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    Begriffe mit P

    Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

    Passbildkriterien

    Das Foto muss 35 mm breit und 45 mm hoch sein. Der Kopf muss etwa 2/3 des Bildes einnehmen, der Augenabstand mindestens 8 mm betragen. Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und die Person muss zweifelsfrei zu erkennen sein. Das Lichtbild muss in Farbe sein.

    Für das Bild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Es darf keine Beschädigung, Verunreinigung oder unnatürliche Farbe (u.a. auch rote Augen) aufweisen.
    Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Die Augen klar und deutlich erkennen zu können, darf durch das Tragen von Brillen nicht beeinträchtigt sein.

    Der Hintergrund muss einfärbig (hell, ideal grau) sein, darf kein Muster haben und muss ausreichend Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen.

    Das Foto muss die Person mit neutralem Gesichtsausdruck, unverdeckten Augen, möglichst natürlicher Wiedergabe der Hauttöne und geschlossenem Mund in einer Frontalaufnahme zeigen. Eine Darstellung mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen ist zulässig. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten es nicht anders ermöglichen.

    Passbild-Kriterien (→ BMI)

    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                Das Foto muss 35 mm breit und 45 mm hoch sein. Der Kopf muss etwa 2/3 des Bildes einnehmen, der Augenabstand mindestens 8 mm betragen. Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und die Person muss zweifelsfrei zu erkennen sein. Das Lichtbild muss in Farbe sein.

                                Für das Bild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Es darf keine Beschädigung, Verunreinigung oder unnatürliche Farbe (u.a. auch rote Augen) aufweisen.
                                Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Die Augen klar und deutlich erkennen zu können, darf durch das Tragen von Brillen nicht beeinträchtigt sein.

                                Der Hintergrund muss einfärbig (hell, ideal grau) sein, darf kein Muster haben und muss ausreichend Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen.

                                Das Foto muss die Person mit neutralem Gesichtsausdruck, unverdeckten Augen, möglichst natürlicher Wiedergabe der Hauttöne und geschlossenem Mund in einer Frontalaufnahme zeigen. Eine Darstellung mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen ist zulässig. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten es nicht anders ermöglichen.

                                Passbild-Kriterien (→ BMI)

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                                                  Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Die Augen klar und deutlich erkennen zu können, darf durch das Tragen von Brillen nicht beeinträchtigt sein.

                                                  Der Hintergrund muss einfärbig (hell, ideal grau) sein, darf kein Muster haben und muss ausreichend Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen.

                                                  Das Foto muss die Person mit neutralem Gesichtsausdruck, unverdeckten Augen, möglichst natürlicher Wiedergabe der Hauttöne und geschlossenem Mund in einer Frontalaufnahme zeigen. Eine Darstellung mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen ist zulässig. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten es nicht anders ermöglichen.

                                                  Passbild-Kriterien (→ BMI)

                                                  Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
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                                                    Passbildkriterien

                                                    Das Foto muss 35 mm breit und 45 mm hoch sein. Der Kopf muss etwa 2/3 des Bildes einnehmen, der Augenabstand mindestens 8 mm betragen. Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und die Person muss zweifelsfrei zu erkennen sein. Das Lichtbild muss in Farbe sein.

                                                    Für das Bild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Es darf keine Beschädigung, Verunreinigung oder unnatürliche Farbe (u.a. auch rote Augen) aufweisen.
                                                    Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Die Augen klar und deutlich erkennen zu können, darf durch das Tragen von Brillen nicht beeinträchtigt sein.

                                                    Der Hintergrund muss einfärbig (hell, ideal grau) sein, darf kein Muster haben und muss ausreichend Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen.

                                                    Das Foto muss die Person mit neutralem Gesichtsausdruck, unverdeckten Augen, möglichst natürlicher Wiedergabe der Hauttöne und geschlossenem Mund in einer Frontalaufnahme zeigen. Eine Darstellung mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen ist zulässig. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten es nicht anders ermöglichen.

                                                    Passbild-Kriterien (→ BMI)

                                                    Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
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                                                      Das Foto muss 35 mm breit und 45 mm hoch sein. Der Kopf muss etwa 2/3 des Bildes einnehmen, der Augenabstand mindestens 8 mm betragen. Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und die Person muss zweifelsfrei zu erkennen sein. Das Lichtbild muss in Farbe sein.

                                                      Für das Bild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Es darf keine Beschädigung, Verunreinigung oder unnatürliche Farbe (u.a. auch rote Augen) aufweisen.
                                                      Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Die Augen klar und deutlich erkennen zu können, darf durch das Tragen von Brillen nicht beeinträchtigt sein.

                                                      Der Hintergrund muss einfärbig (hell, ideal grau) sein, darf kein Muster haben und muss ausreichend Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen.

                                                      Das Foto muss die Person mit neutralem Gesichtsausdruck, unverdeckten Augen, möglichst natürlicher Wiedergabe der Hauttöne und geschlossenem Mund in einer Frontalaufnahme zeigen. Eine Darstellung mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen ist zulässig. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten es nicht anders ermöglichen.

                                                      Passbild-Kriterien (→ BMI)

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                                                        Das Foto muss 35 mm breit und 45 mm hoch sein. Der Kopf muss etwa 2/3 des Bildes einnehmen, der Augenabstand mindestens 8 mm betragen. Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und die Person muss zweifelsfrei zu erkennen sein. Das Lichtbild muss in Farbe sein.

                                                        Für das Bild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Es darf keine Beschädigung, Verunreinigung oder unnatürliche Farbe (u.a. auch rote Augen) aufweisen.
                                                        Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Die Augen klar und deutlich erkennen zu können, darf durch das Tragen von Brillen nicht beeinträchtigt sein.

                                                        Der Hintergrund muss einfärbig (hell, ideal grau) sein, darf kein Muster haben und muss ausreichend Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen.

                                                        Das Foto muss die Person mit neutralem Gesichtsausdruck, unverdeckten Augen, möglichst natürlicher Wiedergabe der Hauttöne und geschlossenem Mund in einer Frontalaufnahme zeigen. Eine Darstellung mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen ist zulässig. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten es nicht anders ermöglichen.

                                                        Passbild-Kriterien (→ BMI)

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                                                          Für das Bild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Es darf keine Beschädigung, Verunreinigung oder unnatürliche Farbe (u.a. auch rote Augen) aufweisen.
                                                          Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Die Augen klar und deutlich erkennen zu können, darf durch das Tragen von Brillen nicht beeinträchtigt sein.

                                                          Der Hintergrund muss einfärbig (hell, ideal grau) sein, darf kein Muster haben und muss ausreichend Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen.

                                                          Das Foto muss die Person mit neutralem Gesichtsausdruck, unverdeckten Augen, möglichst natürlicher Wiedergabe der Hauttöne und geschlossenem Mund in einer Frontalaufnahme zeigen. Eine Darstellung mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen ist zulässig. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten es nicht anders ermöglichen.

                                                          Passbild-Kriterien (→ BMI)

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                                                            Das Foto muss 35 mm breit und 45 mm hoch sein. Der Kopf muss etwa 2/3 des Bildes einnehmen, der Augenabstand mindestens 8 mm betragen. Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und die Person muss zweifelsfrei zu erkennen sein. Das Lichtbild muss in Farbe sein.

                                                            Für das Bild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Es darf keine Beschädigung, Verunreinigung oder unnatürliche Farbe (u.a. auch rote Augen) aufweisen.
                                                            Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Die Augen klar und deutlich erkennen zu können, darf durch das Tragen von Brillen nicht beeinträchtigt sein.

                                                            Der Hintergrund muss einfärbig (hell, ideal grau) sein, darf kein Muster haben und muss ausreichend Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen.

                                                            Das Foto muss die Person mit neutralem Gesichtsausdruck, unverdeckten Augen, möglichst natürlicher Wiedergabe der Hauttöne und geschlossenem Mund in einer Frontalaufnahme zeigen. Eine Darstellung mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen ist zulässig. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten es nicht anders ermöglichen.

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                                                              Für das Bild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Es darf keine Beschädigung, Verunreinigung oder unnatürliche Farbe (u.a. auch rote Augen) aufweisen.
                                                              Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Die Augen klar und deutlich erkennen zu können, darf durch das Tragen von Brillen nicht beeinträchtigt sein.

                                                              Der Hintergrund muss einfärbig (hell, ideal grau) sein, darf kein Muster haben und muss ausreichend Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen.

                                                              Das Foto muss die Person mit neutralem Gesichtsausdruck, unverdeckten Augen, möglichst natürlicher Wiedergabe der Hauttöne und geschlossenem Mund in einer Frontalaufnahme zeigen. Eine Darstellung mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen ist zulässig. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten es nicht anders ermöglichen.

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                                                                Das Foto muss 35 mm breit und 45 mm hoch sein. Der Kopf muss etwa 2/3 des Bildes einnehmen, der Augenabstand mindestens 8 mm betragen. Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und die Person muss zweifelsfrei zu erkennen sein. Das Lichtbild muss in Farbe sein.

                                                                Für das Bild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Es darf keine Beschädigung, Verunreinigung oder unnatürliche Farbe (u.a. auch rote Augen) aufweisen.
                                                                Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Die Augen klar und deutlich erkennen zu können, darf durch das Tragen von Brillen nicht beeinträchtigt sein.

                                                                Der Hintergrund muss einfärbig (hell, ideal grau) sein, darf kein Muster haben und muss ausreichend Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen.

                                                                Das Foto muss die Person mit neutralem Gesichtsausdruck, unverdeckten Augen, möglichst natürlicher Wiedergabe der Hauttöne und geschlossenem Mund in einer Frontalaufnahme zeigen. Eine Darstellung mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen ist zulässig. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten es nicht anders ermöglichen.

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                                                                  Das Foto muss 35 mm breit und 45 mm hoch sein. Der Kopf muss etwa 2/3 des Bildes einnehmen, der Augenabstand mindestens 8 mm betragen. Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und die Person muss zweifelsfrei zu erkennen sein. Das Lichtbild muss in Farbe sein.

                                                                  Für das Bild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Es darf keine Beschädigung, Verunreinigung oder unnatürliche Farbe (u.a. auch rote Augen) aufweisen.
                                                                  Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Die Augen klar und deutlich erkennen zu können, darf durch das Tragen von Brillen nicht beeinträchtigt sein.

                                                                  Der Hintergrund muss einfärbig (hell, ideal grau) sein, darf kein Muster haben und muss ausreichend Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen.

                                                                  Das Foto muss die Person mit neutralem Gesichtsausdruck, unverdeckten Augen, möglichst natürlicher Wiedergabe der Hauttöne und geschlossenem Mund in einer Frontalaufnahme zeigen. Eine Darstellung mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen ist zulässig. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten es nicht anders ermöglichen.

                                                                  Passbild-Kriterien (→ BMI)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion