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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

    Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

    Ziele

    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

    Inhalt

    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

    Hauptgesichtspunkte

    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
    Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

      Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
      • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

      Ziele

      • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
      • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
      • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
      • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
      • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
      • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

      Inhalt

      • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
      • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
      • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
      • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
      • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
      • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

      Hauptgesichtspunkte

      • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
      • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
      • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
      • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
      • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
      • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
      • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
      • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
      • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
      • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
      • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
      • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
      Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
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        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

        Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
        • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

        Ziele

        • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
        • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
        • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
        • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
        • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
        • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

        Inhalt

        • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
        • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
        • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
        • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
        • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
        • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

        Hauptgesichtspunkte

        • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
        • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
        • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
        • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
        • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
        • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
        • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
        • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
        • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
        • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
        • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
        • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
        Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
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          Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
          • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

          Ziele

          • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
          • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
          • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
          • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
          • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
          • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

          Inhalt

          • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
          • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
          • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
          • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
          • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
          • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

          Hauptgesichtspunkte

          • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
          • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
          • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
          • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
          • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
          • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
          • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
          • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
          • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
          • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
          • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
          • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
          Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

            Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
            • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

            Ziele

            • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
            • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
            • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
            • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
            • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
            • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

            Inhalt

            • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
            • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
            • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
            • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
            • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
            • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

            Hauptgesichtspunkte

            • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
            • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
            • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
            • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
            • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
            • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
            • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
            • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
            • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
            • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
            • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
            • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
            Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

              Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
              • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

              Ziele

              • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
              • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
              • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
              • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
              • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
              • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

              Inhalt

              • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
              • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
              • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
              • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
              • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
              • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

              Hauptgesichtspunkte

              • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
              • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
              • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
              • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
              • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
              • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
              • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
              • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
              • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
              • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
              • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
              • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
              Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                Ziele

                • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                Inhalt

                • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                Hauptgesichtspunkte

                • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                  Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                  • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                  Ziele

                  • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                  • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                  • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                  • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                  • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                  • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                  Inhalt

                  • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                  • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                  • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                  • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                  • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                  • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                  Hauptgesichtspunkte

                  • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                  • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                  • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                  • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                  • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                  • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                  • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                  • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                  • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                  • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                  • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                  • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                  Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                    Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                    Ziele

                    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                    Inhalt

                    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                    Hauptgesichtspunkte

                    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                    Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                      Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                      • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                      Ziele

                      • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                      • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                      • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                      • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                      • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                      • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                      Inhalt

                      • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                      • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                      • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                      • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                      • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                      • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                      Hauptgesichtspunkte

                      • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                      • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                      • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                      • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                      • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                      • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                      • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                      • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                      • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                      • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                      • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                      • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                      Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                        Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                        • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                        Ziele

                        • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                        • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                        • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                        • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                        • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                        • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                        Inhalt

                        • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                        • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                        • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                        • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                        • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                        • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                        Hauptgesichtspunkte

                        • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                        • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                        • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                        • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                        • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                        • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                        • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                        • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                        • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                        • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                        • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                        • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                        Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                          Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                          • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                          Ziele

                          • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                          • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                          • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                          • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                          • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                          • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                          Inhalt

                          • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                          • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                          • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                          • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                          • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                          • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                          Hauptgesichtspunkte

                          • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                          • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                          • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                          • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                          • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                          • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                          • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                          • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                          • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                          • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                          • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                          • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                          Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                            Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                            • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                            Ziele

                            • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                            • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                            • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                            • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                            • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                            • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                            Inhalt

                            • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                            • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                            • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                            • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                            • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                            • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                            Hauptgesichtspunkte

                            • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                            • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                            • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                            • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                            • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                            • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                            • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                            • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                            • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                            • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                            • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                            • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                            Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                              Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                              • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                              Ziele

                              • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                              • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                              • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                              • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                              • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                              • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                              Inhalt

                              • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                              • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                              • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                              • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                              • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                              • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                              Hauptgesichtspunkte

                              • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                              • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                              • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                              • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                              • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                              • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                              • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                              • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                              • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                              • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                              • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                              • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                              Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                Ziele

                                • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                Inhalt

                                • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                Hauptgesichtspunkte

                                • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                  Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                  • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                  Ziele

                                  • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                  • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                  • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                  • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                  • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                  • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                  Inhalt

                                  • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                  • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                  • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                  • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                  • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                  • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                  • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                  • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                  • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                  • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                  • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                  • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                  • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                  • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                  • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                  • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                  • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                  Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                    Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                    Ziele

                                    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                    Inhalt

                                    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                    Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                      Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                      • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                      Ziele

                                      • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                      • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                      • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                      • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                      • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                      • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                      Inhalt

                                      • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                      • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                      • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                      • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                      • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                      • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                      • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                      • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                      • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                      • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                      • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                      • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                      • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                      • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                      • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                      • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                      • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                      Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                        Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                        • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                        Ziele

                                        • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                        • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                        • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                        • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                        • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                        • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                        Inhalt

                                        • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                        • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                        • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                        • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                        • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                        • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                        • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                        • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                        • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                        • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                        • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                        • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                        • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                        • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                        • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                        • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                        • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                        Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                          Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                          • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                          Ziele

                                          • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                          • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                          • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                          • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                          • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                          • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                          Inhalt

                                          • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                          • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                          • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                          • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                          • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                          • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                          • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                          • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                          • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                          • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                          • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                          • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                          • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                          • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                          • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                          • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                          • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                          Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                            Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                            • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                            Ziele

                                            • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                            • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                            • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                            • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                            • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                            • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                            Inhalt

                                            • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                            • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                            • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                            • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                            • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                            • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                            • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                            • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                            • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                            • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                            • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                            • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                            • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                            • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                            • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                            • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                            • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                            Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                              Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                              • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                              Ziele

                                              • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                              • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                              • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                              • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                              • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                              • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                              Inhalt

                                              • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                              • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                              • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                              • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                              • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                              • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                              • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                              • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                              • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                              • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                              • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                              • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                              • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                              • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                              • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                              • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                              • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                              Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                                Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                                Ziele

                                                • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                                • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                                • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                                • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                                • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                                • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                                Inhalt

                                                • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                                • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                                • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                                • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                                • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                                • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                                • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                                • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                                • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                                • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                                • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                                • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                                • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                                • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                                • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                                • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                                • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                                Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                                  Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                  • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                                  Ziele

                                                  • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                                  • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                                  • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                                  • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                                  • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                                  • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                                  Inhalt

                                                  • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                                  • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                                  • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                                  • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                                  • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                                  • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                                  • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                                  • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                                  • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                                  • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                                  • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                                  • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                                  • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                                  • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                                  • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                                  • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                                  • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                                  Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                                    Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                    • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                                    Ziele

                                                    • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                                    • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                                    • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                                    • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                                    • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                                    • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                                    Inhalt

                                                    • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                                    • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                                    • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                                    • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                                    • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                                    • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                                    • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                                    • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                                    • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                                    • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                                    • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                                    • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                                    • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                                    • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                                    • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                                    • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                                    • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                                    Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                                      Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                      • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                                      Ziele

                                                      • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                                      • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                                      • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                                      • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                                      • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                                      • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                                      Inhalt

                                                      • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                                      • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                                      • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                                      • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                                      • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                                      • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                                      • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                                      • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                                      • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                                      • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                                      • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                                      • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                                      • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                                      • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                                      • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                                      • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                                      • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                                      Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                                        Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                        • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                                        Ziele

                                                        • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                                        • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                                        • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                                        • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                                        • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                                        • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                                        Inhalt

                                                        • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                                        • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                                        • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                                        • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                                        • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                                        • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                                        • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                                        • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                                        • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                                        • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                                        • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                                        • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                                        • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                                        • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                                        • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                                        • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                                        • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                                        Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                                          Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                          • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                                          Ziele

                                                          • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                                          • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                                          • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                                          • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                                          • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                                          • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                                          Inhalt

                                                          • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                                          • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                                          • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                                          • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                                          • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                                          • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                                          • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                                          • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                                          • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                                          • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                                          • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                                          • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                                          • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                                          • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                                          • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                                          • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                                          • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                                          Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                                            Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                            • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                                            Ziele

                                                            • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                                            • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                                            • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                                            • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                                            • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                                            • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                                            Inhalt

                                                            • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                                            • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                                            • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                                            • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                                            • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                                            • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                                            • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                                            • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                                            • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                                            • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                                            • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                                            • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                                            • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                                            • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                                            • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                                            • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                                            • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                                            Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                                              Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                              • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                                              Ziele

                                                              • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                                              • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                                              • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                                              • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                                              • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                                              • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                                              Inhalt

                                                              • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                                              • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                                              • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                                              • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                                              • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                                              • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                                              • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                                              • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                                              • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                                              • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                                              • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                                              • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                                              • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                                              • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                                              • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                                              • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                                              • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                                              Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                                                Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                                • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                                                Ziele

                                                                • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                                                • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                                                • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                                                • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                                                • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                                                • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                                                Inhalt

                                                                • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                                                • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                                                • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                                                • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                                                • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                                                • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                                                • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                                                • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                                                • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                                                • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                                                • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                                                • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                                                • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                                                • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                                                • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                                                • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                                                • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                                                Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

                                                                  Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
                                                                  • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

                                                                  Ziele

                                                                  • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
                                                                  • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
                                                                  • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
                                                                  • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
                                                                  • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
                                                                  • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

                                                                  Inhalt

                                                                  • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
                                                                  • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
                                                                  • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
                                                                  • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
                                                                  • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
                                                                  • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
                                                                  • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
                                                                  • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
                                                                  • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
                                                                  • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
                                                                  • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
                                                                  • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
                                                                  • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
                                                                  • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
                                                                  • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
                                                                  • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
                                                                  • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 
                                                                  Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie