Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Stadt Spittal an der Drau

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
    Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

    verboten:

    • Montag bis Samstag 
      • 22 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen
    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

    Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadtgemeinde:
    Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

    Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

    Hundekot

    Verordnung der Stadtgemeinde:
    Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    Schutz vor Lärm

    Verboten ist:

    • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

    • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

    • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

    Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

    Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

    Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
    Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

    In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
    Am Bahndamm 5
    9800 Spittal an der Drau

    Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

    Abfallarten:

    Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
    Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

    Öffnungszeiten:

    • Freitag
      • 8 bis 16 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Spittal an der Drau
    Burgplatz 5
    9800 Spittal an der Drau

    Website der Stadt
    Statistische Daten der Stadt

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Spittal an der Drau

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
      Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

      verboten:

      • Montag bis Samstag
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

      verboten:

      • Montag bis Samstag 
        • 22 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen
      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

      Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadtgemeinde:
      Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

      Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

      Hundekot

      Verordnung der Stadtgemeinde:
      Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      Schutz vor Lärm

      Verboten ist:

      • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

      • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

      • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

      Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

      Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

      Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
      Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

      In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
      Am Bahndamm 5
      9800 Spittal an der Drau

      Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

      Abfallarten:

      Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
      Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

      Öffnungszeiten:

      • Freitag
        • 8 bis 16 Uhr

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Spittal an der Drau
      Burgplatz 5
      9800 Spittal an der Drau

      Website der Stadt
      Statistische Daten der Stadt

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Spittal an der Drau

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
        Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

        verboten:

        • Montag bis Samstag
          • 12 bis 14 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

        verboten:

        • Montag bis Samstag 
          • 22 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen
        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

        Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadtgemeinde:
        Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

        Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

        Hundekot

        Verordnung der Stadtgemeinde:
        Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        Schutz vor Lärm

        Verboten ist:

        • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

        • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

        • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

        Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

        Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

        Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
        Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

        In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
        Am Bahndamm 5
        9800 Spittal an der Drau

        Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

        Abfallarten:

        Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
        Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

        Öffnungszeiten:

        • Freitag
          • 8 bis 16 Uhr

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Spittal an der Drau
        Burgplatz 5
        9800 Spittal an der Drau

        Website der Stadt
        Statistische Daten der Stadt

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Spittal an der Drau

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
          Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

          verboten:

          • Montag bis Samstag
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

          verboten:

          • Montag bis Samstag 
            • 22 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen
          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

          Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadtgemeinde:
          Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

          Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

          Hundekot

          Verordnung der Stadtgemeinde:
          Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          Schutz vor Lärm

          Verboten ist:

          • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

          • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

          • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

          Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

          Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

          Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
          Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

          In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
          Am Bahndamm 5
          9800 Spittal an der Drau

          Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

          Abfallarten:

          Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
          Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

          Öffnungszeiten:

          • Freitag
            • 8 bis 16 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Spittal an der Drau
          Burgplatz 5
          9800 Spittal an der Drau

          Website der Stadt
          Statistische Daten der Stadt

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Spittal an der Drau

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
            Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

            verboten:

            • Montag bis Samstag
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

            verboten:

            • Montag bis Samstag 
              • 22 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen
            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

            Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadtgemeinde:
            Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

            Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

            Hundekot

            Verordnung der Stadtgemeinde:
            Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            Schutz vor Lärm

            Verboten ist:

            • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

            • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

            • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

            Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

            Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

            Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
            Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

            In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
            Am Bahndamm 5
            9800 Spittal an der Drau

            Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

            Abfallarten:

            Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
            Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

            Öffnungszeiten:

            • Freitag
              • 8 bis 16 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Spittal an der Drau
            Burgplatz 5
            9800 Spittal an der Drau

            Website der Stadt
            Statistische Daten der Stadt

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Stadt Spittal an der Drau

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
              Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

              verboten:

              • Montag bis Samstag
                • 12 bis 14 Uhr
                • 20 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

              verboten:

              • Montag bis Samstag 
                • 22 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen
              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

              Hundehaltung

              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

              Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Stadtgemeinde:
              Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

              Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

              Hundekot

              Verordnung der Stadtgemeinde:
              Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Stadt

              Schutz vor Lärm

              Verboten ist:

              • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

              • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

              • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

              Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

              Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

              Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
              Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

              In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
              Am Bahndamm 5
              9800 Spittal an der Drau

              Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

              Abfallarten:

              Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
              Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

              Öffnungszeiten:

              • Freitag
                • 8 bis 16 Uhr

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtgemeinde Spittal an der Drau
              Burgplatz 5
              9800 Spittal an der Drau

              Website der Stadt
              Statistische Daten der Stadt

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                verboten:

                • Montag bis Samstag
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 20 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                verboten:

                • Montag bis Samstag 
                  • 22 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen
                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                Hundehaltung

                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Stadtgemeinde:
                Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                Hundekot

                Verordnung der Stadtgemeinde:
                Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Stadt

                Schutz vor Lärm

                Verboten ist:

                • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                Am Bahndamm 5
                9800 Spittal an der Drau

                Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                Abfallarten:

                Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                Öffnungszeiten:

                • Freitag
                  • 8 bis 16 Uhr

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                Burgplatz 5
                9800 Spittal an der Drau

                Website der Stadt
                Statistische Daten der Stadt

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                  Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                  verboten:

                  • Montag bis Samstag
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                  verboten:

                  • Montag bis Samstag 
                    • 22 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen
                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                  Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Stadtgemeinde:
                  Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                  Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                  Hundekot

                  Verordnung der Stadtgemeinde:
                  Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Stadt

                  Schutz vor Lärm

                  Verboten ist:

                  • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                  • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                  • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                  Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                  Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                  Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                  Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                  In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                  Am Bahndamm 5
                  9800 Spittal an der Drau

                  Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                  Abfallarten:

                  Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                  Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                  Öffnungszeiten:

                  • Freitag
                    • 8 bis 16 Uhr

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                  Burgplatz 5
                  9800 Spittal an der Drau

                  Website der Stadt
                  Statistische Daten der Stadt

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                    Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                    verboten:

                    • Montag bis Samstag
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                    verboten:

                    • Montag bis Samstag 
                      • 22 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen
                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                    Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Stadtgemeinde:
                    Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                    Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                    Hundekot

                    Verordnung der Stadtgemeinde:
                    Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Stadt

                    Schutz vor Lärm

                    Verboten ist:

                    • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                    • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                    • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                    Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                    Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                    Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                    Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                    In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                    Am Bahndamm 5
                    9800 Spittal an der Drau

                    Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                    Abfallarten:

                    Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                    Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                    Öffnungszeiten:

                    • Freitag
                      • 8 bis 16 Uhr

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                    Burgplatz 5
                    9800 Spittal an der Drau

                    Website der Stadt
                    Statistische Daten der Stadt

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                      Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                      verboten:

                      • Montag bis Samstag
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                      verboten:

                      • Montag bis Samstag 
                        • 22 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen
                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                      Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Stadtgemeinde:
                      Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                      Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                      Hundekot

                      Verordnung der Stadtgemeinde:
                      Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Stadt

                      Schutz vor Lärm

                      Verboten ist:

                      • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                      • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                      • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                      Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                      Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                      Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                      Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                      In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                      Am Bahndamm 5
                      9800 Spittal an der Drau

                      Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                      Abfallarten:

                      Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                      Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                      Öffnungszeiten:

                      • Freitag
                        • 8 bis 16 Uhr

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                      Burgplatz 5
                      9800 Spittal an der Drau

                      Website der Stadt
                      Statistische Daten der Stadt

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                        Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                        verboten:

                        • Montag bis Samstag
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                        verboten:

                        • Montag bis Samstag 
                          • 22 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen
                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                        Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Stadtgemeinde:
                        Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                        Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                        Hundekot

                        Verordnung der Stadtgemeinde:
                        Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Stadt

                        Schutz vor Lärm

                        Verboten ist:

                        • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                        • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                        • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                        Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                        Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                        Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                        Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                        In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                        Am Bahndamm 5
                        9800 Spittal an der Drau

                        Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                        Abfallarten:

                        Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                        Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                        Öffnungszeiten:

                        • Freitag
                          • 8 bis 16 Uhr

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                        Burgplatz 5
                        9800 Spittal an der Drau

                        Website der Stadt
                        Statistische Daten der Stadt

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                          Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                          verboten:

                          • Montag bis Samstag
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                          verboten:

                          • Montag bis Samstag 
                            • 22 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen
                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                          Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Stadtgemeinde:
                          Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                          Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                          Hundekot

                          Verordnung der Stadtgemeinde:
                          Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Stadt

                          Schutz vor Lärm

                          Verboten ist:

                          • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                          • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                          • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                          Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                          Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                          Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                          Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                          In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                          Am Bahndamm 5
                          9800 Spittal an der Drau

                          Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                          Abfallarten:

                          Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                          Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                          Öffnungszeiten:

                          • Freitag
                            • 8 bis 16 Uhr

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                          Burgplatz 5
                          9800 Spittal an der Drau

                          Website der Stadt
                          Statistische Daten der Stadt

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                            Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                            verboten:

                            • Montag bis Samstag
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                            verboten:

                            • Montag bis Samstag 
                              • 22 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen
                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                            Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Stadtgemeinde:
                            Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                            Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                            Hundekot

                            Verordnung der Stadtgemeinde:
                            Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Stadt

                            Schutz vor Lärm

                            Verboten ist:

                            • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                            • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                            • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                            Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                            Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                            Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                            Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                            In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                            Am Bahndamm 5
                            9800 Spittal an der Drau

                            Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                            Abfallarten:

                            Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                            Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                            Öffnungszeiten:

                            • Freitag
                              • 8 bis 16 Uhr

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                            Burgplatz 5
                            9800 Spittal an der Drau

                            Website der Stadt
                            Statistische Daten der Stadt

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                              Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                              verboten:

                              • Montag bis Samstag
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                              verboten:

                              • Montag bis Samstag 
                                • 22 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen
                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                              Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Stadtgemeinde:
                              Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                              Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                              Hundekot

                              Verordnung der Stadtgemeinde:
                              Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Stadt

                              Schutz vor Lärm

                              Verboten ist:

                              • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                              • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                              • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                              Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                              Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                              Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                              Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                              In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                              Am Bahndamm 5
                              9800 Spittal an der Drau

                              Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                              Abfallarten:

                              Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                              Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                              Öffnungszeiten:

                              • Freitag
                                • 8 bis 16 Uhr

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                              Burgplatz 5
                              9800 Spittal an der Drau

                              Website der Stadt
                              Statistische Daten der Stadt

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                verboten:

                                • Montag bis Samstag
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                verboten:

                                • Montag bis Samstag 
                                  • 22 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen
                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Stadtgemeinde:
                                Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                Hundekot

                                Verordnung der Stadtgemeinde:
                                Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                Schutz vor Lärm

                                Verboten ist:

                                • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                Am Bahndamm 5
                                9800 Spittal an der Drau

                                Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                Abfallarten:

                                Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                Öffnungszeiten:

                                • Freitag
                                  • 8 bis 16 Uhr

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                Burgplatz 5
                                9800 Spittal an der Drau

                                Website der Stadt
                                Statistische Daten der Stadt

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                  Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                  verboten:

                                  • Montag bis Samstag
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                  verboten:

                                  • Montag bis Samstag 
                                    • 22 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen
                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                  Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Stadtgemeinde:
                                  Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                  Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Stadtgemeinde:
                                  Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                  Schutz vor Lärm

                                  Verboten ist:

                                  • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                  • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                  • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                  Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                  Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                  Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                  Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                  In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                  Am Bahndamm 5
                                  9800 Spittal an der Drau

                                  Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                  Abfallarten:

                                  Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                  Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Freitag
                                    • 8 bis 16 Uhr

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                  Burgplatz 5
                                  9800 Spittal an der Drau

                                  Website der Stadt
                                  Statistische Daten der Stadt

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                    Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                    verboten:

                                    • Montag bis Samstag
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                    verboten:

                                    • Montag bis Samstag 
                                      • 22 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen
                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                    Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Stadtgemeinde:
                                    Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                    Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Stadtgemeinde:
                                    Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                    Schutz vor Lärm

                                    Verboten ist:

                                    • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                    • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                    • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                    Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                    Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                    Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                    Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                    In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                    Am Bahndamm 5
                                    9800 Spittal an der Drau

                                    Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                    Abfallarten:

                                    Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                    Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Freitag
                                      • 8 bis 16 Uhr

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                    Burgplatz 5
                                    9800 Spittal an der Drau

                                    Website der Stadt
                                    Statistische Daten der Stadt

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                      Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                      verboten:

                                      • Montag bis Samstag
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                      verboten:

                                      • Montag bis Samstag 
                                        • 22 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen
                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                      Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Stadtgemeinde:
                                      Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                      Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Stadtgemeinde:
                                      Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                      Schutz vor Lärm

                                      Verboten ist:

                                      • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                      • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                      • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                      Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                      Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                      Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                      Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                      In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                      Am Bahndamm 5
                                      9800 Spittal an der Drau

                                      Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                      Abfallarten:

                                      Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                      Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Freitag
                                        • 8 bis 16 Uhr

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                      Burgplatz 5
                                      9800 Spittal an der Drau

                                      Website der Stadt
                                      Statistische Daten der Stadt

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                        Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                        verboten:

                                        • Montag bis Samstag
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                        verboten:

                                        • Montag bis Samstag 
                                          • 22 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen
                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                        Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Stadtgemeinde:
                                        Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                        Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Stadtgemeinde:
                                        Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                        Schutz vor Lärm

                                        Verboten ist:

                                        • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                        • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                        • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                        Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                        Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                        Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                        Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                        In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                        Am Bahndamm 5
                                        9800 Spittal an der Drau

                                        Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                        Abfallarten:

                                        Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                        Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Freitag
                                          • 8 bis 16 Uhr

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                        Burgplatz 5
                                        9800 Spittal an der Drau

                                        Website der Stadt
                                        Statistische Daten der Stadt

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                          Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                          verboten:

                                          • Montag bis Samstag
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                          verboten:

                                          • Montag bis Samstag 
                                            • 22 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen
                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                          Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Stadtgemeinde:
                                          Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                          Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Stadtgemeinde:
                                          Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                          Schutz vor Lärm

                                          Verboten ist:

                                          • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                          • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                          • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                          Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                          Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                          Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                          Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                          In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                          Am Bahndamm 5
                                          9800 Spittal an der Drau

                                          Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                          Abfallarten:

                                          Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                          Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Freitag
                                            • 8 bis 16 Uhr

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                          Burgplatz 5
                                          9800 Spittal an der Drau

                                          Website der Stadt
                                          Statistische Daten der Stadt

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                            Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                            verboten:

                                            • Montag bis Samstag
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                            verboten:

                                            • Montag bis Samstag 
                                              • 22 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen
                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                            Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Stadtgemeinde:
                                            Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                            Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Stadtgemeinde:
                                            Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                            Schutz vor Lärm

                                            Verboten ist:

                                            • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                            • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                            • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                            Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                            Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                            Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                            Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                            In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                            Am Bahndamm 5
                                            9800 Spittal an der Drau

                                            Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                            Abfallarten:

                                            Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                            Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Freitag
                                              • 8 bis 16 Uhr

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                            Burgplatz 5
                                            9800 Spittal an der Drau

                                            Website der Stadt
                                            Statistische Daten der Stadt

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                              Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                              verboten:

                                              • Montag bis Samstag
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                              verboten:

                                              • Montag bis Samstag 
                                                • 22 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen
                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                              Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Stadtgemeinde:
                                              Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                              Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Stadtgemeinde:
                                              Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                              Schutz vor Lärm

                                              Verboten ist:

                                              • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                              • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                              • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                              Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                              Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                              Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                              Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                              In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                              Am Bahndamm 5
                                              9800 Spittal an der Drau

                                              Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                              Abfallarten:

                                              Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                              Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Freitag
                                                • 8 bis 16 Uhr

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                              Burgplatz 5
                                              9800 Spittal an der Drau

                                              Website der Stadt
                                              Statistische Daten der Stadt

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                                Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                                verboten:

                                                • Montag bis Samstag
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                                verboten:

                                                • Montag bis Samstag 
                                                  • 22 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen
                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                                Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                Schutz vor Lärm

                                                Verboten ist:

                                                • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                                • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                                • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                                Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                                Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                                Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                                Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                                In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                Am Bahndamm 5
                                                9800 Spittal an der Drau

                                                Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                                Abfallarten:

                                                Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                                Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 16 Uhr

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                Burgplatz 5
                                                9800 Spittal an der Drau

                                                Website der Stadt
                                                Statistische Daten der Stadt

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                                  Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Samstag
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Samstag 
                                                    • 22 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen
                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                  Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                  Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                                  Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                  Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                  Schutz vor Lärm

                                                  Verboten ist:

                                                  • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                                  • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                                  • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                                  Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                                  Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                                  Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                                  Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                                  In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                  Am Bahndamm 5
                                                  9800 Spittal an der Drau

                                                  Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                                  Abfallarten:

                                                  Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                                  Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 16 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                  Burgplatz 5
                                                  9800 Spittal an der Drau

                                                  Website der Stadt
                                                  Statistische Daten der Stadt

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                                    Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Samstag
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Samstag 
                                                      • 22 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen
                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                    Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                    Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                                    Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                    Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                                    Schutz vor Lärm

                                                    Verboten ist:

                                                    • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                                    • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                                    • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                                    Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                                    Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                                    Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                                    Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                                    In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                    Am Bahndamm 5
                                                    9800 Spittal an der Drau

                                                    Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                                    Abfallarten:

                                                    Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                                    Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 16 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                    Burgplatz 5
                                                    9800 Spittal an der Drau

                                                    Website der Stadt
                                                    Statistische Daten der Stadt

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                                      Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Samstag
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Samstag 
                                                        • 22 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen
                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                      Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                      Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                                      Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                      Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                                      Schutz vor Lärm

                                                      Verboten ist:

                                                      • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                                      • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                                      • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                                      Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                                      Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                                      Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                                      Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                                      In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                      Am Bahndamm 5
                                                      9800 Spittal an der Drau

                                                      Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                                      Abfallarten:

                                                      Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                                      Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 16 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                      Burgplatz 5
                                                      9800 Spittal an der Drau

                                                      Website der Stadt
                                                      Statistische Daten der Stadt

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                                        Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Samstag
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Samstag 
                                                          • 22 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen
                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                        Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                        Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                                        Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                        Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                                        Schutz vor Lärm

                                                        Verboten ist:

                                                        • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                                        • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                                        • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                                        Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                                        Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                                        Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                                        Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                                        In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                        Am Bahndamm 5
                                                        9800 Spittal an der Drau

                                                        Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                                        Abfallarten:

                                                        Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                                        Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 16 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                        Burgplatz 5
                                                        9800 Spittal an der Drau

                                                        Website der Stadt
                                                        Statistische Daten der Stadt

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                                          Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Samstag
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Samstag 
                                                            • 22 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen
                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                          Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                          Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                                          Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                          Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                                          Schutz vor Lärm

                                                          Verboten ist:

                                                          • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                                          • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                                          • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                                          Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                                          Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                                          Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                                          Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                                          In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                          Am Bahndamm 5
                                                          9800 Spittal an der Drau

                                                          Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                                          Abfallarten:

                                                          Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                                          Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 16 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                          Burgplatz 5
                                                          9800 Spittal an der Drau

                                                          Website der Stadt
                                                          Statistische Daten der Stadt

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                                            Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Samstag
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Samstag 
                                                              • 22 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen
                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                            Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                            Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                                            Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                            Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                                            Schutz vor Lärm

                                                            Verboten ist:

                                                            • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                                            • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                                            • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                                            Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                                            Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                                            Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                                            Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                                            In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                            Am Bahndamm 5
                                                            9800 Spittal an der Drau

                                                            Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                                            Abfallarten:

                                                            Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                                            Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 16 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                            Burgplatz 5
                                                            9800 Spittal an der Drau

                                                            Website der Stadt
                                                            Statistische Daten der Stadt

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                                              Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Samstag
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Samstag 
                                                                • 22 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen
                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                              Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                              Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                              • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                              • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                              Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                                              Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                              Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                                              Schutz vor Lärm

                                                              Verboten ist:

                                                              • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                                              • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                                              • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                                              Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                                              Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                                              Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                                              Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                                              In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                              Am Bahndamm 5
                                                              9800 Spittal an der Drau

                                                              Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                                              Abfallarten:

                                                              Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                                              Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 16 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                              Burgplatz 5
                                                              9800 Spittal an der Drau

                                                              Website der Stadt
                                                              Statistische Daten der Stadt

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                                                Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Samstag
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Samstag 
                                                                  • 22 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen
                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                                Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                                Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                                • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                                • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                                Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                                                Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                                Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                Schutz vor Lärm

                                                                Verboten ist:

                                                                • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                                                • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                                                • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                                                Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                                                Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                                                Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                                                Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                                                In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                                Am Bahndamm 5
                                                                9800 Spittal an der Drau

                                                                Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                                                Abfallarten:

                                                                Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                                                Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 16 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                                Burgplatz 5
                                                                9800 Spittal an der Drau

                                                                Website der Stadt
                                                                Statistische Daten der Stadt

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Spittal an der Drau

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Geräte, Staubsauger, Klopfsauger, 
                                                                  Laubbläser, Laubsauger, Heckenscheren, Häcksler, Motor-, Ketten- und Kreissägen)

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Samstag
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Samstag 
                                                                    • 22 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
                                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen
                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                                  Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

                                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                                  Das freie Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Grün- und Parkanlagen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

                                                                  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
                                                                  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

                                                                  Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

                                                                  Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

                                                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. 

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Stadtgemeinde:
                                                                  Jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben den Kot ihrer Hunde auf öffentlichen Grün- und Parkanlagen und Kinderspielplätzen unverzüglich zu beseitigen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                  Schutz vor Lärm

                                                                  Verboten ist:

                                                                  • Singen, Musizieren, Schreien, ähnliche, ein höheres Maß an Lärm verursachende Verhaltensweisen (wie z.B. Mittrommeln, Stampfen von Beinen), der über Zimmerlautstärke hinausgehenden Betrieb von Rundfunk-, Fernseh-, Musik- oder sonstigen Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Lautverstärkeranlagen oder ähnlichen Geräten im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Werktagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen;

                                                                  • Ganztägig das Starten von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen und Grundflächen im Bauland oder in der Nähe von bewohnten Objekten liegen, ferner noch in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr an Wochentagen bzw. von 22 Uhr bis 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen in denselben Widmungskategorien das überlaute Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das überlaute Schließen von Fahrzeugtüren und Garagentoren auf diesen Grundflächen;

                                                                  • die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft mit Maschinen und Geräten auf Grünland-Flächen im Freien in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr.

                                                                  Regelungen für Grünanlagen und Spielplätze

                                                                  Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze nicht belästigt und die öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätze sowie die dazu gehörigen Einrichtungen (Bänke, Brunnen, Wasserbecken etc.) nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

                                                                  Die Wege in den öffentlichen Anlagen und die Kinderspielplätze dürfen nur von 
                                                                  Fußgängern (und Personen mit Kinderwägen, Rollstühlen, Inlineskatern etc.) betreten werden.

                                                                  In Parkanlagen und auf Kinderspielplätzen sind die Konsumation alkoholischer Getränke sowie der Aufenthalt alkoholisierter Personen untersagt. Auf Kinderspielplätzen ist zudem der Konsum von Tabakerzeugnissen verboten.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Abfallsammelzentrum/Recyclinghof der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                                  Am Bahndamm 5
                                                                  9800 Spittal an der Drau

                                                                  Grundsätzlich werden alle Abfälle angenommen, die in einem Privathaushalt anfallen können.

                                                                  Abfallarten:

                                                                  Kostenpflichtig: PKW Reifen, LKW/Traktor Reifen, Altholz, Sperrmüll, Restmüll
                                                                  Kostenlos: Verpackungen jeden Materials, Altpapier, Altmetalle, Elektro-Altgeräte, Problemstoffe, Altkleider, Hartplastik (Kunststoff-Nichtverpackung)

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 16 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeinde Spittal an der Drau
                                                                  Burgplatz 5
                                                                  9800 Spittal an der Drau

                                                                  Website der Stadt
                                                                  Statistische Daten der Stadt

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion