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    Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

    Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

    • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Ziele

    • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
    • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

    Inhalt

    • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
    • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

    Hauptgesichtspunkte

    Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

    Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

    Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

    Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

    Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

    Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

    Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

    Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

    Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

      Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

      • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

      Ziele

      • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
      • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

      Inhalt

      • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
      • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

      Hauptgesichtspunkte

      Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

      Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

      Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

      Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

      Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

      Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

      Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

      Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

      Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
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        Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

        • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

        Ziele

        • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
        • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

        Inhalt

        • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
        • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

        Hauptgesichtspunkte

        Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

        Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

        Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

        Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

        Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

        Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

        Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

        Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

        Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
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          Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

          • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

          Ziele

          • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
          • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

          Inhalt

          • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
          • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

          Hauptgesichtspunkte

          Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

          Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

          Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

          Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

          Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

          Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

          Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

          Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

          Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
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            Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

            • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

            Ziele

            • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
            • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

            Inhalt

            • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
            • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

            Hauptgesichtspunkte

            Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

            Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

            Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

            Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

            Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

            Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

            Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

            Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

            Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
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              • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

              Ziele

              • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
              • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

              Inhalt

              • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
              • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

              Hauptgesichtspunkte

              Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

              Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

              Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

              Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

              Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

              Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

              Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

              Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

              Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
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                Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

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                • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                Inhalt

                • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                Hauptgesichtspunkte

                Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                  Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                  • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                  Ziele

                  • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                  • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                  Inhalt

                  • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                  • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                  Hauptgesichtspunkte

                  Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                  Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                  Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                  Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                  Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                  Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                  Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                  Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                  Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                    Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                    • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                    Ziele

                    • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                    • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                    Inhalt

                    • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                    • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                    Hauptgesichtspunkte

                    Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                    Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                    Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                    Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                    Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                    Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                    Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                    Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                    Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                      Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                      • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                      Ziele

                      • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                      • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                      Inhalt

                      • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                      • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                      Hauptgesichtspunkte

                      Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                      Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                      Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                      Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                      Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                      Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                      Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                      Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                      Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                        Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                        • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                        Ziele

                        • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                        • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                        Inhalt

                        • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                        • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                        Hauptgesichtspunkte

                        Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                        Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                        Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                        Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                        Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                        Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                        Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                        Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                        Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                          Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                          • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                          Ziele

                          • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                          • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                          Inhalt

                          • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                          • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                          Hauptgesichtspunkte

                          Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                          Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                          Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                          Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                          Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                          Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                          Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                          Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                          Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                            Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                            • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                            Ziele

                            • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                            • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                            Inhalt

                            • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                            • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                            Hauptgesichtspunkte

                            Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                            Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                            Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                            Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                            Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                            Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                            Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                            Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                            Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                              Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                              • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                              Ziele

                              • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                              • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                              Inhalt

                              • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                              • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                              Hauptgesichtspunkte

                              Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                              Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                              Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                              Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                              Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                              Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                              Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                              Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                              Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                Ziele

                                • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                Inhalt

                                • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                Hauptgesichtspunkte

                                Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                  Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                  • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                  Ziele

                                  • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                  • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                  Inhalt

                                  • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                  • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                  Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                  Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                  Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                  Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                  Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                  Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                  Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                  Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                    Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                    • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                    Ziele

                                    • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                    • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                    Inhalt

                                    • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                    • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                    Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                    Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                    Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                    Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                    Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                    Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                    Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                    Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                      Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                      • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                      Ziele

                                      • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                      • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                      Inhalt

                                      • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                      • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                      Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                      Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                      Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                      Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                      Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                      Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                      Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                      Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                        Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                        • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                        Ziele

                                        • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                        • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                        Inhalt

                                        • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                        • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                        Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                        Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                        Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                        Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                        Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                        Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                        Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                        Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                          Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                          • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                          Ziele

                                          • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                          • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                          Inhalt

                                          • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                          • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                          Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                          Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                          Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                          Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                          Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                          Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                          Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                          Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                            Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                            • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                            Ziele

                                            • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                            • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                            Inhalt

                                            • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                            • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                            Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                            Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                            Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                            Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                            Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                            Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                            Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                            Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                              Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                              • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                              Ziele

                                              • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                              • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                              Inhalt

                                              • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                              • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                              Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                              Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                              Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                              Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                              Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                              Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                              Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                              Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                                Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                                • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                Ziele

                                                • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                                Inhalt

                                                • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                                • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                                Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                                Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                                Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                                Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                                Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                                Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                                Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                                Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                                  Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                                  • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                  Ziele

                                                  • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                  • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                                  Inhalt

                                                  • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                                  • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                                  Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                                  Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                                  Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                                  Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                                  Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                                  Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                                  Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                                  Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                                    Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                                    • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                    Ziele

                                                    • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                    • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                                    Inhalt

                                                    • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                                    • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                                    Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                                    Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                                    Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                                    Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                                    Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                                    Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                                    Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                                    Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                                      Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                                      • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                      Ziele

                                                      • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                      • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                                      Inhalt

                                                      • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                                      • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                                      Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                                      Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                                      Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                                      Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                                      Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                                      Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                                      Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                                      Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                                        Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                                        • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                        Ziele

                                                        • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                        • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                                        Inhalt

                                                        • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                                        • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                                        Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                                        Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                                        Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                                        Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                                        Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                                        Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                                        Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                                        Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                                          Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                                          • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                          Ziele

                                                          • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                          • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                                          Inhalt

                                                          • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                                          • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                                          Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                                          Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                                          Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                                          Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                                          Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                                          Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                                          Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                                          Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                                            Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                                            • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                            Ziele

                                                            • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                            • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                                            Inhalt

                                                            • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                                            • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                                            Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                                            Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                                            Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                                            Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                                            Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                                            Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                                            Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                                            Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                                              Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                                              • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                              Ziele

                                                              • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                              • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                                              Inhalt

                                                              • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                                              • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                                              Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                                              Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                                              Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                                              Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                                              Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                                              Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                                              Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                                              Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                                                Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                                                • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                Ziele

                                                                • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                                • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                                                Inhalt

                                                                • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                                                • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                                                Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                                                Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                                                Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                                                Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                                                Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                                                Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                                                Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                                                Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Regierungsvorlage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz u.a.

                                                                  Es sollen Erleichterungen bei der kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige im Rahmen eines EU-weit einheitlichen Asyl- und Migrationsmanagements umgesetzt werden.

                                                                  • Einlagen im Nationalrat: 24. März 2026
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am 12. Juni 2026 bzw. zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                  Ziele

                                                                  • Schaffung der legistischen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Asyl- und Migrationsmanagements auf der Grundlage von GEAS
                                                                  • Familiennachzug wird GEAS-konform geregelt und den nationalen Aufnahmekapazitäten angepasst. 

                                                                  Inhalt

                                                                  • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
                                                                  • Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll die Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmerinnen/Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ("Rahmenrichtlinie"), umgesetzt werden. Diese Richtlinie trat am 20. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 21. Mai 2026 im nationalen Recht zu verankern.

                                                                  Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für unselbständig Erwerbstätige zu erleichtern, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln, nicht berührt wird. Die Rahmenrichtlinie enthält zwei wesentliche Neuerungen, welche einerseits die Entscheidungsfrist und andererseits den Arbeitgeberwechsel bzw. den Fall der Arbeitslosigkeit während der Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis betreffen.

                                                                  Im NAG soll in Umsetzung der Rahmenrichtlinie eine neue Horizontalnorm eingefügt werden, welche eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen vorsieht. Dabei soll auch von der Option der Rahmenrichtlinie Gebrauch gemacht werden, diese Frist um 30 Tage zu verlängern, wenn außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, welche mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen.

                                                                  Darüber hinaus soll eine neue Bestimmung zum Arbeitgeberwechsel gemäß der Rahmenrichtlinie und für den Fall der Arbeitslosigkeit im NAG für all jene Fälle normiert werden, in denen sich eine entsprechende Regelung mangels zwingender Einbindung des Arbeitsmarktservice (AMS) nicht bereits im Ausländerbeschäftigungsgesetz findet. Der Inhaberin/dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis soll demnach einerseits gestattet sein, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und damit verbunden ihren/seinen Aufenthaltszweck zu wechseln und spätestens 45 Tage nach der Mitteilung des beabsichtigten Arbeitgeberwechsels jene Tätigkeiten vorläufig aufzunehmen, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszweckes erfasst sind; andererseits darf ihr/ihm aufgrund von Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn der Arbeitslosigkeit die kombinierte Erlaubnis nicht entzogen werden, wobei sich diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert.

                                                                  Ferner sollen im NAG weitere Adaptierungen, insbesondere Verweisanpassungen, vorgenommen werden.

                                                                  Im AuslBG sollen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zum Arbeitgeberwechsel und für den Fall der Arbeitslosigkeit (für jene Fälle einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis) umgesetzt werden, in die das Arbeitsmarktservice eingebunden ist. Die Umsetzung soll dabei im Wesentlichen jener im NAG entsprechen.

                                                                  Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Entscheidungsfrist von insgesamt 90 Tagen) im NAG die Frist für das Arbeitsmarktservice im Rahmen des einheitlichen Verfahrens bei Anträgen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" entsprechend angepasst werden.

                                                                  Außerdem soll nunmehr sämtlichen Familienangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß NAG eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ermöglicht werden, wenn mit der Beantragung des Aufenthaltstitels zugleich eine Beschäftigung bei einer/einem konkreten Arbeitgeberin/Arbeitgeber angestrebt wird.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 24.03.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion