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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

    Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

    • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
    • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
      • andere Personen in Sichtweite sind oder
      • Weidevieh in Sichtweite ist oder
      • das Tier bewaldete Flächen betritt.

    Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
    • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
    • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
    Gasthofberg 119
    5521 Niedernfritz

    Telefon: +43 6458/7730

    Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

    Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

    Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

    Öffnungszeiten:

    • Freitag
      • 13 bis 17 Uhr
      • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
    Lammertalstraße 1
    5522 St. Martin

    Telefon: +43 6463 7225-0
    Fax: +43 6463 7225-16
    E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

    Amtsstunden:

    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
      • 7:30 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr
    • Dienstag
      • 7:30 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
    • Freitag
      • 7:30 bis 12 Uhr

    Parteienverkehrszeiten:

    • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
      • 7:30 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 7:30 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

      Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

      • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
      • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
        • andere Personen in Sichtweite sind oder
        • Weidevieh in Sichtweite ist oder
        • das Tier bewaldete Flächen betritt.

      Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
      • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
      • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
      Gasthofberg 119
      5521 Niedernfritz

      Telefon: +43 6458/7730

      Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

      Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

      Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

      Öffnungszeiten:

      • Freitag
        • 13 bis 17 Uhr
        • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
      Lammertalstraße 1
      5522 St. Martin

      Telefon: +43 6463 7225-0
      Fax: +43 6463 7225-16
      E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

      Amtsstunden:

      • Montag, Mittwoch und Donnerstag
        • 7:30 bis 12 Uhr
        • 13 bis 16 Uhr
      • Dienstag
        • 7:30 bis 12 Uhr
        • 13 bis 19 Uhr
      • Freitag
        • 7:30 bis 12 Uhr

      Parteienverkehrszeiten:

      • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
        • 7:30 bis 12 Uhr
      • Dienstag
        • 7:30 bis 12 Uhr
        • 13 bis 19 Uhr

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      Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

        Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

        • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
        • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
          • andere Personen in Sichtweite sind oder
          • Weidevieh in Sichtweite ist oder
          • das Tier bewaldete Flächen betritt.

        Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
        • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
        • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
        Gasthofberg 119
        5521 Niedernfritz

        Telefon: +43 6458/7730

        Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

        Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

        Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

        Öffnungszeiten:

        • Freitag
          • 13 bis 17 Uhr
          • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
        Lammertalstraße 1
        5522 St. Martin

        Telefon: +43 6463 7225-0
        Fax: +43 6463 7225-16
        E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

        Amtsstunden:

        • Montag, Mittwoch und Donnerstag
          • 7:30 bis 12 Uhr
          • 13 bis 16 Uhr
        • Dienstag
          • 7:30 bis 12 Uhr
          • 13 bis 19 Uhr
        • Freitag
          • 7:30 bis 12 Uhr

        Parteienverkehrszeiten:

        • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
          • 7:30 bis 12 Uhr
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          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

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          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

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          Regelungen bezüglich Kfz

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          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

          Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

          • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
          • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
            • andere Personen in Sichtweite sind oder
            • Weidevieh in Sichtweite ist oder
            • das Tier bewaldete Flächen betritt.

          Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
          • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
          • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
          Gasthofberg 119
          5521 Niedernfritz

          Telefon: +43 6458/7730

          Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

          Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

          Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

          Öffnungszeiten:

          • Freitag
            • 13 bis 17 Uhr
            • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
          Lammertalstraße 1
          5522 St. Martin

          Telefon: +43 6463 7225-0
          Fax: +43 6463 7225-16
          E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

          Amtsstunden:

          • Montag, Mittwoch und Donnerstag
            • 7:30 bis 12 Uhr
            • 13 bis 16 Uhr
          • Dienstag
            • 7:30 bis 12 Uhr
            • 13 bis 19 Uhr
          • Freitag
            • 7:30 bis 12 Uhr

          Parteienverkehrszeiten:

          • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
            • 7:30 bis 12 Uhr
          • Dienstag
            • 7:30 bis 12 Uhr
            • 13 bis 19 Uhr

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

            Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

            • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
            • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
              • andere Personen in Sichtweite sind oder
              • Weidevieh in Sichtweite ist oder
              • das Tier bewaldete Flächen betritt.

            Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
            • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
            • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
            Gasthofberg 119
            5521 Niedernfritz

            Telefon: +43 6458/7730

            Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

            Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

            Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

            Öffnungszeiten:

            • Freitag
              • 13 bis 17 Uhr
              • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
            Lammertalstraße 1
            5522 St. Martin

            Telefon: +43 6463 7225-0
            Fax: +43 6463 7225-16
            E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

            Amtsstunden:

            • Montag, Mittwoch und Donnerstag
              • 7:30 bis 12 Uhr
              • 13 bis 16 Uhr
            • Dienstag
              • 7:30 bis 12 Uhr
              • 13 bis 19 Uhr
            • Freitag
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            Parteienverkehrszeiten:

            • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
              • 7:30 bis 12 Uhr
            • Dienstag
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            Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
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            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

              Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

              • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
              • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                • andere Personen in Sichtweite sind oder
                • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                • das Tier bewaldete Flächen betritt.

              Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

              • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
              • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
              • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

              Hundekot

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
              Gasthofberg 119
              5521 Niedernfritz

              Telefon: +43 6458/7730

              Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

              Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

              Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

              Öffnungszeiten:

              • Freitag
                • 13 bis 17 Uhr
                • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
              Lammertalstraße 1
              5522 St. Martin

              Telefon: +43 6463 7225-0
              Fax: +43 6463 7225-16
              E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

              Amtsstunden:

              • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                • 7:30 bis 12 Uhr
                • 13 bis 16 Uhr
              • Dienstag
                • 7:30 bis 12 Uhr
                • 13 bis 19 Uhr
              • Freitag
                • 7:30 bis 12 Uhr

              Parteienverkehrszeiten:

              • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                • 7:30 bis 12 Uhr
              • Dienstag
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                • 13 bis 19 Uhr

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              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                  • andere Personen in Sichtweite sind oder
                  • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                  • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                Hundekot

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                Gasthofberg 119
                5521 Niedernfritz

                Telefon: +43 6458/7730

                Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                Öffnungszeiten:

                • Freitag
                  • 13 bis 17 Uhr
                  • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                Lammertalstraße 1
                5522 St. Martin

                Telefon: +43 6463 7225-0
                Fax: +43 6463 7225-16
                E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                Amtsstunden:

                • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 16 Uhr
                • Dienstag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 19 Uhr
                • Freitag
                  • 7:30 bis 12 Uhr

                Parteienverkehrszeiten:

                • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                • Dienstag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 19 Uhr

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                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                  Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                  • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                  • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                    • andere Personen in Sichtweite sind oder
                    • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                    • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                  Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                  • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                  • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                  Hundekot

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                  Gasthofberg 119
                  5521 Niedernfritz

                  Telefon: +43 6458/7730

                  Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                  Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                  Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                  Öffnungszeiten:

                  • Freitag
                    • 13 bis 17 Uhr
                    • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                  Lammertalstraße 1
                  5522 St. Martin

                  Telefon: +43 6463 7225-0
                  Fax: +43 6463 7225-16
                  E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                    • 7:30 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 16 Uhr
                  • Dienstag
                    • 7:30 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 19 Uhr
                  • Freitag
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                  • Dienstag
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                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

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                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                    Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                    • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                    • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                      • andere Personen in Sichtweite sind oder
                      • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                      • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                    Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                    • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                    • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                    Hundekot

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                    Gasthofberg 119
                    5521 Niedernfritz

                    Telefon: +43 6458/7730

                    Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                    Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                    Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                    Öffnungszeiten:

                    • Freitag
                      • 13 bis 17 Uhr
                      • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                    Lammertalstraße 1
                    5522 St. Martin

                    Telefon: +43 6463 7225-0
                    Fax: +43 6463 7225-16
                    E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 16 Uhr
                    • Dienstag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 19 Uhr
                    • Freitag
                      • 7:30 bis 12 Uhr

                    Parteienverkehrszeiten:

                    • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                    • Dienstag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 19 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                      Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                      • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                      • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                        • andere Personen in Sichtweite sind oder
                        • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                        • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                      Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                      • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                      • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                      Hundekot

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                      Gasthofberg 119
                      5521 Niedernfritz

                      Telefon: +43 6458/7730

                      Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                      Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                      Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                      Öffnungszeiten:

                      • Freitag
                        • 13 bis 17 Uhr
                        • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                      Lammertalstraße 1
                      5522 St. Martin

                      Telefon: +43 6463 7225-0
                      Fax: +43 6463 7225-16
                      E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 16 Uhr
                      • Dienstag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 19 Uhr
                      • Freitag
                        • 7:30 bis 12 Uhr

                      Parteienverkehrszeiten:

                      • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                      • Dienstag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 19 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                        Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                        • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                        • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                          • andere Personen in Sichtweite sind oder
                          • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                          • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                        Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                        • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                        • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                        Hundekot

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                        Gasthofberg 119
                        5521 Niedernfritz

                        Telefon: +43 6458/7730

                        Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                        Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                        Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                        Öffnungszeiten:

                        • Freitag
                          • 13 bis 17 Uhr
                          • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                        Lammertalstraße 1
                        5522 St. Martin

                        Telefon: +43 6463 7225-0
                        Fax: +43 6463 7225-16
                        E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 16 Uhr
                        • Dienstag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 19 Uhr
                        • Freitag
                          • 7:30 bis 12 Uhr

                        Parteienverkehrszeiten:

                        • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                        • Dienstag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 19 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                          Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                          • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                          • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                            • andere Personen in Sichtweite sind oder
                            • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                            • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                          Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                          • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                          • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                          Hundekot

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                          Gasthofberg 119
                          5521 Niedernfritz

                          Telefon: +43 6458/7730

                          Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                          Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                          Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                          Öffnungszeiten:

                          • Freitag
                            • 13 bis 17 Uhr
                            • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                          Lammertalstraße 1
                          5522 St. Martin

                          Telefon: +43 6463 7225-0
                          Fax: +43 6463 7225-16
                          E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 16 Uhr
                          • Dienstag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 19 Uhr
                          • Freitag
                            • 7:30 bis 12 Uhr

                          Parteienverkehrszeiten:

                          • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                          • Dienstag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 19 Uhr

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                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                            Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                            • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                            • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                              • andere Personen in Sichtweite sind oder
                              • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                              • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                            Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                            • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                            • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                            Hundekot

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                            Gasthofberg 119
                            5521 Niedernfritz

                            Telefon: +43 6458/7730

                            Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                            Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                            Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                            Öffnungszeiten:

                            • Freitag
                              • 13 bis 17 Uhr
                              • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                            Lammertalstraße 1
                            5522 St. Martin

                            Telefon: +43 6463 7225-0
                            Fax: +43 6463 7225-16
                            E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 16 Uhr
                            • Dienstag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 19 Uhr
                            • Freitag
                              • 7:30 bis 12 Uhr

                            Parteienverkehrszeiten:

                            • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                            • Dienstag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 19 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                              Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                              • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                              • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                              Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                              • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                              • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                              • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                              Hundekot

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                              Gasthofberg 119
                              5521 Niedernfritz

                              Telefon: +43 6458/7730

                              Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                              Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                              Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                              Öffnungszeiten:

                              • Freitag
                                • 13 bis 17 Uhr
                                • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                              Lammertalstraße 1
                              5522 St. Martin

                              Telefon: +43 6463 7225-0
                              Fax: +43 6463 7225-16
                              E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 16 Uhr
                              • Dienstag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 19 Uhr
                              • Freitag
                                • 7:30 bis 12 Uhr

                              Parteienverkehrszeiten:

                              • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                              • Dienstag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 19 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                  • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                  • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                  • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                Hundekot

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                Gasthofberg 119
                                5521 Niedernfritz

                                Telefon: +43 6458/7730

                                Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                Öffnungszeiten:

                                • Freitag
                                  • 13 bis 17 Uhr
                                  • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                Lammertalstraße 1
                                5522 St. Martin

                                Telefon: +43 6463 7225-0
                                Fax: +43 6463 7225-16
                                E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 16 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 19 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr

                                Parteienverkehrszeiten:

                                • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 19 Uhr

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                                Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                  Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                  • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                  • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                    • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                    • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                    • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                  Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                  • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                  • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                  Hundekot

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                  Gasthofberg 119
                                  5521 Niedernfritz

                                  Telefon: +43 6458/7730

                                  Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                  Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                  Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Freitag
                                    • 13 bis 17 Uhr
                                    • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                  Lammertalstraße 1
                                  5522 St. Martin

                                  Telefon: +43 6463 7225-0
                                  Fax: +43 6463 7225-16
                                  E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 16 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 19 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr

                                  Parteienverkehrszeiten:

                                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 19 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                    Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                    • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                    • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                      • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                      • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                      • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                    Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                    • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                    • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                    Hundekot

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                    Gasthofberg 119
                                    5521 Niedernfritz

                                    Telefon: +43 6458/7730

                                    Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                    Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                    Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Freitag
                                      • 13 bis 17 Uhr
                                      • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                    Lammertalstraße 1
                                    5522 St. Martin

                                    Telefon: +43 6463 7225-0
                                    Fax: +43 6463 7225-16
                                    E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 16 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 19 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr

                                    Parteienverkehrszeiten:

                                    • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 19 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                      Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                      • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                      • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                        • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                        • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                        • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                      Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                      • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                      • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                      Hundekot

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                      Gasthofberg 119
                                      5521 Niedernfritz

                                      Telefon: +43 6458/7730

                                      Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                      Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                      Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Freitag
                                        • 13 bis 17 Uhr
                                        • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                      Lammertalstraße 1
                                      5522 St. Martin

                                      Telefon: +43 6463 7225-0
                                      Fax: +43 6463 7225-16
                                      E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 16 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 19 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr

                                      Parteienverkehrszeiten:

                                      • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 19 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                        Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                        • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                        • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                          • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                          • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                          • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                        Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                        • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                        • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                        Hundekot

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                        Gasthofberg 119
                                        5521 Niedernfritz

                                        Telefon: +43 6458/7730

                                        Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                        Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                        Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Freitag
                                          • 13 bis 17 Uhr
                                          • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                        Lammertalstraße 1
                                        5522 St. Martin

                                        Telefon: +43 6463 7225-0
                                        Fax: +43 6463 7225-16
                                        E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 16 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 19 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr

                                        Parteienverkehrszeiten:

                                        • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 19 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                          Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                          • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                          • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                            • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                            • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                            • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                          Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                          • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                          • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                          Hundekot

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                          Gasthofberg 119
                                          5521 Niedernfritz

                                          Telefon: +43 6458/7730

                                          Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                          Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                          Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Freitag
                                            • 13 bis 17 Uhr
                                            • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                          Lammertalstraße 1
                                          5522 St. Martin

                                          Telefon: +43 6463 7225-0
                                          Fax: +43 6463 7225-16
                                          E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 16 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 19 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr

                                          Parteienverkehrszeiten:

                                          • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 19 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                            Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                            • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                            • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                              • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                              • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                              • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                            Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                            • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                            • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                            Hundekot

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                            Gasthofberg 119
                                            5521 Niedernfritz

                                            Telefon: +43 6458/7730

                                            Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                            Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                            Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Freitag
                                              • 13 bis 17 Uhr
                                              • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                            Lammertalstraße 1
                                            5522 St. Martin

                                            Telefon: +43 6463 7225-0
                                            Fax: +43 6463 7225-16
                                            E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 16 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 19 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr

                                            Parteienverkehrszeiten:

                                            • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 19 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                              Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                              • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                              • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                                • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                                • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                              Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                              • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                              • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                              • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                              Hundekot

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                              Gasthofberg 119
                                              5521 Niedernfritz

                                              Telefon: +43 6458/7730

                                              Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                              Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                              Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Freitag
                                                • 13 bis 17 Uhr
                                                • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                              Lammertalstraße 1
                                              5522 St. Martin

                                              Telefon: +43 6463 7225-0
                                              Fax: +43 6463 7225-16
                                              E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 16 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 19 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr

                                              Parteienverkehrszeiten:

                                              • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 19 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                                • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                                • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                                  • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                                  • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                  • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                                Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                                • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                Hundekot

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                                Gasthofberg 119
                                                5521 Niedernfritz

                                                Telefon: +43 6458/7730

                                                Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                                Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                                Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Freitag
                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                  • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                                Lammertalstraße 1
                                                5522 St. Martin

                                                Telefon: +43 6463 7225-0
                                                Fax: +43 6463 7225-16
                                                E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 16 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 19 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr

                                                Parteienverkehrszeiten:

                                                • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 19 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                  Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                                  • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                                  • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                                    • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                                    • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                    • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                                  Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                  • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                                  • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                  Hundekot

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                                  Gasthofberg 119
                                                  5521 Niedernfritz

                                                  Telefon: +43 6458/7730

                                                  Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                                  Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                                  Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Freitag
                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                    • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                                  Lammertalstraße 1
                                                  5522 St. Martin

                                                  Telefon: +43 6463 7225-0
                                                  Fax: +43 6463 7225-16
                                                  E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 16 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 19 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr

                                                  Parteienverkehrszeiten:

                                                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 19 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                    Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                                    • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                                    • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                                      • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                                      • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                      • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                                    Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                    • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                                    • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                    Hundekot

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                                    Gasthofberg 119
                                                    5521 Niedernfritz

                                                    Telefon: +43 6458/7730

                                                    Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                                    Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                                    Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Freitag
                                                      • 13 bis 17 Uhr
                                                      • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                                    Lammertalstraße 1
                                                    5522 St. Martin

                                                    Telefon: +43 6463 7225-0
                                                    Fax: +43 6463 7225-16
                                                    E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 16 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 19 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr

                                                    Parteienverkehrszeiten:

                                                    • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 19 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                      Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                                      • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                                      • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                                        • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                                        • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                        • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                                      Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                      • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                                      • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                      Hundekot

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                                      Gasthofberg 119
                                                      5521 Niedernfritz

                                                      Telefon: +43 6458/7730

                                                      Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                                      Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                                      Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Freitag
                                                        • 13 bis 17 Uhr
                                                        • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                                      Lammertalstraße 1
                                                      5522 St. Martin

                                                      Telefon: +43 6463 7225-0
                                                      Fax: +43 6463 7225-16
                                                      E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 16 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 19 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr

                                                      Parteienverkehrszeiten:

                                                      • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 19 Uhr

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                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                        Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                                        • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                                        • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                                          • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                                          • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                          • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                                        Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                        • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                                        • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                        Hundekot

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                                        Gasthofberg 119
                                                        5521 Niedernfritz

                                                        Telefon: +43 6458/7730

                                                        Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                                        Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                                        Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Freitag
                                                          • 13 bis 17 Uhr
                                                          • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                                        Lammertalstraße 1
                                                        5522 St. Martin

                                                        Telefon: +43 6463 7225-0
                                                        Fax: +43 6463 7225-16
                                                        E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 16 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 19 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr

                                                        Parteienverkehrszeiten:

                                                        • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 19 Uhr

                                                        Homepage

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                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                          Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                                          • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                                          • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                                            • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                                            • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                            • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                                          Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                          • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                                          • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                          Hundekot

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                                          Gasthofberg 119
                                                          5521 Niedernfritz

                                                          Telefon: +43 6458/7730

                                                          Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                                          Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                                          Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Freitag
                                                            • 13 bis 17 Uhr
                                                            • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                                          Lammertalstraße 1
                                                          5522 St. Martin

                                                          Telefon: +43 6463 7225-0
                                                          Fax: +43 6463 7225-16
                                                          E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 16 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 19 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr

                                                          Parteienverkehrszeiten:

                                                          • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 19 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                            Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                                            • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                                            • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                                              • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                                              • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                              • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                                            Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                            • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                                            • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                            Hundekot

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                                            Gasthofberg 119
                                                            5521 Niedernfritz

                                                            Telefon: +43 6458/7730

                                                            Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                                            Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                                            Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Freitag
                                                              • 13 bis 17 Uhr
                                                              • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                                            Lammertalstraße 1
                                                            5522 St. Martin

                                                            Telefon: +43 6463 7225-0
                                                            Fax: +43 6463 7225-16
                                                            E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 16 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 19 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr

                                                            Parteienverkehrszeiten:

                                                            • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 19 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                              Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                                              • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                                              • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                                                • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                                                • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                                • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                                              Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                              • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                              • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                                              • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                              Hundekot

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                                              Gasthofberg 119
                                                              5521 Niedernfritz

                                                              Telefon: +43 6458/7730

                                                              Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                                              Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                                              Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Freitag
                                                                • 13 bis 17 Uhr
                                                                • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                                              Lammertalstraße 1
                                                              5522 St. Martin

                                                              Telefon: +43 6463 7225-0
                                                              Fax: +43 6463 7225-16
                                                              E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 16 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 19 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr

                                                              Parteienverkehrszeiten:

                                                              • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 19 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                                Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                                                • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                                                • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                                                  • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                                                  • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                                  • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                                                Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                                • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                                • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                                                • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                Hundekot

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                                                Gasthofberg 119
                                                                5521 Niedernfritz

                                                                Telefon: +43 6458/7730

                                                                Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                                                Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                                                Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Freitag
                                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                                  • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                                                Lammertalstraße 1
                                                                5522 St. Martin

                                                                Telefon: +43 6463 7225-0
                                                                Fax: +43 6463 7225-16
                                                                E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 16 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 19 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr

                                                                Parteienverkehrszeiten:

                                                                • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 19 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde St. Martin am Tennengebirge

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                                  Diese Verpflichtung gilt im Gemeindegebiet:

                                                                  • generell innerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel, Ortsende) von St. Martin am Tennengebirge.
                                                                  • außerhalb des Ortsgebietes von St. Martin am Tennengebirge sowie im Ortsteil Lammertal, wenn
                                                                    • andere Personen in Sichtweite sind oder
                                                                    • Weidevieh in Sichtweite ist oder
                                                                    • das Tier bewaldete Flächen betritt.

                                                                  Die Hundeleinenpflicht gilt nicht, wenn:

                                                                  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                                  • wenn ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet, oder
                                                                  • für Hunde von Bewohnern landwirtschaftlicher Gehöfte, wenn bzw. solange sich das Tier innerhalb des unmittelbaren Hofverbandes befindet.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Recyclinghof der Gemeinden St. Martin/Tgb., Eben/Pg. und Hüttau
                                                                  Gasthofberg 119
                                                                  5521 Niedernfritz

                                                                  Telefon: +43 6458/7730

                                                                  Abfallarten (kostenlos): Sperrmüll (nur aus privaten Hauhalten - kein Gewerbemüll!), Bauschutt (nur aus privaten Haushalten, ca. 0,5 pro Anlieferungstag - kein Gewerbemüll), Altmetalle (nur aus privaten Haushalten), Altpapier und Kartonagen, Styropor, Kunststofffolien (ausgenommen Silofolien), Weiß- und Buntglas, Problemstoffe aus Haushalten, Altfett (Speiseöl), Elektrogeräte

                                                                  Es wird ausnahmslos kein Restmüll angenommen. Nur private Haushalte dürfen den Recyclinghof nutzen. Die Abgabe von Altstoffen ist generell nur mit der vom Gemeindeamt ausgestellten Kundekarte möglich.

                                                                  Zuständigkeit: Gemeinde St. Martin/Tgb., Frau Weran-Rieger Renate,Telefon: +43 6463/7225-15

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Freitag
                                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                                    • Während der Sommerzeit (MESZ) hat der Recyclinghof jeweils am ersten Freitag des Monats bis 19 Uhr geöffnet.

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeinde St. Martin am Tennengebirge
                                                                  Lammertalstraße 1
                                                                  5522 St. Martin

                                                                  Telefon: +43 6463 7225-0
                                                                  Fax: +43 6463 7225-16
                                                                  E-Mail: gemeinde@sanktmartin.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 16 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 19 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr

                                                                  Parteienverkehrszeiten:

                                                                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 19 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Letzte Aktualisierung: 17.06.2021
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion