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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Offenhausen

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 14 Uhr

    verboten: 

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 14 Uhr

    verboten: 

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Information der Gemeinde:
    An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

    Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

    • in öffentlichen Verkehrsmitteln
    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
    • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

    Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Hundekot

    Information der Gemeinde:
    Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

    Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

    • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
    • Florianiinsel
    • Marktplatz-Insel
    • Kindergarten-Insel
    • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
    • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
    • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
    • Bräuhausstraße
    • Hochstraße, beim Bankerl
    • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
    • Kapsamerstraße
    • Gehweg Würting

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    ASI Altstoffsammelinsel
    Stritzing 7
    4625 Offenhausen

    Öffnungszeiten:

    • Freitag
      • 13 bis 17 Uhr
    • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
      • 16 bis 18 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Offenhausen
    Gemeindeplatz 1
    4625 Offenhausen

    Telefon: +43 7247/6155
    Fax: +43 7247/6155-299
    E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr
    • nach telefonischer Vereinbarung

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Offenhausen

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13 bis 19 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 14 Uhr

      verboten: 

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13 bis 19 Uhr
      • Samstag
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      verboten: 

      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Information der Gemeinde:
      An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

      Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

      • in öffentlichen Verkehrsmitteln
      • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
      • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

      Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Hundekot

      Information der Gemeinde:
      Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

      Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

      • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
      • Florianiinsel
      • Marktplatz-Insel
      • Kindergarten-Insel
      • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
      • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
      • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
      • Bräuhausstraße
      • Hochstraße, beim Bankerl
      • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
      • Kapsamerstraße
      • Gehweg Würting

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      ASI Altstoffsammelinsel
      Stritzing 7
      4625 Offenhausen

      Öffnungszeiten:

      • Freitag
        • 13 bis 17 Uhr
      • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
        • 16 bis 18 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Offenhausen
      Gemeindeplatz 1
      4625 Offenhausen

      Telefon: +43 7247/6155
      Fax: +43 7247/6155-299
      E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 18 Uhr
      • nach telefonischer Vereinbarung

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Offenhausen

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 13 bis 19 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 14 Uhr

        verboten: 

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 13 bis 19 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 14 Uhr

        verboten: 

        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Information der Gemeinde:
        An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

        Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

        • in öffentlichen Verkehrsmitteln
        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
        • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

        Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Hundekot

        Information der Gemeinde:
        Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

        Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

        • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
        • Florianiinsel
        • Marktplatz-Insel
        • Kindergarten-Insel
        • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
        • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
        • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
        • Bräuhausstraße
        • Hochstraße, beim Bankerl
        • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
        • Kapsamerstraße
        • Gehweg Würting

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        ASI Altstoffsammelinsel
        Stritzing 7
        4625 Offenhausen

        Öffnungszeiten:

        • Freitag
          • 13 bis 17 Uhr
        • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
          • 16 bis 18 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Offenhausen
        Gemeindeplatz 1
        4625 Offenhausen

        Telefon: +43 7247/6155
        Fax: +43 7247/6155-299
        E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

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          • 8 bis 12 Uhr
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        Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
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          Leben in der Gemeinde Offenhausen

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen

          erlaubt:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 14 Uhr

          verboten: 

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

          erlaubt:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 14 Uhr

          verboten: 

          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Information der Gemeinde:
          An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

          Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

          • in öffentlichen Verkehrsmitteln
          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
          • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

          Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Hundekot

          Information der Gemeinde:
          Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

          Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

          • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
          • Florianiinsel
          • Marktplatz-Insel
          • Kindergarten-Insel
          • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
          • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
          • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
          • Bräuhausstraße
          • Hochstraße, beim Bankerl
          • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
          • Kapsamerstraße
          • Gehweg Würting

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          ASI Altstoffsammelinsel
          Stritzing 7
          4625 Offenhausen

          Öffnungszeiten:

          • Freitag
            • 13 bis 17 Uhr
          • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
            • 16 bis 18 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Offenhausen
          Gemeindeplatz 1
          4625 Offenhausen

          Telefon: +43 7247/6155
          Fax: +43 7247/6155-299
          E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 18 Uhr
          • nach telefonischer Vereinbarung

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Offenhausen

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 14 Uhr

            verboten: 

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 14 Uhr

            verboten: 

            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Information der Gemeinde:
            An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

            Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

            • in öffentlichen Verkehrsmitteln
            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
            • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

            Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Hundekot

            Information der Gemeinde:
            Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

            Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

            • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
            • Florianiinsel
            • Marktplatz-Insel
            • Kindergarten-Insel
            • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
            • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
            • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
            • Bräuhausstraße
            • Hochstraße, beim Bankerl
            • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
            • Kapsamerstraße
            • Gehweg Würting

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            ASI Altstoffsammelinsel
            Stritzing 7
            4625 Offenhausen

            Öffnungszeiten:

            • Freitag
              • 13 bis 17 Uhr
            • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
              • 16 bis 18 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Offenhausen
            Gemeindeplatz 1
            4625 Offenhausen

            Telefon: +43 7247/6155
            Fax: +43 7247/6155-299
            E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 18 Uhr
            • nach telefonischer Vereinbarung

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            Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
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            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Offenhausen

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Rasenmähen

              erlaubt:

              • Montag bis Freitag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13 bis 19 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 14 Uhr

              verboten: 

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

              erlaubt:

              • Montag bis Freitag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13 bis 19 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 14 Uhr

              verboten: 

              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Information der Gemeinde:
              An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

              Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

              • in öffentlichen Verkehrsmitteln
              • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
              • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

              Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

              Hundekot

              Information der Gemeinde:
              Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

              Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

              • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
              • Florianiinsel
              • Marktplatz-Insel
              • Kindergarten-Insel
              • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
              • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
              • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
              • Bräuhausstraße
              • Hochstraße, beim Bankerl
              • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
              • Kapsamerstraße
              • Gehweg Würting

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              ASI Altstoffsammelinsel
              Stritzing 7
              4625 Offenhausen

              Öffnungszeiten:

              • Freitag
                • 13 bis 17 Uhr
              • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                • 16 bis 18 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeinde Offenhausen
              Gemeindeplatz 1
              4625 Offenhausen

              Telefon: +43 7247/6155
              Fax: +43 7247/6155-299
              E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 18 Uhr
              • nach telefonischer Vereinbarung

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Offenhausen

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen

                erlaubt:

                • Montag bis Freitag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 19 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 14 Uhr

                verboten: 

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                erlaubt:

                • Montag bis Freitag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 19 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 14 Uhr

                verboten: 

                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Information der Gemeinde:
                An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                Hundekot

                Information der Gemeinde:
                Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                • Florianiinsel
                • Marktplatz-Insel
                • Kindergarten-Insel
                • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                • Bräuhausstraße
                • Hochstraße, beim Bankerl
                • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                • Kapsamerstraße
                • Gehweg Würting

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                ASI Altstoffsammelinsel
                Stritzing 7
                4625 Offenhausen

                Öffnungszeiten:

                • Freitag
                  • 13 bis 17 Uhr
                • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                  • 16 bis 18 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeinde Offenhausen
                Gemeindeplatz 1
                4625 Offenhausen

                Telefon: +43 7247/6155
                Fax: +43 7247/6155-299
                E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 18 Uhr
                • nach telefonischer Vereinbarung

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Offenhausen

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen

                  erlaubt:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 19 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 14 Uhr

                  verboten: 

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                  erlaubt:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 19 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 14 Uhr

                  verboten: 

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Information der Gemeinde:
                  An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                  Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                  • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                  Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                  Hundekot

                  Information der Gemeinde:
                  Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                  Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                  • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                  • Florianiinsel
                  • Marktplatz-Insel
                  • Kindergarten-Insel
                  • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                  • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                  • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                  • Bräuhausstraße
                  • Hochstraße, beim Bankerl
                  • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                  • Kapsamerstraße
                  • Gehweg Würting

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  ASI Altstoffsammelinsel
                  Stritzing 7
                  4625 Offenhausen

                  Öffnungszeiten:

                  • Freitag
                    • 13 bis 17 Uhr
                  • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                    • 16 bis 18 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeinde Offenhausen
                  Gemeindeplatz 1
                  4625 Offenhausen

                  Telefon: +43 7247/6155
                  Fax: +43 7247/6155-299
                  E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 18 Uhr
                  • nach telefonischer Vereinbarung

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Offenhausen

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen

                    erlaubt:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 19 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 14 Uhr

                    verboten: 

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                    erlaubt:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 19 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 14 Uhr

                    verboten: 

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Information der Gemeinde:
                    An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                    Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                    • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                    • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                    Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                    Hundekot

                    Information der Gemeinde:
                    Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                    Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                    • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                    • Florianiinsel
                    • Marktplatz-Insel
                    • Kindergarten-Insel
                    • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                    • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                    • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                    • Bräuhausstraße
                    • Hochstraße, beim Bankerl
                    • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                    • Kapsamerstraße
                    • Gehweg Würting

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    ASI Altstoffsammelinsel
                    Stritzing 7
                    4625 Offenhausen

                    Öffnungszeiten:

                    • Freitag
                      • 13 bis 17 Uhr
                    • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                      • 16 bis 18 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeinde Offenhausen
                    Gemeindeplatz 1
                    4625 Offenhausen

                    Telefon: +43 7247/6155
                    Fax: +43 7247/6155-299
                    E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 18 Uhr
                    • nach telefonischer Vereinbarung

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Offenhausen

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen

                      erlaubt:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 19 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 14 Uhr

                      verboten: 

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                      erlaubt:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 19 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 14 Uhr

                      verboten: 

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Information der Gemeinde:
                      An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                      Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                      • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                      • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                      • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                      Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                      Hundekot

                      Information der Gemeinde:
                      Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                      Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                      • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                      • Florianiinsel
                      • Marktplatz-Insel
                      • Kindergarten-Insel
                      • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                      • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                      • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                      • Bräuhausstraße
                      • Hochstraße, beim Bankerl
                      • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                      • Kapsamerstraße
                      • Gehweg Würting

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      ASI Altstoffsammelinsel
                      Stritzing 7
                      4625 Offenhausen

                      Öffnungszeiten:

                      • Freitag
                        • 13 bis 17 Uhr
                      • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                        • 16 bis 18 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeinde Offenhausen
                      Gemeindeplatz 1
                      4625 Offenhausen

                      Telefon: +43 7247/6155
                      Fax: +43 7247/6155-299
                      E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 18 Uhr
                      • nach telefonischer Vereinbarung

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Offenhausen

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen

                        erlaubt:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 19 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 14 Uhr

                        verboten: 

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                        erlaubt:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 19 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 14 Uhr

                        verboten: 

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Information der Gemeinde:
                        An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                        Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                        • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                        • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                        Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                        Hundekot

                        Information der Gemeinde:
                        Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                        Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                        • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                        • Florianiinsel
                        • Marktplatz-Insel
                        • Kindergarten-Insel
                        • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                        • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                        • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                        • Bräuhausstraße
                        • Hochstraße, beim Bankerl
                        • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                        • Kapsamerstraße
                        • Gehweg Würting

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        ASI Altstoffsammelinsel
                        Stritzing 7
                        4625 Offenhausen

                        Öffnungszeiten:

                        • Freitag
                          • 13 bis 17 Uhr
                        • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                          • 16 bis 18 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeinde Offenhausen
                        Gemeindeplatz 1
                        4625 Offenhausen

                        Telefon: +43 7247/6155
                        Fax: +43 7247/6155-299
                        E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 18 Uhr
                        • nach telefonischer Vereinbarung

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Offenhausen

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen

                          erlaubt:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 19 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 14 Uhr

                          verboten: 

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                          erlaubt:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 19 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 14 Uhr

                          verboten: 

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Information der Gemeinde:
                          An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                          Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                          • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                          • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                          Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                          Hundekot

                          Information der Gemeinde:
                          Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                          Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                          • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                          • Florianiinsel
                          • Marktplatz-Insel
                          • Kindergarten-Insel
                          • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                          • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                          • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                          • Bräuhausstraße
                          • Hochstraße, beim Bankerl
                          • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                          • Kapsamerstraße
                          • Gehweg Würting

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          ASI Altstoffsammelinsel
                          Stritzing 7
                          4625 Offenhausen

                          Öffnungszeiten:

                          • Freitag
                            • 13 bis 17 Uhr
                          • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                            • 16 bis 18 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeinde Offenhausen
                          Gemeindeplatz 1
                          4625 Offenhausen

                          Telefon: +43 7247/6155
                          Fax: +43 7247/6155-299
                          E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 18 Uhr
                          • nach telefonischer Vereinbarung

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Offenhausen

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen

                            erlaubt:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 19 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 14 Uhr

                            verboten: 

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                            erlaubt:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 19 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 14 Uhr

                            verboten: 

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Information der Gemeinde:
                            An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                            Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                            • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                            • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                            Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                            Hundekot

                            Information der Gemeinde:
                            Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                            Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                            • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                            • Florianiinsel
                            • Marktplatz-Insel
                            • Kindergarten-Insel
                            • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                            • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                            • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                            • Bräuhausstraße
                            • Hochstraße, beim Bankerl
                            • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                            • Kapsamerstraße
                            • Gehweg Würting

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            ASI Altstoffsammelinsel
                            Stritzing 7
                            4625 Offenhausen

                            Öffnungszeiten:

                            • Freitag
                              • 13 bis 17 Uhr
                            • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                              • 16 bis 18 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeinde Offenhausen
                            Gemeindeplatz 1
                            4625 Offenhausen

                            Telefon: +43 7247/6155
                            Fax: +43 7247/6155-299
                            E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 18 Uhr
                            • nach telefonischer Vereinbarung

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Offenhausen

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen

                              erlaubt:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 19 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 14 Uhr

                              verboten: 

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                              erlaubt:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 19 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 14 Uhr

                              verboten: 

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Information der Gemeinde:
                              An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                              Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                              • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                              • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                              • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                              Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                              Hundekot

                              Information der Gemeinde:
                              Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                              Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                              • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                              • Florianiinsel
                              • Marktplatz-Insel
                              • Kindergarten-Insel
                              • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                              • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                              • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                              • Bräuhausstraße
                              • Hochstraße, beim Bankerl
                              • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                              • Kapsamerstraße
                              • Gehweg Würting

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              ASI Altstoffsammelinsel
                              Stritzing 7
                              4625 Offenhausen

                              Öffnungszeiten:

                              • Freitag
                                • 13 bis 17 Uhr
                              • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                • 16 bis 18 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeinde Offenhausen
                              Gemeindeplatz 1
                              4625 Offenhausen

                              Telefon: +43 7247/6155
                              Fax: +43 7247/6155-299
                              E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 18 Uhr
                              • nach telefonischer Vereinbarung

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                erlaubt:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 14 Uhr

                                verboten: 

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                erlaubt:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 14 Uhr

                                verboten: 

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Information der Gemeinde:
                                An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                Hundekot

                                Information der Gemeinde:
                                Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                • Florianiinsel
                                • Marktplatz-Insel
                                • Kindergarten-Insel
                                • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                • Bräuhausstraße
                                • Hochstraße, beim Bankerl
                                • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                • Kapsamerstraße
                                • Gehweg Würting

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                ASI Altstoffsammelinsel
                                Stritzing 7
                                4625 Offenhausen

                                Öffnungszeiten:

                                • Freitag
                                  • 13 bis 17 Uhr
                                • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                  • 16 bis 18 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeinde Offenhausen
                                Gemeindeplatz 1
                                4625 Offenhausen

                                Telefon: +43 7247/6155
                                Fax: +43 7247/6155-299
                                E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 18 Uhr
                                • nach telefonischer Vereinbarung

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                  erlaubt:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 14 Uhr

                                  verboten: 

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                  erlaubt:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 14 Uhr

                                  verboten: 

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Information der Gemeinde:
                                  An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                  Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                  • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                  Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                  Hundekot

                                  Information der Gemeinde:
                                  Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                  Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                  • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                  • Florianiinsel
                                  • Marktplatz-Insel
                                  • Kindergarten-Insel
                                  • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                  • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                  • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                  • Bräuhausstraße
                                  • Hochstraße, beim Bankerl
                                  • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                  • Kapsamerstraße
                                  • Gehweg Würting

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  ASI Altstoffsammelinsel
                                  Stritzing 7
                                  4625 Offenhausen

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Freitag
                                    • 13 bis 17 Uhr
                                  • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                    • 16 bis 18 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeinde Offenhausen
                                  Gemeindeplatz 1
                                  4625 Offenhausen

                                  Telefon: +43 7247/6155
                                  Fax: +43 7247/6155-299
                                  E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 18 Uhr
                                  • nach telefonischer Vereinbarung

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                    erlaubt:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 14 Uhr

                                    verboten: 

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                    erlaubt:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 14 Uhr

                                    verboten: 

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Information der Gemeinde:
                                    An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                    Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                    • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                    • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                    Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                    Hundekot

                                    Information der Gemeinde:
                                    Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                    Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                    • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                    • Florianiinsel
                                    • Marktplatz-Insel
                                    • Kindergarten-Insel
                                    • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                    • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                    • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                    • Bräuhausstraße
                                    • Hochstraße, beim Bankerl
                                    • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                    • Kapsamerstraße
                                    • Gehweg Würting

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    ASI Altstoffsammelinsel
                                    Stritzing 7
                                    4625 Offenhausen

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Freitag
                                      • 13 bis 17 Uhr
                                    • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                      • 16 bis 18 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeinde Offenhausen
                                    Gemeindeplatz 1
                                    4625 Offenhausen

                                    Telefon: +43 7247/6155
                                    Fax: +43 7247/6155-299
                                    E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 18 Uhr
                                    • nach telefonischer Vereinbarung

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                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                      erlaubt:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 14 Uhr

                                      verboten: 

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                      erlaubt:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 14 Uhr

                                      verboten: 

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Information der Gemeinde:
                                      An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                      Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                      • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                      • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                      • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                      Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                      Hundekot

                                      Information der Gemeinde:
                                      Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                      Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                      • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                      • Florianiinsel
                                      • Marktplatz-Insel
                                      • Kindergarten-Insel
                                      • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                      • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                      • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                      • Bräuhausstraße
                                      • Hochstraße, beim Bankerl
                                      • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                      • Kapsamerstraße
                                      • Gehweg Würting

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      ASI Altstoffsammelinsel
                                      Stritzing 7
                                      4625 Offenhausen

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Freitag
                                        • 13 bis 17 Uhr
                                      • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                        • 16 bis 18 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeinde Offenhausen
                                      Gemeindeplatz 1
                                      4625 Offenhausen

                                      Telefon: +43 7247/6155
                                      Fax: +43 7247/6155-299
                                      E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 18 Uhr
                                      • nach telefonischer Vereinbarung

                                      Homepage

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                                      Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                        erlaubt:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 14 Uhr

                                        verboten: 

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                        erlaubt:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 14 Uhr

                                        verboten: 

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Information der Gemeinde:
                                        An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                        Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                        • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                        • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                        Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                        Hundekot

                                        Information der Gemeinde:
                                        Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                        Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                        • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                        • Florianiinsel
                                        • Marktplatz-Insel
                                        • Kindergarten-Insel
                                        • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                        • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                        • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                        • Bräuhausstraße
                                        • Hochstraße, beim Bankerl
                                        • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                        • Kapsamerstraße
                                        • Gehweg Würting

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        ASI Altstoffsammelinsel
                                        Stritzing 7
                                        4625 Offenhausen

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Freitag
                                          • 13 bis 17 Uhr
                                        • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                          • 16 bis 18 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeinde Offenhausen
                                        Gemeindeplatz 1
                                        4625 Offenhausen

                                        Telefon: +43 7247/6155
                                        Fax: +43 7247/6155-299
                                        E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 18 Uhr
                                        • nach telefonischer Vereinbarung

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                          erlaubt:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 14 Uhr

                                          verboten: 

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                          erlaubt:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 14 Uhr

                                          verboten: 

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Information der Gemeinde:
                                          An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                          Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                          • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                          • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                          Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                          Hundekot

                                          Information der Gemeinde:
                                          Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                          Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                          • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                          • Florianiinsel
                                          • Marktplatz-Insel
                                          • Kindergarten-Insel
                                          • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                          • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                          • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                          • Bräuhausstraße
                                          • Hochstraße, beim Bankerl
                                          • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                          • Kapsamerstraße
                                          • Gehweg Würting

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          ASI Altstoffsammelinsel
                                          Stritzing 7
                                          4625 Offenhausen

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Freitag
                                            • 13 bis 17 Uhr
                                          • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                            • 16 bis 18 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeinde Offenhausen
                                          Gemeindeplatz 1
                                          4625 Offenhausen

                                          Telefon: +43 7247/6155
                                          Fax: +43 7247/6155-299
                                          E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 18 Uhr
                                          • nach telefonischer Vereinbarung

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                            erlaubt:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 14 Uhr

                                            verboten: 

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                            erlaubt:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 14 Uhr

                                            verboten: 

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Information der Gemeinde:
                                            An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                            Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                            • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                            • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                            Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                            Hundekot

                                            Information der Gemeinde:
                                            Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                            Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                            • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                            • Florianiinsel
                                            • Marktplatz-Insel
                                            • Kindergarten-Insel
                                            • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                            • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                            • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                            • Bräuhausstraße
                                            • Hochstraße, beim Bankerl
                                            • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                            • Kapsamerstraße
                                            • Gehweg Würting

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            ASI Altstoffsammelinsel
                                            Stritzing 7
                                            4625 Offenhausen

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Freitag
                                              • 13 bis 17 Uhr
                                            • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                              • 16 bis 18 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeinde Offenhausen
                                            Gemeindeplatz 1
                                            4625 Offenhausen

                                            Telefon: +43 7247/6155
                                            Fax: +43 7247/6155-299
                                            E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 18 Uhr
                                            • nach telefonischer Vereinbarung

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                              erlaubt:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 14 Uhr

                                              verboten: 

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                              erlaubt:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 14 Uhr

                                              verboten: 

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Information der Gemeinde:
                                              An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                              Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                              • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                              • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                              • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                              Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                              Hundekot

                                              Information der Gemeinde:
                                              Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                              Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                              • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                              • Florianiinsel
                                              • Marktplatz-Insel
                                              • Kindergarten-Insel
                                              • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                              • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                              • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                              • Bräuhausstraße
                                              • Hochstraße, beim Bankerl
                                              • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                              • Kapsamerstraße
                                              • Gehweg Würting

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              ASI Altstoffsammelinsel
                                              Stritzing 7
                                              4625 Offenhausen

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Freitag
                                                • 13 bis 17 Uhr
                                              • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                                • 16 bis 18 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeinde Offenhausen
                                              Gemeindeplatz 1
                                              4625 Offenhausen

                                              Telefon: +43 7247/6155
                                              Fax: +43 7247/6155-299
                                              E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 18 Uhr
                                              • nach telefonischer Vereinbarung

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                erlaubt:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 14 Uhr

                                                verboten: 

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                                erlaubt:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 14 Uhr

                                                verboten: 

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Information der Gemeinde:
                                                An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                                Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                                • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                                • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                                • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                                Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                Hundekot

                                                Information der Gemeinde:
                                                Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                                Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                                • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                                • Florianiinsel
                                                • Marktplatz-Insel
                                                • Kindergarten-Insel
                                                • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                                • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                                • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                                • Bräuhausstraße
                                                • Hochstraße, beim Bankerl
                                                • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                                • Kapsamerstraße
                                                • Gehweg Würting

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                ASI Altstoffsammelinsel
                                                Stritzing 7
                                                4625 Offenhausen

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Freitag
                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                                  • 16 bis 18 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeinde Offenhausen
                                                Gemeindeplatz 1
                                                4625 Offenhausen

                                                Telefon: +43 7247/6155
                                                Fax: +43 7247/6155-299
                                                E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                • nach telefonischer Vereinbarung

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                  erlaubt:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 14 Uhr

                                                  verboten: 

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                                  erlaubt:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 14 Uhr

                                                  verboten: 

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Information der Gemeinde:
                                                  An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                                  Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                                  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                                  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                                  • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                                  Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Information der Gemeinde:
                                                  Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                                  Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                                  • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                                  • Florianiinsel
                                                  • Marktplatz-Insel
                                                  • Kindergarten-Insel
                                                  • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                                  • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                                  • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                                  • Bräuhausstraße
                                                  • Hochstraße, beim Bankerl
                                                  • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                                  • Kapsamerstraße
                                                  • Gehweg Würting

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  ASI Altstoffsammelinsel
                                                  Stritzing 7
                                                  4625 Offenhausen

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Freitag
                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                  • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                                    • 16 bis 18 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeinde Offenhausen
                                                  Gemeindeplatz 1
                                                  4625 Offenhausen

                                                  Telefon: +43 7247/6155
                                                  Fax: +43 7247/6155-299
                                                  E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                  • nach telefonischer Vereinbarung

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                                    erlaubt:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 14 Uhr

                                                    verboten: 

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                                    erlaubt:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 14 Uhr

                                                    verboten: 

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Information der Gemeinde:
                                                    An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                                    Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                                    • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                                    • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                                    • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                                    Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Information der Gemeinde:
                                                    Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                                    Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                                    • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                                    • Florianiinsel
                                                    • Marktplatz-Insel
                                                    • Kindergarten-Insel
                                                    • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                                    • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                                    • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                                    • Bräuhausstraße
                                                    • Hochstraße, beim Bankerl
                                                    • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                                    • Kapsamerstraße
                                                    • Gehweg Würting

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    ASI Altstoffsammelinsel
                                                    Stritzing 7
                                                    4625 Offenhausen

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Freitag
                                                      • 13 bis 17 Uhr
                                                    • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                                      • 16 bis 18 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeinde Offenhausen
                                                    Gemeindeplatz 1
                                                    4625 Offenhausen

                                                    Telefon: +43 7247/6155
                                                    Fax: +43 7247/6155-299
                                                    E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 18 Uhr
                                                    • nach telefonischer Vereinbarung

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                                      erlaubt:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 14 Uhr

                                                      verboten: 

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                                      erlaubt:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 14 Uhr

                                                      verboten: 

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Information der Gemeinde:
                                                      An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                                      Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                                      • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                                      • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                                      • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                                      Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Information der Gemeinde:
                                                      Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                                      Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                                      • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                                      • Florianiinsel
                                                      • Marktplatz-Insel
                                                      • Kindergarten-Insel
                                                      • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                                      • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                                      • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                                      • Bräuhausstraße
                                                      • Hochstraße, beim Bankerl
                                                      • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                                      • Kapsamerstraße
                                                      • Gehweg Würting

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      ASI Altstoffsammelinsel
                                                      Stritzing 7
                                                      4625 Offenhausen

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Freitag
                                                        • 13 bis 17 Uhr
                                                      • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                                        • 16 bis 18 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeinde Offenhausen
                                                      Gemeindeplatz 1
                                                      4625 Offenhausen

                                                      Telefon: +43 7247/6155
                                                      Fax: +43 7247/6155-299
                                                      E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 18 Uhr
                                                      • nach telefonischer Vereinbarung

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                                        erlaubt:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 14 Uhr

                                                        verboten: 

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                                        erlaubt:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 14 Uhr

                                                        verboten: 

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Information der Gemeinde:
                                                        An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                                        Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                                        • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                                        • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                                        • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                                        Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Information der Gemeinde:
                                                        Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                                        Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                                        • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                                        • Florianiinsel
                                                        • Marktplatz-Insel
                                                        • Kindergarten-Insel
                                                        • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                                        • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                                        • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                                        • Bräuhausstraße
                                                        • Hochstraße, beim Bankerl
                                                        • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                                        • Kapsamerstraße
                                                        • Gehweg Würting

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        ASI Altstoffsammelinsel
                                                        Stritzing 7
                                                        4625 Offenhausen

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Freitag
                                                          • 13 bis 17 Uhr
                                                        • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                                          • 16 bis 18 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeinde Offenhausen
                                                        Gemeindeplatz 1
                                                        4625 Offenhausen

                                                        Telefon: +43 7247/6155
                                                        Fax: +43 7247/6155-299
                                                        E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 18 Uhr
                                                        • nach telefonischer Vereinbarung

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                                          erlaubt:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 14 Uhr

                                                          verboten: 

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                                          erlaubt:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 14 Uhr

                                                          verboten: 

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Information der Gemeinde:
                                                          An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                                          Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                                          • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                                          • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                                          • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                                          Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Information der Gemeinde:
                                                          Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                                          Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                                          • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                                          • Florianiinsel
                                                          • Marktplatz-Insel
                                                          • Kindergarten-Insel
                                                          • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                                          • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                                          • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                                          • Bräuhausstraße
                                                          • Hochstraße, beim Bankerl
                                                          • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                                          • Kapsamerstraße
                                                          • Gehweg Würting

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          ASI Altstoffsammelinsel
                                                          Stritzing 7
                                                          4625 Offenhausen

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Freitag
                                                            • 13 bis 17 Uhr
                                                          • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                                            • 16 bis 18 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeinde Offenhausen
                                                          Gemeindeplatz 1
                                                          4625 Offenhausen

                                                          Telefon: +43 7247/6155
                                                          Fax: +43 7247/6155-299
                                                          E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 18 Uhr
                                                          • nach telefonischer Vereinbarung

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                                            erlaubt:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 14 Uhr

                                                            verboten: 

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                                            erlaubt:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 14 Uhr

                                                            verboten: 

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Information der Gemeinde:
                                                            An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                                            Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                                            • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                                            • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                                            • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                                            Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Information der Gemeinde:
                                                            Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                                            Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                                            • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                                            • Florianiinsel
                                                            • Marktplatz-Insel
                                                            • Kindergarten-Insel
                                                            • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                                            • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                                            • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                                            • Bräuhausstraße
                                                            • Hochstraße, beim Bankerl
                                                            • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                                            • Kapsamerstraße
                                                            • Gehweg Würting

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            ASI Altstoffsammelinsel
                                                            Stritzing 7
                                                            4625 Offenhausen

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Freitag
                                                              • 13 bis 17 Uhr
                                                            • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                                              • 16 bis 18 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeinde Offenhausen
                                                            Gemeindeplatz 1
                                                            4625 Offenhausen

                                                            Telefon: +43 7247/6155
                                                            Fax: +43 7247/6155-299
                                                            E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 18 Uhr
                                                            • nach telefonischer Vereinbarung

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                                              erlaubt:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 14 Uhr

                                                              verboten: 

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                                              erlaubt:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 14 Uhr

                                                              verboten: 

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Information der Gemeinde:
                                                              An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                                              Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                                              • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                                              • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                                              • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                                              Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Information der Gemeinde:
                                                              Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                                              Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                                              • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                                              • Florianiinsel
                                                              • Marktplatz-Insel
                                                              • Kindergarten-Insel
                                                              • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                                              • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                                              • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                                              • Bräuhausstraße
                                                              • Hochstraße, beim Bankerl
                                                              • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                                              • Kapsamerstraße
                                                              • Gehweg Würting

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              ASI Altstoffsammelinsel
                                                              Stritzing 7
                                                              4625 Offenhausen

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Freitag
                                                                • 13 bis 17 Uhr
                                                              • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                                                • 16 bis 18 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeinde Offenhausen
                                                              Gemeindeplatz 1
                                                              4625 Offenhausen

                                                              Telefon: +43 7247/6155
                                                              Fax: +43 7247/6155-299
                                                              E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 18 Uhr
                                                              • nach telefonischer Vereinbarung

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                erlaubt:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 14 Uhr

                                                                verboten: 

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                                                erlaubt:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 14 Uhr

                                                                verboten: 

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Information der Gemeinde:
                                                                An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                                                Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                                                • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                                                • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                                                • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                                                Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Information der Gemeinde:
                                                                Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                                                Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                                                • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                                                • Florianiinsel
                                                                • Marktplatz-Insel
                                                                • Kindergarten-Insel
                                                                • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                                                • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                                                • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                                                • Bräuhausstraße
                                                                • Hochstraße, beim Bankerl
                                                                • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                                                • Kapsamerstraße
                                                                • Gehweg Würting

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                ASI Altstoffsammelinsel
                                                                Stritzing 7
                                                                4625 Offenhausen

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Freitag
                                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                                • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                                                  • 16 bis 18 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeinde Offenhausen
                                                                Gemeindeplatz 1
                                                                4625 Offenhausen

                                                                Telefon: +43 7247/6155
                                                                Fax: +43 7247/6155-299
                                                                E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                                • nach telefonischer Vereinbarung

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Offenhausen

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 14 Uhr

                                                                  verboten: 

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: lärmverursachende Tätigkeiten

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 14 Uhr

                                                                  verboten: 

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Information der Gemeinde:
                                                                  An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Das betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln „Ortsanfang“ und „Ortsende“ gemäß der Straßenverkehrsordnung sowie geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern.

                                                                  Leinen- und Maulkorbpflicht besteht:

                                                                  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
                                                                  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
                                                                  • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen

                                                                  Bei größeren Menschenansammlungen (Personengruppen ab 50 Personen), wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanstalten während der Badesaison und bei Veranstaltungen.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Information der Gemeinde:
                                                                  Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Wer einen Hund führt, muss also die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen.

                                                                  Alle Hundebesitzer werden angehalten, die öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Grünflächen von den Häuferln ihrer Vierbeiner rein zu halten. Auch Wiesen und andere landwirtschaftliche Flächen sind kein Hundeklo. Um die Hundebesitzer in ihrer Pflicht zu unterstützen, wurden im dicht verbauten Gebiet sog. „Hundetoiletten“ an folgenden Stellen aufgestellt:

                                                                  • Sägewerk-Parkplatz – Siedlung 1
                                                                  • Florianiinsel
                                                                  • Marktplatz-Insel
                                                                  • Kindergarten-Insel
                                                                  • Friedhofstraße - gegenüber Kaloveo
                                                                  • Brücke Grünbach à Richtung Kematen, Moos
                                                                  • Grünbach-Wanderweg, Maierhof
                                                                  • Bräuhausstraße
                                                                  • Hochstraße, beim Bankerl
                                                                  • Hochstraße, nach Hundepension Richtung Kapsam
                                                                  • Kapsamerstraße
                                                                  • Gehweg Würting

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  ASI Altstoffsammelinsel
                                                                  Stritzing 7
                                                                  4625 Offenhausen

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Freitag
                                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                                  • Mittwoch (von 1. Mai bis 31. Oktober)
                                                                    • 16 bis 18 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeinde Offenhausen
                                                                  Gemeindeplatz 1
                                                                  4625 Offenhausen

                                                                  Telefon: +43 7247/6155
                                                                  Fax: +43 7247/6155-299
                                                                  E-Mailgemeindeamt@offenhausen.ooe.gv.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                                  • nach telefonischer Vereinbarung

                                                                  Homepage

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 29.07.2021
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion