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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Stadt Feldkirch

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:
    Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

    • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
    • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

    Hundekot

    Verordnung der Stadt:
    Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

    • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
    • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Feldkirch
    Kapfstraße 109
    6800 Feldkirch

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

    Kontaktdaten der Stadt

    Amt der Stadt Feldkirch
    Bürgerservice
    Schmiedgasse 1-3
    6800 Feldkirch

    Telefon: +43 5522 304-1230
    Fax: +43 5522 304-1119
    E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Donnerstag
      • 7:30 bis 17 Uhr
    • Freitag
      • 7:30 bis 16 Uhr
    • jeden ersten Donnerstag im Monat
      • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Feldkirch

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadt:
      Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

      • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
      • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

      Hundekot

      Verordnung der Stadt:
      Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

      • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
      • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Altstoffsammelzentrum Feldkirch
      Kapfstraße 109
      6800 Feldkirch

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag bis Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 17 Uhr
      • Freitag
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        • 13 bis 18 Uhr
      • Samstag
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      Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

      Kontaktdaten der Stadt

      Amt der Stadt Feldkirch
      Bürgerservice
      Schmiedgasse 1-3
      6800 Feldkirch

      Telefon: +43 5522 304-1230
      Fax: +43 5522 304-1119
      E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Donnerstag
        • 7:30 bis 17 Uhr
      • Freitag
        • 7:30 bis 16 Uhr
      • jeden ersten Donnerstag im Monat
        • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Feldkirch

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadt:
        Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

        • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
        • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

        Hundekot

        Verordnung der Stadt:
        Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

        • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
        • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

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        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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        Kapfstraße 109
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        • Dienstag bis Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 17 Uhr
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          • 13 bis 18 Uhr
        • Samstag
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        Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

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        6800 Feldkirch

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        E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

        Öffnungszeiten:

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        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Feldkirch

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadt:
          Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

          • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
          • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

          Hundekot

          Verordnung der Stadt:
          Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

          • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
          • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Altstoffsammelzentrum Feldkirch
          Kapfstraße 109
          6800 Feldkirch

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag bis Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 17 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

          Kontaktdaten der Stadt

          Amt der Stadt Feldkirch
          Bürgerservice
          Schmiedgasse 1-3
          6800 Feldkirch

          Telefon: +43 5522 304-1230
          Fax: +43 5522 304-1119
          E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Donnerstag
            • 7:30 bis 17 Uhr
          • Freitag
            • 7:30 bis 16 Uhr
          • jeden ersten Donnerstag im Monat
            • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

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          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Feldkirch

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadt:
            Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

            • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
            • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

            Hundekot

            Verordnung der Stadt:
            Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

            • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
            • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Altstoffsammelzentrum Feldkirch
            Kapfstraße 109
            6800 Feldkirch

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag bis Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 17 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

            Kontaktdaten der Stadt

            Amt der Stadt Feldkirch
            Bürgerservice
            Schmiedgasse 1-3
            6800 Feldkirch

            Telefon: +43 5522 304-1230
            Fax: +43 5522 304-1119
            E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Donnerstag
              • 7:30 bis 17 Uhr
            • Freitag
              • 7:30 bis 16 Uhr
            • jeden ersten Donnerstag im Monat
              • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

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            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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            • Die zuständige Gemeinde|
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              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Stadt:
              Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

              • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
              • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

              Hundekot

              Verordnung der Stadt:
              Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

              • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
              • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Altstoffsammelzentrum Feldkirch
              Kapfstraße 109
              6800 Feldkirch

              Öffnungszeiten:

              • Dienstag bis Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 17 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 18 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr

              Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

              Kontaktdaten der Stadt

              Amt der Stadt Feldkirch
              Bürgerservice
              Schmiedgasse 1-3
              6800 Feldkirch

              Telefon: +43 5522 304-1230
              Fax: +43 5522 304-1119
              E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag bis Donnerstag
                • 7:30 bis 17 Uhr
              • Freitag
                • 7:30 bis 16 Uhr
              • jeden ersten Donnerstag im Monat
                • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

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              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Feldkirch

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Stadt:
                Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                Hundekot

                Verordnung der Stadt:
                Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                Kapfstraße 109
                6800 Feldkirch

                Öffnungszeiten:

                • Dienstag bis Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 17 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                Kontaktdaten der Stadt

                Amt der Stadt Feldkirch
                Bürgerservice
                Schmiedgasse 1-3
                6800 Feldkirch

                Telefon: +43 5522 304-1230
                Fax: +43 5522 304-1119
                E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag bis Donnerstag
                  • 7:30 bis 17 Uhr
                • Freitag
                  • 7:30 bis 16 Uhr
                • jeden ersten Donnerstag im Monat
                  • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

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                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Feldkirch

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Stadt:
                  Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                  • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                  • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                  Hundekot

                  Verordnung der Stadt:
                  Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                  • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                  • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                  Kapfstraße 109
                  6800 Feldkirch

                  Öffnungszeiten:

                  • Dienstag bis Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 17 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Amt der Stadt Feldkirch
                  Bürgerservice
                  Schmiedgasse 1-3
                  6800 Feldkirch

                  Telefon: +43 5522 304-1230
                  Fax: +43 5522 304-1119
                  E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Donnerstag
                    • 7:30 bis 17 Uhr
                  • Freitag
                    • 7:30 bis 16 Uhr
                  • jeden ersten Donnerstag im Monat
                    • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Feldkirch

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Stadt:
                    Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                    • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                    • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                    Hundekot

                    Verordnung der Stadt:
                    Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                    • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                    • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                    Kapfstraße 109
                    6800 Feldkirch

                    Öffnungszeiten:

                    • Dienstag bis Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 17 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Amt der Stadt Feldkirch
                    Bürgerservice
                    Schmiedgasse 1-3
                    6800 Feldkirch

                    Telefon: +43 5522 304-1230
                    Fax: +43 5522 304-1119
                    E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Donnerstag
                      • 7:30 bis 17 Uhr
                    • Freitag
                      • 7:30 bis 16 Uhr
                    • jeden ersten Donnerstag im Monat
                      • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

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                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Stadt:
                      Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                      • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                      • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                      Hundekot

                      Verordnung der Stadt:
                      Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                      • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                      • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                      Kapfstraße 109
                      6800 Feldkirch

                      Öffnungszeiten:

                      • Dienstag bis Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 17 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Amt der Stadt Feldkirch
                      Bürgerservice
                      Schmiedgasse 1-3
                      6800 Feldkirch

                      Telefon: +43 5522 304-1230
                      Fax: +43 5522 304-1119
                      E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Donnerstag
                        • 7:30 bis 17 Uhr
                      • Freitag
                        • 7:30 bis 16 Uhr
                      • jeden ersten Donnerstag im Monat
                        • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Feldkirch

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Stadt:
                        Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                        • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                        • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                        Hundekot

                        Verordnung der Stadt:
                        Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                        • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                        • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                        Kapfstraße 109
                        6800 Feldkirch

                        Öffnungszeiten:

                        • Dienstag bis Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 17 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Amt der Stadt Feldkirch
                        Bürgerservice
                        Schmiedgasse 1-3
                        6800 Feldkirch

                        Telefon: +43 5522 304-1230
                        Fax: +43 5522 304-1119
                        E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Donnerstag
                          • 7:30 bis 17 Uhr
                        • Freitag
                          • 7:30 bis 16 Uhr
                        • jeden ersten Donnerstag im Monat
                          • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

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                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Feldkirch

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Stadt:
                          Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                          • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                          • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                          Hundekot

                          Verordnung der Stadt:
                          Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                          • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                          • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                          Kapfstraße 109
                          6800 Feldkirch

                          Öffnungszeiten:

                          • Dienstag bis Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 17 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Amt der Stadt Feldkirch
                          Bürgerservice
                          Schmiedgasse 1-3
                          6800 Feldkirch

                          Telefon: +43 5522 304-1230
                          Fax: +43 5522 304-1119
                          E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Donnerstag
                            • 7:30 bis 17 Uhr
                          • Freitag
                            • 7:30 bis 16 Uhr
                          • jeden ersten Donnerstag im Monat
                            • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Feldkirch

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Stadt:
                            Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                            • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                            • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                            Hundekot

                            Verordnung der Stadt:
                            Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                            • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                            • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                            Kapfstraße 109
                            6800 Feldkirch

                            Öffnungszeiten:

                            • Dienstag bis Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 17 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Amt der Stadt Feldkirch
                            Bürgerservice
                            Schmiedgasse 1-3
                            6800 Feldkirch

                            Telefon: +43 5522 304-1230
                            Fax: +43 5522 304-1119
                            E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Donnerstag
                              • 7:30 bis 17 Uhr
                            • Freitag
                              • 7:30 bis 16 Uhr
                            • jeden ersten Donnerstag im Monat
                              • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Feldkirch

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Stadt:
                              Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                              • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                              • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                              Hundekot

                              Verordnung der Stadt:
                              Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                              • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                              • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                              Kapfstraße 109
                              6800 Feldkirch

                              Öffnungszeiten:

                              • Dienstag bis Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 17 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Amt der Stadt Feldkirch
                              Bürgerservice
                              Schmiedgasse 1-3
                              6800 Feldkirch

                              Telefon: +43 5522 304-1230
                              Fax: +43 5522 304-1119
                              E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Donnerstag
                                • 7:30 bis 17 Uhr
                              • Freitag
                                • 7:30 bis 16 Uhr
                              • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Feldkirch

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Stadt:
                                Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                Hundekot

                                Verordnung der Stadt:
                                Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                Kapfstraße 109
                                6800 Feldkirch

                                Öffnungszeiten:

                                • Dienstag bis Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 17 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Amt der Stadt Feldkirch
                                Bürgerservice
                                Schmiedgasse 1-3
                                6800 Feldkirch

                                Telefon: +43 5522 304-1230
                                Fax: +43 5522 304-1119
                                E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Donnerstag
                                  • 7:30 bis 17 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7:30 bis 16 Uhr
                                • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                  • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

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                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Feldkirch

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Stadt:
                                  Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                  • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                  • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Stadt:
                                  Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                  • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                  • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                  Kapfstraße 109
                                  6800 Feldkirch

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Dienstag bis Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 17 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Amt der Stadt Feldkirch
                                  Bürgerservice
                                  Schmiedgasse 1-3
                                  6800 Feldkirch

                                  Telefon: +43 5522 304-1230
                                  Fax: +43 5522 304-1119
                                  E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Donnerstag
                                    • 7:30 bis 17 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7:30 bis 16 Uhr
                                  • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                    • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

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                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                                    Leben in der Stadt Feldkirch

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Stadt:
                                    Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                    • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                    • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Stadt:
                                    Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                    • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                    • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                    Kapfstraße 109
                                    6800 Feldkirch

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Dienstag bis Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 17 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Amt der Stadt Feldkirch
                                    Bürgerservice
                                    Schmiedgasse 1-3
                                    6800 Feldkirch

                                    Telefon: +43 5522 304-1230
                                    Fax: +43 5522 304-1119
                                    E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Donnerstag
                                      • 7:30 bis 17 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7:30 bis 16 Uhr
                                    • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                      • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Feldkirch

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Stadt:
                                      Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                      • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                      • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Stadt:
                                      Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                      • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                      • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                      Kapfstraße 109
                                      6800 Feldkirch

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Dienstag bis Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 17 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Amt der Stadt Feldkirch
                                      Bürgerservice
                                      Schmiedgasse 1-3
                                      6800 Feldkirch

                                      Telefon: +43 5522 304-1230
                                      Fax: +43 5522 304-1119
                                      E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Donnerstag
                                        • 7:30 bis 17 Uhr
                                      • Freitag
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                                      • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                        • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

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                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Feldkirch

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Stadt:
                                        Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                        • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                        • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Stadt:
                                        Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                        • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                        • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                        Kapfstraße 109
                                        6800 Feldkirch

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Dienstag bis Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 17 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Amt der Stadt Feldkirch
                                        Bürgerservice
                                        Schmiedgasse 1-3
                                        6800 Feldkirch

                                        Telefon: +43 5522 304-1230
                                        Fax: +43 5522 304-1119
                                        E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Donnerstag
                                          • 7:30 bis 17 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7:30 bis 16 Uhr
                                        • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                          • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

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                                        Für den Inhalt verantwortlich:
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                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Feldkirch

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Stadt:
                                          Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                          • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                          • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Stadt:
                                          Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                          • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                          • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                          Kapfstraße 109
                                          6800 Feldkirch

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Dienstag bis Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 17 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Amt der Stadt Feldkirch
                                          Bürgerservice
                                          Schmiedgasse 1-3
                                          6800 Feldkirch

                                          Telefon: +43 5522 304-1230
                                          Fax: +43 5522 304-1119
                                          E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Donnerstag
                                            • 7:30 bis 17 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7:30 bis 16 Uhr
                                          • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                            • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Feldkirch

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Stadt:
                                            Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                            • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                            • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Stadt:
                                            Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                            • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                            • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                            Kapfstraße 109
                                            6800 Feldkirch

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Dienstag bis Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 17 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Amt der Stadt Feldkirch
                                            Bürgerservice
                                            Schmiedgasse 1-3
                                            6800 Feldkirch

                                            Telefon: +43 5522 304-1230
                                            Fax: +43 5522 304-1119
                                            E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Donnerstag
                                              • 7:30 bis 17 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7:30 bis 16 Uhr
                                            • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                              • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Feldkirch

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Stadt:
                                              Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                              • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                              • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Stadt:
                                              Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                              • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                              • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                              Kapfstraße 109
                                              6800 Feldkirch

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Dienstag bis Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 17 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Amt der Stadt Feldkirch
                                              Bürgerservice
                                              Schmiedgasse 1-3
                                              6800 Feldkirch

                                              Telefon: +43 5522 304-1230
                                              Fax: +43 5522 304-1119
                                              E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Donnerstag
                                                • 7:30 bis 17 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7:30 bis 16 Uhr
                                              • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                                • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

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                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Feldkirch

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Stadt:
                                                Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                                • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Stadt:
                                                Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                                • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                                Kapfstraße 109
                                                6800 Feldkirch

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Dienstag bis Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Amt der Stadt Feldkirch
                                                Bürgerservice
                                                Schmiedgasse 1-3
                                                6800 Feldkirch

                                                Telefon: +43 5522 304-1230
                                                Fax: +43 5522 304-1119
                                                E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Donnerstag
                                                  • 7:30 bis 17 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7:30 bis 16 Uhr
                                                • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                                  • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

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                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Feldkirch

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Stadt:
                                                  Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                  • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                                  • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Stadt:
                                                  Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                  • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                                  • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                                  Kapfstraße 109
                                                  6800 Feldkirch

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Dienstag bis Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Amt der Stadt Feldkirch
                                                  Bürgerservice
                                                  Schmiedgasse 1-3
                                                  6800 Feldkirch

                                                  Telefon: +43 5522 304-1230
                                                  Fax: +43 5522 304-1119
                                                  E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                    • 7:30 bis 17 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7:30 bis 16 Uhr
                                                  • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                                    • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Feldkirch

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Stadt:
                                                    Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                    • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                                    • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Stadt:
                                                    Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                    • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                                    • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                                    Kapfstraße 109
                                                    6800 Feldkirch

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Dienstag bis Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 17 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Amt der Stadt Feldkirch
                                                    Bürgerservice
                                                    Schmiedgasse 1-3
                                                    6800 Feldkirch

                                                    Telefon: +43 5522 304-1230
                                                    Fax: +43 5522 304-1119
                                                    E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Donnerstag
                                                      • 7:30 bis 17 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7:30 bis 16 Uhr
                                                    • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                                      • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Feldkirch

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Stadt:
                                                      Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                      • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                                      • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                      Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                      • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                      • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Stadt:
                                                      Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                      • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                                      • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                                      Kapfstraße 109
                                                      6800 Feldkirch

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Dienstag bis Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 17 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Amt der Stadt Feldkirch
                                                      Bürgerservice
                                                      Schmiedgasse 1-3
                                                      6800 Feldkirch

                                                      Telefon: +43 5522 304-1230
                                                      Fax: +43 5522 304-1119
                                                      E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Donnerstag
                                                        • 7:30 bis 17 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7:30 bis 16 Uhr
                                                      • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                                        • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Feldkirch

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Stadt:
                                                        Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                        • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                                        • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                        Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                        • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                        • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Stadt:
                                                        Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                        • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                                        • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                                        Kapfstraße 109
                                                        6800 Feldkirch

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Dienstag bis Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 17 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Amt der Stadt Feldkirch
                                                        Bürgerservice
                                                        Schmiedgasse 1-3
                                                        6800 Feldkirch

                                                        Telefon: +43 5522 304-1230
                                                        Fax: +43 5522 304-1119
                                                        E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Donnerstag
                                                          • 7:30 bis 17 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7:30 bis 16 Uhr
                                                        • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                                          • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Feldkirch

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Stadt:
                                                          Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                          • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                                          • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                          Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                          • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                          • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Stadt:
                                                          Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                          • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                                          • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                                          Kapfstraße 109
                                                          6800 Feldkirch

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Dienstag bis Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 17 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Amt der Stadt Feldkirch
                                                          Bürgerservice
                                                          Schmiedgasse 1-3
                                                          6800 Feldkirch

                                                          Telefon: +43 5522 304-1230
                                                          Fax: +43 5522 304-1119
                                                          E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Donnerstag
                                                            • 7:30 bis 17 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7:30 bis 16 Uhr
                                                          • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                                            • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Feldkirch

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Stadt:
                                                            Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                            • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                                            • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                            Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                            • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                            • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Stadt:
                                                            Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                            • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                                            • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                                            Kapfstraße 109
                                                            6800 Feldkirch

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Dienstag bis Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 17 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Amt der Stadt Feldkirch
                                                            Bürgerservice
                                                            Schmiedgasse 1-3
                                                            6800 Feldkirch

                                                            Telefon: +43 5522 304-1230
                                                            Fax: +43 5522 304-1119
                                                            E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Donnerstag
                                                              • 7:30 bis 17 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7:30 bis 16 Uhr
                                                            • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                                              • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Feldkirch

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Stadt:
                                                              Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                              • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                                              • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                              Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                              • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                              • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Stadt:
                                                              Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                              • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                                              • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                                              Kapfstraße 109
                                                              6800 Feldkirch

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Dienstag bis Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 17 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Amt der Stadt Feldkirch
                                                              Bürgerservice
                                                              Schmiedgasse 1-3
                                                              6800 Feldkirch

                                                              Telefon: +43 5522 304-1230
                                                              Fax: +43 5522 304-1119
                                                              E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Donnerstag
                                                                • 7:30 bis 17 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7:30 bis 16 Uhr
                                                              • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                                                • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Feldkirch

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Stadt:
                                                                Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                                • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                                                • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                                Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                                • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                                • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Stadt:
                                                                Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                                • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                                                • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                                                Kapfstraße 109
                                                                6800 Feldkirch

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Dienstag bis Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Amt der Stadt Feldkirch
                                                                Bürgerservice
                                                                Schmiedgasse 1-3
                                                                6800 Feldkirch

                                                                Telefon: +43 5522 304-1230
                                                                Fax: +43 5522 304-1119
                                                                E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Donnerstag
                                                                  • 7:30 bis 17 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7:30 bis 16 Uhr
                                                                • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                                                  • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Feldkirch

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die das Rasenmähen regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Das Rasenmähen ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  In der Stadt Feldkirch gibt es derzeit keine spezielle Verordnung, die lärmerzeugende Haus- oder Gartengeräte regelt. Zur Beurteilung allfälliger Lärmstörungen ist das Landes-Sicherheitsgesetz heranzuziehen. Der Betrieb solcher Geräte ist jedenfalls nicht erlaubt, wenn dadurch in ungebührlicher Weise störender Lärm verursacht wird. Dies wird jedenfalls zur Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, aber auch nach 22 Uhr der Fall sein.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Stadt:
                                                                  Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                                  • Hunde auf öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen frei laufen zu lassen. Von Sandspielplätzen sind Hunde und andere Haustiere unbedingt fernzuhalten;
                                                                  • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

                                                                  Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

                                                                  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
                                                                  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Stadt:
                                                                  Folgende Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben als störenden Missstand zu beeinträchtigen, sind verboten:

                                                                  • das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen städtischen Erholungsflächen, Park- und Grünanlagen sowie Spielplätzen
                                                                  • Hunde auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Wohngebietes frei laufen zu lassen. In den Naturschutzgebieten „Matschels“ und „Bangser Ried“ sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter und Hunde führende Personen sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturschutzgebieten zu beseitigen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Altstoffsammelzentrum Feldkirch
                                                                  Kapfstraße 109
                                                                  6800 Feldkirch

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Dienstag bis Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Abfallarten: Bauschutt rein, Baurestmassen, Rasenschnitt, Grünschnitt, Baumschnitt, Alteisen, Leichtverpackungen (gelber Sack), Altpapier, Kartonagen, Deinking Papier, Sperrmüll, Altholz, Weißglas, Buntglas, Flachglas, Altmetall, Altkleider, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kaffeekapseln, Batterien, Fahrzeugbatterien, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Bildschirme, Alteisen, Altreifen, Nichteisenmetalle, Kabelschrott, EPS Styroporabfälle, Tetra Pak, Asbestabfälle, verschiedene Problemstoffe

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Amt der Stadt Feldkirch
                                                                  Bürgerservice
                                                                  Schmiedgasse 1-3
                                                                  6800 Feldkirch

                                                                  Telefon: +43 5522 304-1230
                                                                  Fax: +43 5522 304-1119
                                                                  E-Mail: buergerservice@feldkirch.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                                    • 7:30 bis 17 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7:30 bis 16 Uhr
                                                                  • jeden ersten Donnerstag im Monat
                                                                    • 7:30 bis 19 Uhr für Meldeamtsangelegenheiten und Familieninfogespräche

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