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    Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

    Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

    • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
    • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Ziele

    • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
    • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

    Inhalt

    • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
    • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

    Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

    Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

    Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

    Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

    Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

    Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

      Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

      • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
      • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

      Ziele

      • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
      • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

      Inhalt

      • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
      • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

      Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

      Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

      Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

      Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

      Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

      Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
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        Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

        Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

        • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
        • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

        Ziele

        • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
        • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

        Inhalt

        • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
        • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

        Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

        Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

        Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

        Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

        Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

        Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
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          Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

          • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
          • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

          Ziele

          • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
          • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

          Inhalt

          • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
          • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

          Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

          Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

          Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

          Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

          Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

          Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
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            Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

            • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
            • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

            Ziele

            • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
            • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

            Inhalt

            • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
            • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

            Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

            Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

            Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

            Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

            Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

            Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
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              Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

              • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
              • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

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              • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
              • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

              Inhalt

              • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
              • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

              Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

              Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

              Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

              Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

              Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

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                • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
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                Ziele

                • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                Inhalt

                • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

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                  • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                  • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
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                  • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                  • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                  Inhalt

                  • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                  Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                  Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                  Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                  Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                  Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

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                    • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
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                    Inhalt

                    • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                    • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                    Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                    Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                    Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                    Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                    Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

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                      • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                      • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
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                      Ziele

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                      • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                      Inhalt

                      • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                      • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                      Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                      Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                      Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                      Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                      Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                      Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                        Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                        • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                        • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                        Ziele

                        • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                        • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                        Inhalt

                        • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                        • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                        Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                        Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                        Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                        Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                        Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                        Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                          Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                          • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                          • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                          Ziele

                          • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                          • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                          Inhalt

                          • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                          • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                          Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                          Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                          Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                          Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                          Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                          Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
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                            Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                            Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                            • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                            • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                            Ziele

                            • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                            • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                            Inhalt

                            • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                            • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                            Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                            Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                            Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                            Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                            Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                            Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                              Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                              • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                              • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                              Ziele

                              • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                              • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                              Inhalt

                              • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                              • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                              Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                              Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                              Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                              Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                              Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                              Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
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                                Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                                Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                Ziele

                                • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                Inhalt

                                • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
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                                  Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                                  Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                  • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                  • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                  Ziele

                                  • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                  • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                  Inhalt

                                  • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                  Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                  Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                  Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                  Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                  Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                  Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                                    Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                    • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                    • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                    Ziele

                                    • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                    • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                    Inhalt

                                    • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                    • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                    Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                    Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                    Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                    Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                    Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                    Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                                      Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                      • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                      • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                      Ziele

                                      • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                      • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                      Inhalt

                                      • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                      • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                      Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                      Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                      Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                      Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                      Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                      Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                                        Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                        • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                        • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                        Ziele

                                        • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                        • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                        Inhalt

                                        • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                        • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                        Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                        Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                        Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                        Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                        Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                        Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                                          Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                          • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                          • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                          Ziele

                                          • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                          • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                          Inhalt

                                          • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                          • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                          Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                          Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                          Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                          Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                          Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                          Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                                            Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                            • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                            • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                            Ziele

                                            • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                            • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                            Inhalt

                                            • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                            • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                            Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                            Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                            Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                            Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                            Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                            Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                                              Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                              • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                              • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                              Ziele

                                              • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                              • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                              Inhalt

                                              • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                              • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                              Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                              Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                              Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                              Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                              Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                              Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                                                Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                                • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                                • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                Ziele

                                                • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                                • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                                Inhalt

                                                • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                                • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                                Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                                Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                                Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                                Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                                Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                                                  Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                                  • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                                  • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                  Ziele

                                                  • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                                  • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                                  Inhalt

                                                  • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                                  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                  Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                                  Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                                  Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                                  Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                                  Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                                  Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                                                    Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                                    • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                                    • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                    Ziele

                                                    • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                                    • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                                    Inhalt

                                                    • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                                    • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                    Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                                    Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                                    Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                                    Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                                    Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                                    Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                                                      Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                                      • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                                      • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                      Ziele

                                                      • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                                      • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                                      Inhalt

                                                      • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                                      • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                      Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                                      Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                                      Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                                      Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                                      Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                                      Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                                                        Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                                        • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                                        • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                        Ziele

                                                        • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                                        • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                                        Inhalt

                                                        • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                                        • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                        Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                                        Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                                        Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                                        Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                                        Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                                        Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                                                          Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                                          • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                                          • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                          Ziele

                                                          • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                                          • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                                          Inhalt

                                                          • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                                          • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                          Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                                          Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                                          Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                                          Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                                          Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                                          Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                                                            Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                                            • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                                            • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                            Ziele

                                                            • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                                            • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                                            Inhalt

                                                            • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                                            • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                            Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                                            Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                                            Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                                            Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                                            Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                                            Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                                                              Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                                              • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                                              • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                              Ziele

                                                              • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                                              • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                                              Inhalt

                                                              • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                                              • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                              Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                                              Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                                              Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                                              Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                                              Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                                              Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Begutachtungsentwurf: Universitätsgesetz u.a.

                                                                Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                                                • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                                                • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                Ziele

                                                                • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                                                • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                                                Inhalt

                                                                • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                                                • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                                                Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                                                Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                                                Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                                                Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                                                Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                                                  Die Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, soll verbessert werden und der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen soll umgesetzt werden.

                                                                  • Beginn der Begutachtung: 8. Oktober 2026
                                                                  • Ende der Begutachtung: 22. Oktober 2026
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                  Ziele

                                                                  • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
                                                                  • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

                                                                  Inhalt

                                                                  • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
                                                                  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

                                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                  Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) soll den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in verschiedenen nationalen und internationalen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen schaffen.

                                                                  Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs 6a Universitätsgesetz – UG).

                                                                  Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

                                                                  Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, soll ein Anreiz gegeben werden, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet werden soll.

                                                                  Im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) soll nun ausdrücklich die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen werden. Die Rechtslage soll damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst werden. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) vorgeschlagen wurden.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 08.10.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion