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    Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
      • Asylberechtigte
      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

    Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

    Rechtsgrundlagen

    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

      Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

      • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
      • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
        (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
        • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
        • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
      • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
      • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
      • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
      • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
        (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
      • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
        Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
        • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
        • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
        • Asylberechtigte
        • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

      Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

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      Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

        Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

        • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
        • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
          (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
          • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
          • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
        • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
        • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
        • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
        • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
          (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
        • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
          Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
          • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
          • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
          • Asylberechtigte
          • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

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          • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
          • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
            (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
            • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
            • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
          • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
          • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
          • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
          • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
            (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
          • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
            Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
            • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
            • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
            • Asylberechtigte
            • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

          Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

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            • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
            • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
              (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
              • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
              • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
            • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
            • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
            • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
            • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
              (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
            • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
              Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
              • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
              • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
              • Asylberechtigte
              • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

            Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

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              • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
              • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
              • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
              • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
              • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
              • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
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                Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
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                • Asylberechtigte
                • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

              Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

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                • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                  (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                  • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                  • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                  (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                  Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                  • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                  • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                  • Asylberechtigte
                  • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

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                  • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                    (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                    • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                    • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                  • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                  • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                  • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                    (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                    Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                    • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                    • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                    • Asylberechtigte
                    • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                  Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

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                    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                      • Asylberechtigte
                      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

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                      • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                        (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                        • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                        • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                      • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                      • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                      • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                      • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                        (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                      • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                        Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                        • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                        • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                        • Asylberechtigte
                        • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                      Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                      Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                      Rechtsgrundlagen

                      Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                        Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                        • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                        • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                          (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                          • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                          • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                        • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                        • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                        • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                        • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                          (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                        • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                          Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                          • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                          • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                          • Asylberechtigte
                          • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                        Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                        Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                        Rechtsgrundlagen

                        Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                          Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                          • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                          • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                            (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                            • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                            • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                          • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                          • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                          • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                          • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                            (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                          • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                            Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                            • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                            • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                            • Asylberechtigte
                            • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                          Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

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                            • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                            • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                              (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                              • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                              • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                            • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                            • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                            • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                            • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                              (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                            • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                              Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                              • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                              • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                              • Asylberechtigte
                              • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                            Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

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                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                              Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                              • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                              • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                              • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                              • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                              • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                              • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                              • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                • Asylberechtigte
                                • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                              Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

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                                • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                  (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                  • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                  • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                  (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                  Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                  • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                  • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                  • Asylberechtigte
                                  • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

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                                  • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                  • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                    (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                    • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                    • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                  • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                  • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                  • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                    (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                    Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                    • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                    • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                    • Asylberechtigte
                                    • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                  Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                  Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                    Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                      • Asylberechtigte
                                      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                    Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                      Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                      • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                      • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                        (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                        • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                        • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                      • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                      • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                      • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                      • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                        (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                      • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                        Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                        • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                        • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                        • Asylberechtigte
                                        • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                      Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                      Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                        Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                        • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                        • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                          (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                          • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                          • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                        • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                        • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                        • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                        • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                          (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                        • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                          Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                          • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                          • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                          • Asylberechtigte
                                          • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                        Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                        Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                          Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                          • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                          • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                            (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                            • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                            • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                          • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                          • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                          • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                          • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                            (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                          • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                            Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                            • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                            • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                            • Asylberechtigte
                                            • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                          Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                          Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                            Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                            • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                            • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                              (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                              • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                              • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                            • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                            • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                            • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                            • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                              (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                            • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                              Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                              • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                              • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                              • Asylberechtigte
                                              • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                            Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                            Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                              Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                              • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                              • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                              • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                              • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                              • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                              • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                              • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                                • Asylberechtigte
                                                • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                              Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                              Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                  (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                  • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                  • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                  (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                  Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                  • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                  • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                                  • Asylberechtigte
                                                  • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                                Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                  Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                  • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                  • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                    (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                    • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                    • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                  • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                  • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                  • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                    (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                    Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                    • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                    • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                                    • Asylberechtigte
                                                    • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                                  Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                  Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                    Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                                      • Asylberechtigte
                                                      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                                    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                    Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                      Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                      • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                      • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                        (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                        • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                        • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                      • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                      • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                      • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                      • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                        (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                      • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                        Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                        • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                        • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                                        • Asylberechtigte
                                                        • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                                      Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                      Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                        Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                        • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                        • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                          (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                          • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                          • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                        • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                        • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                        • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                        • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                          (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                        • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                          Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                          • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                          • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                                          • Asylberechtigte
                                                          • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                                        Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                        Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                          Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                          • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                          • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                            (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                            • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                            • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                          • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                          • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                          • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                          • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                            (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                          • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                            Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                            • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                            • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                                            • Asylberechtigte
                                                            • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                                          Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                          Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                            Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                            • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                            • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                              (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                              • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                              • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                            • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                            • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                            • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                            • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                              (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                            • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                              Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                              • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                              • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                                              • Asylberechtigte
                                                              • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                                            Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                            Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                              Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                              • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                              • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                                (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                                • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                                • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                              • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                              • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                              • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                              • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                                (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                              • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                                Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                                • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                                • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                                                • Asylberechtigte
                                                                • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                                              Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                              Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                                Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                                • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                                • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                                  (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                                  • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                                  • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                                • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                                • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                                • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                                • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                                  (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                                • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                                  Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                                  • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                                  • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                                                  • Asylberechtigte
                                                                  • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                                                Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                                Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                                  Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                                  • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                                  • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                                    (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                                    • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                                    • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                                  • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                                  • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                                  • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                                  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                                    (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                                  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                                    Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                                    • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                                    • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
                                                                    • Asylberechtigte
                                                                    • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben 

                                                                  Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                                  Detaillierte Informationen zu folgenden Themen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at:

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt