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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

    Krankenversicherung

    Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

    Achtung:

    Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

    Hinweis:

    Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

    Pensionsversicherung

    Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

    Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundeskanzleramt
    • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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      Krankenversicherung

      Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

      Achtung:

      Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

      Hinweis:

      Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

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      Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

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        Achtung:

        Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

        Hinweis:

        Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

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          Achtung:

          Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

          Hinweis:

          Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

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                                Krankenversicherung

                                Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                Achtung:

                                Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                Hinweis:

                                Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                Pensionsversicherung

                                Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Bundeskanzleramt
                                • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                  Krankenversicherung

                                  Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                  Achtung:

                                  Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                  Hinweis:

                                  Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                  Pensionsversicherung

                                  Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                  Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

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                                  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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                                    Krankenversicherung

                                    Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                    Achtung:

                                    Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                    Hinweis:

                                    Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                    Pensionsversicherung

                                    Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

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                                      Krankenversicherung

                                      Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                      Achtung:

                                      Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                      Hinweis:

                                      Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                      Pensionsversicherung

                                      Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                      Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

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                                        Krankenversicherung

                                        Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                        Achtung:

                                        Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                        Hinweis:

                                        Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                        Pensionsversicherung

                                        Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

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                                          Krankenversicherung

                                          Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                          Achtung:

                                          Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                          Hinweis:

                                          Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                          Pensionsversicherung

                                          Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                          Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

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                                            Krankenversicherung

                                            Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                            Achtung:

                                            Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                            Hinweis:

                                            Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

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                                              Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                              Achtung:

                                              Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                              Hinweis:

                                              Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                              Pensionsversicherung

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                                                Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                Achtung:

                                                Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                Hinweis:

                                                Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                Pensionsversicherung

                                                Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

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                                                  Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                  Krankenversicherung

                                                  Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                  Achtung:

                                                  Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                  Hinweis:

                                                  Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                  Pensionsversicherung

                                                  Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                  Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Bundeskanzleramt
                                                  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                    Krankenversicherung

                                                    Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                    Achtung:

                                                    Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                    Hinweis:

                                                    Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                    Pensionsversicherung

                                                    Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                    Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                    • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                      Krankenversicherung

                                                      Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                      Achtung:

                                                      Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                      Hinweis:

                                                      Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                      Pensionsversicherung

                                                      Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                      Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
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                                                        Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                        Krankenversicherung

                                                        Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                        Achtung:

                                                        Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                        Hinweis:

                                                        Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                        Pensionsversicherung

                                                        Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                        Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
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                                                          Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                          Krankenversicherung

                                                          Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                          Achtung:

                                                          Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                          Hinweis:

                                                          Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                          Pensionsversicherung

                                                          Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                          Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
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                                                          • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                            Krankenversicherung

                                                            Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                            Achtung:

                                                            Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                            Hinweis:

                                                            Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                            Pensionsversicherung

                                                            Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                            Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
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                                                              Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                              Krankenversicherung

                                                              Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                              Achtung:

                                                              Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

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                                                              Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                              Pensionsversicherung

                                                              Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                              Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

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                                                              • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                                Krankenversicherung

                                                                Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                                Achtung:

                                                                Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                                Hinweis:

                                                                Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                                Pensionsversicherung

                                                                Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                                Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Bundeskanzleramt
                                                                • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

                                                                  Krankenversicherung

                                                                  Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

                                                                  Achtung:

                                                                  Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,65 Euro (für das Jahr 2025). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

                                                                  Pensionsversicherung

                                                                  Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

                                                                  Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                                  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz