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Geldstrafe
Eine Geldstrafe darf nur aufgrund einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung verhängt werden. Sie ist der häufigste Fall einer Verwaltungsstrafe. Das Ausmaß einer Geldstrafe richtet sich grundsätzlich nach den einzelnen Strafbestimmungen in den Gesetzen.
Von den Gerichten verhängte Geldstrafen werden in Tagessätzen bemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Einkommen) der/des Verurteilten. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 4 Euro und höchstens mit 5.000 Euro festzusetzen.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt (zwei Tagessätze sind ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Sie darf das Höchstausmaß der im jeweiligen Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe nicht überschreiten und kann jederzeit durch Zahlung der (restlichen) Geldstrafe abgewendet bzw. beendet werden.
Ausführliche Informationen zum Thema "Geldstrafe" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Geldstrafe
Eine Geldstrafe darf nur aufgrund einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung verhängt werden. Sie ist der häufigste Fall einer Verwaltungsstrafe. Das Ausmaß einer Geldstrafe richtet sich grundsätzlich nach den einzelnen Strafbestimmungen in den Gesetzen.
Von den Gerichten verhängte Geldstrafen werden in Tagessätzen bemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Einkommen) der/des Verurteilten. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 4 Euro und höchstens mit 5.000 Euro festzusetzen.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt (zwei Tagessätze sind ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Sie darf das Höchstausmaß der im jeweiligen Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe nicht überschreiten und kann jederzeit durch Zahlung der (restlichen) Geldstrafe abgewendet bzw. beendet werden.
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Eine Geldstrafe darf nur aufgrund einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung verhängt werden. Sie ist der häufigste Fall einer Verwaltungsstrafe. Das Ausmaß einer Geldstrafe richtet sich grundsätzlich nach den einzelnen Strafbestimmungen in den Gesetzen.
Von den Gerichten verhängte Geldstrafen werden in Tagessätzen bemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Einkommen) der/des Verurteilten. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 4 Euro und höchstens mit 5.000 Euro festzusetzen.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt (zwei Tagessätze sind ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Sie darf das Höchstausmaß der im jeweiligen Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe nicht überschreiten und kann jederzeit durch Zahlung der (restlichen) Geldstrafe abgewendet bzw. beendet werden.
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Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt (zwei Tagessätze sind ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Sie darf das Höchstausmaß der im jeweiligen Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe nicht überschreiten und kann jederzeit durch Zahlung der (restlichen) Geldstrafe abgewendet bzw. beendet werden.
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Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt (zwei Tagessätze sind ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Sie darf das Höchstausmaß der im jeweiligen Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe nicht überschreiten und kann jederzeit durch Zahlung der (restlichen) Geldstrafe abgewendet bzw. beendet werden.
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Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt (zwei Tagessätze sind ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Sie darf das Höchstausmaß der im jeweiligen Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe nicht überschreiten und kann jederzeit durch Zahlung der (restlichen) Geldstrafe abgewendet bzw. beendet werden.
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Von den Gerichten verhängte Geldstrafen werden in Tagessätzen bemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Einkommen) der/des Verurteilten. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 4 Euro und höchstens mit 5.000 Euro festzusetzen.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt (zwei Tagessätze sind ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Sie darf das Höchstausmaß der im jeweiligen Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe nicht überschreiten und kann jederzeit durch Zahlung der (restlichen) Geldstrafe abgewendet bzw. beendet werden.
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Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt (zwei Tagessätze sind ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Sie darf das Höchstausmaß der im jeweiligen Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe nicht überschreiten und kann jederzeit durch Zahlung der (restlichen) Geldstrafe abgewendet bzw. beendet werden.
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Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt (zwei Tagessätze sind ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Sie darf das Höchstausmaß der im jeweiligen Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe nicht überschreiten und kann jederzeit durch Zahlung der (restlichen) Geldstrafe abgewendet bzw. beendet werden.
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Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt (zwei Tagessätze sind ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Sie darf das Höchstausmaß der im jeweiligen Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe nicht überschreiten und kann jederzeit durch Zahlung der (restlichen) Geldstrafe abgewendet bzw. beendet werden.
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