oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Obsorge
Eltern behalten ihre Obsorge grundsätzlich auch dann, wenn sie eine Vertretungsperson haben.
Verliert ein Elternteil in gewissen Bereichen die Entscheidungsfähigkeit, so kann das Gericht seine Obsorge entsprechend einschränken oder ganz entziehen. Dies muss immer im Einzelfall beurteilt werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 158, 181 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- § 104 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Obsorge
Eltern behalten ihre Obsorge grundsätzlich auch dann, wenn sie eine Vertretungsperson haben.
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- § 104 Außerstreitgesetz (AußStrG)
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