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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Gutau

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

    zu unterlassen: 

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Landesgesetzliche Bestimmung:

    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:

    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    ASZ Gutau
    St. Oswalderstraße 23
    4293 Gutau

    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch
      • 8:30 bis 11:30 Uhr
    • Freitag
      • 8:30 bis 17 Uhr
    • Samstag
      • 8:30 bis 12 Uhr 

    Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

    Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

    Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Gutau
    St. Oswalderstraße 2
    4293 Gutau

    Telefon: +43 7946/6255
    Fax: +43 7946/6755
    E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Freitag
      • 7:30 bis 12 Uhr
    • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
      • 13 bis 18 Uhr

    Parteienverkehr:

    • Montag bis Freitag
      • 7:30 bis 12 Uhr
    • zusätzlich Montag und Donnerstag
      • 13 bis 18 Uhr

    Sprechstunden des Bürgermeisters:

    • Montag
      • 15 bis 18 Uhr
    • Mittwoch
      • 7 bis 12 Uhr
    • Donnerstag
      • 15 bis 18 Uhr
    • telefonische Voranmeldung erwünscht

    Website der Marktgemeinde Gutau

    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Die zuständige Gemeinde

      Leben in der Gemeinde Gutau

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

      zu unterlassen: 

      • Samstag
        • ab 15 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Landesgesetzliche Bestimmung:

      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:

      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

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      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      ASZ Gutau
      St. Oswalderstraße 23
      4293 Gutau

      Öffnungszeiten:

      • Mittwoch
        • 8:30 bis 11:30 Uhr
      • Freitag
        • 8:30 bis 17 Uhr
      • Samstag
        • 8:30 bis 12 Uhr 

      Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

      Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

      Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Gutau
      St. Oswalderstraße 2
      4293 Gutau

      Telefon: +43 7946/6255
      Fax: +43 7946/6755
      E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Freitag
        • 7:30 bis 12 Uhr
      • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
        • 13 bis 18 Uhr

      Parteienverkehr:

      • Montag bis Freitag
        • 7:30 bis 12 Uhr
      • zusätzlich Montag und Donnerstag
        • 13 bis 18 Uhr

      Sprechstunden des Bürgermeisters:

      • Montag
        • 15 bis 18 Uhr
      • Mittwoch
        • 7 bis 12 Uhr
      • Donnerstag
        • 15 bis 18 Uhr
      • telefonische Voranmeldung erwünscht

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      • Die zuständige Gemeinde

        Leben in der Gemeinde Gutau

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

        zu unterlassen: 

        • Samstag
          • ab 15 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Landesgesetzliche Bestimmung:

        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:

        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        ASZ Gutau
        St. Oswalderstraße 23
        4293 Gutau

        Öffnungszeiten:

        • Mittwoch
          • 8:30 bis 11:30 Uhr
        • Freitag
          • 8:30 bis 17 Uhr
        • Samstag
          • 8:30 bis 12 Uhr 

        Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

        Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

        Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Gutau
        St. Oswalderstraße 2
        4293 Gutau

        Telefon: +43 7946/6255
        Fax: +43 7946/6755
        E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

        Amtsstunden:

        • Montag bis Freitag
          • 7:30 bis 12 Uhr
        • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
          • 13 bis 18 Uhr

        Parteienverkehr:

        • Montag bis Freitag
          • 7:30 bis 12 Uhr
        • zusätzlich Montag und Donnerstag
          • 13 bis 18 Uhr

        Sprechstunden des Bürgermeisters:

        • Montag
          • 15 bis 18 Uhr
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          Rasenmähen

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          zu unterlassen: 

          • Samstag
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          • Sonn- und Feiertag
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          Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Landesgesetzliche Bestimmung:

          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:

          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          ASZ Gutau
          St. Oswalderstraße 23
          4293 Gutau

          Öffnungszeiten:

          • Mittwoch
            • 8:30 bis 11:30 Uhr
          • Freitag
            • 8:30 bis 17 Uhr
          • Samstag
            • 8:30 bis 12 Uhr 

          Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

          Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

          Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Gutau
          St. Oswalderstraße 2
          4293 Gutau

          Telefon: +43 7946/6255
          Fax: +43 7946/6755
          E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Freitag
            • 7:30 bis 12 Uhr
          • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
            • 13 bis 18 Uhr

          Parteienverkehr:

          • Montag bis Freitag
            • 7:30 bis 12 Uhr
          • zusätzlich Montag und Donnerstag
            • 13 bis 18 Uhr

          Sprechstunden des Bürgermeisters:

          • Montag
            • 15 bis 18 Uhr
          • Mittwoch
            • 7 bis 12 Uhr
          • Donnerstag
            • 15 bis 18 Uhr
          • telefonische Voranmeldung erwünscht

          Website der Marktgemeinde Gutau

          Statistische Daten der Gemeinde

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • oesterreich.gv.at-Redaktion
          • Die zuständige Gemeinde

            Leben in der Gemeinde Gutau

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

            zu unterlassen: 

            • Samstag
              • ab 15 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Landesgesetzliche Bestimmung:

            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:

            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            ASZ Gutau
            St. Oswalderstraße 23
            4293 Gutau

            Öffnungszeiten:

            • Mittwoch
              • 8:30 bis 11:30 Uhr
            • Freitag
              • 8:30 bis 17 Uhr
            • Samstag
              • 8:30 bis 12 Uhr 

            Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

            Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

            Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Gutau
            St. Oswalderstraße 2
            4293 Gutau

            Telefon: +43 7946/6255
            Fax: +43 7946/6755
            E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Freitag
              • 7:30 bis 12 Uhr
            • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
              • 13 bis 18 Uhr

            Parteienverkehr:

            • Montag bis Freitag
              • 7:30 bis 12 Uhr
            • zusätzlich Montag und Donnerstag
              • 13 bis 18 Uhr

            Sprechstunden des Bürgermeisters:

            • Montag
              • 15 bis 18 Uhr
            • Mittwoch
              • 7 bis 12 Uhr
            • Donnerstag
              • 15 bis 18 Uhr
            • telefonische Voranmeldung erwünscht

            Website der Marktgemeinde Gutau

            Statistische Daten der Gemeinde

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • oesterreich.gv.at-Redaktion
            • Die zuständige Gemeinde

              Leben in der Gemeinde Gutau

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

              zu unterlassen: 

              • Samstag
                • ab 15 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

              Autowaschen

              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

              Hundehaltung

              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Landesgesetzliche Bestimmung:

              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:

              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              ASZ Gutau
              St. Oswalderstraße 23
              4293 Gutau

              Öffnungszeiten:

              • Mittwoch
                • 8:30 bis 11:30 Uhr
              • Freitag
                • 8:30 bis 17 Uhr
              • Samstag
                • 8:30 bis 12 Uhr 

              Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

              Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

              Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeinde Gutau
              St. Oswalderstraße 2
              4293 Gutau

              Telefon: +43 7946/6255
              Fax: +43 7946/6755
              E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

              Amtsstunden:

              • Montag bis Freitag
                • 7:30 bis 12 Uhr
              • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                • 13 bis 18 Uhr

              Parteienverkehr:

              • Montag bis Freitag
                • 7:30 bis 12 Uhr
              • zusätzlich Montag und Donnerstag
                • 13 bis 18 Uhr

              Sprechstunden des Bürgermeisters:

              • Montag
                • 15 bis 18 Uhr
              • Mittwoch
                • 7 bis 12 Uhr
              • Donnerstag
                • 15 bis 18 Uhr
              • telefonische Voranmeldung erwünscht

              Website der Marktgemeinde Gutau

              Statistische Daten der Gemeinde

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • oesterreich.gv.at-Redaktion
              • Die zuständige Gemeinde

                Leben in der Gemeinde Gutau

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                zu unterlassen: 

                • Samstag
                  • ab 15 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                Autowaschen

                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                Hundehaltung

                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Landesgesetzliche Bestimmung:

                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:

                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                ASZ Gutau
                St. Oswalderstraße 23
                4293 Gutau

                Öffnungszeiten:

                • Mittwoch
                  • 8:30 bis 11:30 Uhr
                • Freitag
                  • 8:30 bis 17 Uhr
                • Samstag
                  • 8:30 bis 12 Uhr 

                Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeinde Gutau
                St. Oswalderstraße 2
                4293 Gutau

                Telefon: +43 7946/6255
                Fax: +43 7946/6755
                E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                Amtsstunden:

                • Montag bis Freitag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                  • 13 bis 18 Uhr

                Parteienverkehr:

                • Montag bis Freitag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                • zusätzlich Montag und Donnerstag
                  • 13 bis 18 Uhr

                Sprechstunden des Bürgermeisters:

                • Montag
                  • 15 bis 18 Uhr
                • Mittwoch
                  • 7 bis 12 Uhr
                • Donnerstag
                  • 15 bis 18 Uhr
                • telefonische Voranmeldung erwünscht

                Website der Marktgemeinde Gutau

                Statistische Daten der Gemeinde

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
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                • oesterreich.gv.at-Redaktion
                • Die zuständige Gemeinde

                  Leben in der Gemeinde Gutau

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                  zu unterlassen: 

                  • Samstag
                    • ab 15 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Landesgesetzliche Bestimmung:

                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:

                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  ASZ Gutau
                  St. Oswalderstraße 23
                  4293 Gutau

                  Öffnungszeiten:

                  • Mittwoch
                    • 8:30 bis 11:30 Uhr
                  • Freitag
                    • 8:30 bis 17 Uhr
                  • Samstag
                    • 8:30 bis 12 Uhr 

                  Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                  Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                  Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeinde Gutau
                  St. Oswalderstraße 2
                  4293 Gutau

                  Telefon: +43 7946/6255
                  Fax: +43 7946/6755
                  E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7:30 bis 12 Uhr
                  • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                    • 13 bis 18 Uhr

                  Parteienverkehr:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7:30 bis 12 Uhr
                  • zusätzlich Montag und Donnerstag
                    • 13 bis 18 Uhr

                  Sprechstunden des Bürgermeisters:

                  • Montag
                    • 15 bis 18 Uhr
                  • Mittwoch
                    • 7 bis 12 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 15 bis 18 Uhr
                  • telefonische Voranmeldung erwünscht

                  Website der Marktgemeinde Gutau

                  Statistische Daten der Gemeinde

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion
                  • Die zuständige Gemeinde

                    Leben in der Gemeinde Gutau

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                    zu unterlassen: 

                    • Samstag
                      • ab 15 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Landesgesetzliche Bestimmung:

                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:

                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    ASZ Gutau
                    St. Oswalderstraße 23
                    4293 Gutau

                    Öffnungszeiten:

                    • Mittwoch
                      • 8:30 bis 11:30 Uhr
                    • Freitag
                      • 8:30 bis 17 Uhr
                    • Samstag
                      • 8:30 bis 12 Uhr 

                    Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                    Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                    Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeinde Gutau
                    St. Oswalderstraße 2
                    4293 Gutau

                    Telefon: +43 7946/6255
                    Fax: +43 7946/6755
                    E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                    • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                      • 13 bis 18 Uhr

                    Parteienverkehr:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                    • zusätzlich Montag und Donnerstag
                      • 13 bis 18 Uhr

                    Sprechstunden des Bürgermeisters:

                    • Montag
                      • 15 bis 18 Uhr
                    • Mittwoch
                      • 7 bis 12 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 15 bis 18 Uhr
                    • telefonische Voranmeldung erwünscht

                    Website der Marktgemeinde Gutau

                    Statistische Daten der Gemeinde

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion
                    • Die zuständige Gemeinde

                      Leben in der Gemeinde Gutau

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                      zu unterlassen: 

                      • Samstag
                        • ab 15 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Landesgesetzliche Bestimmung:

                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:

                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      ASZ Gutau
                      St. Oswalderstraße 23
                      4293 Gutau

                      Öffnungszeiten:

                      • Mittwoch
                        • 8:30 bis 11:30 Uhr
                      • Freitag
                        • 8:30 bis 17 Uhr
                      • Samstag
                        • 8:30 bis 12 Uhr 

                      Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                      Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                      Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeinde Gutau
                      St. Oswalderstraße 2
                      4293 Gutau

                      Telefon: +43 7946/6255
                      Fax: +43 7946/6755
                      E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                      • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                        • 13 bis 18 Uhr

                      Parteienverkehr:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                      • zusätzlich Montag und Donnerstag
                        • 13 bis 18 Uhr

                      Sprechstunden des Bürgermeisters:

                      • Montag
                        • 15 bis 18 Uhr
                      • Mittwoch
                        • 7 bis 12 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 15 bis 18 Uhr
                      • telefonische Voranmeldung erwünscht

                      Website der Marktgemeinde Gutau

                      Statistische Daten der Gemeinde

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion
                      • Die zuständige Gemeinde

                        Leben in der Gemeinde Gutau

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                        zu unterlassen: 

                        • Samstag
                          • ab 15 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Landesgesetzliche Bestimmung:

                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:

                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        ASZ Gutau
                        St. Oswalderstraße 23
                        4293 Gutau

                        Öffnungszeiten:

                        • Mittwoch
                          • 8:30 bis 11:30 Uhr
                        • Freitag
                          • 8:30 bis 17 Uhr
                        • Samstag
                          • 8:30 bis 12 Uhr 

                        Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                        Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                        Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeinde Gutau
                        St. Oswalderstraße 2
                        4293 Gutau

                        Telefon: +43 7946/6255
                        Fax: +43 7946/6755
                        E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                        • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                          • 13 bis 18 Uhr

                        Parteienverkehr:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                        • zusätzlich Montag und Donnerstag
                          • 13 bis 18 Uhr

                        Sprechstunden des Bürgermeisters:

                        • Montag
                          • 15 bis 18 Uhr
                        • Mittwoch
                          • 7 bis 12 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 15 bis 18 Uhr
                        • telefonische Voranmeldung erwünscht

                        Website der Marktgemeinde Gutau

                        Statistische Daten der Gemeinde

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion
                        • Die zuständige Gemeinde

                          Leben in der Gemeinde Gutau

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                          zu unterlassen: 

                          • Samstag
                            • ab 15 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Landesgesetzliche Bestimmung:

                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:

                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          ASZ Gutau
                          St. Oswalderstraße 23
                          4293 Gutau

                          Öffnungszeiten:

                          • Mittwoch
                            • 8:30 bis 11:30 Uhr
                          • Freitag
                            • 8:30 bis 17 Uhr
                          • Samstag
                            • 8:30 bis 12 Uhr 

                          Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                          Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                          Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeinde Gutau
                          St. Oswalderstraße 2
                          4293 Gutau

                          Telefon: +43 7946/6255
                          Fax: +43 7946/6755
                          E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                          • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                            • 13 bis 18 Uhr

                          Parteienverkehr:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                          • zusätzlich Montag und Donnerstag
                            • 13 bis 18 Uhr

                          Sprechstunden des Bürgermeisters:

                          • Montag
                            • 15 bis 18 Uhr
                          • Mittwoch
                            • 7 bis 12 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 15 bis 18 Uhr
                          • telefonische Voranmeldung erwünscht

                          Website der Marktgemeinde Gutau

                          Statistische Daten der Gemeinde

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion
                          • Die zuständige Gemeinde

                            Leben in der Gemeinde Gutau

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                            zu unterlassen: 

                            • Samstag
                              • ab 15 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Landesgesetzliche Bestimmung:

                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:

                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            ASZ Gutau
                            St. Oswalderstraße 23
                            4293 Gutau

                            Öffnungszeiten:

                            • Mittwoch
                              • 8:30 bis 11:30 Uhr
                            • Freitag
                              • 8:30 bis 17 Uhr
                            • Samstag
                              • 8:30 bis 12 Uhr 

                            Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                            Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                            Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeinde Gutau
                            St. Oswalderstraße 2
                            4293 Gutau

                            Telefon: +43 7946/6255
                            Fax: +43 7946/6755
                            E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                            • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                              • 13 bis 18 Uhr

                            Parteienverkehr:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                            • zusätzlich Montag und Donnerstag
                              • 13 bis 18 Uhr

                            Sprechstunden des Bürgermeisters:

                            • Montag
                              • 15 bis 18 Uhr
                            • Mittwoch
                              • 7 bis 12 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 15 bis 18 Uhr
                            • telefonische Voranmeldung erwünscht

                            Website der Marktgemeinde Gutau

                            Statistische Daten der Gemeinde

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion
                            • Die zuständige Gemeinde

                              Leben in der Gemeinde Gutau

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                              zu unterlassen: 

                              • Samstag
                                • ab 15 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Landesgesetzliche Bestimmung:

                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:

                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              ASZ Gutau
                              St. Oswalderstraße 23
                              4293 Gutau

                              Öffnungszeiten:

                              • Mittwoch
                                • 8:30 bis 11:30 Uhr
                              • Freitag
                                • 8:30 bis 17 Uhr
                              • Samstag
                                • 8:30 bis 12 Uhr 

                              Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                              Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                              Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeinde Gutau
                              St. Oswalderstraße 2
                              4293 Gutau

                              Telefon: +43 7946/6255
                              Fax: +43 7946/6755
                              E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                              • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                • 13 bis 18 Uhr

                              Parteienverkehr:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                              • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                • 13 bis 18 Uhr

                              Sprechstunden des Bürgermeisters:

                              • Montag
                                • 15 bis 18 Uhr
                              • Mittwoch
                                • 7 bis 12 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 15 bis 18 Uhr
                              • telefonische Voranmeldung erwünscht

                              Website der Marktgemeinde Gutau

                              Statistische Daten der Gemeinde

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion
                              • Die zuständige Gemeinde

                                Leben in der Gemeinde Gutau

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                zu unterlassen: 

                                • Samstag
                                  • ab 15 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Landesgesetzliche Bestimmung:

                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:

                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                ASZ Gutau
                                St. Oswalderstraße 23
                                4293 Gutau

                                Öffnungszeiten:

                                • Mittwoch
                                  • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8:30 bis 17 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8:30 bis 12 Uhr 

                                Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeinde Gutau
                                St. Oswalderstraße 2
                                4293 Gutau

                                Telefon: +43 7946/6255
                                Fax: +43 7946/6755
                                E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                  • 13 bis 18 Uhr

                                Parteienverkehr:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                  • 13 bis 18 Uhr

                                Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                • Montag
                                  • 15 bis 18 Uhr
                                • Mittwoch
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 15 bis 18 Uhr
                                • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                Website der Marktgemeinde Gutau

                                Statistische Daten der Gemeinde

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                • Die zuständige Gemeinde

                                  Leben in der Gemeinde Gutau

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                  zu unterlassen: 

                                  • Samstag
                                    • ab 15 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:

                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:

                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  ASZ Gutau
                                  St. Oswalderstraße 23
                                  4293 Gutau

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Mittwoch
                                    • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8:30 bis 17 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8:30 bis 12 Uhr 

                                  Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                  Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                  Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeinde Gutau
                                  St. Oswalderstraße 2
                                  4293 Gutau

                                  Telefon: +43 7946/6255
                                  Fax: +43 7946/6755
                                  E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                    • 13 bis 18 Uhr

                                  Parteienverkehr:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                    • 13 bis 18 Uhr

                                  Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                  • Montag
                                    • 15 bis 18 Uhr
                                  • Mittwoch
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 15 bis 18 Uhr
                                  • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                  Website der Marktgemeinde Gutau

                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                  • Die zuständige Gemeinde

                                    Leben in der Gemeinde Gutau

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                    zu unterlassen: 

                                    • Samstag
                                      • ab 15 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:

                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:

                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    ASZ Gutau
                                    St. Oswalderstraße 23
                                    4293 Gutau

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Mittwoch
                                      • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8:30 bis 17 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8:30 bis 12 Uhr 

                                    Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                    Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                    Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeinde Gutau
                                    St. Oswalderstraße 2
                                    4293 Gutau

                                    Telefon: +43 7946/6255
                                    Fax: +43 7946/6755
                                    E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                      • 13 bis 18 Uhr

                                    Parteienverkehr:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                      • 13 bis 18 Uhr

                                    Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                    • Montag
                                      • 15 bis 18 Uhr
                                    • Mittwoch
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 15 bis 18 Uhr
                                    • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                    Website der Marktgemeinde Gutau

                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                    • Die zuständige Gemeinde

                                      Leben in der Gemeinde Gutau

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                      zu unterlassen: 

                                      • Samstag
                                        • ab 15 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:

                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:

                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      ASZ Gutau
                                      St. Oswalderstraße 23
                                      4293 Gutau

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Mittwoch
                                        • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8:30 bis 17 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8:30 bis 12 Uhr 

                                      Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                      Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                      Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeinde Gutau
                                      St. Oswalderstraße 2
                                      4293 Gutau

                                      Telefon: +43 7946/6255
                                      Fax: +43 7946/6755
                                      E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                        • 13 bis 18 Uhr

                                      Parteienverkehr:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                        • 13 bis 18 Uhr

                                      Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                      • Montag
                                        • 15 bis 18 Uhr
                                      • Mittwoch
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 15 bis 18 Uhr
                                      • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                      Website der Marktgemeinde Gutau

                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                      • Die zuständige Gemeinde

                                        Leben in der Gemeinde Gutau

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                        zu unterlassen: 

                                        • Samstag
                                          • ab 15 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:

                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:

                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        ASZ Gutau
                                        St. Oswalderstraße 23
                                        4293 Gutau

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Mittwoch
                                          • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8:30 bis 17 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8:30 bis 12 Uhr 

                                        Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                        Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                        Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeinde Gutau
                                        St. Oswalderstraße 2
                                        4293 Gutau

                                        Telefon: +43 7946/6255
                                        Fax: +43 7946/6755
                                        E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                          • 13 bis 18 Uhr

                                        Parteienverkehr:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                          • 13 bis 18 Uhr

                                        Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                        • Montag
                                          • 15 bis 18 Uhr
                                        • Mittwoch
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 15 bis 18 Uhr
                                        • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                        Website der Marktgemeinde Gutau

                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                        • Die zuständige Gemeinde

                                          Leben in der Gemeinde Gutau

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                          zu unterlassen: 

                                          • Samstag
                                            • ab 15 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:

                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:

                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          ASZ Gutau
                                          St. Oswalderstraße 23
                                          4293 Gutau

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Mittwoch
                                            • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8:30 bis 17 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8:30 bis 12 Uhr 

                                          Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                          Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                          Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeinde Gutau
                                          St. Oswalderstraße 2
                                          4293 Gutau

                                          Telefon: +43 7946/6255
                                          Fax: +43 7946/6755
                                          E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                            • 13 bis 18 Uhr

                                          Parteienverkehr:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                            • 13 bis 18 Uhr

                                          Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                          • Montag
                                            • 15 bis 18 Uhr
                                          • Mittwoch
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 15 bis 18 Uhr
                                          • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                          Website der Marktgemeinde Gutau

                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                          • Die zuständige Gemeinde

                                            Leben in der Gemeinde Gutau

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                            zu unterlassen: 

                                            • Samstag
                                              • ab 15 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:

                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:

                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            ASZ Gutau
                                            St. Oswalderstraße 23
                                            4293 Gutau

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Mittwoch
                                              • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8:30 bis 17 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8:30 bis 12 Uhr 

                                            Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                            Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                            Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeinde Gutau
                                            St. Oswalderstraße 2
                                            4293 Gutau

                                            Telefon: +43 7946/6255
                                            Fax: +43 7946/6755
                                            E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                              • 13 bis 18 Uhr

                                            Parteienverkehr:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                              • 13 bis 18 Uhr

                                            Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                            • Montag
                                              • 15 bis 18 Uhr
                                            • Mittwoch
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 15 bis 18 Uhr
                                            • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                            Website der Marktgemeinde Gutau

                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                            • Die zuständige Gemeinde

                                              Leben in der Gemeinde Gutau

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                              zu unterlassen: 

                                              • Samstag
                                                • ab 15 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:

                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:

                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              ASZ Gutau
                                              St. Oswalderstraße 23
                                              4293 Gutau

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Mittwoch
                                                • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8:30 bis 17 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8:30 bis 12 Uhr 

                                              Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                              Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                              Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeinde Gutau
                                              St. Oswalderstraße 2
                                              4293 Gutau

                                              Telefon: +43 7946/6255
                                              Fax: +43 7946/6755
                                              E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                • 13 bis 18 Uhr

                                              Parteienverkehr:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                                • 13 bis 18 Uhr

                                              Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                              • Montag
                                                • 15 bis 18 Uhr
                                              • Mittwoch
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 15 bis 18 Uhr
                                              • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                              Website der Marktgemeinde Gutau

                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                              • Die zuständige Gemeinde

                                                Leben in der Gemeinde Gutau

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                                zu unterlassen: 

                                                • Samstag
                                                  • ab 15 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                ASZ Gutau
                                                St. Oswalderstraße 23
                                                4293 Gutau

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Mittwoch
                                                  • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8:30 bis 17 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8:30 bis 12 Uhr 

                                                Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                                Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                                Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeinde Gutau
                                                St. Oswalderstraße 2
                                                4293 Gutau

                                                Telefon: +43 7946/6255
                                                Fax: +43 7946/6755
                                                E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                  • 13 bis 18 Uhr

                                                Parteienverkehr:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                                  • 13 bis 18 Uhr

                                                Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                • Montag
                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                • Mittwoch
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                                Website der Marktgemeinde Gutau

                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                • Die zuständige Gemeinde

                                                  Leben in der Gemeinde Gutau

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                                  zu unterlassen: 

                                                  • Samstag
                                                    • ab 15 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  ASZ Gutau
                                                  St. Oswalderstraße 23
                                                  4293 Gutau

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Mittwoch
                                                    • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8:30 bis 17 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8:30 bis 12 Uhr 

                                                  Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                                  Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                                  Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeinde Gutau
                                                  St. Oswalderstraße 2
                                                  4293 Gutau

                                                  Telefon: +43 7946/6255
                                                  Fax: +43 7946/6755
                                                  E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                    • 13 bis 18 Uhr

                                                  Parteienverkehr:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                                    • 13 bis 18 Uhr

                                                  Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                  • Montag
                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                  • Mittwoch
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                  • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                                  Website der Marktgemeinde Gutau

                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                  • Die zuständige Gemeinde

                                                    Leben in der Gemeinde Gutau

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                                    zu unterlassen: 

                                                    • Samstag
                                                      • ab 15 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    ASZ Gutau
                                                    St. Oswalderstraße 23
                                                    4293 Gutau

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Mittwoch
                                                      • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8:30 bis 17 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8:30 bis 12 Uhr 

                                                    Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                                    Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                                    Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeinde Gutau
                                                    St. Oswalderstraße 2
                                                    4293 Gutau

                                                    Telefon: +43 7946/6255
                                                    Fax: +43 7946/6755
                                                    E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                      • 13 bis 18 Uhr

                                                    Parteienverkehr:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                                      • 13 bis 18 Uhr

                                                    Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                    • Montag
                                                      • 15 bis 18 Uhr
                                                    • Mittwoch
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 15 bis 18 Uhr
                                                    • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                                    Website der Marktgemeinde Gutau

                                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                    • Die zuständige Gemeinde

                                                      Leben in der Gemeinde Gutau

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                                      zu unterlassen: 

                                                      • Samstag
                                                        • ab 15 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      ASZ Gutau
                                                      St. Oswalderstraße 23
                                                      4293 Gutau

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Mittwoch
                                                        • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8:30 bis 17 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8:30 bis 12 Uhr 

                                                      Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                                      Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                                      Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeinde Gutau
                                                      St. Oswalderstraße 2
                                                      4293 Gutau

                                                      Telefon: +43 7946/6255
                                                      Fax: +43 7946/6755
                                                      E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                        • 13 bis 18 Uhr

                                                      Parteienverkehr:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                                        • 13 bis 18 Uhr

                                                      Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                      • Montag
                                                        • 15 bis 18 Uhr
                                                      • Mittwoch
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 15 bis 18 Uhr
                                                      • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                                      Website der Marktgemeinde Gutau

                                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                      • Die zuständige Gemeinde

                                                        Leben in der Gemeinde Gutau

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                                        zu unterlassen: 

                                                        • Samstag
                                                          • ab 15 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        ASZ Gutau
                                                        St. Oswalderstraße 23
                                                        4293 Gutau

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Mittwoch
                                                          • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8:30 bis 17 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8:30 bis 12 Uhr 

                                                        Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                                        Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                                        Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeinde Gutau
                                                        St. Oswalderstraße 2
                                                        4293 Gutau

                                                        Telefon: +43 7946/6255
                                                        Fax: +43 7946/6755
                                                        E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                          • 13 bis 18 Uhr

                                                        Parteienverkehr:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                                          • 13 bis 18 Uhr

                                                        Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                        • Montag
                                                          • 15 bis 18 Uhr
                                                        • Mittwoch
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 15 bis 18 Uhr
                                                        • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                                        Website der Marktgemeinde Gutau

                                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                        • Die zuständige Gemeinde

                                                          Leben in der Gemeinde Gutau

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                                          zu unterlassen: 

                                                          • Samstag
                                                            • ab 15 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          ASZ Gutau
                                                          St. Oswalderstraße 23
                                                          4293 Gutau

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Mittwoch
                                                            • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8:30 bis 17 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8:30 bis 12 Uhr 

                                                          Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                                          Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                                          Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeinde Gutau
                                                          St. Oswalderstraße 2
                                                          4293 Gutau

                                                          Telefon: +43 7946/6255
                                                          Fax: +43 7946/6755
                                                          E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                            • 13 bis 18 Uhr

                                                          Parteienverkehr:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                                            • 13 bis 18 Uhr

                                                          Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                          • Montag
                                                            • 15 bis 18 Uhr
                                                          • Mittwoch
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 15 bis 18 Uhr
                                                          • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                                          Website der Marktgemeinde Gutau

                                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                          • Die zuständige Gemeinde

                                                            Leben in der Gemeinde Gutau

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                                            zu unterlassen: 

                                                            • Samstag
                                                              • ab 15 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            ASZ Gutau
                                                            St. Oswalderstraße 23
                                                            4293 Gutau

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Mittwoch
                                                              • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8:30 bis 17 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8:30 bis 12 Uhr 

                                                            Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                                            Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                                            Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeinde Gutau
                                                            St. Oswalderstraße 2
                                                            4293 Gutau

                                                            Telefon: +43 7946/6255
                                                            Fax: +43 7946/6755
                                                            E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                              • 13 bis 18 Uhr

                                                            Parteienverkehr:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                                              • 13 bis 18 Uhr

                                                            Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                            • Montag
                                                              • 15 bis 18 Uhr
                                                            • Mittwoch
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 15 bis 18 Uhr
                                                            • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                                            Website der Marktgemeinde Gutau

                                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                            • Die zuständige Gemeinde

                                                              Leben in der Gemeinde Gutau

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                                              zu unterlassen: 

                                                              • Samstag
                                                                • ab 15 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              ASZ Gutau
                                                              St. Oswalderstraße 23
                                                              4293 Gutau

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Mittwoch
                                                                • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8:30 bis 17 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8:30 bis 12 Uhr 

                                                              Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                                              Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                                              Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeinde Gutau
                                                              St. Oswalderstraße 2
                                                              4293 Gutau

                                                              Telefon: +43 7946/6255
                                                              Fax: +43 7946/6755
                                                              E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                                • 13 bis 18 Uhr

                                                              Parteienverkehr:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                                                • 13 bis 18 Uhr

                                                              Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                              • Montag
                                                                • 15 bis 18 Uhr
                                                              • Mittwoch
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 15 bis 18 Uhr
                                                              • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                                              Website der Marktgemeinde Gutau

                                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                              • Die zuständige Gemeinde

                                                                Leben in der Gemeinde Gutau

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                                                zu unterlassen: 

                                                                • Samstag
                                                                  • ab 15 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                ASZ Gutau
                                                                St. Oswalderstraße 23
                                                                4293 Gutau

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Mittwoch
                                                                  • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8:30 bis 17 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8:30 bis 12 Uhr 

                                                                Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                                                Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                                                Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeinde Gutau
                                                                St. Oswalderstraße 2
                                                                4293 Gutau

                                                                Telefon: +43 7946/6255
                                                                Fax: +43 7946/6755
                                                                E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                                  • 13 bis 18 Uhr

                                                                Parteienverkehr:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                                                  • 13 bis 18 Uhr

                                                                Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                                • Montag
                                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                                • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                                                Website der Marktgemeinde Gutau

                                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                                • Die zuständige Gemeinde

                                                                  Leben in der Gemeinde Gutau

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Durchführung von Mäharbeiten mit einem Motorrasenmäher oder einer Motorsense, speziell im Markt-, Dorf- und Siedlungsbereich

                                                                  zu unterlassen: 

                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 15 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Hinweis: Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:

                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  ASZ Gutau
                                                                  St. Oswalderstraße 23
                                                                  4293 Gutau

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8:30 bis 17 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8:30 bis 12 Uhr 

                                                                  Biogene Abfälle: Biogene Abfälle müssen immer mittwochs bis spätestens 8 Uhr im Bio-Eimer bereitgestellt werden.

                                                                  Restabfall: Kostenlose Entsorgung von gut getrenntem Restabfall im ASZ Gutau. Bereitstellung bei der 6-wöchigen Hausmüll-Tour der Gemeinde gegen Gebühr.

                                                                  Kunststoffverpackungen, Altpapier, Glas-, Metallverpackungen: Können im ASZ abgegeben werden.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.: Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können im ASZ oder bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeinde Gutau
                                                                  St. Oswalderstraße 2
                                                                  4293 Gutau

                                                                  Telefon: +43 7946/6255
                                                                  Fax: +43 7946/6755
                                                                  E-Mail: gemeinde@gutau.ooe.gv.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • zusätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                                    • 13 bis 18 Uhr

                                                                  Parteienverkehr:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • zusätzlich Montag und Donnerstag
                                                                    • 13 bis 18 Uhr

                                                                  Sprechstunden des Bürgermeisters:

                                                                  • Montag
                                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                                  • telefonische Voranmeldung erwünscht

                                                                  Website der Marktgemeinde Gutau

                                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion
                                                                  • Die zuständige Gemeinde