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    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für Drittstaatsangehörige

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für Drittstaatsangehörige.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für Drittstaatsangehörige.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    Bürgerinnen/Bürger aus Drittstaaten, die sich aufgrund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten, haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     

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    Familienbeihilfe für Drittstaatsangehörige

    Letzte Aktualisierung: 29. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

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    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
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    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für Drittstaatsangehörige.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für Drittstaatsangehörige.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    Bürgerinnen/Bürger aus Drittstaaten, die sich aufgrund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten, haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     

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    Familienbeihilfe für Drittstaatsangehörige

    Letzte Aktualisierung: 29. März 2023

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    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
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