Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Reutte

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

    verboten:

    •  werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

    verboten:

    •  werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

    Leinenzwang besteht daher:

    • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
    • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
    • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
    • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
    • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
      • Spielplatz Franz-Linser-Weg
      • Spielplatz Oberlüss
      • Spielplatz Volksschule Archbach
      • Spielplatz Tränke-Siedlung
      • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
      • Spielplatz Sintwag

    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
    • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

    Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
    (Wertstoffhof)
    Ehrenbergstraße 7
    6600 Reutte

    Telefon: +43 5672 62450

    Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag, Mittwoch und Freitag
      • 9 bis 12 Uhr
      • 15 bis 18 Uhr
    • Donnerstag
      • 9 bis 12 Uhr
      • 15 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
    Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

    Telefon: +43 676 88723 1023

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag und Donnerstag
      • 17 bis 18:30 Uhr
    • Samstag
      • 13 bis 17 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeindeamt Reutte
    Obermarkt 1
    6600 Reutte

    Telefon: +43 5672 72300/12
    Fax: +43 5672 72300/612
    E-Mail: reute@reute.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7:30 bis 12:30 Uhr
      • 13:30 bis 16:30 Uhr
    • Dienstag bis Freitag
      • 7:30 bis 12:30 Uhr

    Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Reutte

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

      verboten:

      •  werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 14 Uhr
        • 22 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

      verboten:

      •  werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 14 Uhr
        • 22 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

      Leinenzwang besteht daher:

      • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
      • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
      • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
      • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
      • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
        • Spielplatz Franz-Linser-Weg
        • Spielplatz Oberlüss
        • Spielplatz Volksschule Archbach
        • Spielplatz Tränke-Siedlung
        • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
        • Spielplatz Sintwag

      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
      • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

      Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
      (Wertstoffhof)
      Ehrenbergstraße 7
      6600 Reutte

      Telefon: +43 5672 62450

      Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag, Mittwoch und Freitag
        • 9 bis 12 Uhr
        • 15 bis 18 Uhr
      • Donnerstag
        • 9 bis 12 Uhr
        • 15 bis 19 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
      Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

      Telefon: +43 676 88723 1023

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag und Donnerstag
        • 17 bis 18:30 Uhr
      • Samstag
        • 13 bis 17 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeindeamt Reutte
      Obermarkt 1
      6600 Reutte

      Telefon: +43 5672 72300/12
      Fax: +43 5672 72300/612
      E-Mail: reute@reute.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 7:30 bis 12:30 Uhr
        • 13:30 bis 16:30 Uhr
      • Dienstag bis Freitag
        • 7:30 bis 12:30 Uhr

      Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Reutte

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

        verboten:

        •  werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 14 Uhr
          • 22 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

        verboten:

        •  werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 14 Uhr
          • 22 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

        Leinenzwang besteht daher:

        • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
        • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
        • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
        • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
        • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
          • Spielplatz Franz-Linser-Weg
          • Spielplatz Oberlüss
          • Spielplatz Volksschule Archbach
          • Spielplatz Tränke-Siedlung
          • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
          • Spielplatz Sintwag

        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
        • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

        Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
        (Wertstoffhof)
        Ehrenbergstraße 7
        6600 Reutte

        Telefon: +43 5672 62450

        Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag, Mittwoch und Freitag
          • 9 bis 12 Uhr
          • 15 bis 18 Uhr
        • Donnerstag
          • 9 bis 12 Uhr
          • 15 bis 19 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
        Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

        Telefon: +43 676 88723 1023

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag und Donnerstag
          • 17 bis 18:30 Uhr
        • Samstag
          • 13 bis 17 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeindeamt Reutte
        Obermarkt 1
        6600 Reutte

        Telefon: +43 5672 72300/12
        Fax: +43 5672 72300/612
        E-Mail: reute@reute.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 7:30 bis 12:30 Uhr
          • 13:30 bis 16:30 Uhr
        • Dienstag bis Freitag
          • 7:30 bis 12:30 Uhr

        Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Reutte

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

          verboten:

          •  werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 14 Uhr
            • 22 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

          verboten:

          •  werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 14 Uhr
            • 22 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

          Leinenzwang besteht daher:

          • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
          • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
          • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
          • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
          • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
            • Spielplatz Franz-Linser-Weg
            • Spielplatz Oberlüss
            • Spielplatz Volksschule Archbach
            • Spielplatz Tränke-Siedlung
            • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
            • Spielplatz Sintwag

          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
          • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

          Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
          (Wertstoffhof)
          Ehrenbergstraße 7
          6600 Reutte

          Telefon: +43 5672 62450

          Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag, Mittwoch und Freitag
            • 9 bis 12 Uhr
            • 15 bis 18 Uhr
          • Donnerstag
            • 9 bis 12 Uhr
            • 15 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
          Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

          Telefon: +43 676 88723 1023

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag und Donnerstag
            • 17 bis 18:30 Uhr
          • Samstag
            • 13 bis 17 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeindeamt Reutte
          Obermarkt 1
          6600 Reutte

          Telefon: +43 5672 72300/12
          Fax: +43 5672 72300/612
          E-Mail: reute@reute.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 7:30 bis 12:30 Uhr
            • 13:30 bis 16:30 Uhr
          • Dienstag bis Freitag
            • 7:30 bis 12:30 Uhr

          Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Reutte

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

            verboten:

            •  werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 14 Uhr
              • 22 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

            verboten:

            •  werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 14 Uhr
              • 22 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

            Leinenzwang besteht daher:

            • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
            • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
            • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
            • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
            • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
              • Spielplatz Franz-Linser-Weg
              • Spielplatz Oberlüss
              • Spielplatz Volksschule Archbach
              • Spielplatz Tränke-Siedlung
              • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
              • Spielplatz Sintwag

            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
            • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

            Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
            (Wertstoffhof)
            Ehrenbergstraße 7
            6600 Reutte

            Telefon: +43 5672 62450

            Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag, Mittwoch und Freitag
              • 9 bis 12 Uhr
              • 15 bis 18 Uhr
            • Donnerstag
              • 9 bis 12 Uhr
              • 15 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
            Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

            Telefon: +43 676 88723 1023

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag und Donnerstag
              • 17 bis 18:30 Uhr
            • Samstag
              • 13 bis 17 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeindeamt Reutte
            Obermarkt 1
            6600 Reutte

            Telefon: +43 5672 72300/12
            Fax: +43 5672 72300/612
            E-Mail: reute@reute.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 7:30 bis 12:30 Uhr
              • 13:30 bis 16:30 Uhr
            • Dienstag bis Freitag
              • 7:30 bis 12:30 Uhr

            Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Reutte

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

              verboten:

              •  werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 14 Uhr
                • 22 bis 6 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

              verboten:

              •  werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 14 Uhr
                • 22 bis 6 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

              Leinenzwang besteht daher:

              • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
              • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
              • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
              • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
              • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                • Spielplatz Oberlüss
                • Spielplatz Volksschule Archbach
                • Spielplatz Tränke-Siedlung
                • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                • Spielplatz Sintwag

              Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

              Hundekot

              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
              • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

              Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
              (Wertstoffhof)
              Ehrenbergstraße 7
              6600 Reutte

              Telefon: +43 5672 62450

              Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

              Öffnungszeiten:

              • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                • 9 bis 12 Uhr
                • 15 bis 18 Uhr
              • Donnerstag
                • 9 bis 12 Uhr
                • 15 bis 19 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr

              Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
              Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

              Telefon: +43 676 88723 1023

              Öffnungszeiten:

              • Dienstag und Donnerstag
                • 17 bis 18:30 Uhr
              • Samstag
                • 13 bis 17 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeindeamt Reutte
              Obermarkt 1
              6600 Reutte

              Telefon: +43 5672 72300/12
              Fax: +43 5672 72300/612
              E-Mail: reute@reute.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                • 13:30 bis 16:30 Uhr
              • Dienstag bis Freitag
                • 7:30 bis 12:30 Uhr

              Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Reutte

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                verboten:

                •  werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 22 bis 6 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                verboten:

                •  werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 22 bis 6 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                Leinenzwang besteht daher:

                • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                  • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                  • Spielplatz Oberlüss
                  • Spielplatz Volksschule Archbach
                  • Spielplatz Tränke-Siedlung
                  • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                  • Spielplatz Sintwag

                Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                Hundekot

                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                (Wertstoffhof)
                Ehrenbergstraße 7
                6600 Reutte

                Telefon: +43 5672 62450

                Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                Öffnungszeiten:

                • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                  • 9 bis 12 Uhr
                  • 15 bis 18 Uhr
                • Donnerstag
                  • 9 bis 12 Uhr
                  • 15 bis 19 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                Telefon: +43 676 88723 1023

                Öffnungszeiten:

                • Dienstag und Donnerstag
                  • 17 bis 18:30 Uhr
                • Samstag
                  • 13 bis 17 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeindeamt Reutte
                Obermarkt 1
                6600 Reutte

                Telefon: +43 5672 72300/12
                Fax: +43 5672 72300/612
                E-Mail: reute@reute.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                • Dienstag bis Freitag
                  • 7:30 bis 12:30 Uhr

                Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Reutte

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                  verboten:

                  •  werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 22 bis 6 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                  verboten:

                  •  werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 22 bis 6 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                  Leinenzwang besteht daher:

                  • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                  • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                  • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                  • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                  • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                    • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                    • Spielplatz Oberlüss
                    • Spielplatz Volksschule Archbach
                    • Spielplatz Tränke-Siedlung
                    • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                    • Spielplatz Sintwag

                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                  Hundekot

                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                  • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                  Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                  (Wertstoffhof)
                  Ehrenbergstraße 7
                  6600 Reutte

                  Telefon: +43 5672 62450

                  Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                  Öffnungszeiten:

                  • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                    • 9 bis 12 Uhr
                    • 15 bis 18 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 9 bis 12 Uhr
                    • 15 bis 19 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                  Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                  Telefon: +43 676 88723 1023

                  Öffnungszeiten:

                  • Dienstag und Donnerstag
                    • 17 bis 18:30 Uhr
                  • Samstag
                    • 13 bis 17 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeindeamt Reutte
                  Obermarkt 1
                  6600 Reutte

                  Telefon: +43 5672 72300/12
                  Fax: +43 5672 72300/612
                  E-Mail: reute@reute.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                  • Dienstag bis Freitag
                    • 7:30 bis 12:30 Uhr

                  Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Reutte

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                    verboten:

                    •  werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 22 bis 6 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                    verboten:

                    •  werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 22 bis 6 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                    Leinenzwang besteht daher:

                    • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                    • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                    • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                    • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                    • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                      • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                      • Spielplatz Oberlüss
                      • Spielplatz Volksschule Archbach
                      • Spielplatz Tränke-Siedlung
                      • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                      • Spielplatz Sintwag

                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                    Hundekot

                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                    • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                    Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                    (Wertstoffhof)
                    Ehrenbergstraße 7
                    6600 Reutte

                    Telefon: +43 5672 62450

                    Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                    Öffnungszeiten:

                    • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                      • 9 bis 12 Uhr
                      • 15 bis 18 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 9 bis 12 Uhr
                      • 15 bis 19 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                    Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                    Telefon: +43 676 88723 1023

                    Öffnungszeiten:

                    • Dienstag und Donnerstag
                      • 17 bis 18:30 Uhr
                    • Samstag
                      • 13 bis 17 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeindeamt Reutte
                    Obermarkt 1
                    6600 Reutte

                    Telefon: +43 5672 72300/12
                    Fax: +43 5672 72300/612
                    E-Mail: reute@reute.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                      • 13:30 bis 16:30 Uhr
                    • Dienstag bis Freitag
                      • 7:30 bis 12:30 Uhr

                    Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Reutte

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                      verboten:

                      •  werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 22 bis 6 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                      verboten:

                      •  werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 22 bis 6 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                      Leinenzwang besteht daher:

                      • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                      • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                      • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                      • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                      • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                        • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                        • Spielplatz Oberlüss
                        • Spielplatz Volksschule Archbach
                        • Spielplatz Tränke-Siedlung
                        • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                        • Spielplatz Sintwag

                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                      Hundekot

                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                      • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                      Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                      (Wertstoffhof)
                      Ehrenbergstraße 7
                      6600 Reutte

                      Telefon: +43 5672 62450

                      Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                      Öffnungszeiten:

                      • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                        • 9 bis 12 Uhr
                        • 15 bis 18 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 9 bis 12 Uhr
                        • 15 bis 19 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                      Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                      Telefon: +43 676 88723 1023

                      Öffnungszeiten:

                      • Dienstag und Donnerstag
                        • 17 bis 18:30 Uhr
                      • Samstag
                        • 13 bis 17 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeindeamt Reutte
                      Obermarkt 1
                      6600 Reutte

                      Telefon: +43 5672 72300/12
                      Fax: +43 5672 72300/612
                      E-Mail: reute@reute.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                        • 13:30 bis 16:30 Uhr
                      • Dienstag bis Freitag
                        • 7:30 bis 12:30 Uhr

                      Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Reutte

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                        verboten:

                        •  werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 22 bis 6 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                        verboten:

                        •  werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 22 bis 6 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                        Leinenzwang besteht daher:

                        • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                        • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                        • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                        • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                        • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                          • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                          • Spielplatz Oberlüss
                          • Spielplatz Volksschule Archbach
                          • Spielplatz Tränke-Siedlung
                          • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                          • Spielplatz Sintwag

                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                        Hundekot

                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                        • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                        Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                        (Wertstoffhof)
                        Ehrenbergstraße 7
                        6600 Reutte

                        Telefon: +43 5672 62450

                        Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                        Öffnungszeiten:

                        • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                          • 9 bis 12 Uhr
                          • 15 bis 18 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 9 bis 12 Uhr
                          • 15 bis 19 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                        Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                        Telefon: +43 676 88723 1023

                        Öffnungszeiten:

                        • Dienstag und Donnerstag
                          • 17 bis 18:30 Uhr
                        • Samstag
                          • 13 bis 17 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeindeamt Reutte
                        Obermarkt 1
                        6600 Reutte

                        Telefon: +43 5672 72300/12
                        Fax: +43 5672 72300/612
                        E-Mail: reute@reute.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                          • 13:30 bis 16:30 Uhr
                        • Dienstag bis Freitag
                          • 7:30 bis 12:30 Uhr

                        Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Reutte

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                          verboten:

                          •  werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 22 bis 6 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                          verboten:

                          •  werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 22 bis 6 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                          Leinenzwang besteht daher:

                          • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                          • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                          • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                          • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                          • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                            • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                            • Spielplatz Oberlüss
                            • Spielplatz Volksschule Archbach
                            • Spielplatz Tränke-Siedlung
                            • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                            • Spielplatz Sintwag

                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                          Hundekot

                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                          • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                          Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                          (Wertstoffhof)
                          Ehrenbergstraße 7
                          6600 Reutte

                          Telefon: +43 5672 62450

                          Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                          Öffnungszeiten:

                          • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                            • 9 bis 12 Uhr
                            • 15 bis 18 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 9 bis 12 Uhr
                            • 15 bis 19 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                          Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                          Telefon: +43 676 88723 1023

                          Öffnungszeiten:

                          • Dienstag und Donnerstag
                            • 17 bis 18:30 Uhr
                          • Samstag
                            • 13 bis 17 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeindeamt Reutte
                          Obermarkt 1
                          6600 Reutte

                          Telefon: +43 5672 72300/12
                          Fax: +43 5672 72300/612
                          E-Mail: reute@reute.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                            • 13:30 bis 16:30 Uhr
                          • Dienstag bis Freitag
                            • 7:30 bis 12:30 Uhr

                          Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Reutte

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                            verboten:

                            •  werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 22 bis 6 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                            verboten:

                            •  werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 22 bis 6 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                            Leinenzwang besteht daher:

                            • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                            • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                            • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                            • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                            • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                              • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                              • Spielplatz Oberlüss
                              • Spielplatz Volksschule Archbach
                              • Spielplatz Tränke-Siedlung
                              • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                              • Spielplatz Sintwag

                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                            Hundekot

                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                            • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                            Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                            (Wertstoffhof)
                            Ehrenbergstraße 7
                            6600 Reutte

                            Telefon: +43 5672 62450

                            Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                            Öffnungszeiten:

                            • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                              • 9 bis 12 Uhr
                              • 15 bis 18 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 9 bis 12 Uhr
                              • 15 bis 19 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                            Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                            Telefon: +43 676 88723 1023

                            Öffnungszeiten:

                            • Dienstag und Donnerstag
                              • 17 bis 18:30 Uhr
                            • Samstag
                              • 13 bis 17 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeindeamt Reutte
                            Obermarkt 1
                            6600 Reutte

                            Telefon: +43 5672 72300/12
                            Fax: +43 5672 72300/612
                            E-Mail: reute@reute.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                              • 13:30 bis 16:30 Uhr
                            • Dienstag bis Freitag
                              • 7:30 bis 12:30 Uhr

                            Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Reutte

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                              verboten:

                              •  werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 22 bis 6 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                              verboten:

                              •  werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 22 bis 6 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                              Leinenzwang besteht daher:

                              • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                              • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                              • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                              • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                              • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                • Spielplatz Oberlüss
                                • Spielplatz Volksschule Archbach
                                • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                • Spielplatz Sintwag

                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                              Hundekot

                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                              • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                              Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                              (Wertstoffhof)
                              Ehrenbergstraße 7
                              6600 Reutte

                              Telefon: +43 5672 62450

                              Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                              Öffnungszeiten:

                              • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                • 9 bis 12 Uhr
                                • 15 bis 18 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 9 bis 12 Uhr
                                • 15 bis 19 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                              Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                              Telefon: +43 676 88723 1023

                              Öffnungszeiten:

                              • Dienstag und Donnerstag
                                • 17 bis 18:30 Uhr
                              • Samstag
                                • 13 bis 17 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeindeamt Reutte
                              Obermarkt 1
                              6600 Reutte

                              Telefon: +43 5672 72300/12
                              Fax: +43 5672 72300/612
                              E-Mail: reute@reute.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                • 13:30 bis 16:30 Uhr
                              • Dienstag bis Freitag
                                • 7:30 bis 12:30 Uhr

                              Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Reutte

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                verboten:

                                •  werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 22 bis 6 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                verboten:

                                •  werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 22 bis 6 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                Leinenzwang besteht daher:

                                • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                  • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                  • Spielplatz Oberlüss
                                  • Spielplatz Volksschule Archbach
                                  • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                  • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                  • Spielplatz Sintwag

                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                Hundekot

                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                (Wertstoffhof)
                                Ehrenbergstraße 7
                                6600 Reutte

                                Telefon: +43 5672 62450

                                Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                Öffnungszeiten:

                                • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                  • 9 bis 12 Uhr
                                  • 15 bis 18 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 9 bis 12 Uhr
                                  • 15 bis 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                Telefon: +43 676 88723 1023

                                Öffnungszeiten:

                                • Dienstag und Donnerstag
                                  • 17 bis 18:30 Uhr
                                • Samstag
                                  • 13 bis 17 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeindeamt Reutte
                                Obermarkt 1
                                6600 Reutte

                                Telefon: +43 5672 72300/12
                                Fax: +43 5672 72300/612
                                E-Mail: reute@reute.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                • Dienstag bis Freitag
                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Reutte

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                  verboten:

                                  •  werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 22 bis 6 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                  verboten:

                                  •  werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 22 bis 6 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                  Leinenzwang besteht daher:

                                  • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                  • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                  • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                  • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                  • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                    • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                    • Spielplatz Oberlüss
                                    • Spielplatz Volksschule Archbach
                                    • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                    • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                    • Spielplatz Sintwag

                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                  Hundekot

                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                  • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                  Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                  (Wertstoffhof)
                                  Ehrenbergstraße 7
                                  6600 Reutte

                                  Telefon: +43 5672 62450

                                  Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                    • 9 bis 12 Uhr
                                    • 15 bis 18 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 9 bis 12 Uhr
                                    • 15 bis 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                  Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                  Telefon: +43 676 88723 1023

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Dienstag und Donnerstag
                                    • 17 bis 18:30 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 13 bis 17 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeindeamt Reutte
                                  Obermarkt 1
                                  6600 Reutte

                                  Telefon: +43 5672 72300/12
                                  Fax: +43 5672 72300/612
                                  E-Mail: reute@reute.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                  • Dienstag bis Freitag
                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                  Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Reutte

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                    verboten:

                                    •  werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 22 bis 6 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                    verboten:

                                    •  werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 22 bis 6 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                    Leinenzwang besteht daher:

                                    • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                    • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                    • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                    • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                    • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                      • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                      • Spielplatz Oberlüss
                                      • Spielplatz Volksschule Archbach
                                      • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                      • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                      • Spielplatz Sintwag

                                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                    Hundekot

                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                    • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                    Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                    (Wertstoffhof)
                                    Ehrenbergstraße 7
                                    6600 Reutte

                                    Telefon: +43 5672 62450

                                    Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                      • 9 bis 12 Uhr
                                      • 15 bis 18 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 9 bis 12 Uhr
                                      • 15 bis 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                    Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                    Telefon: +43 676 88723 1023

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Dienstag und Donnerstag
                                      • 17 bis 18:30 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 13 bis 17 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeindeamt Reutte
                                    Obermarkt 1
                                    6600 Reutte

                                    Telefon: +43 5672 72300/12
                                    Fax: +43 5672 72300/612
                                    E-Mail: reute@reute.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                      • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                    • Dienstag bis Freitag
                                      • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                    Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Reutte

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                      verboten:

                                      •  werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 22 bis 6 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                      verboten:

                                      •  werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 22 bis 6 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                      Leinenzwang besteht daher:

                                      • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                      • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                      • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                      • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                      • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                        • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                        • Spielplatz Oberlüss
                                        • Spielplatz Volksschule Archbach
                                        • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                        • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                        • Spielplatz Sintwag

                                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                      Hundekot

                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                      • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                      Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                      (Wertstoffhof)
                                      Ehrenbergstraße 7
                                      6600 Reutte

                                      Telefon: +43 5672 62450

                                      Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                        • 9 bis 12 Uhr
                                        • 15 bis 18 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 9 bis 12 Uhr
                                        • 15 bis 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                      Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                      Telefon: +43 676 88723 1023

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Dienstag und Donnerstag
                                        • 17 bis 18:30 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 13 bis 17 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeindeamt Reutte
                                      Obermarkt 1
                                      6600 Reutte

                                      Telefon: +43 5672 72300/12
                                      Fax: +43 5672 72300/612
                                      E-Mail: reute@reute.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                        • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                      • Dienstag bis Freitag
                                        • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                      Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Reutte

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                        verboten:

                                        •  werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 22 bis 6 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                        verboten:

                                        •  werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 22 bis 6 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                        Leinenzwang besteht daher:

                                        • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                        • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                        • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                        • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                        • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                          • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                          • Spielplatz Oberlüss
                                          • Spielplatz Volksschule Archbach
                                          • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                          • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                          • Spielplatz Sintwag

                                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                        Hundekot

                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                        • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                        Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                        (Wertstoffhof)
                                        Ehrenbergstraße 7
                                        6600 Reutte

                                        Telefon: +43 5672 62450

                                        Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                          • 9 bis 12 Uhr
                                          • 15 bis 18 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 9 bis 12 Uhr
                                          • 15 bis 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                        Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                        Telefon: +43 676 88723 1023

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Dienstag und Donnerstag
                                          • 17 bis 18:30 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 13 bis 17 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeindeamt Reutte
                                        Obermarkt 1
                                        6600 Reutte

                                        Telefon: +43 5672 72300/12
                                        Fax: +43 5672 72300/612
                                        E-Mail: reute@reute.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                          • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                        • Dienstag bis Freitag
                                          • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                        Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Reutte

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                          verboten:

                                          •  werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 22 bis 6 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                          verboten:

                                          •  werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 22 bis 6 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                          Leinenzwang besteht daher:

                                          • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                          • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                          • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                          • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                          • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                            • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                            • Spielplatz Oberlüss
                                            • Spielplatz Volksschule Archbach
                                            • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                            • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                            • Spielplatz Sintwag

                                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                          Hundekot

                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                          • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                          Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                          (Wertstoffhof)
                                          Ehrenbergstraße 7
                                          6600 Reutte

                                          Telefon: +43 5672 62450

                                          Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                            • 9 bis 12 Uhr
                                            • 15 bis 18 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 9 bis 12 Uhr
                                            • 15 bis 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                          Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                          Telefon: +43 676 88723 1023

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Dienstag und Donnerstag
                                            • 17 bis 18:30 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 13 bis 17 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeindeamt Reutte
                                          Obermarkt 1
                                          6600 Reutte

                                          Telefon: +43 5672 72300/12
                                          Fax: +43 5672 72300/612
                                          E-Mail: reute@reute.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                            • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                          • Dienstag bis Freitag
                                            • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                          Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Reutte

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                            verboten:

                                            •  werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 22 bis 6 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                            verboten:

                                            •  werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 22 bis 6 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                            Leinenzwang besteht daher:

                                            • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                            • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                            • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                            • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                            • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                              • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                              • Spielplatz Oberlüss
                                              • Spielplatz Volksschule Archbach
                                              • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                              • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                              • Spielplatz Sintwag

                                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                            Hundekot

                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                            • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                            Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                            (Wertstoffhof)
                                            Ehrenbergstraße 7
                                            6600 Reutte

                                            Telefon: +43 5672 62450

                                            Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                              • 9 bis 12 Uhr
                                              • 15 bis 18 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 9 bis 12 Uhr
                                              • 15 bis 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                            Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                            Telefon: +43 676 88723 1023

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Dienstag und Donnerstag
                                              • 17 bis 18:30 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 13 bis 17 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeindeamt Reutte
                                            Obermarkt 1
                                            6600 Reutte

                                            Telefon: +43 5672 72300/12
                                            Fax: +43 5672 72300/612
                                            E-Mail: reute@reute.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                              • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                            • Dienstag bis Freitag
                                              • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                            Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Reutte

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                              verboten:

                                              •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 22 bis 6 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                              verboten:

                                              •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 22 bis 6 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                              Leinenzwang besteht daher:

                                              • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                              • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                              • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                              • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                              • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                                • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                                • Spielplatz Oberlüss
                                                • Spielplatz Volksschule Archbach
                                                • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                                • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                                • Spielplatz Sintwag

                                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                              Hundekot

                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                              • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                              Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                              (Wertstoffhof)
                                              Ehrenbergstraße 7
                                              6600 Reutte

                                              Telefon: +43 5672 62450

                                              Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                • 9 bis 12 Uhr
                                                • 15 bis 18 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 9 bis 12 Uhr
                                                • 15 bis 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                              Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                              Telefon: +43 676 88723 1023

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Dienstag und Donnerstag
                                                • 17 bis 18:30 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 13 bis 17 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeindeamt Reutte
                                              Obermarkt 1
                                              6600 Reutte

                                              Telefon: +43 5672 72300/12
                                              Fax: +43 5672 72300/612
                                              E-Mail: reute@reute.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                              • Dienstag bis Freitag
                                                • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                              Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Reutte

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                                verboten:

                                                •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                                verboten:

                                                •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                                Leinenzwang besteht daher:

                                                • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                                • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                                • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                                  • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                                  • Spielplatz Oberlüss
                                                  • Spielplatz Volksschule Archbach
                                                  • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                                  • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                                  • Spielplatz Sintwag

                                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                Hundekot

                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                                • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                                Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                                (Wertstoffhof)
                                                Ehrenbergstraße 7
                                                6600 Reutte

                                                Telefon: +43 5672 62450

                                                Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                  • 9 bis 12 Uhr
                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 9 bis 12 Uhr
                                                  • 15 bis 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                                Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                                Telefon: +43 676 88723 1023

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Dienstag und Donnerstag
                                                  • 17 bis 18:30 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 13 bis 17 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeindeamt Reutte
                                                Obermarkt 1
                                                6600 Reutte

                                                Telefon: +43 5672 72300/12
                                                Fax: +43 5672 72300/612
                                                E-Mail: reute@reute.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                • Dienstag bis Freitag
                                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Reutte

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                                  verboten:

                                                  •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                                  verboten:

                                                  •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                                  Leinenzwang besteht daher:

                                                  • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                                  • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                  • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                  • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                                  • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                                    • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                                    • Spielplatz Oberlüss
                                                    • Spielplatz Volksschule Archbach
                                                    • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                                    • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                                    • Spielplatz Sintwag

                                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                                  • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                                  Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                                  (Wertstoffhof)
                                                  Ehrenbergstraße 7
                                                  6600 Reutte

                                                  Telefon: +43 5672 62450

                                                  Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                    • 9 bis 12 Uhr
                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 9 bis 12 Uhr
                                                    • 15 bis 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                                  Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                                  Telefon: +43 676 88723 1023

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Dienstag und Donnerstag
                                                    • 17 bis 18:30 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 13 bis 17 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeindeamt Reutte
                                                  Obermarkt 1
                                                  6600 Reutte

                                                  Telefon: +43 5672 72300/12
                                                  Fax: +43 5672 72300/612
                                                  E-Mail: reute@reute.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                  • Dienstag bis Freitag
                                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                  Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Reutte

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                                    verboten:

                                                    •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 22 bis 6 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                                    verboten:

                                                    •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 22 bis 6 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                                    Leinenzwang besteht daher:

                                                    • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                                    • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                    • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                    • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                                    • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                                      • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                                      • Spielplatz Oberlüss
                                                      • Spielplatz Volksschule Archbach
                                                      • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                                      • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                                      • Spielplatz Sintwag

                                                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                                    • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                                    Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                                    (Wertstoffhof)
                                                    Ehrenbergstraße 7
                                                    6600 Reutte

                                                    Telefon: +43 5672 62450

                                                    Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                      • 9 bis 12 Uhr
                                                      • 15 bis 18 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 9 bis 12 Uhr
                                                      • 15 bis 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                                    Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                                    Telefon: +43 676 88723 1023

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Dienstag und Donnerstag
                                                      • 17 bis 18:30 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 13 bis 17 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeindeamt Reutte
                                                    Obermarkt 1
                                                    6600 Reutte

                                                    Telefon: +43 5672 72300/12
                                                    Fax: +43 5672 72300/612
                                                    E-Mail: reute@reute.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                      • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                    • Dienstag bis Freitag
                                                      • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                    Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Reutte

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                                      verboten:

                                                      •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 22 bis 6 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                                      verboten:

                                                      •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 22 bis 6 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                                      Leinenzwang besteht daher:

                                                      • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                                      • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                      • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                      • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                                      • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                                        • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                                        • Spielplatz Oberlüss
                                                        • Spielplatz Volksschule Archbach
                                                        • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                                        • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                                        • Spielplatz Sintwag

                                                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                                      • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                                      Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                                      (Wertstoffhof)
                                                      Ehrenbergstraße 7
                                                      6600 Reutte

                                                      Telefon: +43 5672 62450

                                                      Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                        • 9 bis 12 Uhr
                                                        • 15 bis 18 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 9 bis 12 Uhr
                                                        • 15 bis 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                                      Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                                      Telefon: +43 676 88723 1023

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Dienstag und Donnerstag
                                                        • 17 bis 18:30 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 13 bis 17 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeindeamt Reutte
                                                      Obermarkt 1
                                                      6600 Reutte

                                                      Telefon: +43 5672 72300/12
                                                      Fax: +43 5672 72300/612
                                                      E-Mail: reute@reute.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                        • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                      • Dienstag bis Freitag
                                                        • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                      Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Reutte

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                                        verboten:

                                                        •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 22 bis 6 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                                        verboten:

                                                        •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 22 bis 6 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                                        Leinenzwang besteht daher:

                                                        • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                                        • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                        • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                        • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                                        • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                                          • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                                          • Spielplatz Oberlüss
                                                          • Spielplatz Volksschule Archbach
                                                          • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                                          • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                                          • Spielplatz Sintwag

                                                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                                        • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                                        Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                                        (Wertstoffhof)
                                                        Ehrenbergstraße 7
                                                        6600 Reutte

                                                        Telefon: +43 5672 62450

                                                        Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                          • 9 bis 12 Uhr
                                                          • 15 bis 18 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 9 bis 12 Uhr
                                                          • 15 bis 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                                        Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                                        Telefon: +43 676 88723 1023

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Dienstag und Donnerstag
                                                          • 17 bis 18:30 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 13 bis 17 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeindeamt Reutte
                                                        Obermarkt 1
                                                        6600 Reutte

                                                        Telefon: +43 5672 72300/12
                                                        Fax: +43 5672 72300/612
                                                        E-Mail: reute@reute.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                          • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                        • Dienstag bis Freitag
                                                          • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                        Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Reutte

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                                          verboten:

                                                          •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 22 bis 6 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                                          verboten:

                                                          •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 22 bis 6 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                                          Leinenzwang besteht daher:

                                                          • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                                          • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                          • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                          • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                                          • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                                            • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                                            • Spielplatz Oberlüss
                                                            • Spielplatz Volksschule Archbach
                                                            • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                                            • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                                            • Spielplatz Sintwag

                                                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                                          • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                                          Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                                          (Wertstoffhof)
                                                          Ehrenbergstraße 7
                                                          6600 Reutte

                                                          Telefon: +43 5672 62450

                                                          Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                            • 9 bis 12 Uhr
                                                            • 15 bis 18 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 9 bis 12 Uhr
                                                            • 15 bis 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                                          Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                                          Telefon: +43 676 88723 1023

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Dienstag und Donnerstag
                                                            • 17 bis 18:30 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 13 bis 17 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeindeamt Reutte
                                                          Obermarkt 1
                                                          6600 Reutte

                                                          Telefon: +43 5672 72300/12
                                                          Fax: +43 5672 72300/612
                                                          E-Mail: reute@reute.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                            • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                          • Dienstag bis Freitag
                                                            • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                          Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Reutte

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                                            verboten:

                                                            •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 22 bis 6 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                                            verboten:

                                                            •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 22 bis 6 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                                            Leinenzwang besteht daher:

                                                            • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                                            • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                            • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                            • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                                            • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                                              • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                                              • Spielplatz Oberlüss
                                                              • Spielplatz Volksschule Archbach
                                                              • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                                              • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                                              • Spielplatz Sintwag

                                                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                                            • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                                            Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                                            (Wertstoffhof)
                                                            Ehrenbergstraße 7
                                                            6600 Reutte

                                                            Telefon: +43 5672 62450

                                                            Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                              • 9 bis 12 Uhr
                                                              • 15 bis 18 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 9 bis 12 Uhr
                                                              • 15 bis 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                                            Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                                            Telefon: +43 676 88723 1023

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Dienstag und Donnerstag
                                                              • 17 bis 18:30 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 13 bis 17 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeindeamt Reutte
                                                            Obermarkt 1
                                                            6600 Reutte

                                                            Telefon: +43 5672 72300/12
                                                            Fax: +43 5672 72300/612
                                                            E-Mail: reute@reute.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                              • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                            • Dienstag bis Freitag
                                                              • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                            Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Reutte

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                                              verboten:

                                                              •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 22 bis 6 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                                              verboten:

                                                              •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 22 bis 6 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                                              Leinenzwang besteht daher:

                                                              • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                                              • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                              • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                              • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                                              • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                                                • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                                                • Spielplatz Oberlüss
                                                                • Spielplatz Volksschule Archbach
                                                                • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                                                • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                                                • Spielplatz Sintwag

                                                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                                              • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                                              Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                                              (Wertstoffhof)
                                                              Ehrenbergstraße 7
                                                              6600 Reutte

                                                              Telefon: +43 5672 62450

                                                              Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                • 9 bis 12 Uhr
                                                                • 15 bis 18 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 9 bis 12 Uhr
                                                                • 15 bis 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                                              Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                                              Telefon: +43 676 88723 1023

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Dienstag und Donnerstag
                                                                • 17 bis 18:30 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 13 bis 17 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeindeamt Reutte
                                                              Obermarkt 1
                                                              6600 Reutte

                                                              Telefon: +43 5672 72300/12
                                                              Fax: +43 5672 72300/612
                                                              E-Mail: reute@reute.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                              • Dienstag bis Freitag
                                                                • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                              Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Reutte

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                                                verboten:

                                                                •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                                                verboten:

                                                                •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                                                Leinenzwang besteht daher:

                                                                • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                                                • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                                • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                                • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                                                • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                                                  • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                                                  • Spielplatz Oberlüss
                                                                  • Spielplatz Volksschule Archbach
                                                                  • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                                                  • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                                                  • Spielplatz Sintwag

                                                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                                                • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                                                Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                                                (Wertstoffhof)
                                                                Ehrenbergstraße 7
                                                                6600 Reutte

                                                                Telefon: +43 5672 62450

                                                                Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                  • 9 bis 12 Uhr
                                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 9 bis 12 Uhr
                                                                  • 15 bis 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                                                Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                                                Telefon: +43 676 88723 1023

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Dienstag und Donnerstag
                                                                  • 17 bis 18:30 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 13 bis 17 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeindeamt Reutte
                                                                Obermarkt 1
                                                                6600 Reutte

                                                                Telefon: +43 5672 72300/12
                                                                Fax: +43 5672 72300/612
                                                                E-Mail: reute@reute.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                  • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                                • Dienstag bis Freitag
                                                                  • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                                Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Reutte

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten

                                                                  verboten:

                                                                  •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) in Wohngebieten, sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken Matratzen, etc.

                                                                  verboten:

                                                                  •  werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden näher bezeichneten Gemeindegebieten an der Leine geführt werden. Die Leinenlänge darf fünf Meter nicht überschreiten.

                                                                  Leinenzwang besteht daher:

                                                                  • Im Ortszentrum, beginnend bei der Einmündung der Ehrenbergstraße bis zum Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Allgäuer-Straße
                                                                  • Beim Kindergarten Prof.-Dengel-Straße und beim Kindergarten Tauschergasse jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                                  • Bei der Volksschule Reutte – Schulstraße und bei der Volksschule Reutte – Archbach jeweils im Umkreis von 50 Metern
                                                                  • Bei der Hauptschule Königsweg und der Hauptschule Untermarkt jeweils im Umkreis von 50 Meter
                                                                  • Bei folgenden Spielplätzen jeweils im Umkreis von 50 Metern:
                                                                    • Spielplatz Franz-Linser-Weg
                                                                    • Spielplatz Oberlüss
                                                                    • Spielplatz Volksschule Archbach
                                                                    • Spielplatz Tränke-Siedlung
                                                                    • Spielplatz Parkanlage Untermarkt
                                                                    • Spielplatz Sintwag

                                                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines spezifischen Einsatzes.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  • Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
                                                                  • Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

                                                                  Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nicht für Gewerbe- und Mischgebiete.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Abfallzentrum der Marktgemeinde Reutte
                                                                  (Wertstoffhof)
                                                                  Ehrenbergstraße 7
                                                                  6600 Reutte

                                                                  Telefon: +43 5672 62450

                                                                  Kostenlose Abgabe von: Papier, Glas (Hohlglas), Karton, Flachglas (Fensterglas) nur in kleinen Mengen bis max. 2 Fenster, Verbundstoffe (Kunststoffe), Bauschutt  bis 0,25 pro Quartal, Dosen  (Metallverpackungen), Kühlschränke (Gefriertruhen), Problemstoffe, Elektroaltgeräte (Bildschirmgeräte), Alteisen (Haushaltsschrott)

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                    • 9 bis 12 Uhr
                                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 9 bis 12 Uhr
                                                                    • 15 bis 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Abgabestelle für Strauch- und Grünschnitt
                                                                  Allgäuer Straße bei der ehemaligen Kläranlage

                                                                  Telefon: +43 676 88723 1023

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Dienstag und Donnerstag
                                                                    • 17 bis 18:30 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 13 bis 17 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeindeamt Reutte
                                                                  Obermarkt 1
                                                                  6600 Reutte

                                                                  Telefon: +43 5672 72300/12
                                                                  Fax: +43 5672 72300/612
                                                                  E-Mail: reute@reute.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr
                                                                    • 13:30 bis 16:30 Uhr
                                                                  • Dienstag bis Freitag
                                                                    • 7:30 bis 12:30 Uhr

                                                                  Außerhalb dieser Zeiten wird um Terminvereinbarung gebeten.

                                                                  Homepage

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion