Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

    Krankenversicherung

    Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

    Achtung:

    Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

    Hinweis:

    Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

    Pensionsversicherung

    Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

    Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

    Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    • Bundeskanzleramt

      Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

      Krankenversicherung

      Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

      Achtung:

      Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

      Hinweis:

      Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

      Pensionsversicherung

      Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

      Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

      Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
      • Bundeskanzleramt

        Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

        Krankenversicherung

        Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

        Achtung:

        Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

        Hinweis:

        Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

        Pensionsversicherung

        Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

        Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

        Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
        • Bundeskanzleramt

          Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

          Krankenversicherung

          Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

          Achtung:

          Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

          Hinweis:

          Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

          Pensionsversicherung

          Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

          Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

          Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
          • Bundeskanzleramt

            Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

            Krankenversicherung

            Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

            Achtung:

            Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

            Hinweis:

            Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

            Pensionsversicherung

            Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

            Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

            Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
            • Bundeskanzleramt

              Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

              Krankenversicherung

              Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

              Achtung:

              Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

              Hinweis:

              Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

              Pensionsversicherung

              Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

              Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

              Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
              • Bundeskanzleramt

                Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                Krankenversicherung

                Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                Achtung:

                Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                Hinweis:

                Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                Pensionsversicherung

                Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                • Bundeskanzleramt

                  Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                  Krankenversicherung

                  Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                  Achtung:

                  Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                  Hinweis:

                  Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                  Pensionsversicherung

                  Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                  Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                  Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                  • Bundeskanzleramt

                    Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                    Krankenversicherung

                    Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                    Achtung:

                    Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                    Hinweis:

                    Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                    Pensionsversicherung

                    Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                    Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                    Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                    • Bundeskanzleramt

                      Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                      Krankenversicherung

                      Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                      Achtung:

                      Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                      Hinweis:

                      Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                      Pensionsversicherung

                      Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                      Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                      Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                      • Bundeskanzleramt

                        Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                        Krankenversicherung

                        Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                        Achtung:

                        Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                        Hinweis:

                        Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                        Pensionsversicherung

                        Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                        Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                        Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                        • Bundeskanzleramt

                          Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                          Krankenversicherung

                          Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                          Achtung:

                          Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                          Hinweis:

                          Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                          Pensionsversicherung

                          Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                          Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                          Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                          • Bundeskanzleramt

                            Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                            Krankenversicherung

                            Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                            Achtung:

                            Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                            Hinweis:

                            Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                            Pensionsversicherung

                            Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                            Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                            Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                            • Bundeskanzleramt

                              Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                              Krankenversicherung

                              Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                              Achtung:

                              Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                              Hinweis:

                              Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                              Pensionsversicherung

                              Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                              Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                              Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                              • Bundeskanzleramt

                                Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                Krankenversicherung

                                Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                Achtung:

                                Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                Hinweis:

                                Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                Pensionsversicherung

                                Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                • Bundeskanzleramt

                                  Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                  Krankenversicherung

                                  Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                  Achtung:

                                  Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                  Hinweis:

                                  Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                  Pensionsversicherung

                                  Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                  Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                  Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                  • Bundeskanzleramt

                                    Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                    Krankenversicherung

                                    Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                    Achtung:

                                    Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                    Hinweis:

                                    Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                    Pensionsversicherung

                                    Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                    Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                    Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                    • Bundeskanzleramt

                                      Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                      Krankenversicherung

                                      Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                      Achtung:

                                      Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                      Hinweis:

                                      Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                      Pensionsversicherung

                                      Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                      Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                      Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                      • Bundeskanzleramt

                                        Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                        Krankenversicherung

                                        Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                        Achtung:

                                        Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                        Hinweis:

                                        Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                        Pensionsversicherung

                                        Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                        Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                        Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                        • Bundeskanzleramt

                                          Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                          Krankenversicherung

                                          Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                          Achtung:

                                          Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                          Hinweis:

                                          Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                          Pensionsversicherung

                                          Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                          Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                          Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                          • Bundeskanzleramt

                                            Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                            Krankenversicherung

                                            Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                            Achtung:

                                            Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                            Hinweis:

                                            Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                            Pensionsversicherung

                                            Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                            Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                            Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                            • Bundeskanzleramt

                                              Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                              Krankenversicherung

                                              Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                              Achtung:

                                              Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                              Hinweis:

                                              Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                              Pensionsversicherung

                                              Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                              Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                              Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                              • Bundeskanzleramt

                                                Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                Krankenversicherung

                                                Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                Achtung:

                                                Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                Hinweis:

                                                Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                Pensionsversicherung

                                                Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                • Bundeskanzleramt

                                                  Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                  Krankenversicherung

                                                  Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                  Achtung:

                                                  Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                  Hinweis:

                                                  Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                  Pensionsversicherung

                                                  Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                  Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                  Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                  • Bundeskanzleramt

                                                    Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                    Krankenversicherung

                                                    Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                    Achtung:

                                                    Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                    Hinweis:

                                                    Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                    Pensionsversicherung

                                                    Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                    Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                    Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                    • Bundeskanzleramt

                                                      Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                      Krankenversicherung

                                                      Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                      Achtung:

                                                      Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                      Hinweis:

                                                      Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                      Pensionsversicherung

                                                      Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                      Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                      Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                      • Bundeskanzleramt

                                                        Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                        Krankenversicherung

                                                        Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                        Achtung:

                                                        Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                        Hinweis:

                                                        Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                        Pensionsversicherung

                                                        Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                        Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                        Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                        • Bundeskanzleramt

                                                          Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                          Krankenversicherung

                                                          Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                          Achtung:

                                                          Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                          Hinweis:

                                                          Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                          Pensionsversicherung

                                                          Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                          Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                          Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                          • Bundeskanzleramt

                                                            Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                            Krankenversicherung

                                                            Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                            Achtung:

                                                            Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                            Hinweis:

                                                            Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                            Pensionsversicherung

                                                            Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                            Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                            Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                            • Bundeskanzleramt

                                                              Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                              Krankenversicherung

                                                              Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                              Achtung:

                                                              Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                              Hinweis:

                                                              Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                              Pensionsversicherung

                                                              Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                              Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                              Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                              • Bundeskanzleramt

                                                                Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                                Krankenversicherung

                                                                Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                                Achtung:

                                                                Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                                Hinweis:

                                                                Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                                Pensionsversicherung

                                                                Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                                Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                                Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                                • Bundeskanzleramt

                                                                  Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                                  Krankenversicherung

                                                                  Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                                  Achtung:

                                                                  Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Das Serviceentgelt für die e-card (SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 25 Euro (für das Jahr 2026). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                                  Pensionsversicherung

                                                                  Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                                  Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 14.04.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                                  • Bundeskanzleramt