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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Stadt Baden

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 20 bis 7 Uhr
      • 13 bis 15 Uhr
    • Samstag
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

    verboten:

    • Montag bis Samstag 
      • 20 bis 7 Uhr
      • 13 bis 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 20 bis 7 Uhr
      • 13 bis 15 Uhr
    • Samstag
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

    Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

    verboten:

    • Montag bis Samstag 
      • 20 bis 7 Uhr
      • 13 bis 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • vor 9 Uhr
      • nach 12 Uhr

    Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

    verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

    erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

    • werktags
      • 8 bis 11 Uhr
      • 16 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • Vormittag

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:
    Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

    Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

    Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Stadt:
    Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
    • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
    • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
    • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
    • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
    • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
    • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
    • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
    • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum
    Auf der Haide 3
    2500 Baden bei Wien

    Telefon: 02252/86 800-560
    Fax: 02252/86 800-565
    E-Mail: bauhof@baden.gv.at

    Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
      • 6:30 bis 12 Uhr
    • Freitag
      • 6:30 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 9 bis 13 Uhr

    Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

    Kontaktdaten der Stadt

    Rathaus Baden
    Hauptplatz 1
    2500 Baden

    Telefon: 02252/86 800-700
    Fax: 02252/86 800-750
    E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag und Donnerstag 
      • 7:30 bis 16 Uhr
    • Dienstag
      • 7:30 bis 19 Uhr
    • Mittwoch und Freitag
      • 7:30 bis 13 Uhr

    Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Baden

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

      verboten:

      • Montag bis Freitag 
        • 20 bis 7 Uhr
        • 13 bis 15 Uhr
      • Samstag
        • ab 13 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

      verboten:

      • Montag bis Samstag 
        • 20 bis 7 Uhr
        • 13 bis 15 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

      verboten:

      • Montag bis Freitag 
        • 20 bis 7 Uhr
        • 13 bis 15 Uhr
      • Samstag
        • ab 13 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

      Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

      verboten:

      • Montag bis Samstag 
        • 20 bis 7 Uhr
        • 13 bis 15 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • vor 9 Uhr
        • nach 12 Uhr

      Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

      verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

      erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

      • werktags
        • 8 bis 11 Uhr
        • 16 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • Vormittag

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadt:
      Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

      Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

      Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Stadt:
      Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
      • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
      • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
      • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
      • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
      • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
      • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
      • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
      • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
      • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Altstoffsammelzentrum
      Auf der Haide 3
      2500 Baden bei Wien

      Telefon: 02252/86 800-560
      Fax: 02252/86 800-565
      E-Mail: bauhof@baden.gv.at

      Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
        • 6:30 bis 12 Uhr
      • Freitag
        • 6:30 bis 19 Uhr
      • Samstag
        • 9 bis 13 Uhr

      Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

      Kontaktdaten der Stadt

      Rathaus Baden
      Hauptplatz 1
      2500 Baden

      Telefon: 02252/86 800-700
      Fax: 02252/86 800-750
      E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag und Donnerstag 
        • 7:30 bis 16 Uhr
      • Dienstag
        • 7:30 bis 19 Uhr
      • Mittwoch und Freitag
        • 7:30 bis 13 Uhr

      Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Baden

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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

        verboten:

        • Montag bis Freitag 
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          • 13 bis 15 Uhr
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        Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

        verboten:

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        Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

        verboten:

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          • 20 bis 7 Uhr
          • 13 bis 15 Uhr
        • Samstag
          • ab 13 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

        Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

        verboten:

        • Montag bis Samstag 
          • 20 bis 7 Uhr
          • 13 bis 15 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • vor 9 Uhr
          • nach 12 Uhr

        Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

        verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

        erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

        • werktags
          • 8 bis 11 Uhr
          • 16 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • Vormittag

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadt:
        Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

        Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

        Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Stadt:
        Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
        • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
        • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
        • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
        • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
        • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
        • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
        • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
        • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
        • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Altstoffsammelzentrum
        Auf der Haide 3
        2500 Baden bei Wien

        Telefon: 02252/86 800-560
        Fax: 02252/86 800-565
        E-Mail: bauhof@baden.gv.at

        Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
          • 6:30 bis 12 Uhr
        • Freitag
          • 6:30 bis 19 Uhr
        • Samstag
          • 9 bis 13 Uhr

        Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

        Kontaktdaten der Stadt

        Rathaus Baden
        Hauptplatz 1
        2500 Baden

        Telefon: 02252/86 800-700
        Fax: 02252/86 800-750
        E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag und Donnerstag 
          • 7:30 bis 16 Uhr
        • Dienstag
          • 7:30 bis 19 Uhr
        • Mittwoch und Freitag
          • 7:30 bis 13 Uhr

        Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Baden

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

          verboten:

          • Montag bis Freitag 
            • 20 bis 7 Uhr
            • 13 bis 15 Uhr
          • Samstag
            • ab 13 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

          verboten:

          • Montag bis Samstag 
            • 20 bis 7 Uhr
            • 13 bis 15 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

          verboten:

          • Montag bis Freitag 
            • 20 bis 7 Uhr
            • 13 bis 15 Uhr
          • Samstag
            • ab 13 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

          Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

          verboten:

          • Montag bis Samstag 
            • 20 bis 7 Uhr
            • 13 bis 15 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • vor 9 Uhr
            • nach 12 Uhr

          Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

          verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

          erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

          • werktags
            • 8 bis 11 Uhr
            • 16 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • Vormittag

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadt:
          Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

          Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

          Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Stadt:
          Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
          • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
          • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
          • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
          • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
          • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
          • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
          • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
          • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
          • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Altstoffsammelzentrum
          Auf der Haide 3
          2500 Baden bei Wien

          Telefon: 02252/86 800-560
          Fax: 02252/86 800-565
          E-Mail: bauhof@baden.gv.at

          Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
            • 6:30 bis 12 Uhr
          • Freitag
            • 6:30 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 9 bis 13 Uhr

          Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

          Kontaktdaten der Stadt

          Rathaus Baden
          Hauptplatz 1
          2500 Baden

          Telefon: 02252/86 800-700
          Fax: 02252/86 800-750
          E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

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          • Montag und Donnerstag 
            • 7:30 bis 16 Uhr
          • Dienstag
            • 7:30 bis 19 Uhr
          • Mittwoch und Freitag
            • 7:30 bis 13 Uhr

          Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

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          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Baden

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

            verboten:

            • Montag bis Freitag 
              • 20 bis 7 Uhr
              • 13 bis 15 Uhr
            • Samstag
              • ab 13 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

            verboten:

            • Montag bis Samstag 
              • 20 bis 7 Uhr
              • 13 bis 15 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

            verboten:

            • Montag bis Freitag 
              • 20 bis 7 Uhr
              • 13 bis 15 Uhr
            • Samstag
              • ab 13 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

            Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

            verboten:

            • Montag bis Samstag 
              • 20 bis 7 Uhr
              • 13 bis 15 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • vor 9 Uhr
              • nach 12 Uhr

            Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

            verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

            erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

            • werktags
              • 8 bis 11 Uhr
              • 16 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • Vormittag

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadt:
            Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

            Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

            Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Stadt:
            Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
            • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
            • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
            • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
            • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
            • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
            • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
            • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
            • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
            • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Altstoffsammelzentrum
            Auf der Haide 3
            2500 Baden bei Wien

            Telefon: 02252/86 800-560
            Fax: 02252/86 800-565
            E-Mail: bauhof@baden.gv.at

            Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
              • 6:30 bis 12 Uhr
            • Freitag
              • 6:30 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 9 bis 13 Uhr

            Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

            Kontaktdaten der Stadt

            Rathaus Baden
            Hauptplatz 1
            2500 Baden

            Telefon: 02252/86 800-700
            Fax: 02252/86 800-750
            E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag und Donnerstag 
              • 7:30 bis 16 Uhr
            • Dienstag
              • 7:30 bis 19 Uhr
            • Mittwoch und Freitag
              • 7:30 bis 13 Uhr

            Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Stadt Baden

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

              verboten:

              • Montag bis Freitag 
                • 20 bis 7 Uhr
                • 13 bis 15 Uhr
              • Samstag
                • ab 13 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

              verboten:

              • Montag bis Samstag 
                • 20 bis 7 Uhr
                • 13 bis 15 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

              verboten:

              • Montag bis Freitag 
                • 20 bis 7 Uhr
                • 13 bis 15 Uhr
              • Samstag
                • ab 13 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

              Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

              verboten:

              • Montag bis Samstag 
                • 20 bis 7 Uhr
                • 13 bis 15 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • vor 9 Uhr
                • nach 12 Uhr

              Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

              verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

              erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

              • werktags
                • 8 bis 11 Uhr
                • 16 bis 18 Uhr
              • Samstag
                • Vormittag

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Stadt:
              Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

              Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

              Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

              Hinweis:

              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

              Hundekot

              Verordnung der Stadt:
              Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Stadt

              • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
              • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
              • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
              • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
              • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
              • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
              • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
              • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
              • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
              • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Altstoffsammelzentrum
              Auf der Haide 3
              2500 Baden bei Wien

              Telefon: 02252/86 800-560
              Fax: 02252/86 800-565
              E-Mail: bauhof@baden.gv.at

              Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

              Öffnungszeiten:

              • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                • 6:30 bis 12 Uhr
              • Freitag
                • 6:30 bis 19 Uhr
              • Samstag
                • 9 bis 13 Uhr

              Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

              Kontaktdaten der Stadt

              Rathaus Baden
              Hauptplatz 1
              2500 Baden

              Telefon: 02252/86 800-700
              Fax: 02252/86 800-750
              E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag und Donnerstag 
                • 7:30 bis 16 Uhr
              • Dienstag
                • 7:30 bis 19 Uhr
              • Mittwoch und Freitag
                • 7:30 bis 13 Uhr

              Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

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              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Baden

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                verboten:

                • Montag bis Freitag 
                  • 20 bis 7 Uhr
                  • 13 bis 15 Uhr
                • Samstag
                  • ab 13 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                verboten:

                • Montag bis Samstag 
                  • 20 bis 7 Uhr
                  • 13 bis 15 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                verboten:

                • Montag bis Freitag 
                  • 20 bis 7 Uhr
                  • 13 bis 15 Uhr
                • Samstag
                  • ab 13 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                verboten:

                • Montag bis Samstag 
                  • 20 bis 7 Uhr
                  • 13 bis 15 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • vor 9 Uhr
                  • nach 12 Uhr

                Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                • werktags
                  • 8 bis 11 Uhr
                  • 16 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • Vormittag

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Stadt:
                Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                Hinweis:

                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                Hundekot

                Verordnung der Stadt:
                Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Stadt

                • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Altstoffsammelzentrum
                Auf der Haide 3
                2500 Baden bei Wien

                Telefon: 02252/86 800-560
                Fax: 02252/86 800-565
                E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                Öffnungszeiten:

                • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                  • 6:30 bis 12 Uhr
                • Freitag
                  • 6:30 bis 19 Uhr
                • Samstag
                  • 9 bis 13 Uhr

                Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                Kontaktdaten der Stadt

                Rathaus Baden
                Hauptplatz 1
                2500 Baden

                Telefon: 02252/86 800-700
                Fax: 02252/86 800-750
                E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag und Donnerstag 
                  • 7:30 bis 16 Uhr
                • Dienstag
                  • 7:30 bis 19 Uhr
                • Mittwoch und Freitag
                  • 7:30 bis 13 Uhr

                Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Baden

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                  verboten:

                  • Montag bis Freitag 
                    • 20 bis 7 Uhr
                    • 13 bis 15 Uhr
                  • Samstag
                    • ab 13 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                  verboten:

                  • Montag bis Samstag 
                    • 20 bis 7 Uhr
                    • 13 bis 15 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                  verboten:

                  • Montag bis Freitag 
                    • 20 bis 7 Uhr
                    • 13 bis 15 Uhr
                  • Samstag
                    • ab 13 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                  Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                  verboten:

                  • Montag bis Samstag 
                    • 20 bis 7 Uhr
                    • 13 bis 15 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • vor 9 Uhr
                    • nach 12 Uhr

                  Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                  verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                  erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                  • werktags
                    • 8 bis 11 Uhr
                    • 16 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • Vormittag

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Stadt:
                  Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                  Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                  Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                  Hinweis:

                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                  Hundekot

                  Verordnung der Stadt:
                  Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Stadt

                  • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                  • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                  • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                  • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                  • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                  • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                  • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                  • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                  • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                  • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Altstoffsammelzentrum
                  Auf der Haide 3
                  2500 Baden bei Wien

                  Telefon: 02252/86 800-560
                  Fax: 02252/86 800-565
                  E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                  Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                  Öffnungszeiten:

                  • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                    • 6:30 bis 12 Uhr
                  • Freitag
                    • 6:30 bis 19 Uhr
                  • Samstag
                    • 9 bis 13 Uhr

                  Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Rathaus Baden
                  Hauptplatz 1
                  2500 Baden

                  Telefon: 02252/86 800-700
                  Fax: 02252/86 800-750
                  E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag und Donnerstag 
                    • 7:30 bis 16 Uhr
                  • Dienstag
                    • 7:30 bis 19 Uhr
                  • Mittwoch und Freitag
                    • 7:30 bis 13 Uhr

                  Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Baden

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                    verboten:

                    • Montag bis Freitag 
                      • 20 bis 7 Uhr
                      • 13 bis 15 Uhr
                    • Samstag
                      • ab 13 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                    verboten:

                    • Montag bis Samstag 
                      • 20 bis 7 Uhr
                      • 13 bis 15 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                    verboten:

                    • Montag bis Freitag 
                      • 20 bis 7 Uhr
                      • 13 bis 15 Uhr
                    • Samstag
                      • ab 13 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                    Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                    verboten:

                    • Montag bis Samstag 
                      • 20 bis 7 Uhr
                      • 13 bis 15 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • vor 9 Uhr
                      • nach 12 Uhr

                    Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                    verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                    erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                    • werktags
                      • 8 bis 11 Uhr
                      • 16 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • Vormittag

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Stadt:
                    Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                    Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                    Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                    Hinweis:

                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                    Hundekot

                    Verordnung der Stadt:
                    Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Stadt

                    • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                    • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                    • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                    • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                    • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                    • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                    • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                    • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                    • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                    • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Altstoffsammelzentrum
                    Auf der Haide 3
                    2500 Baden bei Wien

                    Telefon: 02252/86 800-560
                    Fax: 02252/86 800-565
                    E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                    Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                    Öffnungszeiten:

                    • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                      • 6:30 bis 12 Uhr
                    • Freitag
                      • 6:30 bis 19 Uhr
                    • Samstag
                      • 9 bis 13 Uhr

                    Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Rathaus Baden
                    Hauptplatz 1
                    2500 Baden

                    Telefon: 02252/86 800-700
                    Fax: 02252/86 800-750
                    E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag und Donnerstag 
                      • 7:30 bis 16 Uhr
                    • Dienstag
                      • 7:30 bis 19 Uhr
                    • Mittwoch und Freitag
                      • 7:30 bis 13 Uhr

                    Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

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                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Baden

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                      verboten:

                      • Montag bis Freitag 
                        • 20 bis 7 Uhr
                        • 13 bis 15 Uhr
                      • Samstag
                        • ab 13 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                      verboten:

                      • Montag bis Samstag 
                        • 20 bis 7 Uhr
                        • 13 bis 15 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                      verboten:

                      • Montag bis Freitag 
                        • 20 bis 7 Uhr
                        • 13 bis 15 Uhr
                      • Samstag
                        • ab 13 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                      Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                      verboten:

                      • Montag bis Samstag 
                        • 20 bis 7 Uhr
                        • 13 bis 15 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • vor 9 Uhr
                        • nach 12 Uhr

                      Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                      verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                      erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                      • werktags
                        • 8 bis 11 Uhr
                        • 16 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • Vormittag

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Stadt:
                      Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                      Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                      Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                      Hinweis:

                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                      Hundekot

                      Verordnung der Stadt:
                      Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Stadt

                      • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                      • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                      • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                      • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                      • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                      • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                      • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                      • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                      • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                      • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Altstoffsammelzentrum
                      Auf der Haide 3
                      2500 Baden bei Wien

                      Telefon: 02252/86 800-560
                      Fax: 02252/86 800-565
                      E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                      Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                      Öffnungszeiten:

                      • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                        • 6:30 bis 12 Uhr
                      • Freitag
                        • 6:30 bis 19 Uhr
                      • Samstag
                        • 9 bis 13 Uhr

                      Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Rathaus Baden
                      Hauptplatz 1
                      2500 Baden

                      Telefon: 02252/86 800-700
                      Fax: 02252/86 800-750
                      E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag und Donnerstag 
                        • 7:30 bis 16 Uhr
                      • Dienstag
                        • 7:30 bis 19 Uhr
                      • Mittwoch und Freitag
                        • 7:30 bis 13 Uhr

                      Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Baden

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                        verboten:

                        • Montag bis Freitag 
                          • 20 bis 7 Uhr
                          • 13 bis 15 Uhr
                        • Samstag
                          • ab 13 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                        verboten:

                        • Montag bis Samstag 
                          • 20 bis 7 Uhr
                          • 13 bis 15 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                        verboten:

                        • Montag bis Freitag 
                          • 20 bis 7 Uhr
                          • 13 bis 15 Uhr
                        • Samstag
                          • ab 13 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                        Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                        verboten:

                        • Montag bis Samstag 
                          • 20 bis 7 Uhr
                          • 13 bis 15 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • vor 9 Uhr
                          • nach 12 Uhr

                        Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                        verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                        erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                        • werktags
                          • 8 bis 11 Uhr
                          • 16 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • Vormittag

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Stadt:
                        Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                        Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                        Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                        Hinweis:

                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                        Hundekot

                        Verordnung der Stadt:
                        Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Stadt

                        • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                        • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                        • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                        • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                        • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                        • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                        • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                        • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                        • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                        • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Altstoffsammelzentrum
                        Auf der Haide 3
                        2500 Baden bei Wien

                        Telefon: 02252/86 800-560
                        Fax: 02252/86 800-565
                        E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                        Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                        Öffnungszeiten:

                        • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                          • 6:30 bis 12 Uhr
                        • Freitag
                          • 6:30 bis 19 Uhr
                        • Samstag
                          • 9 bis 13 Uhr

                        Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Rathaus Baden
                        Hauptplatz 1
                        2500 Baden

                        Telefon: 02252/86 800-700
                        Fax: 02252/86 800-750
                        E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag und Donnerstag 
                          • 7:30 bis 16 Uhr
                        • Dienstag
                          • 7:30 bis 19 Uhr
                        • Mittwoch und Freitag
                          • 7:30 bis 13 Uhr

                        Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Baden

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                          verboten:

                          • Montag bis Freitag 
                            • 20 bis 7 Uhr
                            • 13 bis 15 Uhr
                          • Samstag
                            • ab 13 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                          verboten:

                          • Montag bis Samstag 
                            • 20 bis 7 Uhr
                            • 13 bis 15 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                          verboten:

                          • Montag bis Freitag 
                            • 20 bis 7 Uhr
                            • 13 bis 15 Uhr
                          • Samstag
                            • ab 13 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                          Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                          verboten:

                          • Montag bis Samstag 
                            • 20 bis 7 Uhr
                            • 13 bis 15 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • vor 9 Uhr
                            • nach 12 Uhr

                          Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                          verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                          erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                          • werktags
                            • 8 bis 11 Uhr
                            • 16 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • Vormittag

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Stadt:
                          Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                          Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                          Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                          Hinweis:

                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                          Hundekot

                          Verordnung der Stadt:
                          Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Stadt

                          • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                          • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                          • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                          • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                          • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                          • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                          • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                          • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                          • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                          • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Altstoffsammelzentrum
                          Auf der Haide 3
                          2500 Baden bei Wien

                          Telefon: 02252/86 800-560
                          Fax: 02252/86 800-565
                          E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                          Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                          Öffnungszeiten:

                          • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                            • 6:30 bis 12 Uhr
                          • Freitag
                            • 6:30 bis 19 Uhr
                          • Samstag
                            • 9 bis 13 Uhr

                          Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Rathaus Baden
                          Hauptplatz 1
                          2500 Baden

                          Telefon: 02252/86 800-700
                          Fax: 02252/86 800-750
                          E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag und Donnerstag 
                            • 7:30 bis 16 Uhr
                          • Dienstag
                            • 7:30 bis 19 Uhr
                          • Mittwoch und Freitag
                            • 7:30 bis 13 Uhr

                          Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Baden

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                            verboten:

                            • Montag bis Freitag 
                              • 20 bis 7 Uhr
                              • 13 bis 15 Uhr
                            • Samstag
                              • ab 13 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                            verboten:

                            • Montag bis Samstag 
                              • 20 bis 7 Uhr
                              • 13 bis 15 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                            verboten:

                            • Montag bis Freitag 
                              • 20 bis 7 Uhr
                              • 13 bis 15 Uhr
                            • Samstag
                              • ab 13 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                            Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                            verboten:

                            • Montag bis Samstag 
                              • 20 bis 7 Uhr
                              • 13 bis 15 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • vor 9 Uhr
                              • nach 12 Uhr

                            Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                            verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                            erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                            • werktags
                              • 8 bis 11 Uhr
                              • 16 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • Vormittag

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Stadt:
                            Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                            Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                            Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                            Hinweis:

                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                            Hundekot

                            Verordnung der Stadt:
                            Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Stadt

                            • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                            • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                            • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                            • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                            • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                            • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                            • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                            • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                            • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                            • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Altstoffsammelzentrum
                            Auf der Haide 3
                            2500 Baden bei Wien

                            Telefon: 02252/86 800-560
                            Fax: 02252/86 800-565
                            E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                            Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                            Öffnungszeiten:

                            • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                              • 6:30 bis 12 Uhr
                            • Freitag
                              • 6:30 bis 19 Uhr
                            • Samstag
                              • 9 bis 13 Uhr

                            Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Rathaus Baden
                            Hauptplatz 1
                            2500 Baden

                            Telefon: 02252/86 800-700
                            Fax: 02252/86 800-750
                            E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag und Donnerstag 
                              • 7:30 bis 16 Uhr
                            • Dienstag
                              • 7:30 bis 19 Uhr
                            • Mittwoch und Freitag
                              • 7:30 bis 13 Uhr

                            Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Baden

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                              verboten:

                              • Montag bis Freitag 
                                • 20 bis 7 Uhr
                                • 13 bis 15 Uhr
                              • Samstag
                                • ab 13 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                              verboten:

                              • Montag bis Samstag 
                                • 20 bis 7 Uhr
                                • 13 bis 15 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                              verboten:

                              • Montag bis Freitag 
                                • 20 bis 7 Uhr
                                • 13 bis 15 Uhr
                              • Samstag
                                • ab 13 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                              Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                              verboten:

                              • Montag bis Samstag 
                                • 20 bis 7 Uhr
                                • 13 bis 15 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • vor 9 Uhr
                                • nach 12 Uhr

                              Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                              verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                              erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                              • werktags
                                • 8 bis 11 Uhr
                                • 16 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • Vormittag

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Stadt:
                              Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                              Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                              Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                              Hinweis:

                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                              Hundekot

                              Verordnung der Stadt:
                              Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Stadt

                              • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                              • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                              • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                              • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                              • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                              • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                              • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                              • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                              • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                              • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Altstoffsammelzentrum
                              Auf der Haide 3
                              2500 Baden bei Wien

                              Telefon: 02252/86 800-560
                              Fax: 02252/86 800-565
                              E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                              Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                              Öffnungszeiten:

                              • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                • 6:30 bis 12 Uhr
                              • Freitag
                                • 6:30 bis 19 Uhr
                              • Samstag
                                • 9 bis 13 Uhr

                              Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Rathaus Baden
                              Hauptplatz 1
                              2500 Baden

                              Telefon: 02252/86 800-700
                              Fax: 02252/86 800-750
                              E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag und Donnerstag 
                                • 7:30 bis 16 Uhr
                              • Dienstag
                                • 7:30 bis 19 Uhr
                              • Mittwoch und Freitag
                                • 7:30 bis 13 Uhr

                              Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Baden

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                verboten:

                                • Montag bis Freitag 
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                  • 13 bis 15 Uhr
                                • Samstag
                                  • ab 13 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                verboten:

                                • Montag bis Samstag 
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                  • 13 bis 15 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                verboten:

                                • Montag bis Freitag 
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                  • 13 bis 15 Uhr
                                • Samstag
                                  • ab 13 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                verboten:

                                • Montag bis Samstag 
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                  • 13 bis 15 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • vor 9 Uhr
                                  • nach 12 Uhr

                                Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                • werktags
                                  • 8 bis 11 Uhr
                                  • 16 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • Vormittag

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Stadt:
                                Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                Hinweis:

                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                Hundekot

                                Verordnung der Stadt:
                                Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Altstoffsammelzentrum
                                Auf der Haide 3
                                2500 Baden bei Wien

                                Telefon: 02252/86 800-560
                                Fax: 02252/86 800-565
                                E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                Öffnungszeiten:

                                • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                  • 6:30 bis 12 Uhr
                                • Freitag
                                  • 6:30 bis 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • 9 bis 13 Uhr

                                Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Rathaus Baden
                                Hauptplatz 1
                                2500 Baden

                                Telefon: 02252/86 800-700
                                Fax: 02252/86 800-750
                                E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag und Donnerstag 
                                  • 7:30 bis 16 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 7:30 bis 19 Uhr
                                • Mittwoch und Freitag
                                  • 7:30 bis 13 Uhr

                                Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                                Homepage

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                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Baden

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                  verboten:

                                  • Montag bis Freitag 
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                    • 13 bis 15 Uhr
                                  • Samstag
                                    • ab 13 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                  verboten:

                                  • Montag bis Samstag 
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                    • 13 bis 15 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                  verboten:

                                  • Montag bis Freitag 
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                    • 13 bis 15 Uhr
                                  • Samstag
                                    • ab 13 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                  Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                  verboten:

                                  • Montag bis Samstag 
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                    • 13 bis 15 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • vor 9 Uhr
                                    • nach 12 Uhr

                                  Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                  verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                  erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                  • werktags
                                    • 8 bis 11 Uhr
                                    • 16 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • Vormittag

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Stadt:
                                  Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                  Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                  Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                  Hinweis:

                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Stadt:
                                  Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                  • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                  • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                  • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                  • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                  • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                  • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                  • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                  • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                  • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                  • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Altstoffsammelzentrum
                                  Auf der Haide 3
                                  2500 Baden bei Wien

                                  Telefon: 02252/86 800-560
                                  Fax: 02252/86 800-565
                                  E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                  Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                    • 6:30 bis 12 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 6:30 bis 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 9 bis 13 Uhr

                                  Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Rathaus Baden
                                  Hauptplatz 1
                                  2500 Baden

                                  Telefon: 02252/86 800-700
                                  Fax: 02252/86 800-750
                                  E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag und Donnerstag 
                                    • 7:30 bis 16 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 7:30 bis 19 Uhr
                                  • Mittwoch und Freitag
                                    • 7:30 bis 13 Uhr

                                  Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Baden

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                    verboten:

                                    • Montag bis Freitag 
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                      • 13 bis 15 Uhr
                                    • Samstag
                                      • ab 13 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                    verboten:

                                    • Montag bis Samstag 
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                      • 13 bis 15 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                    verboten:

                                    • Montag bis Freitag 
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                      • 13 bis 15 Uhr
                                    • Samstag
                                      • ab 13 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                    Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                    verboten:

                                    • Montag bis Samstag 
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                      • 13 bis 15 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • vor 9 Uhr
                                      • nach 12 Uhr

                                    Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                    verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                    erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                    • werktags
                                      • 8 bis 11 Uhr
                                      • 16 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • Vormittag

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Stadt:
                                    Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                    Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                    Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                    Hinweis:

                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Stadt:
                                    Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                    • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                    • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                    • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                    • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                    • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                    • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                    • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                    • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                    • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                    • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Altstoffsammelzentrum
                                    Auf der Haide 3
                                    2500 Baden bei Wien

                                    Telefon: 02252/86 800-560
                                    Fax: 02252/86 800-565
                                    E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                    Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                      • 6:30 bis 12 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 6:30 bis 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 9 bis 13 Uhr

                                    Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Rathaus Baden
                                    Hauptplatz 1
                                    2500 Baden

                                    Telefon: 02252/86 800-700
                                    Fax: 02252/86 800-750
                                    E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag und Donnerstag 
                                      • 7:30 bis 16 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 7:30 bis 19 Uhr
                                    • Mittwoch und Freitag
                                      • 7:30 bis 13 Uhr

                                    Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Baden

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                      verboten:

                                      • Montag bis Freitag 
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                        • 13 bis 15 Uhr
                                      • Samstag
                                        • ab 13 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                      verboten:

                                      • Montag bis Samstag 
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                        • 13 bis 15 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                      verboten:

                                      • Montag bis Freitag 
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                        • 13 bis 15 Uhr
                                      • Samstag
                                        • ab 13 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                      Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                      verboten:

                                      • Montag bis Samstag 
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                        • 13 bis 15 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • vor 9 Uhr
                                        • nach 12 Uhr

                                      Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                      verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                      erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                      • werktags
                                        • 8 bis 11 Uhr
                                        • 16 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • Vormittag

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Stadt:
                                      Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                      Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                      Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                      Hinweis:

                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Stadt:
                                      Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                      • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                      • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                      • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                      • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                      • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                      • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                      • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                      • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                      • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                      • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Altstoffsammelzentrum
                                      Auf der Haide 3
                                      2500 Baden bei Wien

                                      Telefon: 02252/86 800-560
                                      Fax: 02252/86 800-565
                                      E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                      Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                        • 6:30 bis 12 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 6:30 bis 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 9 bis 13 Uhr

                                      Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Rathaus Baden
                                      Hauptplatz 1
                                      2500 Baden

                                      Telefon: 02252/86 800-700
                                      Fax: 02252/86 800-750
                                      E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag und Donnerstag 
                                        • 7:30 bis 16 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 7:30 bis 19 Uhr
                                      • Mittwoch und Freitag
                                        • 7:30 bis 13 Uhr

                                      Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

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                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                                        Leben in der Stadt Baden

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                        verboten:

                                        • Montag bis Freitag 
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                          • 13 bis 15 Uhr
                                        • Samstag
                                          • ab 13 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                        verboten:

                                        • Montag bis Samstag 
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                          • 13 bis 15 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                        verboten:

                                        • Montag bis Freitag 
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                          • 13 bis 15 Uhr
                                        • Samstag
                                          • ab 13 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                        Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                        verboten:

                                        • Montag bis Samstag 
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                          • 13 bis 15 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • vor 9 Uhr
                                          • nach 12 Uhr

                                        Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                        verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                        erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                        • werktags
                                          • 8 bis 11 Uhr
                                          • 16 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • Vormittag

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Stadt:
                                        Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                        Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                        Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                        Hinweis:

                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Stadt:
                                        Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                        • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                        • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                        • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                        • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                        • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                        • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                        • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                        • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                        • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                        • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Altstoffsammelzentrum
                                        Auf der Haide 3
                                        2500 Baden bei Wien

                                        Telefon: 02252/86 800-560
                                        Fax: 02252/86 800-565
                                        E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                        Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                          • 6:30 bis 12 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 6:30 bis 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 9 bis 13 Uhr

                                        Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Rathaus Baden
                                        Hauptplatz 1
                                        2500 Baden

                                        Telefon: 02252/86 800-700
                                        Fax: 02252/86 800-750
                                        E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag und Donnerstag 
                                          • 7:30 bis 16 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 7:30 bis 19 Uhr
                                        • Mittwoch und Freitag
                                          • 7:30 bis 13 Uhr

                                        Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Baden

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                          verboten:

                                          • Montag bis Freitag 
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                            • 13 bis 15 Uhr
                                          • Samstag
                                            • ab 13 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                          verboten:

                                          • Montag bis Samstag 
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                            • 13 bis 15 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                          verboten:

                                          • Montag bis Freitag 
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                            • 13 bis 15 Uhr
                                          • Samstag
                                            • ab 13 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                          Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                          verboten:

                                          • Montag bis Samstag 
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                            • 13 bis 15 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • vor 9 Uhr
                                            • nach 12 Uhr

                                          Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                          verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                          erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                          • werktags
                                            • 8 bis 11 Uhr
                                            • 16 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • Vormittag

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Stadt:
                                          Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                          Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                          Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                          Hinweis:

                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Stadt:
                                          Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                          • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                          • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                          • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                          • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                          • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                          • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                          • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                          • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                          • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                          • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Altstoffsammelzentrum
                                          Auf der Haide 3
                                          2500 Baden bei Wien

                                          Telefon: 02252/86 800-560
                                          Fax: 02252/86 800-565
                                          E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                          Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                            • 6:30 bis 12 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 6:30 bis 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 9 bis 13 Uhr

                                          Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Rathaus Baden
                                          Hauptplatz 1
                                          2500 Baden

                                          Telefon: 02252/86 800-700
                                          Fax: 02252/86 800-750
                                          E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag und Donnerstag 
                                            • 7:30 bis 16 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 7:30 bis 19 Uhr
                                          • Mittwoch und Freitag
                                            • 7:30 bis 13 Uhr

                                          Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Baden

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                            verboten:

                                            • Montag bis Freitag 
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                              • 13 bis 15 Uhr
                                            • Samstag
                                              • ab 13 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                            verboten:

                                            • Montag bis Samstag 
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                              • 13 bis 15 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                            verboten:

                                            • Montag bis Freitag 
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                              • 13 bis 15 Uhr
                                            • Samstag
                                              • ab 13 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                            Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                            verboten:

                                            • Montag bis Samstag 
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                              • 13 bis 15 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • vor 9 Uhr
                                              • nach 12 Uhr

                                            Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                            verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                            erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                            • werktags
                                              • 8 bis 11 Uhr
                                              • 16 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • Vormittag

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Stadt:
                                            Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                            Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                            Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                            Hinweis:

                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Stadt:
                                            Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                            • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                            • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                            • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                            • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                            • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                            • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                            • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                            • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                            • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                            • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Altstoffsammelzentrum
                                            Auf der Haide 3
                                            2500 Baden bei Wien

                                            Telefon: 02252/86 800-560
                                            Fax: 02252/86 800-565
                                            E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                            Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                              • 6:30 bis 12 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 6:30 bis 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 9 bis 13 Uhr

                                            Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Rathaus Baden
                                            Hauptplatz 1
                                            2500 Baden

                                            Telefon: 02252/86 800-700
                                            Fax: 02252/86 800-750
                                            E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag und Donnerstag 
                                              • 7:30 bis 16 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 7:30 bis 19 Uhr
                                            • Mittwoch und Freitag
                                              • 7:30 bis 13 Uhr

                                            Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Baden

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                              verboten:

                                              • Montag bis Freitag 
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                • 13 bis 15 Uhr
                                              • Samstag
                                                • ab 13 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                              verboten:

                                              • Montag bis Samstag 
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                • 13 bis 15 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                              verboten:

                                              • Montag bis Freitag 
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                • 13 bis 15 Uhr
                                              • Samstag
                                                • ab 13 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                              Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                              verboten:

                                              • Montag bis Samstag 
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                • 13 bis 15 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • vor 9 Uhr
                                                • nach 12 Uhr

                                              Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                              verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                              erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                              • werktags
                                                • 8 bis 11 Uhr
                                                • 16 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • Vormittag

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Stadt:
                                              Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                              Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                              Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                              Hinweis:

                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Stadt:
                                              Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                              • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                              • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                              • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                              • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                              • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                              • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                              • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                              • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                              • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                              • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Altstoffsammelzentrum
                                              Auf der Haide 3
                                              2500 Baden bei Wien

                                              Telefon: 02252/86 800-560
                                              Fax: 02252/86 800-565
                                              E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                              Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                                • 6:30 bis 12 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 6:30 bis 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 9 bis 13 Uhr

                                              Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Rathaus Baden
                                              Hauptplatz 1
                                              2500 Baden

                                              Telefon: 02252/86 800-700
                                              Fax: 02252/86 800-750
                                              E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag und Donnerstag 
                                                • 7:30 bis 16 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 7:30 bis 19 Uhr
                                              • Mittwoch und Freitag
                                                • 7:30 bis 13 Uhr

                                              Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Baden

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                                verboten:

                                                • Montag bis Freitag 
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                  • 13 bis 15 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • ab 13 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                                verboten:

                                                • Montag bis Samstag 
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                  • 13 bis 15 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                                verboten:

                                                • Montag bis Freitag 
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                  • 13 bis 15 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • ab 13 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                verboten:

                                                • Montag bis Samstag 
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                  • 13 bis 15 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • vor 9 Uhr
                                                  • nach 12 Uhr

                                                Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                                verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                                erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                                • werktags
                                                  • 8 bis 11 Uhr
                                                  • 16 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • Vormittag

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Stadt:
                                                Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                                Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                                Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                Hinweis:

                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Stadt:
                                                Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                                • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                                • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                                • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                                • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                                • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                                • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                                • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                                • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                                • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Altstoffsammelzentrum
                                                Auf der Haide 3
                                                2500 Baden bei Wien

                                                Telefon: 02252/86 800-560
                                                Fax: 02252/86 800-565
                                                E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                                Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                                  • 6:30 bis 12 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 6:30 bis 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 9 bis 13 Uhr

                                                Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Rathaus Baden
                                                Hauptplatz 1
                                                2500 Baden

                                                Telefon: 02252/86 800-700
                                                Fax: 02252/86 800-750
                                                E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag und Donnerstag 
                                                  • 7:30 bis 16 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 7:30 bis 19 Uhr
                                                • Mittwoch und Freitag
                                                  • 7:30 bis 13 Uhr

                                                Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Baden

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Freitag 
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                    • 13 bis 15 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • ab 13 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Samstag 
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                    • 13 bis 15 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Freitag 
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                    • 13 bis 15 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • ab 13 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                  Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Samstag 
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                    • 13 bis 15 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • vor 9 Uhr
                                                    • nach 12 Uhr

                                                  Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                                  verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                                  erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                                  • werktags
                                                    • 8 bis 11 Uhr
                                                    • 16 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • Vormittag

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Stadt:
                                                  Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                                  Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                                  Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Stadt:
                                                  Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                  • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                                  • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                                  • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                                  • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                                  • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                                  • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                                  • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                                  • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                                  • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                                  • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Altstoffsammelzentrum
                                                  Auf der Haide 3
                                                  2500 Baden bei Wien

                                                  Telefon: 02252/86 800-560
                                                  Fax: 02252/86 800-565
                                                  E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                                  Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                                    • 6:30 bis 12 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 6:30 bis 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 9 bis 13 Uhr

                                                  Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Rathaus Baden
                                                  Hauptplatz 1
                                                  2500 Baden

                                                  Telefon: 02252/86 800-700
                                                  Fax: 02252/86 800-750
                                                  E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag und Donnerstag 
                                                    • 7:30 bis 16 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 7:30 bis 19 Uhr
                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                    • 7:30 bis 13 Uhr

                                                  Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Baden

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Freitag 
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                      • 13 bis 15 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • ab 13 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Samstag 
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                      • 13 bis 15 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Freitag 
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                      • 13 bis 15 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • ab 13 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                    Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Samstag 
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                      • 13 bis 15 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • vor 9 Uhr
                                                      • nach 12 Uhr

                                                    Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                                    verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                                    erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                                    • werktags
                                                      • 8 bis 11 Uhr
                                                      • 16 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • Vormittag

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Stadt:
                                                    Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                                    Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                                    Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Stadt:
                                                    Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                                    • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                                    • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                                    • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                                    • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                                    • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                                    • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                                    • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                                    • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                                    • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                                    • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Altstoffsammelzentrum
                                                    Auf der Haide 3
                                                    2500 Baden bei Wien

                                                    Telefon: 02252/86 800-560
                                                    Fax: 02252/86 800-565
                                                    E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                                    Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                                      • 6:30 bis 12 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 6:30 bis 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 9 bis 13 Uhr

                                                    Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Rathaus Baden
                                                    Hauptplatz 1
                                                    2500 Baden

                                                    Telefon: 02252/86 800-700
                                                    Fax: 02252/86 800-750
                                                    E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag und Donnerstag 
                                                      • 7:30 bis 16 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 7:30 bis 19 Uhr
                                                    • Mittwoch und Freitag
                                                      • 7:30 bis 13 Uhr

                                                    Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Baden

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Freitag 
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                        • 13 bis 15 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • ab 13 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Samstag 
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                        • 13 bis 15 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Freitag 
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                        • 13 bis 15 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • ab 13 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                      Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Samstag 
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                        • 13 bis 15 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • vor 9 Uhr
                                                        • nach 12 Uhr

                                                      Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                                      verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                                      erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                                      • werktags
                                                        • 8 bis 11 Uhr
                                                        • 16 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • Vormittag

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Stadt:
                                                      Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                                      Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                                      Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Stadt:
                                                      Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                                      • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                                      • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                                      • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                                      • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                                      • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                                      • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                                      • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                                      • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                                      • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                                      • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Altstoffsammelzentrum
                                                      Auf der Haide 3
                                                      2500 Baden bei Wien

                                                      Telefon: 02252/86 800-560
                                                      Fax: 02252/86 800-565
                                                      E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                                      Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                                        • 6:30 bis 12 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 6:30 bis 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 9 bis 13 Uhr

                                                      Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Rathaus Baden
                                                      Hauptplatz 1
                                                      2500 Baden

                                                      Telefon: 02252/86 800-700
                                                      Fax: 02252/86 800-750
                                                      E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag und Donnerstag 
                                                        • 7:30 bis 16 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 7:30 bis 19 Uhr
                                                      • Mittwoch und Freitag
                                                        • 7:30 bis 13 Uhr

                                                      Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Baden

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Freitag 
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                          • 13 bis 15 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • ab 13 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Samstag 
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                          • 13 bis 15 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Freitag 
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                          • 13 bis 15 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • ab 13 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                        Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Samstag 
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                          • 13 bis 15 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • vor 9 Uhr
                                                          • nach 12 Uhr

                                                        Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                                        verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                                        erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                                        • werktags
                                                          • 8 bis 11 Uhr
                                                          • 16 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • Vormittag

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Stadt:
                                                        Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                                        Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                                        Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Stadt:
                                                        Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                                        • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                                        • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                                        • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                                        • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                                        • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                                        • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                                        • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                                        • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                                        • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                                        • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Altstoffsammelzentrum
                                                        Auf der Haide 3
                                                        2500 Baden bei Wien

                                                        Telefon: 02252/86 800-560
                                                        Fax: 02252/86 800-565
                                                        E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                                        Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                                          • 6:30 bis 12 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 6:30 bis 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 9 bis 13 Uhr

                                                        Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Rathaus Baden
                                                        Hauptplatz 1
                                                        2500 Baden

                                                        Telefon: 02252/86 800-700
                                                        Fax: 02252/86 800-750
                                                        E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag und Donnerstag 
                                                          • 7:30 bis 16 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 7:30 bis 19 Uhr
                                                        • Mittwoch und Freitag
                                                          • 7:30 bis 13 Uhr

                                                        Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Baden

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Freitag 
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                            • 13 bis 15 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • ab 13 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Samstag 
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                            • 13 bis 15 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Freitag 
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                            • 13 bis 15 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • ab 13 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                          Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Samstag 
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                            • 13 bis 15 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • vor 9 Uhr
                                                            • nach 12 Uhr

                                                          Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                                          verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                                          erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                                          • werktags
                                                            • 8 bis 11 Uhr
                                                            • 16 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • Vormittag

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Stadt:
                                                          Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                                          Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                                          Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Stadt:
                                                          Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                                          • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                                          • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                                          • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                                          • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                                          • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                                          • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                                          • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                                          • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                                          • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                                          • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Altstoffsammelzentrum
                                                          Auf der Haide 3
                                                          2500 Baden bei Wien

                                                          Telefon: 02252/86 800-560
                                                          Fax: 02252/86 800-565
                                                          E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                                          Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                                            • 6:30 bis 12 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 6:30 bis 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 9 bis 13 Uhr

                                                          Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Rathaus Baden
                                                          Hauptplatz 1
                                                          2500 Baden

                                                          Telefon: 02252/86 800-700
                                                          Fax: 02252/86 800-750
                                                          E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag und Donnerstag 
                                                            • 7:30 bis 16 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 7:30 bis 19 Uhr
                                                          • Mittwoch und Freitag
                                                            • 7:30 bis 13 Uhr

                                                          Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Baden

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Freitag 
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                              • 13 bis 15 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • ab 13 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Samstag 
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                              • 13 bis 15 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Freitag 
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                              • 13 bis 15 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • ab 13 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                            Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Samstag 
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                              • 13 bis 15 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • vor 9 Uhr
                                                              • nach 12 Uhr

                                                            Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                                            verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                                            erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                                            • werktags
                                                              • 8 bis 11 Uhr
                                                              • 16 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • Vormittag

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Stadt:
                                                            Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                                            Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                                            Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Stadt:
                                                            Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                                            • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                                            • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                                            • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                                            • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                                            • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                                            • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                                            • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                                            • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                                            • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                                            • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Altstoffsammelzentrum
                                                            Auf der Haide 3
                                                            2500 Baden bei Wien

                                                            Telefon: 02252/86 800-560
                                                            Fax: 02252/86 800-565
                                                            E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                                            Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                                              • 6:30 bis 12 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 6:30 bis 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 9 bis 13 Uhr

                                                            Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Rathaus Baden
                                                            Hauptplatz 1
                                                            2500 Baden

                                                            Telefon: 02252/86 800-700
                                                            Fax: 02252/86 800-750
                                                            E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag und Donnerstag 
                                                              • 7:30 bis 16 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 7:30 bis 19 Uhr
                                                            • Mittwoch und Freitag
                                                              • 7:30 bis 13 Uhr

                                                            Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Baden

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Freitag 
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                                • 13 bis 15 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • ab 13 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Samstag 
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                                • 13 bis 15 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Freitag 
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                                • 13 bis 15 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • ab 13 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                              Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Samstag 
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                                • 13 bis 15 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • vor 9 Uhr
                                                                • nach 12 Uhr

                                                              Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                                              verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                                              erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                                              • werktags
                                                                • 8 bis 11 Uhr
                                                                • 16 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • Vormittag

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Stadt:
                                                              Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                                              Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                                              Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Stadt:
                                                              Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                                              • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                                              • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                                              • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                                              • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                                              • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                                              • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                                              • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                                              • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                                              • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                                              • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Altstoffsammelzentrum
                                                              Auf der Haide 3
                                                              2500 Baden bei Wien

                                                              Telefon: 02252/86 800-560
                                                              Fax: 02252/86 800-565
                                                              E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                                              Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                                                • 6:30 bis 12 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 6:30 bis 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 9 bis 13 Uhr

                                                              Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Rathaus Baden
                                                              Hauptplatz 1
                                                              2500 Baden

                                                              Telefon: 02252/86 800-700
                                                              Fax: 02252/86 800-750
                                                              E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag und Donnerstag 
                                                                • 7:30 bis 16 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 7:30 bis 19 Uhr
                                                              • Mittwoch und Freitag
                                                                • 7:30 bis 13 Uhr

                                                              Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Baden

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Freitag 
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • 13 bis 15 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • ab 13 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Samstag 
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • 13 bis 15 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Freitag 
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • 13 bis 15 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • ab 13 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                                Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Samstag 
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • 13 bis 15 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • vor 9 Uhr
                                                                  • nach 12 Uhr

                                                                Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                                                verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                                                erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                                                • werktags
                                                                  • 8 bis 11 Uhr
                                                                  • 16 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • Vormittag

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Stadt:
                                                                Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                                                Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                                                Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Stadt:
                                                                Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                                                • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                                                • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                                                • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                                                • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                                                • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                                                • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                                                • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                                                • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                                                • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Altstoffsammelzentrum
                                                                Auf der Haide 3
                                                                2500 Baden bei Wien

                                                                Telefon: 02252/86 800-560
                                                                Fax: 02252/86 800-565
                                                                E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                                                Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                                                  • 6:30 bis 12 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 6:30 bis 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 9 bis 13 Uhr

                                                                Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Rathaus Baden
                                                                Hauptplatz 1
                                                                2500 Baden

                                                                Telefon: 02252/86 800-700
                                                                Fax: 02252/86 800-750
                                                                E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag und Donnerstag 
                                                                  • 7:30 bis 16 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 7:30 bis 19 Uhr
                                                                • Mittwoch und Freitag
                                                                  • 7:30 bis 13 Uhr

                                                                Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Baden

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmähern udgl.

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Freitag 
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                    • 13 bis 15 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 13 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von Elektrorasenmähern

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Samstag 
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                    • 13 bis 15 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Freitag 
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                    • 13 bis 15 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 13 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Diese Bestimmungen gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten.

                                                                  Tätigkeit: ruhestörende Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Samstag 
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                    • 13 bis 15 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • vor 9 Uhr
                                                                    • nach 12 Uhr

                                                                  Tätigkeit: Ausklopfen von Sachen

                                                                  verboten: an öffentlichen Straßen und Plätzen (generell)

                                                                  erlaubt: in Höfen, Gärten, auf Dächern und Balkonen sowie aus geöffneten Fenstern und Türen

                                                                  • werktags
                                                                    • 8 bis 11 Uhr
                                                                    • 16 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • Vormittag

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Stadt:
                                                                  Außerhalb des Ortsbereiches, somit außerhalb des baulich oder funktional zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes, müssen im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden auf für jedermann begehbaren öffentlichen Orten Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Auf öffentlichen Rasenflächen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.

                                                                  Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen.

                                                                  Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen zu baden.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Stadt:
                                                                  Wer einen Hund hält oder ihn in Obsorge nimmt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund keine öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und ähnlich frequentierte Stellen verunreinigt und ist verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                  • Motorfahrzeuge dürfen in Toreinfahrten, in Durchfahrten und in Innenhöfen von Wohnanlagen nicht am Stand laufen gelassen werden.
                                                                  • Fahrzeug- und Garagentüren dürfen nicht unnötig laut bedient werden.
                                                                  • In Gaststätten, Weinschanklokalen, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
                                                                  • In Wirtschaftsgärten und -höfen ist während der Nachtzeit ab 22:30 Uhr Singen, Musizieren und lautes Verhalten nicht gestattet.
                                                                  • Musikinstrumente und alle mit Lautsprecher ausgestatteten Tonübertragungseinrichtungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.
                                                                  • Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr nicht gestattet.
                                                                  • Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken. 
                                                                  • Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Nachtzeit von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich zwischen 12 bis 15 Uhr, nicht gestattet.
                                                                  • Tiere sind so zu verwahren, dass niemand durch Geräusche belästigt wird. 
                                                                  • Das Entsorgen von Altglas in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 12 Uhr, an den übrigen Tagen während der Zeit von 20 bis 7 Uhr und während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr verboten. Weiters ist darauf zu achten, dass beim Einwerfen jeder unnötige Lärm vermieden wird.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Altstoffsammelzentrum
                                                                  Auf der Haide 3
                                                                  2500 Baden bei Wien

                                                                  Telefon: 02252/86 800-560
                                                                  Fax: 02252/86 800-565
                                                                  E-Mail: bauhof@baden.gv.at

                                                                  Abfallsammelarten: Sperrmüll, Problemstoffe, Eisen- und Metallschrott, Kartonagen (kein Altpapier), Altholz (nicht druckimprägniert), Grünschnitt, Textilien, Verpackungsstyropor, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Autoreifen (ohne Felgen), Altspeisefett im NÖLI

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
                                                                    • 6:30 bis 12 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 6:30 bis 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 9 bis 13 Uhr

                                                                  Weitere Informationen zum Abfallsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Rathaus Baden
                                                                  Hauptplatz 1
                                                                  2500 Baden

                                                                  Telefon: 02252/86 800-700
                                                                  Fax: 02252/86 800-750
                                                                  E-Mail: buergerservice@baden.gv.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag und Donnerstag 
                                                                    • 7:30 bis 16 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 7:30 bis 19 Uhr
                                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                                    • 7:30 bis 13 Uhr

                                                                  Faschingsdienstag, Karfreitag und Allerseelen bis 12 Uhr geöffnet.

                                                                  Homepage

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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