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Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle
Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
Weiterführende Links
Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle
Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
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- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
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Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
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Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
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- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
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- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
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- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
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- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
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Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
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Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
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Ziele
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- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
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Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
Weiterführende Links
Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle
Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle
Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
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Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
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- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
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- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
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- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
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- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle
Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
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Ziele
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- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
Weiterführende Links
Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle
Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle
Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
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Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
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- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
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- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
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- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
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- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle
Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
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Ziele
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- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
Weiterführende Links
Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle
Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle
Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle
Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle
Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle
Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.
- Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
- Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.