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    Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

    Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
    • Inkrafttreten: 1. September 2026 

    Ziele

    • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
    • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

    Inhalt

    • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
    • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
    • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

    Hauptgesichtspunkte

    • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
    • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
    • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
    • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
    • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
    • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
    • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
    • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
    • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
    • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
    • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
    • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
    • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
    • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
    Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

      Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

      Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
      • Inkrafttreten: 1. September 2026 

      Ziele

      • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
      • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

      Inhalt

      • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
      • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
      • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

      Hauptgesichtspunkte

      • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
      • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
      • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
      • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
      • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
      • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
      • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
      • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
      • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
      • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
      • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
      • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
      • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
      • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
      Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

        Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

        Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
        • Inkrafttreten: 1. September 2026 

        Ziele

        • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
        • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

        Inhalt

        • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
        • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
        • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

        Hauptgesichtspunkte

        • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
        • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
        • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
        • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
        • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
        • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
        • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
        • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
        • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
        • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
        • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
        • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
        • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
        • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
        Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
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          Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
          • Inkrafttreten: 1. September 2026 

          Ziele

          • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
          • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

          Inhalt

          • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
          • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
          • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

          Hauptgesichtspunkte

          • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
          • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
          • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
          • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
          • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
          • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
          • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
          • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
          • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
          • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
          • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
          • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
          • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
          • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
          Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
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            Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

            Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
            • Inkrafttreten: 1. September 2026 

            Ziele

            • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
            • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

            Inhalt

            • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
            • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
            • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

            Hauptgesichtspunkte

            • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
            • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
            • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
            • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
            • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
            • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
            • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
            • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
            • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
            • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
            • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
            • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
            • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
            • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
            Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

              Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

              Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
              • Inkrafttreten: 1. September 2026 

              Ziele

              • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
              • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

              Inhalt

              • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
              • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
              • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

              Hauptgesichtspunkte

              • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
              • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
              • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
              • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
              • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
              • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
              • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
              • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
              • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
              • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
              • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
              • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
              • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
              • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
              Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                Ziele

                • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                Inhalt

                • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                Hauptgesichtspunkte

                • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                  Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                  Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                  • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                  Ziele

                  • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                  • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                  Inhalt

                  • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                  • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                  • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                  Hauptgesichtspunkte

                  • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                  • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                  • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                  • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                  • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                  • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                  • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                  • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                  • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                  • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                  • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                  • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                  • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                  • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                  Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                    Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                    Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                    • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                    Ziele

                    • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                    • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                    Inhalt

                    • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                    • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                    • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                    Hauptgesichtspunkte

                    • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                    • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                    • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                    • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                    • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                    • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                    • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                    • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                    • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                    • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                    • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                    • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                    • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                    • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                    Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                      Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                      Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                      • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                      Ziele

                      • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                      • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                      Inhalt

                      • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                      • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                      • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                      Hauptgesichtspunkte

                      • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                      • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                      • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                      • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                      • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                      • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                      • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                      • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                      • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                      • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                      • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                      • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                      • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                      • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                      Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                        Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                        Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                        • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                        Ziele

                        • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                        • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                        Inhalt

                        • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                        • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                        • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                        Hauptgesichtspunkte

                        • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                        • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                        • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                        • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                        • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                        • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                        • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                        • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                        • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                        • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                        • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                        • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                        • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                        • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                        Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                          Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                          Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                          • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                          Ziele

                          • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                          • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                          Inhalt

                          • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                          • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                          • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                          Hauptgesichtspunkte

                          • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                          • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                          • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                          • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                          • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                          • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                          • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                          • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                          • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                          • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                          • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                          • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                          • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                          • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                          Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                            Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                            Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                            • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                            Ziele

                            • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                            • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                            Inhalt

                            • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                            • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                            • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                            Hauptgesichtspunkte

                            • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                            • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                            • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                            • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                            • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                            • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                            • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                            • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                            • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                            • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                            • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                            • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                            • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                            • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                            Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                              Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                              Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                              • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                              Ziele

                              • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                              • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                              Inhalt

                              • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                              • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                              • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                              Hauptgesichtspunkte

                              • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                              • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                              • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                              • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                              • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                              • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                              • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                              • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                              • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                              • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                              • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                              • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                              • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                              • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                              Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                Ziele

                                • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                Inhalt

                                • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                Hauptgesichtspunkte

                                • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                  Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                  Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                  • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                  Ziele

                                  • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                  • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                  Inhalt

                                  • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                  • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                  • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                  • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                  • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                  • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                  • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                  • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                  • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                  • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                  • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                  • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                  • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                  • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                  • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                  • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                  Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                    Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                    Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                    • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                    Ziele

                                    • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                    • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                    Inhalt

                                    • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                    • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                    • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                    • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                    • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                    • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                    • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                    • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                    • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                    • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                    • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                    • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                    • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                    • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                    • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                    • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                    Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                      Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                      Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                      • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                      Ziele

                                      • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                      • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                      Inhalt

                                      • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                      • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                      • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                      • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                      • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                      • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                      • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                      • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                      • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                      • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                      • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                      • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                      • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                      • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                      • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                      • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                      Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                        Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                        Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                        • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                        Ziele

                                        • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                        • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                        Inhalt

                                        • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                        • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                        • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                        • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                        • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                        • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                        • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                        • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                        • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                        • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                        • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                        • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                        • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                        • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                        • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                        • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                        Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                          Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                          Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                          • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                          Ziele

                                          • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                          • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                          Inhalt

                                          • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                          • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                          • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                          • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                          • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                          • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                          • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                          • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                          • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                          • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                          • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                          • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                          • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                          • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                          • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                          • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                          Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                            Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                            Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                            • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                            Ziele

                                            • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                            • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                            Inhalt

                                            • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                            • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                            • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                            • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                            • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                            • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                            • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                            • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                            • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                            • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                            • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                            • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                            • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                            • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                            • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                            • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                            Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                              Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                              Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                              • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                              Ziele

                                              • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                              • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                              Inhalt

                                              • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                              • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                              • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                              • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                              • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                              • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                              • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                              • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                              • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                              • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                              • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                              • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                              • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                              • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                              • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                              • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                              Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                                Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                Ziele

                                                • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                Inhalt

                                                • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                                • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                                • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                                • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                                • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                                • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                                • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                                • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                                • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                  Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                                  Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                  • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                  Ziele

                                                  • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                  • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                  Inhalt

                                                  • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                  • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                  • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                  • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                  • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                                  • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                                  • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                                  • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                                  • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                                  • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                  • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                                  • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                  • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                                  • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                  • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                                  • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                  Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                    Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                                    Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                    • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                    Ziele

                                                    • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                    • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                    Inhalt

                                                    • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                    • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                    • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                    • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                    • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                                    • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                                    • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                                    • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                                    • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                                    • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                    • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                                    • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                    • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                                    • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                    • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                                    • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                    Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                      Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                                      Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                      • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                      Ziele

                                                      • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                      • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                      Inhalt

                                                      • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                      • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                      • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                      • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                      • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                                      • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                                      • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                                      • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                                      • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                                      • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                      • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                                      • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                      • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                                      • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                      • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                                      • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                      Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                        Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                                        Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                        • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                        Ziele

                                                        • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                        • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                        Inhalt

                                                        • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                        • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                        • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                        • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                        • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                                        • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                                        • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                                        • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                                        • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                                        • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                        • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                                        • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                        • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                                        • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                        • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                                        • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                        Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                          Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                                          Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                          • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                          Ziele

                                                          • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                          • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                          Inhalt

                                                          • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                          • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                          • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                          • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                          • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                                          • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                                          • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                                          • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                                          • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                                          • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                          • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                                          • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                          • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                                          • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                          • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                                          • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                          Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                            Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                                            Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                            • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                            Ziele

                                                            • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                            • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                            Inhalt

                                                            • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                            • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                            • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                            • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                            • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                                            • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                                            • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                                            • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                                            • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                                            • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                            • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                                            • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                            • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                                            • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                            • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                                            • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                            Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                              Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                                              Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                              • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                              Ziele

                                                              • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                              • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                              Inhalt

                                                              • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                              • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                              • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                              • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                              • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                                              • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                                              • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                                              • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                                              • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                                              • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                              • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                                              • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                              • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                                              • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                              • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                                              • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                              Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                                Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                                                Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                                • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                                Ziele

                                                                • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                                • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                                Inhalt

                                                                • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                                • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                                • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                                • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                                • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                                                • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                                                • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                                                • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                                                • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                                                • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                                • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                                                • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                                • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                                                • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                                • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                                                • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                                Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

                                                                  Beschluss des Nationalrates: 23. FSG-Novelle

                                                                  Es wird Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 25. März 2026
                                                                  • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                                  Ziele

                                                                  • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                                  • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                                  Inhalt

                                                                  • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                                  • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                                  • Entfall der 2-jährigen Befristung für die Lenkberechtigungsklassen C und D ab dem 60. Lebensjahr

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5 t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                                  • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                                  • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
                                                                  • Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
                                                                  • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird verlängert.
                                                                  • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
                                                                  • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
                                                                  • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird entallen und es wird die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                                  • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
                                                                  • Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                                  • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines gem. dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr wird von einem auf drei Jahre erhöht.
                                                                  • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                                  • Es wird klargestellt, dass eine Antragstellung von Duplikatführerscheinen von Personen ohne Wohnsitz im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland möglich ist.
                                                                  • Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                                  Letzte Aktualisierung: 27.03.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur