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    Busreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

    Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).

    Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Sie haben insbesondere das Recht auf

    • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
    • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

    Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

    Rechtsgrundlagen

    EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

    Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Busreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

      Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).

      Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

      Sie haben insbesondere das Recht auf

      • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
      • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
      • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

      Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

      Rechtsgrundlagen

      EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

      Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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        Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

        Sie haben insbesondere das Recht auf

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        • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
        • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

        Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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          Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

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          • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
          • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

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              Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

              Sie haben insbesondere das Recht auf

              • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
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                Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                Sie haben insbesondere das Recht auf

                • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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                  Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                  Sie haben insbesondere das Recht auf

                  • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
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                      Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                      Sie haben insbesondere das Recht auf

                      • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                      • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                      • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                      Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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                        Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

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                        • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                        • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                        Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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                          Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                          Sie haben insbesondere das Recht auf

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                          • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

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                            Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                            Sie haben insbesondere das Recht auf

                            • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                            • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
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                              Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                              Sie haben insbesondere das Recht auf

                              • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
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                                Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                Sie haben insbesondere das Recht auf

                                • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                                • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                                • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                                Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                Rechtsgrundlagen

                                EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

                                Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Busreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                  Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).

                                  Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                  Sie haben insbesondere das Recht auf

                                  • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                                  • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                                  • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                                  Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

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                                    Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).

                                    Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                    Sie haben insbesondere das Recht auf

                                    • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                                    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                                    • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                                    Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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                                      Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).

                                      Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                      Sie haben insbesondere das Recht auf

                                      • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                                      • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                                      • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

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                                      Rechtsgrundlagen

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                                        Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                        Sie haben insbesondere das Recht auf

                                        • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                                        • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                                        • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                                        Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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                                          Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).

                                          Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                          Sie haben insbesondere das Recht auf

                                          • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                                          • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                                          • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                                          Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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                                            Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                            Sie haben insbesondere das Recht auf

                                            • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                                            • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                                            • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                                            Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                            Rechtsgrundlagen

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                                              Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).

                                              Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                              Sie haben insbesondere das Recht auf

                                              • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                                              • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                                              • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                                              Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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                                                Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                                                • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                                                • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                                                Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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                                                  Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                  Sie haben insbesondere das Recht auf

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                                                  • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                                                  Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                  Rechtsgrundlagen

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                                                    Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).

                                                    Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                    Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                    • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                                                    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                                                    • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                                                    Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

                                                    Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Busreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                                      Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).

                                                      Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                      Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                      • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                                                      • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                                                      • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                                                      Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

                                                      Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                                        Busreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                                        Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).

                                                        Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                        Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                        • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                                                        • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                                                        • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                                                        Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

                                                        Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                                          Busreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                                          Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).

                                                          Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                          Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                          • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                                                          • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                                                          • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                                                          Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

                                                          Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                                            Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).

                                                            Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                            Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                            • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                                                            • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                                                            • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                                                            Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

                                                            Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                                              Busreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                                              Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).

                                                              Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                              Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                              • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                                                              • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                                                              • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                                                              Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

                                                              Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                                                Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).

                                                                Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                                Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                                • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                                                                • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                                                                • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                                                                Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

                                                                Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                                                  Busunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Sicherheitsvorschriften, technischen Gründe oder wenn es aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur nicht möglich ist).

                                                                  Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 36 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                                  Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                                  • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Bus, beim Ein- und Aussteigen, etc.) auf bestimmten Busbahnhöfen (in Österreich VIB-Vienna international Busterminal),
                                                                  • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks (auf bestimmten Busbahnhöfen) sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen und
                                                                  • kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn diese erforderlich ist.

                                                                  Unternehmen haften unbegrenzt für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen (z.B. durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern des Unternehmens) und müssen – soweit das möglich ist – vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

                                                                  Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion