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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Montag bis Freitag
      • ab 19 Uhr
    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Hinweis:

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

    zu unterlassen:

    • Montag bis Freitag
      • ab 19 Uhr
    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Hinweis:

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

    • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
    • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
    • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
    • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
    • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
    • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

    zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

    • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
    • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
    • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
    • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
    • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
    • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

    zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Altstoffsammelzentrum (ASZ)
    Flurgasse
    3200 Ober-Grafendorf

    Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

    Öffnungszeiten:

    • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
      • 8 bis 11 Uhr
    • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
      • 16 bis 18 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Ober-Grafendorf
    Hauptplatz 2
    3200 Ober-Grafendorf

    Telefon: +43 2747 2313
    Fax: +43 2747 2313 / 9

    E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

    Parteienverkehr:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • zusätzlich Dienstag
      • 13:30 bis 15:30 Uhr
    • zusätzlich Donnerstag
      • 13:30 bis 18 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

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      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      zu unterlassen:

      • Montag bis Freitag
        • ab 19 Uhr
      • Samstag
        • ab 15 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig
      Hinweis:

      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

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        • ab 19 Uhr
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        • ab 15 Uhr
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      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

      • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
      • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
      • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
      • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
      • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
      • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

      zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

      • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
      • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
      • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
      • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
      • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
      • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

      zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Altstoffsammelzentrum (ASZ)
      Flurgasse
      3200 Ober-Grafendorf

      Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

      Öffnungszeiten:

      • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
        • 8 bis 11 Uhr
      • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
        • 16 bis 18 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Ober-Grafendorf
      Hauptplatz 2
      3200 Ober-Grafendorf

      Telefon: +43 2747 2313
      Fax: +43 2747 2313 / 9

      E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

      Parteienverkehr:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
      • zusätzlich Dienstag
        • 13:30 bis 15:30 Uhr
      • zusätzlich Donnerstag
        • 13:30 bis 18 Uhr

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      Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen

        zu unterlassen:

        • Montag bis Freitag
          • ab 19 Uhr
        • Samstag
          • ab 15 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
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        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

        zu unterlassen:

        • Montag bis Freitag
          • ab 19 Uhr
        • Samstag
          • ab 15 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig
        Hinweis:

        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

        • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
        • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
        • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
        • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
        • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
        • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

        zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

        • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
        • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
        • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
        • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
        • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
        • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

        zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

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        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

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        3200 Ober-Grafendorf

        Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

        Öffnungszeiten:

        • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
          • 8 bis 11 Uhr
        • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
          • 16 bis 18 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Ober-Grafendorf
        Hauptplatz 2
        3200 Ober-Grafendorf

        Telefon: +43 2747 2313
        Fax: +43 2747 2313 / 9

        E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

        Parteienverkehr:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
        • zusätzlich Dienstag
          • 13:30 bis 15:30 Uhr
        • zusätzlich Donnerstag
          • 13:30 bis 18 Uhr

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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
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        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen

          zu unterlassen:

          • Montag bis Freitag
            • ab 19 Uhr
          • Samstag
            • ab 15 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig
          Hinweis:

          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

          zu unterlassen:

          • Montag bis Freitag
            • ab 19 Uhr
          • Samstag
            • ab 15 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig
          Hinweis:

          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

          • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
          • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
          • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
          • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
          • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
          • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

          zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

          • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
          • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
          • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
          • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
          • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
          • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

          zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Altstoffsammelzentrum (ASZ)
          Flurgasse
          3200 Ober-Grafendorf

          Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

          Öffnungszeiten:

          • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
            • 8 bis 11 Uhr
          • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
            • 16 bis 18 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Ober-Grafendorf
          Hauptplatz 2
          3200 Ober-Grafendorf

          Telefon: +43 2747 2313
          Fax: +43 2747 2313 / 9

          E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

          Parteienverkehr:

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            • 8 bis 12 Uhr
          • zusätzlich Dienstag
            • 13:30 bis 15:30 Uhr
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            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            zu unterlassen:

            • Montag bis Freitag
              • ab 19 Uhr
            • Samstag
              • ab 15 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig
            Hinweis:

            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

            zu unterlassen:

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              • ab 19 Uhr
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              • ganztägig
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            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

            • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
            • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
            • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
            • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
            • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
            • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

            zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

            • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
            • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
            • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
            • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
            • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
            • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

            zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Altstoffsammelzentrum (ASZ)
            Flurgasse
            3200 Ober-Grafendorf

            Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

            Öffnungszeiten:

            • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
              • 8 bis 11 Uhr
            • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
              • 16 bis 18 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Ober-Grafendorf
            Hauptplatz 2
            3200 Ober-Grafendorf

            Telefon: +43 2747 2313
            Fax: +43 2747 2313 / 9

            E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

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            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • zusätzlich Dienstag
              • 13:30 bis 15:30 Uhr
            • zusätzlich Donnerstag
              • 13:30 bis 18 Uhr

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            Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
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              Arbeiten in Haus und Garten

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              • Montag bis Freitag
                • ab 19 Uhr
              • Samstag
                • ab 15 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
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              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

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                • ab 19 Uhr
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              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

              Regelungen bezüglich Kfz

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              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

              • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
              • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
              • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
              • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
              • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
              • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

              zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

              Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

              • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
              • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
              • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
              • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
              • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
              • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

              zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

              Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

              Hinweis:

              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Altstoffsammelzentrum (ASZ)
              Flurgasse
              3200 Ober-Grafendorf

              Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

              Öffnungszeiten:

              • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                • 8 bis 11 Uhr
              • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                • 16 bis 18 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeinde Ober-Grafendorf
              Hauptplatz 2
              3200 Ober-Grafendorf

              Telefon: +43 2747 2313
              Fax: +43 2747 2313 / 9

              E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

              Parteienverkehr:

              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
              • zusätzlich Dienstag
                • 13:30 bis 15:30 Uhr
              • zusätzlich Donnerstag
                • 13:30 bis 18 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen

                zu unterlassen:

                • Montag bis Freitag
                  • ab 19 Uhr
                • Samstag
                  • ab 15 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig
                Hinweis:

                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                zu unterlassen:

                • Montag bis Freitag
                  • ab 19 Uhr
                • Samstag
                  • ab 15 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig
                Hinweis:

                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                Hinweis:

                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                Flurgasse
                3200 Ober-Grafendorf

                Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                Öffnungszeiten:

                • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                  • 8 bis 11 Uhr
                • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                  • 16 bis 18 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                Hauptplatz 2
                3200 Ober-Grafendorf

                Telefon: +43 2747 2313
                Fax: +43 2747 2313 / 9

                E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                Parteienverkehr:

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • zusätzlich Dienstag
                  • 13:30 bis 15:30 Uhr
                • zusätzlich Donnerstag
                  • 13:30 bis 18 Uhr

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                Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen

                  zu unterlassen:

                  • Montag bis Freitag
                    • ab 19 Uhr
                  • Samstag
                    • ab 15 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig
                  Hinweis:

                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                  zu unterlassen:

                  • Montag bis Freitag
                    • ab 19 Uhr
                  • Samstag
                    • ab 15 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig
                  Hinweis:

                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                  • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                  • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                  • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                  • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                  • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                  • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                  zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                  Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                  • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                  • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                  • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                  • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                  • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                  • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                  zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                  Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                  Hinweis:

                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                  Flurgasse
                  3200 Ober-Grafendorf

                  Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                  Öffnungszeiten:

                  • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                    • 8 bis 11 Uhr
                  • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                    • 16 bis 18 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                  Hauptplatz 2
                  3200 Ober-Grafendorf

                  Telefon: +43 2747 2313
                  Fax: +43 2747 2313 / 9

                  E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                  Parteienverkehr:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • zusätzlich Dienstag
                    • 13:30 bis 15:30 Uhr
                  • zusätzlich Donnerstag
                    • 13:30 bis 18 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen

                    zu unterlassen:

                    • Montag bis Freitag
                      • ab 19 Uhr
                    • Samstag
                      • ab 15 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig
                    Hinweis:

                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                    zu unterlassen:

                    • Montag bis Freitag
                      • ab 19 Uhr
                    • Samstag
                      • ab 15 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig
                    Hinweis:

                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                    • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                    • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                    • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                    • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                    • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                    • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                    zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                    Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                    • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                    • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                    • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                    • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                    • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                    • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                    zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                    Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                    Hinweis:

                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                    Flurgasse
                    3200 Ober-Grafendorf

                    Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                    Öffnungszeiten:

                    • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                      • 8 bis 11 Uhr
                    • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                      • 16 bis 18 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                    Hauptplatz 2
                    3200 Ober-Grafendorf

                    Telefon: +43 2747 2313
                    Fax: +43 2747 2313 / 9

                    E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                    Parteienverkehr:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • zusätzlich Dienstag
                      • 13:30 bis 15:30 Uhr
                    • zusätzlich Donnerstag
                      • 13:30 bis 18 Uhr

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                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen

                      zu unterlassen:

                      • Montag bis Freitag
                        • ab 19 Uhr
                      • Samstag
                        • ab 15 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig
                      Hinweis:

                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                      zu unterlassen:

                      • Montag bis Freitag
                        • ab 19 Uhr
                      • Samstag
                        • ab 15 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig
                      Hinweis:

                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                      • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                      • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                      • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                      • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                      • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                      • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                      zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                      Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                      • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                      • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                      • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                      • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                      • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                      • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                      zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                      Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                      Hinweis:

                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                      Flurgasse
                      3200 Ober-Grafendorf

                      Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                      Öffnungszeiten:

                      • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                        • 8 bis 11 Uhr
                      • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                        • 16 bis 18 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                      Hauptplatz 2
                      3200 Ober-Grafendorf

                      Telefon: +43 2747 2313
                      Fax: +43 2747 2313 / 9

                      E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                      Parteienverkehr:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • zusätzlich Dienstag
                        • 13:30 bis 15:30 Uhr
                      • zusätzlich Donnerstag
                        • 13:30 bis 18 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen

                        zu unterlassen:

                        • Montag bis Freitag
                          • ab 19 Uhr
                        • Samstag
                          • ab 15 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig
                        Hinweis:

                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                        zu unterlassen:

                        • Montag bis Freitag
                          • ab 19 Uhr
                        • Samstag
                          • ab 15 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig
                        Hinweis:

                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                        • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                        • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                        • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                        • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                        • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                        • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                        zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                        Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                        • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                        • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                        • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                        • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                        • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                        • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                        zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                        Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                        Hinweis:

                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                        Flurgasse
                        3200 Ober-Grafendorf

                        Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                        Öffnungszeiten:

                        • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                          • 8 bis 11 Uhr
                        • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                          • 16 bis 18 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                        Hauptplatz 2
                        3200 Ober-Grafendorf

                        Telefon: +43 2747 2313
                        Fax: +43 2747 2313 / 9

                        E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                        Parteienverkehr:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • zusätzlich Dienstag
                          • 13:30 bis 15:30 Uhr
                        • zusätzlich Donnerstag
                          • 13:30 bis 18 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen

                          zu unterlassen:

                          • Montag bis Freitag
                            • ab 19 Uhr
                          • Samstag
                            • ab 15 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig
                          Hinweis:

                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                          zu unterlassen:

                          • Montag bis Freitag
                            • ab 19 Uhr
                          • Samstag
                            • ab 15 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig
                          Hinweis:

                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                          • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                          • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                          • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                          • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                          • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                          • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                          zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                          Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                          • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                          • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                          • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                          • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                          • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                          • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                          zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                          Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                          Hinweis:

                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                          Flurgasse
                          3200 Ober-Grafendorf

                          Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                          Öffnungszeiten:

                          • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                            • 8 bis 11 Uhr
                          • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                            • 16 bis 18 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                          Hauptplatz 2
                          3200 Ober-Grafendorf

                          Telefon: +43 2747 2313
                          Fax: +43 2747 2313 / 9

                          E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                          Parteienverkehr:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • zusätzlich Dienstag
                            • 13:30 bis 15:30 Uhr
                          • zusätzlich Donnerstag
                            • 13:30 bis 18 Uhr

                          Homepage

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                          Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen

                            zu unterlassen:

                            • Montag bis Freitag
                              • ab 19 Uhr
                            • Samstag
                              • ab 15 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig
                            Hinweis:

                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                            zu unterlassen:

                            • Montag bis Freitag
                              • ab 19 Uhr
                            • Samstag
                              • ab 15 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig
                            Hinweis:

                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                            • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                            • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                            • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                            • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                            • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                            • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                            zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                            Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                            • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                            • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                            • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                            • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                            • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                            • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                            zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                            Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                            Hinweis:

                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                            Flurgasse
                            3200 Ober-Grafendorf

                            Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                            Öffnungszeiten:

                            • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                              • 8 bis 11 Uhr
                            • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                              • 16 bis 18 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                            Hauptplatz 2
                            3200 Ober-Grafendorf

                            Telefon: +43 2747 2313
                            Fax: +43 2747 2313 / 9

                            E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                            Parteienverkehr:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • zusätzlich Dienstag
                              • 13:30 bis 15:30 Uhr
                            • zusätzlich Donnerstag
                              • 13:30 bis 18 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen

                              zu unterlassen:

                              • Montag bis Freitag
                                • ab 19 Uhr
                              • Samstag
                                • ab 15 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig
                              Hinweis:

                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                              zu unterlassen:

                              • Montag bis Freitag
                                • ab 19 Uhr
                              • Samstag
                                • ab 15 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig
                              Hinweis:

                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                              • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                              • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                              • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                              • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                              • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                              • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                              zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                              Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                              • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                              • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                              • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                              • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                              • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                              • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                              zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                              Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                              Hinweis:

                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                              Flurgasse
                              3200 Ober-Grafendorf

                              Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                              Öffnungszeiten:

                              • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                • 8 bis 11 Uhr
                              • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                • 16 bis 18 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                              Hauptplatz 2
                              3200 Ober-Grafendorf

                              Telefon: +43 2747 2313
                              Fax: +43 2747 2313 / 9

                              E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                              Parteienverkehr:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • zusätzlich Dienstag
                                • 13:30 bis 15:30 Uhr
                              • zusätzlich Donnerstag
                                • 13:30 bis 18 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                zu unterlassen:

                                • Montag bis Freitag
                                  • ab 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • ab 15 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig
                                Hinweis:

                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                zu unterlassen:

                                • Montag bis Freitag
                                  • ab 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • ab 15 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig
                                Hinweis:

                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                Hinweis:

                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                Flurgasse
                                3200 Ober-Grafendorf

                                Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                Öffnungszeiten:

                                • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                  • 8 bis 11 Uhr
                                • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                  • 16 bis 18 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                Hauptplatz 2
                                3200 Ober-Grafendorf

                                Telefon: +43 2747 2313
                                Fax: +43 2747 2313 / 9

                                E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                Parteienverkehr:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • zusätzlich Dienstag
                                  • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                • zusätzlich Donnerstag
                                  • 13:30 bis 18 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                  zu unterlassen:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • ab 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • ab 15 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig
                                  Hinweis:

                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                  zu unterlassen:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • ab 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • ab 15 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig
                                  Hinweis:

                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                  • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                  • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                  • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                  • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                  • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                  • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                  zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                  Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                  • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                  • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                  • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                  • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                  • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                  • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                  zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                  Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                  Hinweis:

                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                  Flurgasse
                                  3200 Ober-Grafendorf

                                  Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                  Öffnungszeiten:

                                  • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                    • 8 bis 11 Uhr
                                  • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                    • 16 bis 18 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                  Hauptplatz 2
                                  3200 Ober-Grafendorf

                                  Telefon: +43 2747 2313
                                  Fax: +43 2747 2313 / 9

                                  E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                  Parteienverkehr:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • zusätzlich Dienstag
                                    • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                  • zusätzlich Donnerstag
                                    • 13:30 bis 18 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                    zu unterlassen:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • ab 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • ab 15 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig
                                    Hinweis:

                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                    zu unterlassen:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • ab 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • ab 15 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig
                                    Hinweis:

                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                    • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                    • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                    • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                    • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                    • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                    • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                    zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                    Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                    • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                    • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                    • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                    • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                    • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                    • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                    zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                    Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                    Hinweis:

                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                    Flurgasse
                                    3200 Ober-Grafendorf

                                    Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                    Öffnungszeiten:

                                    • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                      • 8 bis 11 Uhr
                                    • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                      • 16 bis 18 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                    Hauptplatz 2
                                    3200 Ober-Grafendorf

                                    Telefon: +43 2747 2313
                                    Fax: +43 2747 2313 / 9

                                    E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                    Parteienverkehr:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • zusätzlich Dienstag
                                      • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                    • zusätzlich Donnerstag
                                      • 13:30 bis 18 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                      zu unterlassen:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • ab 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • ab 15 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig
                                      Hinweis:

                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                      zu unterlassen:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • ab 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • ab 15 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig
                                      Hinweis:

                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                      • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                      • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                      • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                      • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                      • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                      • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                      zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                      Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                      • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                      • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                      • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                      • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                      • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                      • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                      zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                      Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                      Hinweis:

                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                      Flurgasse
                                      3200 Ober-Grafendorf

                                      Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                      Öffnungszeiten:

                                      • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                        • 8 bis 11 Uhr
                                      • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                        • 16 bis 18 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                      Hauptplatz 2
                                      3200 Ober-Grafendorf

                                      Telefon: +43 2747 2313
                                      Fax: +43 2747 2313 / 9

                                      E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                      Parteienverkehr:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • zusätzlich Dienstag
                                        • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                      • zusätzlich Donnerstag
                                        • 13:30 bis 18 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                        zu unterlassen:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • ab 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • ab 15 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig
                                        Hinweis:

                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                        zu unterlassen:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • ab 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • ab 15 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig
                                        Hinweis:

                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                        • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                        • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                        • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                        • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                        • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                        • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                        zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                        Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                        • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                        • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                        • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                        • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                        • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                        • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                        zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                        Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                        Hinweis:

                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                        Flurgasse
                                        3200 Ober-Grafendorf

                                        Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                        Öffnungszeiten:

                                        • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                          • 8 bis 11 Uhr
                                        • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                          • 16 bis 18 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                        Hauptplatz 2
                                        3200 Ober-Grafendorf

                                        Telefon: +43 2747 2313
                                        Fax: +43 2747 2313 / 9

                                        E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                        Parteienverkehr:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • zusätzlich Dienstag
                                          • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                        • zusätzlich Donnerstag
                                          • 13:30 bis 18 Uhr

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                                        Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
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                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                          zu unterlassen:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • ab 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • ab 15 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig
                                          Hinweis:

                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                          zu unterlassen:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • ab 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • ab 15 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig
                                          Hinweis:

                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                          • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                          • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                          • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                          • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                          • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                          • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                          zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                          Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                          • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                          • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                          • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                          • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                          • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                          • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                          zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                          Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                          Hinweis:

                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                          Flurgasse
                                          3200 Ober-Grafendorf

                                          Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                          Öffnungszeiten:

                                          • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                            • 8 bis 11 Uhr
                                          • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                            • 16 bis 18 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                          Hauptplatz 2
                                          3200 Ober-Grafendorf

                                          Telefon: +43 2747 2313
                                          Fax: +43 2747 2313 / 9

                                          E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                          Parteienverkehr:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • zusätzlich Dienstag
                                            • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                          • zusätzlich Donnerstag
                                            • 13:30 bis 18 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                            zu unterlassen:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • ab 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • ab 15 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig
                                            Hinweis:

                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                            zu unterlassen:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • ab 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • ab 15 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig
                                            Hinweis:

                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                            • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                            • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                            • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                            • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                            • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                            • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                            zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                            Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                            • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                            • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                            • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                            • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                            • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                            • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                            zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                            Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                            Hinweis:

                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                            Flurgasse
                                            3200 Ober-Grafendorf

                                            Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                            Öffnungszeiten:

                                            • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                              • 8 bis 11 Uhr
                                            • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                              • 16 bis 18 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                            Hauptplatz 2
                                            3200 Ober-Grafendorf

                                            Telefon: +43 2747 2313
                                            Fax: +43 2747 2313 / 9

                                            E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                            Parteienverkehr:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • zusätzlich Dienstag
                                              • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                            • zusätzlich Donnerstag
                                              • 13:30 bis 18 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                              zu unterlassen:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • ab 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • ab 15 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig
                                              Hinweis:

                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                              zu unterlassen:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • ab 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • ab 15 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig
                                              Hinweis:

                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                              • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                              • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                              • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                              • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                              • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                              • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                              zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                              Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                              • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                              • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                              • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                              • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                              • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                              • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                              zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                              Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                              Hinweis:

                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                              Flurgasse
                                              3200 Ober-Grafendorf

                                              Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                              Öffnungszeiten:

                                              • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                                • 8 bis 11 Uhr
                                              • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                                • 16 bis 18 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                              Hauptplatz 2
                                              3200 Ober-Grafendorf

                                              Telefon: +43 2747 2313
                                              Fax: +43 2747 2313 / 9

                                              E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                              Parteienverkehr:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • zusätzlich Dienstag
                                                • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                              • zusätzlich Donnerstag
                                                • 13:30 bis 18 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                zu unterlassen:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • ab 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • ab 15 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig
                                                Hinweis:

                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                                zu unterlassen:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • ab 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • ab 15 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig
                                                Hinweis:

                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                                • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                                • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                Hinweis:

                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                                Flurgasse
                                                3200 Ober-Grafendorf

                                                Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                                Öffnungszeiten:

                                                • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                                  • 8 bis 11 Uhr
                                                • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                                  • 16 bis 18 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                                Hauptplatz 2
                                                3200 Ober-Grafendorf

                                                Telefon: +43 2747 2313
                                                Fax: +43 2747 2313 / 9

                                                E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                                Parteienverkehr:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • zusätzlich Dienstag
                                                  • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                                • zusätzlich Donnerstag
                                                  • 13:30 bis 18 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                  zu unterlassen:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • ab 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • ab 15 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig
                                                  Hinweis:

                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                                  zu unterlassen:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • ab 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • ab 15 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig
                                                  Hinweis:

                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                  • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                                  • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                  • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                  • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                  • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                  • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                  zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                  • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                                  • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                  • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                  • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                  • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                  • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                  zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                  Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                                  Flurgasse
                                                  3200 Ober-Grafendorf

                                                  Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                                    • 8 bis 11 Uhr
                                                  • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                                    • 16 bis 18 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                                  Hauptplatz 2
                                                  3200 Ober-Grafendorf

                                                  Telefon: +43 2747 2313
                                                  Fax: +43 2747 2313 / 9

                                                  E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                                  Parteienverkehr:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • zusätzlich Dienstag
                                                    • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                                  • zusätzlich Donnerstag
                                                    • 13:30 bis 18 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                                    zu unterlassen:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • ab 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • ab 15 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig
                                                    Hinweis:

                                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                                    zu unterlassen:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • ab 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • ab 15 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig
                                                    Hinweis:

                                                    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                    • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                                    • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                    • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                    • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                    • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                    • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                    zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                    • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                                    • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                    • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                    • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                    • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                    • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                    zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                    Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                                    Flurgasse
                                                    3200 Ober-Grafendorf

                                                    Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                                      • 8 bis 11 Uhr
                                                    • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                                      • 16 bis 18 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                                    Hauptplatz 2
                                                    3200 Ober-Grafendorf

                                                    Telefon: +43 2747 2313
                                                    Fax: +43 2747 2313 / 9

                                                    E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                                    Parteienverkehr:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • zusätzlich Dienstag
                                                      • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                                    • zusätzlich Donnerstag
                                                      • 13:30 bis 18 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                                      zu unterlassen:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • ab 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • ab 15 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig
                                                      Hinweis:

                                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                                      zu unterlassen:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • ab 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • ab 15 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig
                                                      Hinweis:

                                                      Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                      • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                                      • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                      • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                      • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                      • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                      • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                      zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                      • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                                      • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                      • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                      • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                      • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                      • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                      zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                      Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                                      Flurgasse
                                                      3200 Ober-Grafendorf

                                                      Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                                        • 8 bis 11 Uhr
                                                      • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                                        • 16 bis 18 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                                      Hauptplatz 2
                                                      3200 Ober-Grafendorf

                                                      Telefon: +43 2747 2313
                                                      Fax: +43 2747 2313 / 9

                                                      E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                                      Parteienverkehr:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • zusätzlich Dienstag
                                                        • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                                      • zusätzlich Donnerstag
                                                        • 13:30 bis 18 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                                        zu unterlassen:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • ab 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • ab 15 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig
                                                        Hinweis:

                                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                                        zu unterlassen:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • ab 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • ab 15 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig
                                                        Hinweis:

                                                        Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                        • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                                        • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                        • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                        • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                        • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                        • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                        zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                        • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                                        • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                        • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                        • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                        • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                        • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                        zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                        Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                                        Flurgasse
                                                        3200 Ober-Grafendorf

                                                        Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                                          • 8 bis 11 Uhr
                                                        • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                                          • 16 bis 18 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                                        Hauptplatz 2
                                                        3200 Ober-Grafendorf

                                                        Telefon: +43 2747 2313
                                                        Fax: +43 2747 2313 / 9

                                                        E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                                        Parteienverkehr:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • zusätzlich Dienstag
                                                          • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                                        • zusätzlich Donnerstag
                                                          • 13:30 bis 18 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                                          zu unterlassen:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • ab 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • ab 15 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig
                                                          Hinweis:

                                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                                          zu unterlassen:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • ab 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • ab 15 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig
                                                          Hinweis:

                                                          Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                          • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                                          • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                          • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                          • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                          • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                          • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                          zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                          • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                                          • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                          • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                          • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                          • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                          • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                          zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                          Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                                          Flurgasse
                                                          3200 Ober-Grafendorf

                                                          Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                                            • 8 bis 11 Uhr
                                                          • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                                            • 16 bis 18 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                                          Hauptplatz 2
                                                          3200 Ober-Grafendorf

                                                          Telefon: +43 2747 2313
                                                          Fax: +43 2747 2313 / 9

                                                          E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                                          Parteienverkehr:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • zusätzlich Dienstag
                                                            • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                                          • zusätzlich Donnerstag
                                                            • 13:30 bis 18 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                                            zu unterlassen:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • ab 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • ab 15 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig
                                                            Hinweis:

                                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                                            zu unterlassen:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • ab 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • ab 15 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig
                                                            Hinweis:

                                                            Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                            • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                                            • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                            • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                            • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                            • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                            • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                            zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                            • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                                            • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                            • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                            • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                            • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                            • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                            zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                            Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                                            Flurgasse
                                                            3200 Ober-Grafendorf

                                                            Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                                              • 8 bis 11 Uhr
                                                            • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                                              • 16 bis 18 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                                            Hauptplatz 2
                                                            3200 Ober-Grafendorf

                                                            Telefon: +43 2747 2313
                                                            Fax: +43 2747 2313 / 9

                                                            E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                                            Parteienverkehr:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • zusätzlich Dienstag
                                                              • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                                            • zusätzlich Donnerstag
                                                              • 13:30 bis 18 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                                              zu unterlassen:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • ab 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • ab 15 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig
                                                              Hinweis:

                                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                                              zu unterlassen:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • ab 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • ab 15 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig
                                                              Hinweis:

                                                              Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                              • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                                              • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                              • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                              • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                              • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                              • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                              zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                              • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                                              • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                              • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                              • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                              • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                              • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                              zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                              Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                                              Flurgasse
                                                              3200 Ober-Grafendorf

                                                              Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                                                • 8 bis 11 Uhr
                                                              • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                                                • 16 bis 18 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                                              Hauptplatz 2
                                                              3200 Ober-Grafendorf

                                                              Telefon: +43 2747 2313
                                                              Fax: +43 2747 2313 / 9

                                                              E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                                              Parteienverkehr:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • zusätzlich Dienstag
                                                                • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                                              • zusätzlich Donnerstag
                                                                • 13:30 bis 18 Uhr

                                                              Homepage

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                                                              Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                zu unterlassen:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • ab 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • ab 15 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig
                                                                Hinweis:

                                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                                                zu unterlassen:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • ab 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • ab 15 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig
                                                                Hinweis:

                                                                Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                                • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                                                • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                                • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                                • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                                • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                                • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                                zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                                • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                                                • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                                • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                                • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                                • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                                • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                                zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                                                Flurgasse
                                                                3200 Ober-Grafendorf

                                                                Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                                                  • 8 bis 11 Uhr
                                                                • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                                                  • 16 bis 18 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                                                Hauptplatz 2
                                                                3200 Ober-Grafendorf

                                                                Telefon: +43 2747 2313
                                                                Fax: +43 2747 2313 / 9

                                                                E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                                                Parteienverkehr:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • zusätzlich Dienstag
                                                                  • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                                                • zusätzlich Donnerstag
                                                                  • 13:30 bis 18 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Ober-Grafendorf

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                  zu unterlassen:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • ab 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 15 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig
                                                                  Hinweis:

                                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Lärmerregende Gartenarbeit

                                                                  zu unterlassen:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • ab 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 15 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig
                                                                  Hinweis:

                                                                  Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürgerinnen/Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiligenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                                  • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung
                                                                  • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                                  • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                                  • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                                  • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                                  • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                                  zu jederzeit an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde, müssen an den angeführten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereiches, welche auf dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, Lageplan rot dargestellt sind, und zwar:

                                                                  • Weg westlich der Pielach ab der Gemeindegrenze zu Weinburg bis zum Beginn der Pielachsiedlung 
                                                                  • Weg westlich der Pielach ab dem Luegerpark bis zur Gemeindegrenze nach Gerersdorf einschließlich der ausgewiesenen Anschlüsse
                                                                  • Weg östlich der Pielach ab der Kreuzung Rennersdorf bis zum Beginn der Siedlung in Fridau, einschließlich Ramp-Steg
                                                                  • Weg nach Gattmannsdorf ab der Kreuzung Fridau (Abzweigung der B29 von der B39) bis zum Ortsbereich von Gattmannsdorf
                                                                  • Weg westlich der Tavernengasse, am östlichen Ufer der Pielach in nördlicher Richtung bis nach dem Haus, Tavernengasse 5
                                                                  • Begleitweg westlich entlang der Mariazellerbahn bis zum Gemeindegebiet von Weinburg

                                                                  zu jeder Zeit an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                  Diese allgemeine Leinenpflicht wurde von der Marktgemeinde Ober-Grafendorf mittels Verordnung für gewisse Verkehrswege erweitert. Weiters wurde im nordöstlichen Teil des Luegerparks auf einer Fläche von ca. 1.400 m eine Hundeauslaufzone geschaffen, in der Hunde weder an der Leine noch mit Maulkorb zu führen sind.

                                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Altstoffsammelzentrum (ASZ)
                                                                  Flurgasse
                                                                  3200 Ober-Grafendorf

                                                                  Abfallarten: Sperrmüll, Elektrogeräte, Altholz, Strauchschnitt und Alteisen im ASZ

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • jeden ersten Samstag im Monat (ausgenommen Feiertage)
                                                                    • 8 bis 11 Uhr
                                                                  • jeden Donnerstag (ausgenommen feiertags) in der Strauchschnittzeit von März bis November
                                                                    • 16 bis 18 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeinde Ober-Grafendorf
                                                                  Hauptplatz 2
                                                                  3200 Ober-Grafendorf

                                                                  Telefon: +43 2747 2313
                                                                  Fax: +43 2747 2313 / 9

                                                                  E-Mail: gemeindeamt@ober-grafendorf.at

                                                                  Parteienverkehr:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • zusätzlich Dienstag
                                                                    • 13:30 bis 15:30 Uhr
                                                                  • zusätzlich Donnerstag
                                                                    • 13:30 bis 18 Uhr

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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