark Saggautal
            Saggau 161
            8453 St. Johann im Saggautal

            Öffnungszeiten

            • Dienstag
              • 13 bis 17 Uhr
            • Mittwoch 
              • 8 bis 12 Uhr 
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              • 13 bis 18 Uhr 
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr 

            Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeindeamt Großklein
            8452 Großklein 120
            Bezirk Leibnitz

            Telefon: +43 3456 5038
            E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

            Parteienverkehr

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              • 7:30 bis 12 Uhr
            • Dienstag 
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              • 13 bis 17 Uhr 
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            Sprechstunde des Bürgermeisters

            Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

            Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

            Website der Marktgemeinde Großklein
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            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Großklein 

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

              Rasenmähen

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

              Autowaschen

              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

              Hundehaltung

              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

              Ressourcenpark Saggautal
              Saggau 161
              8453 St. Johann im Saggautal

              Öffnungszeiten

              • Dienstag
                • 13 bis 17 Uhr
              • Mittwoch 
                • 8 bis 12 Uhr 
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              • Donnerstag und Freitag 
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              • Samstag
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              Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeindeamt Großklein
              8452 Großklein 120
              Bezirk Leibnitz

              Telefon: +43 3456 5038
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              Parteienverkehr

              • Montag
                • 7:30 bis 12 Uhr
              • Dienstag 
                • 7:30 bis 12 Uhr 
                • 13 bis 17 Uhr 
              • Donnerstag und Freitag
                • 7:30 bis 12 Uhr 

              Sprechstunde des Bürgermeisters

              Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

              Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

              Website der Marktgemeinde Großklein
              Statistische Daten der Gemeinde

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Großklein 

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                Rasenmähen

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                Autowaschen

                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                Hundehaltung

                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                Ressourcenpark Saggautal
                Saggau 161
                8453 St. Johann im Saggautal

                Öffnungszeiten

                • Dienstag
                  • 13 bis 17 Uhr
                • Mittwoch 
                  • 8 bis 12 Uhr 
                  • 13 bis 17 Uhr
                • Donnerstag und Freitag 
                  • 8 bis 12 Uhr 
                  • 13 bis 18 Uhr 
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr 

                Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeindeamt Großklein
                8452 Großklein 120
                Bezirk Leibnitz

                Telefon: +43 3456 5038
                E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                Parteienverkehr

                • Montag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                • Dienstag 
                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                  • 13 bis 17 Uhr 
                • Donnerstag und Freitag
                  • 7:30 bis 12 Uhr 

                Sprechstunde des Bürgermeisters

                Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                Website der Marktgemeinde Großklein
                Statistische Daten der Gemeinde

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Großklein 

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                  Rasenmähen

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                  Ressourcenpark Saggautal
                  Saggau 161
                  8453 St. Johann im Saggautal

                  Öffnungszeiten

                  • Dienstag
                    • 13 bis 17 Uhr
                  • Mittwoch 
                    • 8 bis 12 Uhr 
                    • 13 bis 17 Uhr
                  • Donnerstag und Freitag 
                    • 8 bis 12 Uhr 
                    • 13 bis 18 Uhr 
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr 

                  Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeindeamt Großklein
                  8452 Großklein 120
                  Bezirk Leibnitz

                  Telefon: +43 3456 5038
                  E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                  Parteienverkehr

                  • Montag
                    • 7:30 bis 12 Uhr
                  • Dienstag 
                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                    • 13 bis 17 Uhr 
                  • Donnerstag und Freitag
                    • 7:30 bis 12 Uhr 

                  Sprechstunde des Bürgermeisters

                  Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                  Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                  Website der Marktgemeinde Großklein
                  Statistische Daten der Gemeinde

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Großklein 

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                    Rasenmähen

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                    Ressourcenpark Saggautal
                    Saggau 161
                    8453 St. Johann im Saggautal

                    Öffnungszeiten

                    • Dienstag
                      • 13 bis 17 Uhr
                    • Mittwoch 
                      • 8 bis 12 Uhr 
                      • 13 bis 17 Uhr
                    • Donnerstag und Freitag 
                      • 8 bis 12 Uhr 
                      • 13 bis 18 Uhr 
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr 

                    Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeindeamt Großklein
                    8452 Großklein 120
                    Bezirk Leibnitz

                    Telefon: +43 3456 5038
                    E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                    Parteienverkehr

                    • Montag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                    • Dienstag 
                      • 7:30 bis 12 Uhr 
                      • 13 bis 17 Uhr 
                    • Donnerstag und Freitag
                      • 7:30 bis 12 Uhr 

                    Sprechstunde des Bürgermeisters

                    Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                    Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                    Website der Marktgemeinde Großklein
                    Statistische Daten der Gemeinde

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Großklein 

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                      Rasenmähen

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                      Ressourcenpark Saggautal
                      Saggau 161
                      8453 St. Johann im Saggautal

                      Öffnungszeiten

                      • Dienstag
                        • 13 bis 17 Uhr
                      • Mittwoch 
                        • 8 bis 12 Uhr 
                        • 13 bis 17 Uhr
                      • Donnerstag und Freitag 
                        • 8 bis 12 Uhr 
                        • 13 bis 18 Uhr 
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr 

                      Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeindeamt Großklein
                      8452 Großklein 120
                      Bezirk Leibnitz

                      Telefon: +43 3456 5038
                      E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                      Parteienverkehr

                      • Montag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                      • Dienstag 
                        • 7:30 bis 12 Uhr 
                        • 13 bis 17 Uhr 
                      • Donnerstag und Freitag
                        • 7:30 bis 12 Uhr 

                      Sprechstunde des Bürgermeisters

                      Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                      Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                      Website der Marktgemeinde Großklein
                      Statistische Daten der Gemeinde

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Großklein 

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                        Rasenmähen

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                        Ressourcenpark Saggautal
                        Saggau 161
                        8453 St. Johann im Saggautal

                        Öffnungszeiten

                        • Dienstag
                          • 13 bis 17 Uhr
                        • Mittwoch 
                          • 8 bis 12 Uhr 
                          • 13 bis 17 Uhr
                        • Donnerstag und Freitag 
                          • 8 bis 12 Uhr 
                          • 13 bis 18 Uhr 
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr 

                        Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeindeamt Großklein
                        8452 Großklein 120
                        Bezirk Leibnitz

                        Telefon: +43 3456 5038
                        E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                        Parteienverkehr

                        • Montag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                        • Dienstag 
                          • 7:30 bis 12 Uhr 
                          • 13 bis 17 Uhr 
                        • Donnerstag und Freitag
                          • 7:30 bis 12 Uhr 

                        Sprechstunde des Bürgermeisters

                        Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                        Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                        Website der Marktgemeinde Großklein
                        Statistische Daten der Gemeinde

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Großklein 

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                          Rasenmähen

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                          Ressourcenpark Saggautal
                          Saggau 161
                          8453 St. Johann im Saggautal

                          Öffnungszeiten

                          • Dienstag
                            • 13 bis 17 Uhr
                          • Mittwoch 
                            • 8 bis 12 Uhr 
                            • 13 bis 17 Uhr
                          • Donnerstag und Freitag 
                            • 8 bis 12 Uhr 
                            • 13 bis 18 Uhr 
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr 

                          Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeindeamt Großklein
                          8452 Großklein 120
                          Bezirk Leibnitz

                          Telefon: +43 3456 5038
                          E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                          Parteienverkehr

                          • Montag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                          • Dienstag 
                            • 7:30 bis 12 Uhr 
                            • 13 bis 17 Uhr 
                          • Donnerstag und Freitag
                            • 7:30 bis 12 Uhr 

                          Sprechstunde des Bürgermeisters

                          Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                          Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                          Website der Marktgemeinde Großklein
                          Statistische Daten der Gemeinde

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Großklein 

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                            Rasenmähen

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                            Ressourcenpark Saggautal
                            Saggau 161
                            8453 St. Johann im Saggautal

                            Öffnungszeiten

                            • Dienstag
                              • 13 bis 17 Uhr
                            • Mittwoch 
                              • 8 bis 12 Uhr 
                              • 13 bis 17 Uhr
                            • Donnerstag und Freitag 
                              • 8 bis 12 Uhr 
                              • 13 bis 18 Uhr 
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr 

                            Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeindeamt Großklein
                            8452 Großklein 120
                            Bezirk Leibnitz

                            Telefon: +43 3456 5038
                            E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                            Parteienverkehr

                            • Montag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                            • Dienstag 
                              • 7:30 bis 12 Uhr 
                              • 13 bis 17 Uhr 
                            • Donnerstag und Freitag
                              • 7:30 bis 12 Uhr 

                            Sprechstunde des Bürgermeisters

                            Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                            Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                            Website der Marktgemeinde Großklein
                            Statistische Daten der Gemeinde

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Großklein 

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                              Rasenmähen

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                              Ressourcenpark Saggautal
                              Saggau 161
                              8453 St. Johann im Saggautal

                              Öffnungszeiten

                              • Dienstag
                                • 13 bis 17 Uhr
                              • Mittwoch 
                                • 8 bis 12 Uhr 
                                • 13 bis 17 Uhr
                              • Donnerstag und Freitag 
                                • 8 bis 12 Uhr 
                                • 13 bis 18 Uhr 
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr 

                              Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeindeamt Großklein
                              8452 Großklein 120
                              Bezirk Leibnitz

                              Telefon: +43 3456 5038
                              E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                              Parteienverkehr

                              • Montag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                              • Dienstag 
                                • 7:30 bis 12 Uhr 
                                • 13 bis 17 Uhr 
                              • Donnerstag und Freitag
                                • 7:30 bis 12 Uhr 

                              Sprechstunde des Bürgermeisters

                              Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                              Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                              Website der Marktgemeinde Großklein
                              Statistische Daten der Gemeinde

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Großklein 

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                Rasenmähen

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                Ressourcenpark Saggautal
                                Saggau 161
                                8453 St. Johann im Saggautal

                                Öffnungszeiten

                                • Dienstag
                                  • 13 bis 17 Uhr
                                • Mittwoch 
                                  • 8 bis 12 Uhr 
                                  • 13 bis 17 Uhr
                                • Donnerstag und Freitag 
                                  • 8 bis 12 Uhr 
                                  • 13 bis 18 Uhr 
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr 

                                Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeindeamt Großklein
                                8452 Großklein 120
                                Bezirk Leibnitz

                                Telefon: +43 3456 5038
                                E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                Parteienverkehr

                                • Montag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                • Dienstag 
                                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                                  • 13 bis 17 Uhr 
                                • Donnerstag und Freitag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr 

                                Sprechstunde des Bürgermeisters

                                Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                Website der Marktgemeinde Großklein
                                Statistische Daten der Gemeinde

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Großklein 

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                  Rasenmähen

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                  Ressourcenpark Saggautal
                                  Saggau 161
                                  8453 St. Johann im Saggautal

                                  Öffnungszeiten

                                  • Dienstag
                                    • 13 bis 17 Uhr
                                  • Mittwoch 
                                    • 8 bis 12 Uhr 
                                    • 13 bis 17 Uhr
                                  • Donnerstag und Freitag 
                                    • 8 bis 12 Uhr 
                                    • 13 bis 18 Uhr 
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr 

                                  Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeindeamt Großklein
                                  8452 Großklein 120
                                  Bezirk Leibnitz

                                  Telefon: +43 3456 5038
                                  E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                  Parteienverkehr

                                  • Montag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag 
                                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                                    • 13 bis 17 Uhr 
                                  • Donnerstag und Freitag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr 

                                  Sprechstunde des Bürgermeisters

                                  Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                  Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                  Website der Marktgemeinde Großklein
                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Großklein 

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                    Rasenmähen

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                    Ressourcenpark Saggautal
                                    Saggau 161
                                    8453 St. Johann im Saggautal

                                    Öffnungszeiten

                                    • Dienstag
                                      • 13 bis 17 Uhr
                                    • Mittwoch 
                                      • 8 bis 12 Uhr 
                                      • 13 bis 17 Uhr
                                    • Donnerstag und Freitag 
                                      • 8 bis 12 Uhr 
                                      • 13 bis 18 Uhr 
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr 

                                    Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeindeamt Großklein
                                    8452 Großklein 120
                                    Bezirk Leibnitz

                                    Telefon: +43 3456 5038
                                    E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                    Parteienverkehr

                                    • Montag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag 
                                      • 7:30 bis 12 Uhr 
                                      • 13 bis 17 Uhr 
                                    • Donnerstag und Freitag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr 

                                    Sprechstunde des Bürgermeisters

                                    Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                    Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                    Website der Marktgemeinde Großklein
                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Großklein 

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                      Rasenmähen

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                      Ressourcenpark Saggautal
                                      Saggau 161
                                      8453 St. Johann im Saggautal

                                      Öffnungszeiten

                                      • Dienstag
                                        • 13 bis 17 Uhr
                                      • Mittwoch 
                                        • 8 bis 12 Uhr 
                                        • 13 bis 17 Uhr
                                      • Donnerstag und Freitag 
                                        • 8 bis 12 Uhr 
                                        • 13 bis 18 Uhr 
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr 

                                      Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeindeamt Großklein
                                      8452 Großklein 120
                                      Bezirk Leibnitz

                                      Telefon: +43 3456 5038
                                      E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                      Parteienverkehr

                                      • Montag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag 
                                        • 7:30 bis 12 Uhr 
                                        • 13 bis 17 Uhr 
                                      • Donnerstag und Freitag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr 

                                      Sprechstunde des Bürgermeisters

                                      Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                      Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                      Website der Marktgemeinde Großklein
                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Großklein 

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                        Rasenmähen

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                        Ressourcenpark Saggautal
                                        Saggau 161
                                        8453 St. Johann im Saggautal

                                        Öffnungszeiten

                                        • Dienstag
                                          • 13 bis 17 Uhr
                                        • Mittwoch 
                                          • 8 bis 12 Uhr 
                                          • 13 bis 17 Uhr
                                        • Donnerstag und Freitag 
                                          • 8 bis 12 Uhr 
                                          • 13 bis 18 Uhr 
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr 

                                        Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeindeamt Großklein
                                        8452 Großklein 120
                                        Bezirk Leibnitz

                                        Telefon: +43 3456 5038
                                        E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                        Parteienverkehr

                                        • Montag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag 
                                          • 7:30 bis 12 Uhr 
                                          • 13 bis 17 Uhr 
                                        • Donnerstag und Freitag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr 

                                        Sprechstunde des Bürgermeisters

                                        Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                        Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                        Website der Marktgemeinde Großklein
                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Großklein 

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                          Rasenmähen

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                          Ressourcenpark Saggautal
                                          Saggau 161
                                          8453 St. Johann im Saggautal

                                          Öffnungszeiten

                                          • Dienstag
                                            • 13 bis 17 Uhr
                                          • Mittwoch 
                                            • 8 bis 12 Uhr 
                                            • 13 bis 17 Uhr
                                          • Donnerstag und Freitag 
                                            • 8 bis 12 Uhr 
                                            • 13 bis 18 Uhr 
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr 

                                          Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeindeamt Großklein
                                          8452 Großklein 120
                                          Bezirk Leibnitz

                                          Telefon: +43 3456 5038
                                          E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                          Parteienverkehr

                                          • Montag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag 
                                            • 7:30 bis 12 Uhr 
                                            • 13 bis 17 Uhr 
                                          • Donnerstag und Freitag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr 

                                          Sprechstunde des Bürgermeisters

                                          Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                          Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                          Website der Marktgemeinde Großklein
                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Großklein 

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                            Rasenmähen

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                            Ressourcenpark Saggautal
                                            Saggau 161
                                            8453 St. Johann im Saggautal

                                            Öffnungszeiten

                                            • Dienstag
                                              • 13 bis 17 Uhr
                                            • Mittwoch 
                                              • 8 bis 12 Uhr 
                                              • 13 bis 17 Uhr
                                            • Donnerstag und Freitag 
                                              • 8 bis 12 Uhr 
                                              • 13 bis 18 Uhr 
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr 

                                            Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeindeamt Großklein
                                            8452 Großklein 120
                                            Bezirk Leibnitz

                                            Telefon: +43 3456 5038
                                            E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                            Parteienverkehr

                                            • Montag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag 
                                              • 7:30 bis 12 Uhr 
                                              • 13 bis 17 Uhr 
                                            • Donnerstag und Freitag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr 

                                            Sprechstunde des Bürgermeisters

                                            Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                            Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                            Website der Marktgemeinde Großklein
                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Großklein 

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                              Rasenmähen

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                              Ressourcenpark Saggautal
                                              Saggau 161
                                              8453 St. Johann im Saggautal

                                              Öffnungszeiten

                                              • Dienstag
                                                • 13 bis 17 Uhr
                                              • Mittwoch 
                                                • 8 bis 12 Uhr 
                                                • 13 bis 17 Uhr
                                              • Donnerstag und Freitag 
                                                • 8 bis 12 Uhr 
                                                • 13 bis 18 Uhr 
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr 

                                              Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeindeamt Großklein
                                              8452 Großklein 120
                                              Bezirk Leibnitz

                                              Telefon: +43 3456 5038
                                              E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                              Parteienverkehr

                                              • Montag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag 
                                                • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                • 13 bis 17 Uhr 
                                              • Donnerstag und Freitag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr 

                                              Sprechstunde des Bürgermeisters

                                              Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                              Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                              Website der Marktgemeinde Großklein
                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Großklein 

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                Rasenmähen

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                                Ressourcenpark Saggautal
                                                Saggau 161
                                                8453 St. Johann im Saggautal

                                                Öffnungszeiten

                                                • Dienstag
                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                • Mittwoch 
                                                  • 8 bis 12 Uhr 
                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                • Donnerstag und Freitag 
                                                  • 8 bis 12 Uhr 
                                                  • 13 bis 18 Uhr 
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr 

                                                Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeindeamt Großklein
                                                8452 Großklein 120
                                                Bezirk Leibnitz

                                                Telefon: +43 3456 5038
                                                E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                                Parteienverkehr

                                                • Montag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag 
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                  • 13 bis 17 Uhr 
                                                • Donnerstag und Freitag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                Sprechstunde des Bürgermeisters

                                                Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                                Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                                Website der Marktgemeinde Großklein
                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Großklein 

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                  Rasenmähen

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                                  Ressourcenpark Saggautal
                                                  Saggau 161
                                                  8453 St. Johann im Saggautal

                                                  Öffnungszeiten

                                                  • Dienstag
                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                  • Mittwoch 
                                                    • 8 bis 12 Uhr 
                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                  • Donnerstag und Freitag 
                                                    • 8 bis 12 Uhr 
                                                    • 13 bis 18 Uhr 
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr 

                                                  Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeindeamt Großklein
                                                  8452 Großklein 120
                                                  Bezirk Leibnitz

                                                  Telefon: +43 3456 5038
                                                  E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                                  Parteienverkehr

                                                  • Montag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag 
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                    • 13 bis 17 Uhr 
                                                  • Donnerstag und Freitag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                  Sprechstunde des Bürgermeisters

                                                  Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                                  Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                                  Website der Marktgemeinde Großklein
                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Großklein 

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                    Rasenmähen

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                                    Ressourcenpark Saggautal
                                                    Saggau 161
                                                    8453 St. Johann im Saggautal

                                                    Öffnungszeiten

                                                    • Dienstag
                                                      • 13 bis 17 Uhr
                                                    • Mittwoch 
                                                      • 8 bis 12 Uhr 
                                                      • 13 bis 17 Uhr
                                                    • Donnerstag und Freitag 
                                                      • 8 bis 12 Uhr 
                                                      • 13 bis 18 Uhr 
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr 

                                                    Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeindeamt Großklein
                                                    8452 Großklein 120
                                                    Bezirk Leibnitz

                                                    Telefon: +43 3456 5038
                                                    E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                                    Parteienverkehr

                                                    • Montag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag 
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                      • 13 bis 17 Uhr 
                                                    • Donnerstag und Freitag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                    Sprechstunde des Bürgermeisters

                                                    Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                                    Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                                    Website der Marktgemeinde Großklein
                                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Großklein 

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                      Rasenmähen

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                                      Ressourcenpark Saggautal
                                                      Saggau 161
                                                      8453 St. Johann im Saggautal

                                                      Öffnungszeiten

                                                      • Dienstag
                                                        • 13 bis 17 Uhr
                                                      • Mittwoch 
                                                        • 8 bis 12 Uhr 
                                                        • 13 bis 17 Uhr
                                                      • Donnerstag und Freitag 
                                                        • 8 bis 12 Uhr 
                                                        • 13 bis 18 Uhr 
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr 

                                                      Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeindeamt Großklein
                                                      8452 Großklein 120
                                                      Bezirk Leibnitz

                                                      Telefon: +43 3456 5038
                                                      E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                                      Parteienverkehr

                                                      • Montag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag 
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                        • 13 bis 17 Uhr 
                                                      • Donnerstag und Freitag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                      Sprechstunde des Bürgermeisters

                                                      Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                                      Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                                      Website der Marktgemeinde Großklein
                                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Großklein 

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                        Rasenmähen

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                        Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                                        Ressourcenpark Saggautal
                                                        Saggau 161
                                                        8453 St. Johann im Saggautal

                                                        Öffnungszeiten

                                                        • Dienstag
                                                          • 13 bis 17 Uhr
                                                        • Mittwoch 
                                                          • 8 bis 12 Uhr 
                                                          • 13 bis 17 Uhr
                                                        • Donnerstag und Freitag 
                                                          • 8 bis 12 Uhr 
                                                          • 13 bis 18 Uhr 
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr 

                                                        Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeindeamt Großklein
                                                        8452 Großklein 120
                                                        Bezirk Leibnitz

                                                        Telefon: +43 3456 5038
                                                        E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                                        Parteienverkehr

                                                        • Montag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag 
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                          • 13 bis 17 Uhr 
                                                        • Donnerstag und Freitag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                        Sprechstunde des Bürgermeisters

                                                        Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                                        Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                                        Website der Marktgemeinde Großklein
                                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Großklein 

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                          Rasenmähen

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                          Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                                          Ressourcenpark Saggautal
                                                          Saggau 161
                                                          8453 St. Johann im Saggautal

                                                          Öffnungszeiten

                                                          • Dienstag
                                                            • 13 bis 17 Uhr
                                                          • Mittwoch 
                                                            • 8 bis 12 Uhr 
                                                            • 13 bis 17 Uhr
                                                          • Donnerstag und Freitag 
                                                            • 8 bis 12 Uhr 
                                                            • 13 bis 18 Uhr 
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr 

                                                          Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeindeamt Großklein
                                                          8452 Großklein 120
                                                          Bezirk Leibnitz

                                                          Telefon: +43 3456 5038
                                                          E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                                          Parteienverkehr

                                                          • Montag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag 
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                            • 13 bis 17 Uhr 
                                                          • Donnerstag und Freitag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                          Sprechstunde des Bürgermeisters

                                                          Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                                          Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                                          Website der Marktgemeinde Großklein
                                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Großklein 

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                            Rasenmähen

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                            Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                                            Ressourcenpark Saggautal
                                                            Saggau 161
                                                            8453 St. Johann im Saggautal

                                                            Öffnungszeiten

                                                            • Dienstag
                                                              • 13 bis 17 Uhr
                                                            • Mittwoch 
                                                              • 8 bis 12 Uhr 
                                                              • 13 bis 17 Uhr
                                                            • Donnerstag und Freitag 
                                                              • 8 bis 12 Uhr 
                                                              • 13 bis 18 Uhr 
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr 

                                                            Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeindeamt Großklein
                                                            8452 Großklein 120
                                                            Bezirk Leibnitz

                                                            Telefon: +43 3456 5038
                                                            E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                                            Parteienverkehr

                                                            • Montag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag 
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                              • 13 bis 17 Uhr 
                                                            • Donnerstag und Freitag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                            Sprechstunde des Bürgermeisters

                                                            Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                                            Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                                            Website der Marktgemeinde Großklein
                                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Großklein 

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                              Rasenmähen

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                              Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                                              Ressourcenpark Saggautal
                                                              Saggau 161
                                                              8453 St. Johann im Saggautal

                                                              Öffnungszeiten

                                                              • Dienstag
                                                                • 13 bis 17 Uhr
                                                              • Mittwoch 
                                                                • 8 bis 12 Uhr 
                                                                • 13 bis 17 Uhr
                                                              • Donnerstag und Freitag 
                                                                • 8 bis 12 Uhr 
                                                                • 13 bis 18 Uhr 
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr 

                                                              Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeindeamt Großklein
                                                              8452 Großklein 120
                                                              Bezirk Leibnitz

                                                              Telefon: +43 3456 5038
                                                              E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                                              Parteienverkehr

                                                              • Montag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag 
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                                • 13 bis 17 Uhr 
                                                              • Donnerstag und Freitag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                              Sprechstunde des Bürgermeisters

                                                              Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                                              Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                                              Website der Marktgemeinde Großklein
                                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Großklein 

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                Rasenmähen

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                                                Ressourcenpark Saggautal
                                                                Saggau 161
                                                                8453 St. Johann im Saggautal

                                                                Öffnungszeiten

                                                                • Dienstag
                                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                                • Mittwoch 
                                                                  • 8 bis 12 Uhr 
                                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                                • Donnerstag und Freitag 
                                                                  • 8 bis 12 Uhr 
                                                                  • 13 bis 18 Uhr 
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr 

                                                                Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeindeamt Großklein
                                                                8452 Großklein 120
                                                                Bezirk Leibnitz

                                                                Telefon: +43 3456 5038
                                                                E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                                                Parteienverkehr

                                                                • Montag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag 
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                                  • 13 bis 17 Uhr 
                                                                • Donnerstag und Freitag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                                Sprechstunde des Bürgermeisters

                                                                Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                                                Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                                                Website der Marktgemeinde Großklein
                                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Großklein 

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben. 

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen melden. Der Meldung müssen folgende Nachweise angeschlossen werden: die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes, der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis (sofern ein solcher erforderlich ist) und der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro besteht.

                                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang 

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird. 

                                                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Die Marktgemeinde Großklein verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Abfälle können jedoch beim Ressourcenpark des AWV in Sankt Johann im Saggautal entsorgt werden. 

                                                                  Ressourcenpark Saggautal
                                                                  Saggau 161
                                                                  8453 St. Johann im Saggautal

                                                                  Öffnungszeiten

                                                                  • Dienstag
                                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                                  • Mittwoch 
                                                                    • 8 bis 12 Uhr 
                                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                                  • Donnerstag und Freitag 
                                                                    • 8 bis 12 Uhr 
                                                                    • 13 bis 18 Uhr 
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr 

                                                                  Faschingdienstag, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeindeamt Großklein
                                                                  8452 Großklein 120
                                                                  Bezirk Leibnitz

                                                                  Telefon: +43 3456 5038
                                                                  E-Mail: gemeinde@grossklein.gv.at  

                                                                  Parteienverkehr

                                                                  • Montag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag 
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                                    • 13 bis 17 Uhr 
                                                                  • Donnerstag und Freitag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                                  Sprechstunde des Bürgermeisters

                                                                  Bürgermeister DI Christoph Zirngast steht für ein persönliches Gespräch dienstags von 15 bis 17 Uhr für Sie zur Verfügung.

                                                                  Bitte um telefonische Voranmeldung unter 03456 / 50 38.

                                                                  Website der Marktgemeinde Großklein
                                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion