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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Stadt Klosterneuburg

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

    Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • täglich
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • täglich
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

    Hundekot

    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Recyclinghof Schüttau
    Einfahrt Inkustraße

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag bis Donnerstag
      • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
    • Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 14 Uhr

    Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Klosterneuburg
    Rathausplatz 1
    3400 Klosterneuburg

    Telefon: (02243) 444
    Fax: (02243) 444-296
    E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

    Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

    • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
      • 8 bis 12 Uhr

    Baubehörde und Stadtplanung

    • Dienstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

    • Montag bis Freitag 
      • 7 bis 18 Uhr

    Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

    Homepage

    Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Klosterneuburg

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

      Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

      verboten:

      • täglich
        • 12 bis 14 Uhr
        • 19 bis 7 Uhr
      • Samstag
        • ab 17 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

      Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

      verboten:

      • täglich
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        • 19 bis 7 Uhr
      • Samstag
        • ab 17 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
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      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

      Hundekot

      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Recyclinghof Schüttau
      Einfahrt Inkustraße

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag bis Donnerstag
        • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
      • Freitag
        • 7 bis 12 Uhr
      • Samstag
        • 7 bis 14 Uhr

      Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Klosterneuburg
      Rathausplatz 1
      3400 Klosterneuburg

      Telefon: (02243) 444
      Fax: (02243) 444-296
      E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

      Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

      • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
        • 8 bis 12 Uhr

      Baubehörde und Stadtplanung

      • Dienstag und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

      • Montag bis Freitag 
        • 7 bis 18 Uhr

      Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

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      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Klosterneuburg

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

        Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

        verboten:

        • täglich
          • 12 bis 14 Uhr
          • 19 bis 7 Uhr
        • Samstag
          • ab 17 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

        Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

        verboten:

        • täglich
          • 12 bis 14 Uhr
          • 19 bis 7 Uhr
        • Samstag
          • ab 17 Uhr
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          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

        Hundekot

        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Recyclinghof Schüttau
        Einfahrt Inkustraße

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag bis Donnerstag
          • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
        • Freitag
          • 7 bis 12 Uhr
        • Samstag
          • 7 bis 14 Uhr

        Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Klosterneuburg
        Rathausplatz 1
        3400 Klosterneuburg

        Telefon: (02243) 444
        Fax: (02243) 444-296
        E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

        Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

        • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
          • 8 bis 12 Uhr

        Baubehörde und Stadtplanung

        • Dienstag und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

        • Montag bis Freitag 
          • 7 bis 18 Uhr

        Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

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        Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
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          Leben in der Stadt Klosterneuburg

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

          Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

          verboten:

          • täglich
            • 12 bis 14 Uhr
            • 19 bis 7 Uhr
          • Samstag
            • ab 17 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

          Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

          verboten:

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            • 19 bis 7 Uhr
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          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

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          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

          Hundekot

          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Recyclinghof Schüttau
          Einfahrt Inkustraße

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag bis Donnerstag
            • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
          • Freitag
            • 7 bis 12 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 14 Uhr

          Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Klosterneuburg
          Rathausplatz 1
          3400 Klosterneuburg

          Telefon: (02243) 444
          Fax: (02243) 444-296
          E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

          Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

          • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
            • 8 bis 12 Uhr

          Baubehörde und Stadtplanung

          • Dienstag und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

          • Montag bis Freitag 
            • 7 bis 18 Uhr

          Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

          Homepage

          Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Klosterneuburg

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

            Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

            verboten:

            • täglich
              • 12 bis 14 Uhr
              • 19 bis 7 Uhr
            • Samstag
              • ab 17 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

            Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

            verboten:

            • täglich
              • 12 bis 14 Uhr
              • 19 bis 7 Uhr
            • Samstag
              • ab 17 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

            Hundekot

            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

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            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Recyclinghof Schüttau
            Einfahrt Inkustraße

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag bis Donnerstag
              • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
            • Freitag
              • 7 bis 12 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 14 Uhr

            Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Klosterneuburg
            Rathausplatz 1
            3400 Klosterneuburg

            Telefon: (02243) 444
            Fax: (02243) 444-296
            E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

            Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

            • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
              • 8 bis 12 Uhr

            Baubehörde und Stadtplanung

            • Dienstag und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

            • Montag bis Freitag 
              • 7 bis 18 Uhr

            Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

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            Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
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            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Stadt Klosterneuburg

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

              Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

              verboten:

              • täglich
                • 12 bis 14 Uhr
                • 19 bis 7 Uhr
              • Samstag
                • ab 17 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

              Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

              verboten:

              • täglich
                • 12 bis 14 Uhr
                • 19 bis 7 Uhr
              • Samstag
                • ab 17 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

              Hinweis:

              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

              Hundekot

              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Recyclinghof Schüttau
              Einfahrt Inkustraße

              Öffnungszeiten:

              • Dienstag bis Donnerstag
                • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
              • Freitag
                • 7 bis 12 Uhr
              • Samstag
                • 7 bis 14 Uhr

              Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtgemeinde Klosterneuburg
              Rathausplatz 1
              3400 Klosterneuburg

              Telefon: (02243) 444
              Fax: (02243) 444-296
              E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

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              • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                • 8 bis 12 Uhr

              Baubehörde und Stadtplanung

              • Dienstag und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

              • Montag bis Freitag
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              Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

              • Montag bis Freitag 
                • 7 bis 18 Uhr

              Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

              Homepage

              Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Klosterneuburg

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                verboten:

                • täglich
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 19 bis 7 Uhr
                • Samstag
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                Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

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                verboten:

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                  • 12 bis 14 Uhr
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                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                Hinweis:

                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                Hundekot

                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Recyclinghof Schüttau
                Einfahrt Inkustraße

                Öffnungszeiten:

                • Dienstag bis Donnerstag
                  • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                • Freitag
                  • 7 bis 12 Uhr
                • Samstag
                  • 7 bis 14 Uhr

                Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtgemeinde Klosterneuburg
                Rathausplatz 1
                3400 Klosterneuburg

                Telefon: (02243) 444
                Fax: (02243) 444-296
                E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                  • 8 bis 12 Uhr

                Baubehörde und Stadtplanung

                • Dienstag und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                • Montag bis Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                • Montag bis Freitag 
                  • 7 bis 18 Uhr

                Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                Homepage

                Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Klosterneuburg

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                  Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                  verboten:

                  • täglich
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 19 bis 7 Uhr
                  • Samstag
                    • ab 17 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                  Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                  verboten:

                  • täglich
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 19 bis 7 Uhr
                  • Samstag
                    • ab 17 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                  Hinweis:

                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                  Hundekot

                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Recyclinghof Schüttau
                  Einfahrt Inkustraße

                  Öffnungszeiten:

                  • Dienstag bis Donnerstag
                    • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                  • Freitag
                    • 7 bis 12 Uhr
                  • Samstag
                    • 7 bis 14 Uhr

                  Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeinde Klosterneuburg
                  Rathausplatz 1
                  3400 Klosterneuburg

                  Telefon: (02243) 444
                  Fax: (02243) 444-296
                  E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                  Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                  • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Baubehörde und Stadtplanung

                  • Dienstag und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                  • Montag bis Freitag 
                    • 7 bis 18 Uhr

                  Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

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                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Klosterneuburg

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                    Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                    verboten:

                    • täglich
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 19 bis 7 Uhr
                    • Samstag
                      • ab 17 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                    Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                    verboten:

                    • täglich
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 19 bis 7 Uhr
                    • Samstag
                      • ab 17 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                    Hinweis:

                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                    Hundekot

                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Recyclinghof Schüttau
                    Einfahrt Inkustraße

                    Öffnungszeiten:

                    • Dienstag bis Donnerstag
                      • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                    • Freitag
                      • 7 bis 12 Uhr
                    • Samstag
                      • 7 bis 14 Uhr

                    Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeinde Klosterneuburg
                    Rathausplatz 1
                    3400 Klosterneuburg

                    Telefon: (02243) 444
                    Fax: (02243) 444-296
                    E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                    Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                    • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Baubehörde und Stadtplanung

                    • Dienstag und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                    • Montag bis Freitag 
                      • 7 bis 18 Uhr

                    Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                    Homepage

                    Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Klosterneuburg

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                      Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                      verboten:

                      • täglich
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 19 bis 7 Uhr
                      • Samstag
                        • ab 17 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                      Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                      verboten:

                      • täglich
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 19 bis 7 Uhr
                      • Samstag
                        • ab 17 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                      Hinweis:

                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                      Hundekot

                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Recyclinghof Schüttau
                      Einfahrt Inkustraße

                      Öffnungszeiten:

                      • Dienstag bis Donnerstag
                        • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                      • Freitag
                        • 7 bis 12 Uhr
                      • Samstag
                        • 7 bis 14 Uhr

                      Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeinde Klosterneuburg
                      Rathausplatz 1
                      3400 Klosterneuburg

                      Telefon: (02243) 444
                      Fax: (02243) 444-296
                      E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                      Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                      • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Baubehörde und Stadtplanung

                      • Dienstag und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                      • Montag bis Freitag 
                        • 7 bis 18 Uhr

                      Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

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                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Klosterneuburg

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                        Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                        verboten:

                        • täglich
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 19 bis 7 Uhr
                        • Samstag
                          • ab 17 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                        Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                        verboten:

                        • täglich
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 19 bis 7 Uhr
                        • Samstag
                          • ab 17 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                        Hinweis:

                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                        Hundekot

                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Recyclinghof Schüttau
                        Einfahrt Inkustraße

                        Öffnungszeiten:

                        • Dienstag bis Donnerstag
                          • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                        • Freitag
                          • 7 bis 12 Uhr
                        • Samstag
                          • 7 bis 14 Uhr

                        Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeinde Klosterneuburg
                        Rathausplatz 1
                        3400 Klosterneuburg

                        Telefon: (02243) 444
                        Fax: (02243) 444-296
                        E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                        Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                        • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Baubehörde und Stadtplanung

                        • Dienstag und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                        • Montag bis Freitag 
                          • 7 bis 18 Uhr

                        Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                        Homepage

                        Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Klosterneuburg

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                          Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                          verboten:

                          • täglich
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 19 bis 7 Uhr
                          • Samstag
                            • ab 17 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                          Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                          verboten:

                          • täglich
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 19 bis 7 Uhr
                          • Samstag
                            • ab 17 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                          Hinweis:

                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                          Hundekot

                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Recyclinghof Schüttau
                          Einfahrt Inkustraße

                          Öffnungszeiten:

                          • Dienstag bis Donnerstag
                            • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                          • Freitag
                            • 7 bis 12 Uhr
                          • Samstag
                            • 7 bis 14 Uhr

                          Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeinde Klosterneuburg
                          Rathausplatz 1
                          3400 Klosterneuburg

                          Telefon: (02243) 444
                          Fax: (02243) 444-296
                          E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                          Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                          • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Baubehörde und Stadtplanung

                          • Dienstag und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                          • Montag bis Freitag 
                            • 7 bis 18 Uhr

                          Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                          Homepage

                          Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Klosterneuburg

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                            Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                            verboten:

                            • täglich
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 19 bis 7 Uhr
                            • Samstag
                              • ab 17 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                            Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                            verboten:

                            • täglich
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 19 bis 7 Uhr
                            • Samstag
                              • ab 17 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                            Hinweis:

                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                            Hundekot

                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Recyclinghof Schüttau
                            Einfahrt Inkustraße

                            Öffnungszeiten:

                            • Dienstag bis Donnerstag
                              • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                            • Freitag
                              • 7 bis 12 Uhr
                            • Samstag
                              • 7 bis 14 Uhr

                            Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeinde Klosterneuburg
                            Rathausplatz 1
                            3400 Klosterneuburg

                            Telefon: (02243) 444
                            Fax: (02243) 444-296
                            E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                            Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                            • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Baubehörde und Stadtplanung

                            • Dienstag und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                            • Montag bis Freitag 
                              • 7 bis 18 Uhr

                            Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                            Homepage

                            Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Klosterneuburg

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                              Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                              verboten:

                              • täglich
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 19 bis 7 Uhr
                              • Samstag
                                • ab 17 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                              Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                              verboten:

                              • täglich
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 19 bis 7 Uhr
                              • Samstag
                                • ab 17 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                              Hinweis:

                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                              Hundekot

                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Recyclinghof Schüttau
                              Einfahrt Inkustraße

                              Öffnungszeiten:

                              • Dienstag bis Donnerstag
                                • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                              • Freitag
                                • 7 bis 12 Uhr
                              • Samstag
                                • 7 bis 14 Uhr

                              Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeinde Klosterneuburg
                              Rathausplatz 1
                              3400 Klosterneuburg

                              Telefon: (02243) 444
                              Fax: (02243) 444-296
                              E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                              Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                              • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Baubehörde und Stadtplanung

                              • Dienstag und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                              • Montag bis Freitag 
                                • 7 bis 18 Uhr

                              Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                              Homepage

                              Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                verboten:

                                • täglich
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 19 bis 7 Uhr
                                • Samstag
                                  • ab 17 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                verboten:

                                • täglich
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 19 bis 7 Uhr
                                • Samstag
                                  • ab 17 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                Hinweis:

                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                Hundekot

                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Recyclinghof Schüttau
                                Einfahrt Inkustraße

                                Öffnungszeiten:

                                • Dienstag bis Donnerstag
                                  • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7 bis 14 Uhr

                                Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                Rathausplatz 1
                                3400 Klosterneuburg

                                Telefon: (02243) 444
                                Fax: (02243) 444-296
                                E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Baubehörde und Stadtplanung

                                • Dienstag und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                • Montag bis Freitag 
                                  • 7 bis 18 Uhr

                                Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                                Homepage

                                Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                  Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                  verboten:

                                  • täglich
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 19 bis 7 Uhr
                                  • Samstag
                                    • ab 17 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                  Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                  verboten:

                                  • täglich
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 19 bis 7 Uhr
                                  • Samstag
                                    • ab 17 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                  Hinweis:

                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                  Hundekot

                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Recyclinghof Schüttau
                                  Einfahrt Inkustraße

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Dienstag bis Donnerstag
                                    • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 14 Uhr

                                  Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                  Rathausplatz 1
                                  3400 Klosterneuburg

                                  Telefon: (02243) 444
                                  Fax: (02243) 444-296
                                  E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                  Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                  • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Baubehörde und Stadtplanung

                                  • Dienstag und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                  • Montag bis Freitag 
                                    • 7 bis 18 Uhr

                                  Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                                  Homepage

                                  Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                    Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                    verboten:

                                    • täglich
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 19 bis 7 Uhr
                                    • Samstag
                                      • ab 17 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                    Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                    verboten:

                                    • täglich
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 19 bis 7 Uhr
                                    • Samstag
                                      • ab 17 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                    Hinweis:

                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                    Hundekot

                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Recyclinghof Schüttau
                                    Einfahrt Inkustraße

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Dienstag bis Donnerstag
                                      • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 14 Uhr

                                    Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                    Rathausplatz 1
                                    3400 Klosterneuburg

                                    Telefon: (02243) 444
                                    Fax: (02243) 444-296
                                    E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                    Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                    • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Baubehörde und Stadtplanung

                                    • Dienstag und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                    • Montag bis Freitag 
                                      • 7 bis 18 Uhr

                                    Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                                    Homepage

                                    Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                      Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                      verboten:

                                      • täglich
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 19 bis 7 Uhr
                                      • Samstag
                                        • ab 17 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                      Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                      verboten:

                                      • täglich
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 19 bis 7 Uhr
                                      • Samstag
                                        • ab 17 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                      Hinweis:

                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                      Hundekot

                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Recyclinghof Schüttau
                                      Einfahrt Inkustraße

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Dienstag bis Donnerstag
                                        • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 14 Uhr

                                      Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                      Rathausplatz 1
                                      3400 Klosterneuburg

                                      Telefon: (02243) 444
                                      Fax: (02243) 444-296
                                      E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                      Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                      • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Baubehörde und Stadtplanung

                                      • Dienstag und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                      • Montag bis Freitag 
                                        • 7 bis 18 Uhr

                                      Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                                      Homepage

                                      Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                        Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                        verboten:

                                        • täglich
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 19 bis 7 Uhr
                                        • Samstag
                                          • ab 17 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                        Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                        verboten:

                                        • täglich
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 19 bis 7 Uhr
                                        • Samstag
                                          • ab 17 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                        Hinweis:

                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                        Hundekot

                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Recyclinghof Schüttau
                                        Einfahrt Inkustraße

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Dienstag bis Donnerstag
                                          • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 14 Uhr

                                        Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                        Rathausplatz 1
                                        3400 Klosterneuburg

                                        Telefon: (02243) 444
                                        Fax: (02243) 444-296
                                        E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                        Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                        • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Baubehörde und Stadtplanung

                                        • Dienstag und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                        • Montag bis Freitag 
                                          • 7 bis 18 Uhr

                                        Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                                        Homepage

                                        Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                          Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                          verboten:

                                          • täglich
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 19 bis 7 Uhr
                                          • Samstag
                                            • ab 17 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                          Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                          verboten:

                                          • täglich
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 19 bis 7 Uhr
                                          • Samstag
                                            • ab 17 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                          Hinweis:

                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                          Hundekot

                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Recyclinghof Schüttau
                                          Einfahrt Inkustraße

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Dienstag bis Donnerstag
                                            • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 14 Uhr

                                          Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                          Rathausplatz 1
                                          3400 Klosterneuburg

                                          Telefon: (02243) 444
                                          Fax: (02243) 444-296
                                          E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                          Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                          • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Baubehörde und Stadtplanung

                                          • Dienstag und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                          • Montag bis Freitag 
                                            • 7 bis 18 Uhr

                                          Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                                          Homepage

                                          Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                            Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                            verboten:

                                            • täglich
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 19 bis 7 Uhr
                                            • Samstag
                                              • ab 17 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                            Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                            verboten:

                                            • täglich
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 19 bis 7 Uhr
                                            • Samstag
                                              • ab 17 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                            Hinweis:

                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                            Hundekot

                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Recyclinghof Schüttau
                                            Einfahrt Inkustraße

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Dienstag bis Donnerstag
                                              • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 14 Uhr

                                            Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                            Rathausplatz 1
                                            3400 Klosterneuburg

                                            Telefon: (02243) 444
                                            Fax: (02243) 444-296
                                            E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                            Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                            • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Baubehörde und Stadtplanung

                                            • Dienstag und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                            • Montag bis Freitag 
                                              • 7 bis 18 Uhr

                                            Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                                            Homepage

                                            Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                              Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                              verboten:

                                              • täglich
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 19 bis 7 Uhr
                                              • Samstag
                                                • ab 17 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                              Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                              verboten:

                                              • täglich
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 19 bis 7 Uhr
                                              • Samstag
                                                • ab 17 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                              Hinweis:

                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                              Hundekot

                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Recyclinghof Schüttau
                                              Einfahrt Inkustraße

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Dienstag bis Donnerstag
                                                • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 14 Uhr

                                              Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                              Rathausplatz 1
                                              3400 Klosterneuburg

                                              Telefon: (02243) 444
                                              Fax: (02243) 444-296
                                              E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                              Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                              • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Baubehörde und Stadtplanung

                                              • Dienstag und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                              • Montag bis Freitag 
                                                • 7 bis 18 Uhr

                                              Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                                              Homepage

                                              Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                                Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                verboten:

                                                • täglich
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • ab 17 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                                Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                verboten:

                                                • täglich
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • ab 17 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                Hinweis:

                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                Hundekot

                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Recyclinghof Schüttau
                                                Einfahrt Inkustraße

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Dienstag bis Donnerstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 14 Uhr

                                                Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                                Rathausplatz 1
                                                3400 Klosterneuburg

                                                Telefon: (02243) 444
                                                Fax: (02243) 444-296
                                                E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                                Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                                • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Baubehörde und Stadtplanung

                                                • Dienstag und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                                • Montag bis Freitag 
                                                  • 7 bis 18 Uhr

                                                Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

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                                                Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                                  Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                  verboten:

                                                  • täglich
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • ab 17 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                                  Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                  verboten:

                                                  • täglich
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • ab 17 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                  Hundekot

                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Recyclinghof Schüttau
                                                  Einfahrt Inkustraße

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Dienstag bis Donnerstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 14 Uhr

                                                  Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                                  Rathausplatz 1
                                                  3400 Klosterneuburg

                                                  Telefon: (02243) 444
                                                  Fax: (02243) 444-296
                                                  E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                                  Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                                  • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Baubehörde und Stadtplanung

                                                  • Dienstag und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                                  • Montag bis Freitag 
                                                    • 7 bis 18 Uhr

                                                  Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                                                  Homepage

                                                  Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                                    Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                    verboten:

                                                    • täglich
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 19 bis 7 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • ab 17 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                                    Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                    verboten:

                                                    • täglich
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 19 bis 7 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • ab 17 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                    Hundekot

                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Recyclinghof Schüttau
                                                    Einfahrt Inkustraße

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Dienstag bis Donnerstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 14 Uhr

                                                    Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                                    Rathausplatz 1
                                                    3400 Klosterneuburg

                                                    Telefon: (02243) 444
                                                    Fax: (02243) 444-296
                                                    E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                                    Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                                    • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Baubehörde und Stadtplanung

                                                    • Dienstag und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                                    • Montag bis Freitag 
                                                      • 7 bis 18 Uhr

                                                    Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                                                    Homepage

                                                    Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                                      Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                      verboten:

                                                      • täglich
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 19 bis 7 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • ab 17 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                                      Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                      verboten:

                                                      • täglich
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 19 bis 7 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • ab 17 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                      Hundekot

                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Recyclinghof Schüttau
                                                      Einfahrt Inkustraße

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Dienstag bis Donnerstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 14 Uhr

                                                      Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                                      Rathausplatz 1
                                                      3400 Klosterneuburg

                                                      Telefon: (02243) 444
                                                      Fax: (02243) 444-296
                                                      E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                                      Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                                      • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Baubehörde und Stadtplanung

                                                      • Dienstag und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                                      • Montag bis Freitag 
                                                        • 7 bis 18 Uhr

                                                      Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                                                      Homepage

                                                      Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                                        Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                        verboten:

                                                        • täglich
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 19 bis 7 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • ab 17 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                                        Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                        verboten:

                                                        • täglich
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 19 bis 7 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • ab 17 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                        Hundekot

                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Recyclinghof Schüttau
                                                        Einfahrt Inkustraße

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Dienstag bis Donnerstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 14 Uhr

                                                        Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                                        Rathausplatz 1
                                                        3400 Klosterneuburg

                                                        Telefon: (02243) 444
                                                        Fax: (02243) 444-296
                                                        E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                                        Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                                        • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Baubehörde und Stadtplanung

                                                        • Dienstag und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                                        • Montag bis Freitag 
                                                          • 7 bis 18 Uhr

                                                        Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                                                        Homepage

                                                        Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                                          Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                          verboten:

                                                          • täglich
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 19 bis 7 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • ab 17 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                                          Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                          verboten:

                                                          • täglich
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 19 bis 7 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • ab 17 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                          Hundekot

                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Recyclinghof Schüttau
                                                          Einfahrt Inkustraße

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Dienstag bis Donnerstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 14 Uhr

                                                          Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                                          Rathausplatz 1
                                                          3400 Klosterneuburg

                                                          Telefon: (02243) 444
                                                          Fax: (02243) 444-296
                                                          E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                                          Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                                          • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Baubehörde und Stadtplanung

                                                          • Dienstag und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                                          • Montag bis Freitag 
                                                            • 7 bis 18 Uhr

                                                          Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                                                          Homepage

                                                          Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                                            Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                            verboten:

                                                            • täglich
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 19 bis 7 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • ab 17 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                                            Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                            verboten:

                                                            • täglich
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 19 bis 7 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • ab 17 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                            Hundekot

                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Recyclinghof Schüttau
                                                            Einfahrt Inkustraße

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Dienstag bis Donnerstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 14 Uhr

                                                            Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                                            Rathausplatz 1
                                                            3400 Klosterneuburg

                                                            Telefon: (02243) 444
                                                            Fax: (02243) 444-296
                                                            E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                                            Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                                            • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Baubehörde und Stadtplanung

                                                            • Dienstag und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                                            • Montag bis Freitag 
                                                              • 7 bis 18 Uhr

                                                            Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                                                            Homepage

                                                            Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                                              Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                              verboten:

                                                              • täglich
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 19 bis 7 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • ab 17 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                                              Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                              verboten:

                                                              • täglich
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 19 bis 7 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • ab 17 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                              Hundekot

                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Recyclinghof Schüttau
                                                              Einfahrt Inkustraße

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Dienstag bis Donnerstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 14 Uhr

                                                              Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                                              Rathausplatz 1
                                                              3400 Klosterneuburg

                                                              Telefon: (02243) 444
                                                              Fax: (02243) 444-296
                                                              E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                                              Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                                              • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Baubehörde und Stadtplanung

                                                              • Dienstag und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                                              • Montag bis Freitag 
                                                                • 7 bis 18 Uhr

                                                              Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                                                              Homepage

                                                              Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                                                Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                                verboten:

                                                                • täglich
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • ab 17 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                                                Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                                verboten:

                                                                • täglich
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • ab 17 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                                Hundekot

                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Recyclinghof Schüttau
                                                                Einfahrt Inkustraße

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Dienstag bis Donnerstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 14 Uhr

                                                                Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                                                Rathausplatz 1
                                                                3400 Klosterneuburg

                                                                Telefon: (02243) 444
                                                                Fax: (02243) 444-296
                                                                E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                                                Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                                                • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Baubehörde und Stadtplanung

                                                                • Dienstag und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                                                • Montag bis Freitag 
                                                                  • 7 bis 18 Uhr

                                                                Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                                                                Homepage

                                                                Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Klosterneuburg

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird

                                                                  Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                                  verboten:

                                                                  • täglich
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 17 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

                                                                  Gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

                                                                  verboten:

                                                                  • täglich
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 17 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Recyclinghof Schüttau
                                                                  Einfahrt Inkustraße

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Dienstag bis Donnerstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr und 13 bis 15:30 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 14 Uhr

                                                                  Weitere Informationen über den Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeinde Klosterneuburg
                                                                  Rathausplatz 1
                                                                  3400 Klosterneuburg

                                                                  Telefon: (02243) 444
                                                                  Fax: (02243) 444-296
                                                                  E-Mail: stadtamt@klosterneuburg.at

                                                                  Parteienverkehrszeiten für persönliche Vorsprachen:

                                                                  • Montag bis Freitag (nach telefonischer Terminvereinbarung)
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Baubehörde und Stadtplanung

                                                                  • Dienstag und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Die Amtskassa bleibt grundsätzlich für den Parteienverkehr geschlossen. Sie steht nur für Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit vorab vereinbarten persönlichen Vorsprachen der Bürger bei den Dienststellen zur Verfügung.

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben:

                                                                  • Montag bis Freitag 
                                                                    • 7 bis 18 Uhr

                                                                  Wenn Anträge außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden (per E-Mail, Fax), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

                                                                  Homepage

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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