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    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
      • Asylberechtigte
      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
      • Ukraine-Vertriebene
        Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

    Rechtsgrundlagen

    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

    Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

      Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

      • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
      • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
        (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
        • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
        • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
      • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
      • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
      • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
      • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
        (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
      • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
        Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
        • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
        • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
        • Asylberechtigte
        • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
        • Ukraine-Vertriebene
          Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

      Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

      Rechtsgrundlagen

      Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

      Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

        Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

        • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
        • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
          (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
          • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
          • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
        • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
        • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
        • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
        • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
          (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
        • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
          Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
          • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
          • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
          • Asylberechtigte
          • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
          • Ukraine-Vertriebene
            Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

        Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

        Rechtsgrundlagen

        Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

        Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

          Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

          • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
          • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
            (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
            • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
            • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
          • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
          • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
          • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
          • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
            (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
          • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
            Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
            • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
            • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
            • Asylberechtigte
            • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
            • Ukraine-Vertriebene
              Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

          Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

          Rechtsgrundlagen

          Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

          Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

            Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

            • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
            • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
              (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
              • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
              • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
            • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
            • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
            • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
            • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
              (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
            • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
              Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
              • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
              • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
              • Asylberechtigte
              • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
              • Ukraine-Vertriebene
                Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

            Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

            Rechtsgrundlagen

            Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

            Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

              Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

              • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
              • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
              • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
              • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
              • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
              • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
              • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                • Asylberechtigte
                • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                • Ukraine-Vertriebene
                  Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

              Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

              Rechtsgrundlagen

              Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

              Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                  (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                  • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                  • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                  (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                  Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                  • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                  • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                  • Asylberechtigte
                  • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                  • Ukraine-Vertriebene
                    Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                Rechtsgrundlagen

                Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                  Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                  • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                  • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                    (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                    • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                    • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                  • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                  • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                  • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                    (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                    Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                    • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                    • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                    • Asylberechtigte
                    • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                    • Ukraine-Vertriebene
                      Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                  Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                  Rechtsgrundlagen

                  Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                  Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                    Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                      • Asylberechtigte
                      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                      • Ukraine-Vertriebene
                        Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                    Rechtsgrundlagen

                    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                    Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                      Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                      • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                      • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                        (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                        • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                        • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                      • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                      • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                      • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                      • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                        (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                      • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                        Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                        • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                        • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                        • Asylberechtigte
                        • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                        • Ukraine-Vertriebene
                          Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                      Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                      Rechtsgrundlagen

                      Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                      Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                        Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                        • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                        • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                          (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                          • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                          • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                        • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                        • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                        • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                        • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                          (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                        • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                          Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                          • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                          • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                          • Asylberechtigte
                          • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                          • Ukraine-Vertriebene
                            Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                        Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                        Rechtsgrundlagen

                        Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                        Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                          Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                          • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                          • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                            (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                            • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                            • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                          • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                          • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                          • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                          • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                            (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                          • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                            Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                            • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                            • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                            • Asylberechtigte
                            • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                            • Ukraine-Vertriebene
                              Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                          Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                          Rechtsgrundlagen

                          Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                          Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                            Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                            • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                            • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                              (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                              • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                              • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                            • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                            • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                            • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                            • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                              (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                            • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                              Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                              • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                              • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                              • Asylberechtigte
                              • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                              • Ukraine-Vertriebene
                                Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                            Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                            Rechtsgrundlagen

                            Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                            Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
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                              Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                              • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                              • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                              • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                              • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                              • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                              • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                              • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                • Asylberechtigte
                                • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                • Ukraine-Vertriebene
                                  Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                              Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                              Rechtsgrundlagen

                              Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                              Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                  (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                  • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                  • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                  (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                  Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                  • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                  • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                  • Asylberechtigte
                                  • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                  • Ukraine-Vertriebene
                                    Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                Rechtsgrundlagen

                                Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                  Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                  • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                  • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                    (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                    • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                    • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                  • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                  • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                  • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                    (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                    Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                    • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                    • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                    • Asylberechtigte
                                    • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                    • Ukraine-Vertriebene
                                      Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                  Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                  Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                    Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                      • Asylberechtigte
                                      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                      • Ukraine-Vertriebene
                                        Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                    Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                      Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                      • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                      • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                        (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                        • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                        • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                      • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                      • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                      • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                      • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                        (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                      • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                        Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                        • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                        • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                        • Asylberechtigte
                                        • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                        • Ukraine-Vertriebene
                                          Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                      Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                      Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                        Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                        • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                        • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                          (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                          • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                          • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                        • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                        • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                        • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                        • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                          (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                        • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                          Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                          • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                          • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                          • Asylberechtigte
                                          • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                          • Ukraine-Vertriebene
                                            Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                        Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                        Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                          Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                          • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                          • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                            (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                            • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                            • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                          • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                          • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                          • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                          • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                            (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                          • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                            Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                            • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                            • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                            • Asylberechtigte
                                            • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                            • Ukraine-Vertriebene
                                              Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                          Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                          Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                            Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                            • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                            • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                              (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                              • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                              • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                            • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                            • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                            • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                            • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                              (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                            • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                              Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                              • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                              • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                              • Asylberechtigte
                                              • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                              • Ukraine-Vertriebene
                                                Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                            Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                            Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                              Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                              • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                              • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                              • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                              • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                              • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                              • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                              • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                                • Asylberechtigte
                                                • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                                • Ukraine-Vertriebene
                                                  Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                              Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                              Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                  (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                  • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                  • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                  (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                  Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                  • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                  • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                                  • Asylberechtigte
                                                  • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                                  • Ukraine-Vertriebene
                                                    Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                                Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                  Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                  • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                  • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                    (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                    • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                    • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                  • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                  • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                  • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                    (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                    Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                    • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                    • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                                    • Asylberechtigte
                                                    • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                                    • Ukraine-Vertriebene
                                                      Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                                  Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                  Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                    Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                    • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                    • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                      (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                      • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                      • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                    • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                    • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                    • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                    • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                      (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                    • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                      Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                      • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                      • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                                      • Asylberechtigte
                                                      • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                                      • Ukraine-Vertriebene
                                                        Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                                    Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                    Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                      Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                      • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                      • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                        (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                        • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                        • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                      • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                      • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                      • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                      • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                        (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                      • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                        Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                        • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                        • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                                        • Asylberechtigte
                                                        • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                                        • Ukraine-Vertriebene
                                                          Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                                      Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                      Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                        Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                        • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                        • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                          (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                          • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                          • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                        • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                        • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                        • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                        • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                          (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                        • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                          Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                          • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                          • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                                          • Asylberechtigte
                                                          • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                                          • Ukraine-Vertriebene
                                                            Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                                        Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                        Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                          Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                          • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                          • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                            (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                            • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                            • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                          • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                          • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                          • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                          • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                            (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                          • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                            Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                            • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                            • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                                            • Asylberechtigte
                                                            • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                                            • Ukraine-Vertriebene
                                                              Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                                          Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                          Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                            Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                            • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                            • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                              (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                              • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                              • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                            • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                            • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                            • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                            • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                              (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                            • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                              Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                              • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                              • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                                              • Asylberechtigte
                                                              • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                                              • Ukraine-Vertriebene
                                                                Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                                            Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                            Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                              Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                              • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                              • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                                (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                                • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                                • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                              • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                              • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                              • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                              • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                                (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                              • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                                Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                                • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                                • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                                                • Asylberechtigte
                                                                • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                                                • Ukraine-Vertriebene
                                                                  Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                                              Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                              Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                                Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                                • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                                • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                                  (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                                  • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                                  • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                                • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                                • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                                • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                                • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                                  (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                                • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                                  Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                                  • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                                  • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                                                  • Asylberechtigte
                                                                  • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                                                  • Ukraine-Vertriebene
                                                                    Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                                                Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                                Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                                  Kinderbetreuungsgeld – Anspruchsvoraussetzungen

                                                                  • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind. Zusätzlich sind unbedingt gleiche Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich.
                                                                  • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
                                                                    (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.)
                                                                    • Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
                                                                    • Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
                                                                  • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                                  • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
                                                                  • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
                                                                  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
                                                                    (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
                                                                  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
                                                                    Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:
                                                                    • EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
                                                                    • Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes
                                                                    • Asylberechtigte
                                                                    • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialhilfe erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
                                                                    • Ukraine-Vertriebene
                                                                      Für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 62 Abs 1 Asylgesetz ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld seit 1. November 2025 bis längstens 30. Juni 2026, wenn alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das neue Zusatzerfordernis (Erwerbstätigkeit oder Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) erfüllt wird.

                                                                  Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt