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    Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

    Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

    Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

    Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

    Hinweis:

    Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

    Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

    Beispiel:

    Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

    Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

    Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

    Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

    Berechnung des laufenden Zuverdienstes

    Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

    Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

    Rückforderung

    Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

    Beispiel:

    Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

    Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

    Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

    Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

    Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

    Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

    Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Achtung:

    Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

      Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

      Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

      Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

      Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

      Hinweis:

      Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

      Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

      Beispiel:

      Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

      Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

      Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

      Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

      Berechnung des laufenden Zuverdienstes

      Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

      Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

      Rückforderung

      Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

      Beispiel:

      Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

      Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

      Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

      Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

      Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

      Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

      Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Achtung:

      Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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        Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

        Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

        Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

        Hinweis:

        Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

        Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

        Beispiel:

        Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

        Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

        Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

        Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

        Berechnung des laufenden Zuverdienstes

        Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

        Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

        Rückforderung

        Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

        Beispiel:

        Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

        Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

        Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

        Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

        Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

        Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

        Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Achtung:

        Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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          Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

          Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

          Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

          Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

          Hinweis:

          Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

          Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

          Beispiel:

          Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

          Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

          Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

          Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

          Berechnung des laufenden Zuverdienstes

          Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

          Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

          Rückforderung

          Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

          Beispiel:

          Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

          Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

          Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

          Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

          Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

          Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

          Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Achtung:

          Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

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            Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

            Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

            Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

            Hinweis:

            Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

            Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

            Beispiel:

            Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

            Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

            Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

            Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

            Berechnung des laufenden Zuverdienstes

            Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

            Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

            Rückforderung

            Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

            Beispiel:

            Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

            Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

            Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

            Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

            Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

            Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

            Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Achtung:

            Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

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              Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

              Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

              Hinweis:

              Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

              Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

              Beispiel:

              Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

              Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

              Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

              Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

              Berechnung des laufenden Zuverdienstes

              Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

              Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

              Rückforderung

              Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

              Beispiel:

              Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

              Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

              Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

              Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

              Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

              Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

              Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Achtung:

              Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                Hinweis:

                Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                Beispiel:

                Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                Rückforderung

                Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                Beispiel:

                Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Achtung:

                Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                  Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                  Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                  Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                  Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                  Hinweis:

                  Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                  Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                  Beispiel:

                  Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                  Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                  Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                  Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                  Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                  Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                  Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                  Rückforderung

                  Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                  Beispiel:

                  Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                  Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                  Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                  Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                  Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                  Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                  Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Achtung:

                  Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                    Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                    Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                    Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                    Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                    Hinweis:

                    Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                    Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                    Beispiel:

                    Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                    Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                    Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                    Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                    Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                    Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                    Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                    Rückforderung

                    Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                    Beispiel:

                    Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                    Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                    Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                    Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                    Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                    Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                    Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Achtung:

                    Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                      Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                      Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                      Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                      Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                      Hinweis:

                      Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                      Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                      Beispiel:

                      Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                      Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                      Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                      Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                      Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                      Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                      Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                      Rückforderung

                      Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                      Beispiel:

                      Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                      Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                      Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                      Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                      Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                      Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                      Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Achtung:

                      Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                        Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                        Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                        Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                        Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                        Hinweis:

                        Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                        Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                        Beispiel:

                        Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                        Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                        Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                        Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                        Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                        Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                        Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                        Rückforderung

                        Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                        Beispiel:

                        Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                        Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                        Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                        Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                        Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                        Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                        Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Achtung:

                        Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                          Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                          Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                          Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                          Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                          Hinweis:

                          Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                          Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                          Beispiel:

                          Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                          Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                          Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                          Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                          Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                          Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                          Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                          Rückforderung

                          Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                          Beispiel:

                          Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                          Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                          Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                          Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                          Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                          Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                          Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Achtung:

                          Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                            Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                            Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                            Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                            Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                            Hinweis:

                            Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                            Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                            Beispiel:

                            Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                            Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                            Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                            Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                            Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                            Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                            Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                            Rückforderung

                            Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                            Beispiel:

                            Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                            Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                            Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                            Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                            Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                            Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                            Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Achtung:

                            Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                              Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                              Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                              Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                              Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                              Hinweis:

                              Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                              Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                              Beispiel:

                              Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                              Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                              Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                              Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                              Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                              Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                              Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                              Rückforderung

                              Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                              Beispiel:

                              Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                              Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                              Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                              Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                              Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                              Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                              Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Achtung:

                              Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                Hinweis:

                                Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                Beispiel:

                                Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                Rückforderung

                                Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                Beispiel:

                                Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Achtung:

                                Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                  Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                  Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                  Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                  Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                  Hinweis:

                                  Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                  Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                  Beispiel:

                                  Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                  Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                  Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                  Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                  Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                  Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                  Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                  Rückforderung

                                  Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                  Beispiel:

                                  Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                  Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                  Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                  Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                  Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                  Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                  Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Achtung:

                                  Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                    Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                    Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                    Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                    Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                    Hinweis:

                                    Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                    Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                    Beispiel:

                                    Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                    Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                    Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                    Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                    Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                    Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                    Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                    Rückforderung

                                    Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                    Beispiel:

                                    Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                    Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                    Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                    Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                    Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                    Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                    Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Achtung:

                                    Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                      Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                      Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                      Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                      Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                      Hinweis:

                                      Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                      Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                      Beispiel:

                                      Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                      Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                      Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                      Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                      Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                      Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                      Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                      Rückforderung

                                      Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                      Beispiel:

                                      Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                      Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                      Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                      Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                      Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                      Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                      Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Achtung:

                                      Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                        Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                        Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                        Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                        Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                        Hinweis:

                                        Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                        Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                        Beispiel:

                                        Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                        Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                        Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                        Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                        Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                        Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                        Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                        Rückforderung

                                        Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                        Beispiel:

                                        Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                        Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                        Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                        Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                        Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                        Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                        Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Achtung:

                                        Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                          Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                          Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                          Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                          Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                          Hinweis:

                                          Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                          Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                          Beispiel:

                                          Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                          Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                          Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                          Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                          Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                          Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                          Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                          Rückforderung

                                          Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                          Beispiel:

                                          Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                          Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                          Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                          Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                          Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                          Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                          Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Achtung:

                                          Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                            Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                            Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                            Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                            Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                            Hinweis:

                                            Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                            Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                            Beispiel:

                                            Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                            Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                            Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                            Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                            Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                            Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                            Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                            Rückforderung

                                            Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                            Beispiel:

                                            Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                            Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                            Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                            Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                            Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                            Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                            Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Achtung:

                                            Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                              Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                              Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                              Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                              Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                              Hinweis:

                                              Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                              Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                              Beispiel:

                                              Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                              Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                              Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                              Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                              Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                              Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                              Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                              Rückforderung

                                              Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                              Beispiel:

                                              Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                              Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                              Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                              Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                              Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                              Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                              Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Achtung:

                                              Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                                Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                                Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                                Hinweis:

                                                Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                                Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                                Beispiel:

                                                Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                                Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                                Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                                Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                                Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                                Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                Rückforderung

                                                Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                Beispiel:

                                                Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                                Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Achtung:

                                                Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                  Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                  Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                                  Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                                  Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                                  Hinweis:

                                                  Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                                  Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                                  Beispiel:

                                                  Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                                  Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                                  Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                                  Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                  Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                                  Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                                  Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                  Rückforderung

                                                  Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                  Beispiel:

                                                  Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                                  Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                  Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                  Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                  Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                  Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                  Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Achtung:

                                                  Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                    Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                    Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                                    Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                                    Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                                    Hinweis:

                                                    Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                                    Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                                    Beispiel:

                                                    Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                                    Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                                    Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                                    Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                    Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                                    Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                                    Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                    Rückforderung

                                                    Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                    Beispiel:

                                                    Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                                    Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                    Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                    Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                    Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                    Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                    Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Achtung:

                                                    Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                      Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                      Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                                      Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                                      Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                                      Hinweis:

                                                      Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                                      Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                                      Beispiel:

                                                      Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                                      Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                                      Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                                      Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                      Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                                      Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                                      Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                      Rückforderung

                                                      Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                      Beispiel:

                                                      Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                                      Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                      Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                      Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                      Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                      Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                      Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Achtung:

                                                      Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                        Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                        Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                                        Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                                        Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                                        Hinweis:

                                                        Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                                        Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                                        Beispiel:

                                                        Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                                        Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                                        Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                                        Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                        Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                                        Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                                        Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                        Rückforderung

                                                        Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                        Beispiel:

                                                        Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                                        Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                        Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                        Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                        Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                        Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                        Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Achtung:

                                                        Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                          Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                          Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                                          Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                                          Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                                          Hinweis:

                                                          Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                                          Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                                          Beispiel:

                                                          Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                                          Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                                          Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                                          Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                          Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                                          Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                                          Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                          Rückforderung

                                                          Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                          Beispiel:

                                                          Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                                          Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                          Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                          Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                          Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                          Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                          Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Achtung:

                                                          Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                            Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                            Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                                            Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                                            Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                                            Hinweis:

                                                            Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                                            Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                                            Beispiel:

                                                            Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                                            Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                                            Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                                            Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                            Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                                            Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                                            Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                            Rückforderung

                                                            Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                            Beispiel:

                                                            Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                                            Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                            Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                            Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                            Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                            Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                            Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Achtung:

                                                            Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                              Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                              Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                                              Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                                              Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                                              Hinweis:

                                                              Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                                              Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                                              Beispiel:

                                                              Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                                              Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                                              Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                                              Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                              Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                                              Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                                              Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                              Rückforderung

                                                              Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                              Beispiel:

                                                              Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                                              Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                              Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                              Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                              Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                              Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                              Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Achtung:

                                                              Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                                Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                                Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                                                Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                                                Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                                                Hinweis:

                                                                Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                                                Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                                                Beispiel:

                                                                Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                                                Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                                                Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                                                Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                                Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                                                Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                                                Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                                Rückforderung

                                                                Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                                Beispiel:

                                                                Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                                                Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                                Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                                Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                                Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                                Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                                Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Achtung:

                                                                Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                                  Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

                                                                  Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

                                                                  Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

                                                                  Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

                                                                  Hinweis:

                                                                  Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

                                                                  Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

                                                                  Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

                                                                  Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

                                                                  Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                                  Berechnung des laufenden Zuverdienstes

                                                                  Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

                                                                  Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

                                                                  Rückforderung

                                                                  Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

                                                                  Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

                                                                  Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

                                                                  Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

                                                                  Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

                                                                  Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

                                                                  Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Achtung:

                                                                  Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt