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    Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

    Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

    • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
    • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
    • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

    Ziele

    • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
    • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

    Inhalt

    • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
    • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
    • Entfall der 2-jährigen Befristung

    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

    Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

    • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
    • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
    • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
    • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
    • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
    • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
    • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
    • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
    • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
    • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
    • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
    • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
    • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
    Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

      Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

      • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
      • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
      • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

      Ziele

      • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
      • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

      Inhalt

      • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
      • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
      • Entfall der 2-jährigen Befristung

      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

      Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

      • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
      • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
      • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
      • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
      • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
      • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
      • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
      • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
      • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
      • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
      • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
      • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
      • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
      Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

        • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
        • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
        • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

        Ziele

        • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
        • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

        Inhalt

        • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
        • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
        • Entfall der 2-jährigen Befristung

        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

        Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

        • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
        • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
        • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
        • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
        • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
        • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
        • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
        • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
        • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
        • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
        • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
        • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
        • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
        Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
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          Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

          Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

          • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
          • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
          • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

          Ziele

          • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
          • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

          Inhalt

          • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
          • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
          • Entfall der 2-jährigen Befristung

          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

          Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

          • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
          • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
          • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
          • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
          • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
          • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
          • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
          • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
          • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
          • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
          • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
          • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
          • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
          Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
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            Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

            Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

            • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
            • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
            • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

            Ziele

            • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
            • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

            Inhalt

            • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
            • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
            • Entfall der 2-jährigen Befristung

            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

            Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

            • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
            • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
            • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
            • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
            • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
            • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
            • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
            • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
            • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
            • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
            • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
            • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
            • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
            Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
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              • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
              • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
              • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

              Ziele

              • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
              • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

              Inhalt

              • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
              • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
              • Entfall der 2-jährigen Befristung

              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

              Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

              • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
              • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
              • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
              • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
              • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
              • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
              • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
              • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
              • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
              • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
              • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
              • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
              • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
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                • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

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                • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                Inhalt

                • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                • Entfall der 2-jährigen Befristung

                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                  Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                  • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                  • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                  • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                  Ziele

                  • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                  • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                  Inhalt

                  • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                  • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                  • Entfall der 2-jährigen Befristung

                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                  Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                  • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                  • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                  • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                  • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                  • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                  • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                  • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                  • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                  • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                  • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                  • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                  • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                  • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                  Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                    Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                    • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                    • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                    • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                    Ziele

                    • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                    • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                    Inhalt

                    • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                    • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                    • Entfall der 2-jährigen Befristung

                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                    Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                    • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                    • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                    • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                    • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                    • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                    • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                    • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                    • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                    • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                    • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                    • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                    • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                    • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                    Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                      Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                      • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                      • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                      • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                      Ziele

                      • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                      • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                      Inhalt

                      • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                      • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                      • Entfall der 2-jährigen Befristung

                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                      Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                      • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                      • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                      • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                      • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                      • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                      • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                      • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                      • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                      • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                      • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                      • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                      • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                      • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                      Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                        Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                        • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                        • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                        • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                        Ziele

                        • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                        • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                        Inhalt

                        • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                        • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                        • Entfall der 2-jährigen Befristung

                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                        Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                        • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                        • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                        • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                        • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                        • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                        • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                        • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                        • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                        • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                        • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                        • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                        • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                        • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                        Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                          Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                          • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                          • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                          • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                          Ziele

                          • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                          • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                          Inhalt

                          • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                          • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                          • Entfall der 2-jährigen Befristung

                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                          Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                          • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                          • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                          • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                          • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                          • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                          • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                          • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                          • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                          • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                          • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                          • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                          • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                          • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                          Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                            Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                            • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                            • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                            • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                            Ziele

                            • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                            • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                            Inhalt

                            • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                            • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                            • Entfall der 2-jährigen Befristung

                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                            Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                            • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                            • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                            • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                            • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                            • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                            • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                            • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                            • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                            • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                            • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                            • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                            • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                            • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                            Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                              Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                              • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                              • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                              • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                              Ziele

                              • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                              • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                              Inhalt

                              • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                              • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                              • Entfall der 2-jährigen Befristung

                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                              Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                              • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                              • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                              • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                              • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                              • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                              • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                              • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                              • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                              • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                              • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                              • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                              • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                              • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                              Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                Ziele

                                • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                Inhalt

                                • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                  Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                  • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                  • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                  • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                  Ziele

                                  • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                  • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                  Inhalt

                                  • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                  • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                  • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                  Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                  • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                  • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                  • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                  • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                  • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                  • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                  • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                  • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                  • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                  • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                  • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                  • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                  • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                  Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                    Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                    • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                    • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                    • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                    Ziele

                                    • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                    • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                    Inhalt

                                    • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                    • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                    • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                    Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                    • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                    • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                    • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                    • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                    • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                    • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                    • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                    • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                    • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                    • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                    • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                    • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                    • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                    Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                      Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                      • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                      • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                      • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                      Ziele

                                      • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                      • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                      Inhalt

                                      • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                      • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                      • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                      Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                      • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                      • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                      • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                      • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                      • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                      • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                      • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                      • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                      • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                      • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                      • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                      • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                      • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                      Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                        Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                        • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                        • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                        • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                        Ziele

                                        • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                        • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                        Inhalt

                                        • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                        • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                        • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                        Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                        • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                        • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                        • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                        • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                        • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                        • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                        • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                        • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                        • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                        • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                        • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                        • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                        • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                        Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                          Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                          • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                          • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                          • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                          Ziele

                                          • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                          • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                          Inhalt

                                          • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                          • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                          • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                          Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                          • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                          • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                          • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                          • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                          • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                          • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                          • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                          • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                          • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                          • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                          • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                          • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                          • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                          Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                            Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                            • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                            • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                            • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                            Ziele

                                            • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                            • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                            Inhalt

                                            • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                            • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                            • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                            Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                            • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                            • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                            • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                            • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                            • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                            • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                            • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                            • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                            • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                            • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                            • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                            • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                            • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                            Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                              Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                              • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                              • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                              • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                              Ziele

                                              • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                              • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                              Inhalt

                                              • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                              • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                              • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                              Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                              • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                              • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                              • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                              • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                              • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                              • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                              • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                              • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                              • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                              • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                              • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                              • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                              • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                              Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                                Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                                • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                                • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                                Ziele

                                                • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                Inhalt

                                                • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                                • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                                • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                                • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                                • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                                • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                                • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                                • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                                • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
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                                                  Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                                  Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                  • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                                  • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                                  Ziele

                                                  • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                  • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                  Inhalt

                                                  • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                  • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                  • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                  Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                                  • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                  • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                  • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                                  • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                                  • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                                  • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                                  • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                                  • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                  • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                                  • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                  • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                                  • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                  • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                  Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                                    Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                    • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                                    • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                                    Ziele

                                                    • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                    • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                    Inhalt

                                                    • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                    • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                    • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                    Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                                    • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                    • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                    • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                                    • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                                    • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                                    • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                                    • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                                    • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                    • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                                    • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                    • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                                    • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                    • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                    Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                                      Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                      • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                                      • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                                      Ziele

                                                      • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                      • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                      Inhalt

                                                      • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                      • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                      • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                      Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                                      • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                      • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                      • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                                      • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                                      • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                                      • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                                      • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                                      • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                      • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                                      • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                      • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                                      • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                      • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                      Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                                        Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                        • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                                        • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                                        Ziele

                                                        • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                        • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                        Inhalt

                                                        • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                        • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                        • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                        Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                                        • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                        • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                        • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                                        • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                                        • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                                        • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                                        • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                                        • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                        • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                                        • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                        • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                                        • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                        • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                        Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                                          Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                          • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                                          • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                                          Ziele

                                                          • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                          • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                          Inhalt

                                                          • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                          • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                          • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                          Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                                          • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                          • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                          • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                                          • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                                          • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                                          • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                                          • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                                          • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                          • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                                          • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                          • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                                          • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                          • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                          Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                                            Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                            • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                                            • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                                            Ziele

                                                            • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                            • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                            Inhalt

                                                            • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                            • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                            • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                            Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                                            • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                            • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                            • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                                            • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                                            • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                                            • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                                            • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                                            • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                            • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                                            • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                            • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                                            • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                            • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                            Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                                              Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                              • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                                              • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                                              Ziele

                                                              • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                              • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                              Inhalt

                                                              • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                              • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                              • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                              Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                                              • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                              • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                              • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                                              • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                                              • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                                              • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                                              • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                                              • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                              • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                                              • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                              • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                                              • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                              • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                              Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                                                Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                                • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                                                • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                                                Ziele

                                                                • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                                • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                                Inhalt

                                                                • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                                • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                                • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                                                • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                                • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                                • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                                                • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                                                • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                                                • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                                                • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                                                • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                                • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                                                • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                                • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                                                • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                                • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                                Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Begutachtungsentwurf: 23. FSG-Novelle

                                                                  Es soll Anpassungen geben, die die Führerscheinprüfung, aber auch verschiedene  Befristungen sowie Gültigkeitsdauer und Umschreibung von (ausländischen) Lenkberechtigungen betreffen.

                                                                  • Beginn der Begutachtung: 25. November 2025
                                                                  • Ende der Begutachtung: 23. Dezember 2025
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: 1. Mai 2026

                                                                  Ziele

                                                                  • Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
                                                                  • Beseitigung der restriktiven Bestimmungen

                                                                  Inhalt

                                                                  • Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
                                                                  • Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
                                                                  • Entfall der 2-jährigen Befristung

                                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                  Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

                                                                  • Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
                                                                  • Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
                                                                  • Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
                                                                  • Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
                                                                  • Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
                                                                  • Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
                                                                  • Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
                                                                  • Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
                                                                  • Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
                                                                  • Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
                                                                  • Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
                                                                  • Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
                                                                  • Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
                                                                  Letzte Aktualisierung: 25.11.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion