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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

    gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr

    erlaubt:

    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

    gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr

    erlaubt:

    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

    Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

    Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

    Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

    Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen der Gemeinde

    Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

    • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
    • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
      • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
      • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
      • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
    • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
    • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
    • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
      • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
      • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
      • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof
    Salzachstraße 30
    5671 Bruck/Großglocknerstraße

    Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

    Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
    Raiffeisenstraße 6
    5671 Bruck an der Großglocknerstraße

    Telefon: +43 6545 7207
    Telefax: +43 6545 7207 44
    E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Donnerstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

      gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 13 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr

      erlaubt:

      • Sonn- und Feiertag
        • 10 bis 12 Uhr

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

      gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 13 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr

      erlaubt:

      • Sonn- und Feiertag
        • 10 bis 12 Uhr

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

      Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

      Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

      Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

      Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen der Gemeinde

      Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

      • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
      • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
        • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
        • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
        • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
      • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
      • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
      • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
      • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
      • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
        • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
        • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
        • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
        • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
        • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
        • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
        • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof
      Salzachstraße 30
      5671 Bruck/Großglocknerstraße

      Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

      Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
      Raiffeisenstraße 6
      5671 Bruck an der Großglocknerstraße

      Telefon: +43 6545 7207
      Telefax: +43 6545 7207 44
      E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Donnerstag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 14 bis 16 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

        gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 13 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr

        erlaubt:

        • Sonn- und Feiertag
          • 10 bis 12 Uhr

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

        gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 13 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr

        erlaubt:

        • Sonn- und Feiertag
          • 10 bis 12 Uhr

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

        Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

        Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

        Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

        Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen der Gemeinde

        Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

        • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
        • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
          • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
          • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
          • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
        • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
        • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
        • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
        • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
        • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
          • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
          • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
          • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
          • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
          • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
          • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
          • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof
        Salzachstraße 30
        5671 Bruck/Großglocknerstraße

        Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

        Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
        Raiffeisenstraße 6
        5671 Bruck an der Großglocknerstraße

        Telefon: +43 6545 7207
        Telefax: +43 6545 7207 44
        E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Donnerstag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 14 bis 16 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

          gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 13 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr

          erlaubt:

          • Sonn- und Feiertag
            • 10 bis 12 Uhr

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

          gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 13 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr

          erlaubt:

          • Sonn- und Feiertag
            • 10 bis 12 Uhr

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

          Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

          Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

          Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

          Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen der Gemeinde

          Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

          • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
          • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
            • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
            • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
            • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
          • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
          • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
          • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
          • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
          • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
            • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
            • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
            • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
            • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
            • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
            • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
            • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof
          Salzachstraße 30
          5671 Bruck/Großglocknerstraße

          Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

          Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
          Raiffeisenstraße 6
          5671 Bruck an der Großglocknerstraße

          Telefon: +43 6545 7207
          Telefax: +43 6545 7207 44
          E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Donnerstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 14 bis 16 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

            gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 13 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr

            erlaubt:

            • Sonn- und Feiertag
              • 10 bis 12 Uhr

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

            gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 13 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr

            erlaubt:

            • Sonn- und Feiertag
              • 10 bis 12 Uhr

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

            Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

            Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

            Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

            Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen der Gemeinde

            Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

            • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
            • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
              • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
              • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
              • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
            • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
            • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
            • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
            • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
            • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
              • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
              • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
              • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
              • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
              • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
              • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
              • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof
            Salzachstraße 30
            5671 Bruck/Großglocknerstraße

            Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

            Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
            Raiffeisenstraße 6
            5671 Bruck an der Großglocknerstraße

            Telefon: +43 6545 7207
            Telefax: +43 6545 7207 44
            E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Donnerstag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 14 bis 16 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

              gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 13 Uhr
                • 20 bis 7 Uhr

              erlaubt:

              • Sonn- und Feiertag
                • 10 bis 12 Uhr

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

              gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 13 Uhr
                • 20 bis 7 Uhr

              erlaubt:

              • Sonn- und Feiertag
                • 10 bis 12 Uhr

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

              Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

              Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

              Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

              Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen der Gemeinde

              Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

              • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
              • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
              • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
              • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
              • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
              • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
              • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
              • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Recyclinghof
              Salzachstraße 30
              5671 Bruck/Großglocknerstraße

              Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

              Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
              Raiffeisenstraße 6
              5671 Bruck an der Großglocknerstraße

              Telefon: +43 6545 7207
              Telefax: +43 6545 7207 44
              E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag bis Donnerstag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 14 bis 16 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 13 Uhr
                  • 20 bis 7 Uhr

                erlaubt:

                • Sonn- und Feiertag
                  • 10 bis 12 Uhr

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 13 Uhr
                  • 20 bis 7 Uhr

                erlaubt:

                • Sonn- und Feiertag
                  • 10 bis 12 Uhr

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen der Gemeinde

                Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                  • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                  • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                  • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                  • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                  • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                  • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                  • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                  • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                  • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                  • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Recyclinghof
                Salzachstraße 30
                5671 Bruck/Großglocknerstraße

                Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                Raiffeisenstraße 6
                5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                Telefon: +43 6545 7207
                Telefax: +43 6545 7207 44
                E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag bis Donnerstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 16 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                  gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 13 Uhr
                    • 20 bis 7 Uhr

                  erlaubt:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • 10 bis 12 Uhr

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                  gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 13 Uhr
                    • 20 bis 7 Uhr

                  erlaubt:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • 10 bis 12 Uhr

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                  Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                  Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                  Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                  Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen der Gemeinde

                  Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                  • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                  • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                    • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                    • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                    • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                  • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                  • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                  • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                  • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                  • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                    • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                    • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                    • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                    • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                    • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                    • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                    • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Recyclinghof
                  Salzachstraße 30
                  5671 Bruck/Großglocknerstraße

                  Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                  Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                  Raiffeisenstraße 6
                  5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                  Telefon: +43 6545 7207
                  Telefax: +43 6545 7207 44
                  E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Donnerstag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 16 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                    gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 13 Uhr
                      • 20 bis 7 Uhr

                    erlaubt:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • 10 bis 12 Uhr

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                    gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 13 Uhr
                      • 20 bis 7 Uhr

                    erlaubt:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • 10 bis 12 Uhr

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                    Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                    Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                    Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                    Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen der Gemeinde

                    Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                    • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                    • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                      • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                      • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                      • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                    • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                    • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                    • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                    • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                      • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                      • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                      • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Recyclinghof
                    Salzachstraße 30
                    5671 Bruck/Großglocknerstraße

                    Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                    Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                    Raiffeisenstraße 6
                    5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                    Telefon: +43 6545 7207
                    Telefax: +43 6545 7207 44
                    E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Donnerstag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 16 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                      gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 13 Uhr
                        • 20 bis 7 Uhr

                      erlaubt:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • 10 bis 12 Uhr

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                      gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 13 Uhr
                        • 20 bis 7 Uhr

                      erlaubt:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • 10 bis 12 Uhr

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                      Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                      Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                      Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                      Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen der Gemeinde

                      Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                      • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                      • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                        • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                        • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                        • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                      • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                      • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                      • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                      • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                      • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                        • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                        • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                        • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                        • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                        • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                        • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                        • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Recyclinghof
                      Salzachstraße 30
                      5671 Bruck/Großglocknerstraße

                      Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                      Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                      Raiffeisenstraße 6
                      5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                      Telefon: +43 6545 7207
                      Telefax: +43 6545 7207 44
                      E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Donnerstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 16 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                        gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 13 Uhr
                          • 20 bis 7 Uhr

                        erlaubt:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • 10 bis 12 Uhr

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                        gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 13 Uhr
                          • 20 bis 7 Uhr

                        erlaubt:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • 10 bis 12 Uhr

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                        Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                        Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                        Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                        Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen der Gemeinde

                        Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                        • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                        • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                          • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                          • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                          • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                        • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                        • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                        • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                        • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                        • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                          • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                          • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                          • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                          • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                          • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                          • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                          • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Recyclinghof
                        Salzachstraße 30
                        5671 Bruck/Großglocknerstraße

                        Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                        Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                        Raiffeisenstraße 6
                        5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                        Telefon: +43 6545 7207
                        Telefax: +43 6545 7207 44
                        E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Donnerstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 16 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                          gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 13 Uhr
                            • 20 bis 7 Uhr

                          erlaubt:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • 10 bis 12 Uhr

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                          gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 13 Uhr
                            • 20 bis 7 Uhr

                          erlaubt:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • 10 bis 12 Uhr

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                          Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                          Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                          Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                          Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen der Gemeinde

                          Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                          • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                          • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                            • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                            • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                            • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                          • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                          • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                          • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                          • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                          • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                            • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                            • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                            • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                            • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                            • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                            • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                            • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Recyclinghof
                          Salzachstraße 30
                          5671 Bruck/Großglocknerstraße

                          Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                          Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                          Raiffeisenstraße 6
                          5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                          Telefon: +43 6545 7207
                          Telefax: +43 6545 7207 44
                          E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Donnerstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 16 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                            gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 13 Uhr
                              • 20 bis 7 Uhr

                            erlaubt:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • 10 bis 12 Uhr

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                            gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 13 Uhr
                              • 20 bis 7 Uhr

                            erlaubt:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • 10 bis 12 Uhr

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                            Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                            Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                            Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                            Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen der Gemeinde

                            Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                            • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                            • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                              • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                              • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                              • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                            • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                            • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                            • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                            • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                            • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                              • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                              • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                              • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                              • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                              • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                              • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                              • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Recyclinghof
                            Salzachstraße 30
                            5671 Bruck/Großglocknerstraße

                            Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                            Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                            Raiffeisenstraße 6
                            5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                            Telefon: +43 6545 7207
                            Telefax: +43 6545 7207 44
                            E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Donnerstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 16 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                              gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 13 Uhr
                                • 20 bis 7 Uhr

                              erlaubt:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • 10 bis 12 Uhr

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                              gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 13 Uhr
                                • 20 bis 7 Uhr

                              erlaubt:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • 10 bis 12 Uhr

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                              Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                              Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                              Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                              Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen der Gemeinde

                              Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                              • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                              • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                              • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                              • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                              • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                              • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                              • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                              • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Recyclinghof
                              Salzachstraße 30
                              5671 Bruck/Großglocknerstraße

                              Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                              Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                              Raiffeisenstraße 6
                              5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                              Telefon: +43 6545 7207
                              Telefax: +43 6545 7207 44
                              E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Donnerstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 16 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 13 Uhr
                                  • 20 bis 7 Uhr

                                erlaubt:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • 10 bis 12 Uhr

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 13 Uhr
                                  • 20 bis 7 Uhr

                                erlaubt:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • 10 bis 12 Uhr

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen der Gemeinde

                                Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                  • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                  • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                  • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                  • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                  • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                  • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                  • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                  • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                  • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                  • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Recyclinghof
                                Salzachstraße 30
                                5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                Raiffeisenstraße 6
                                5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                Telefon: +43 6545 7207
                                Telefax: +43 6545 7207 44
                                E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Donnerstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 16 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                  gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 13 Uhr
                                    • 20 bis 7 Uhr

                                  erlaubt:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • 10 bis 12 Uhr

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                  gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 13 Uhr
                                    • 20 bis 7 Uhr

                                  erlaubt:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • 10 bis 12 Uhr

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                  Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                  Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                  Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                  Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen der Gemeinde

                                  Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                  • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                  • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                    • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                    • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                    • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                  • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                  • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                  • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                  • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                  • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                    • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                    • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                    • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                    • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                    • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                    • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                    • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Recyclinghof
                                  Salzachstraße 30
                                  5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                  Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                  Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                  Raiffeisenstraße 6
                                  5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                  Telefon: +43 6545 7207
                                  Telefax: +43 6545 7207 44
                                  E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Donnerstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 16 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                    gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 13 Uhr
                                      • 20 bis 7 Uhr

                                    erlaubt:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • 10 bis 12 Uhr

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                    gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 13 Uhr
                                      • 20 bis 7 Uhr

                                    erlaubt:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • 10 bis 12 Uhr

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                    Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                    Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                    Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                    Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen der Gemeinde

                                    Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                    • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                    • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                      • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                      • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                      • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                    • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                    • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                    • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                    • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                      • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                      • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                      • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Recyclinghof
                                    Salzachstraße 30
                                    5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                    Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                    Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                    Raiffeisenstraße 6
                                    5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                    Telefon: +43 6545 7207
                                    Telefax: +43 6545 7207 44
                                    E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Donnerstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 16 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                      gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 13 Uhr
                                        • 20 bis 7 Uhr

                                      erlaubt:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • 10 bis 12 Uhr

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                      gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 13 Uhr
                                        • 20 bis 7 Uhr

                                      erlaubt:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • 10 bis 12 Uhr

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                      Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                      Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                      Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                      Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen der Gemeinde

                                      Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                      • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                      • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                        • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                        • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                        • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                      • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                      • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                      • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                      • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                      • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                        • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                        • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                        • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                        • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                        • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                        • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                        • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Recyclinghof
                                      Salzachstraße 30
                                      5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                      Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                      Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                      Raiffeisenstraße 6
                                      5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                      Telefon: +43 6545 7207
                                      Telefax: +43 6545 7207 44
                                      E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Donnerstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 16 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                        gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 13 Uhr
                                          • 20 bis 7 Uhr

                                        erlaubt:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • 10 bis 12 Uhr

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                        gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 13 Uhr
                                          • 20 bis 7 Uhr

                                        erlaubt:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • 10 bis 12 Uhr

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                        Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                        Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                        Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                        Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen der Gemeinde

                                        Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                        • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                        • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                          • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                          • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                          • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                        • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                        • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                        • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                        • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                        • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                          • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                          • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                          • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                          • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                          • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                          • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                          • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Recyclinghof
                                        Salzachstraße 30
                                        5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                        Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                        Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                        Raiffeisenstraße 6
                                        5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                        Telefon: +43 6545 7207
                                        Telefax: +43 6545 7207 44
                                        E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Donnerstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 16 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                          gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 13 Uhr
                                            • 20 bis 7 Uhr

                                          erlaubt:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • 10 bis 12 Uhr

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                          gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 13 Uhr
                                            • 20 bis 7 Uhr

                                          erlaubt:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • 10 bis 12 Uhr

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                          Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                          Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                          Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                          Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen der Gemeinde

                                          Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                          • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                          • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                            • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                            • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                            • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                          • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                          • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                          • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                          • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                          • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                            • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                            • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                            • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                            • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                            • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                            • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                            • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Recyclinghof
                                          Salzachstraße 30
                                          5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                          Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                          Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                          Raiffeisenstraße 6
                                          5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                          Telefon: +43 6545 7207
                                          Telefax: +43 6545 7207 44
                                          E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Donnerstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 16 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                            gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 13 Uhr
                                              • 20 bis 7 Uhr

                                            erlaubt:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • 10 bis 12 Uhr

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                            gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 13 Uhr
                                              • 20 bis 7 Uhr

                                            erlaubt:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • 10 bis 12 Uhr

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                            Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                            Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                            Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                            Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen der Gemeinde

                                            Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                            • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                            • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                              • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                              • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                              • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                            • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                            • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                            • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                            • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                            • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                              • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                              • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                              • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                              • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                              • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                              • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                              • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Recyclinghof
                                            Salzachstraße 30
                                            5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                            Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                            Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                            Raiffeisenstraße 6
                                            5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                            Telefon: +43 6545 7207
                                            Telefax: +43 6545 7207 44
                                            E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Donnerstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 16 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                              gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                • 20 bis 7 Uhr

                                              erlaubt:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • 10 bis 12 Uhr

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                              gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                • 20 bis 7 Uhr

                                              erlaubt:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • 10 bis 12 Uhr

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                              Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                              Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                              Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                              Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen der Gemeinde

                                              Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                              • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                              • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                                • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                                • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                              • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                              • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                              • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                              • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                              • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                              • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                                • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                                • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                                • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                                • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Recyclinghof
                                              Salzachstraße 30
                                              5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                              Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                              Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                              Raiffeisenstraße 6
                                              5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                              Telefon: +43 6545 7207
                                              Telefax: +43 6545 7207 44
                                              E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Donnerstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 16 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                                gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                  • 20 bis 7 Uhr

                                                erlaubt:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • 10 bis 12 Uhr

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                                gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                  • 20 bis 7 Uhr

                                                erlaubt:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • 10 bis 12 Uhr

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                                Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen der Gemeinde

                                                Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                                • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                                • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                                  • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                                  • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                  • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                                • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                                • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                                  • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                                  • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                  • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                                  • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                  • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                                  • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                  • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Recyclinghof
                                                Salzachstraße 30
                                                5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                                Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                                Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                                Raiffeisenstraße 6
                                                5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                                Telefon: +43 6545 7207
                                                Telefax: +43 6545 7207 44
                                                E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Donnerstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 16 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                                  gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                    • 20 bis 7 Uhr

                                                  erlaubt:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • 10 bis 12 Uhr

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                                  gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                    • 20 bis 7 Uhr

                                                  erlaubt:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • 10 bis 12 Uhr

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                                  Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                  Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                  Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                  Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen der Gemeinde

                                                  Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                                  • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                                  • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                                    • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                                    • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                    • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                  • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                                  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                  • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                  • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                                  • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                  • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                                    • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                                    • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                    • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                                    • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                    • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                                    • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                    • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Recyclinghof
                                                  Salzachstraße 30
                                                  5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                                  Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                                  Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                                  Raiffeisenstraße 6
                                                  5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                                  Telefon: +43 6545 7207
                                                  Telefax: +43 6545 7207 44
                                                  E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 16 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                                    gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 13 Uhr
                                                      • 20 bis 7 Uhr

                                                    erlaubt:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • 10 bis 12 Uhr

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                                    gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 13 Uhr
                                                      • 20 bis 7 Uhr

                                                    erlaubt:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • 10 bis 12 Uhr

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                                    Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                    Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                    Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                    Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen der Gemeinde

                                                    Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                                    • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                                    • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                                      • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                                      • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                      • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                    • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                                    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                    • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                    • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                                    • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                    • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                                      • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                                      • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                      • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                                      • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                      • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                                      • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                      • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Recyclinghof
                                                    Salzachstraße 30
                                                    5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                                    Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                                    Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                                    Raiffeisenstraße 6
                                                    5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                                    Telefon: +43 6545 7207
                                                    Telefax: +43 6545 7207 44
                                                    E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Donnerstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 16 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                                      gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 13 Uhr
                                                        • 20 bis 7 Uhr

                                                      erlaubt:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • 10 bis 12 Uhr

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                                      gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 13 Uhr
                                                        • 20 bis 7 Uhr

                                                      erlaubt:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • 10 bis 12 Uhr

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                                      Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                      Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                      Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                      Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen der Gemeinde

                                                      Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                                      • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                                      • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                                        • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                                        • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                        • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                      • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                                      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                      • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                      • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                                      • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                      • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                                        • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                                        • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                        • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                                        • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                        • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                                        • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                        • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Recyclinghof
                                                      Salzachstraße 30
                                                      5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                                      Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                                      Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                                      Raiffeisenstraße 6
                                                      5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                                      Telefon: +43 6545 7207
                                                      Telefax: +43 6545 7207 44
                                                      E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Donnerstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 16 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                                        gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 13 Uhr
                                                          • 20 bis 7 Uhr

                                                        erlaubt:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • 10 bis 12 Uhr

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                                        gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 13 Uhr
                                                          • 20 bis 7 Uhr

                                                        erlaubt:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • 10 bis 12 Uhr

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                                        Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                        Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                        Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                        Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen der Gemeinde

                                                        Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                                        • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                                        • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                                          • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                                          • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                          • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                        • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                                        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                        • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                        • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                                        • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                        • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                                          • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                                          • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                          • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                                          • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                          • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                                          • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                          • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Recyclinghof
                                                        Salzachstraße 30
                                                        5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                                        Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                                        Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                                        Raiffeisenstraße 6
                                                        5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                                        Telefon: +43 6545 7207
                                                        Telefax: +43 6545 7207 44
                                                        E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Donnerstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 16 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                                          gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 13 Uhr
                                                            • 20 bis 7 Uhr

                                                          erlaubt:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • 10 bis 12 Uhr

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                                          gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 13 Uhr
                                                            • 20 bis 7 Uhr

                                                          erlaubt:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • 10 bis 12 Uhr

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                                          Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                          Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                          Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                          Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen der Gemeinde

                                                          Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                                          • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                                          • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                                            • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                                            • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                            • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                          • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                                          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                          • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                          • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                                          • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                          • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                                            • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                                            • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                            • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                                            • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                            • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                                            • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                            • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Recyclinghof
                                                          Salzachstraße 30
                                                          5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                                          Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                                          Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                                          Raiffeisenstraße 6
                                                          5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                                          Telefon: +43 6545 7207
                                                          Telefax: +43 6545 7207 44
                                                          E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Donnerstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 16 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                                            gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 13 Uhr
                                                              • 20 bis 7 Uhr

                                                            erlaubt:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • 10 bis 12 Uhr

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                                            gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 13 Uhr
                                                              • 20 bis 7 Uhr

                                                            erlaubt:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • 10 bis 12 Uhr

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                                            Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                            Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                            Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                            Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen der Gemeinde

                                                            Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                                            • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                                            • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                                              • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                                              • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                              • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                            • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                                            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                            • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                            • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                                            • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                            • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                                              • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                                              • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                              • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                                              • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                              • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                                              • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                              • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Recyclinghof
                                                            Salzachstraße 30
                                                            5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                                            Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                                            Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                                            Raiffeisenstraße 6
                                                            5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                                            Telefon: +43 6545 7207
                                                            Telefax: +43 6545 7207 44
                                                            E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Donnerstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 16 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                                              gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                                • 20 bis 7 Uhr

                                                              erlaubt:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • 10 bis 12 Uhr

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                                              gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                                • 20 bis 7 Uhr

                                                              erlaubt:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • 10 bis 12 Uhr

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                                              Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                              Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                              Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                              Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen der Gemeinde

                                                              Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                                              • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                                              • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                                                • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                                                • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                                • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                              • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                                              • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                              • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                              • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                                              • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                              • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                                                • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                                                • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                                • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                                                • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                                • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                                                • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                                • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Recyclinghof
                                                              Salzachstraße 30
                                                              5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                                              Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                                              Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                                              Raiffeisenstraße 6
                                                              5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                                              Telefon: +43 6545 7207
                                                              Telefax: +43 6545 7207 44
                                                              E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Donnerstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 16 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                                                gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                                  • 20 bis 7 Uhr

                                                                erlaubt:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • 10 bis 12 Uhr

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                                                gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                                  • 20 bis 7 Uhr

                                                                erlaubt:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • 10 bis 12 Uhr

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                                                Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                                Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                                Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                                Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen der Gemeinde

                                                                Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                                                • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                                                • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                                                  • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                                                  • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                                  • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                                • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                                                • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                                • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                                • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                                                • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                                • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                                                  • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                                                  • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                                  • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                                                  • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                                  • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                                                  • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                                  • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Recyclinghof
                                                                Salzachstraße 30
                                                                5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                                                Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                                                Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                                                Raiffeisenstraße 6
                                                                5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                                                Telefon: +43 6545 7207
                                                                Telefax: +43 6545 7207 44
                                                                E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Donnerstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 16 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 10.12.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Rasenmähern

                                                                  gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                                    • 20 bis 7 Uhr

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • 10 bis 12 Uhr

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie Laubbläser, Kreissägen, Motorsägen udgl.

                                                                  gilt nicht für: Land- und Forstwirtschaft, Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                                    • 20 bis 7 Uhr

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • 10 bis 12 Uhr

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Im Gebiet der Ortsgemeinde Bruck an der Großglocknerstraße sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen, an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Schul- und Kindergartenanlagen und dergleichen, auf land- und fortstwirtschaftlich genützten Flächen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen an der Leine zu führen, damit jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.) abgewendet werden können.

                                                                  Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                                  Die Bestimmung gilt nicht für solche Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Hund im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Blindenhunde, Lawinenhunde, Assistenzhunde und dgl.) dies ausschließt.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Eigentümer von Hunden oder Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen, ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

                                                                  Für die Einhaltung dieser Bestimmung haben sowohl der Halter als auch der Führer des Hundes Sorge zu tragen.

                                                                  Die Beseitigungpflicht für Hundekot gilt nicht für eigene Hunde, die sich auf Grund und Boden des Hundehalters befinden. 

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen der Gemeinde

                                                                  Diese Verordnung findet in Wohngebieten bzw. im bebauten Gebiet Anwendung. Handlungen und Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (wie z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, baurechtliche, wasserrechtliche Regelung) geboten oder verboten sind, sind davon ausgenommen. Auch findet sie keine Anwendung in der Land- und Forstwirtschaft, auf die Durchführung des Winterdienstes (kommunal und privat), bei unerlässlichen Reparaturarbeiten sowie im Rahmen der Brauchtumspflege.

                                                                  • Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, etwaige amtliche Lärmmessungen zu dulden.
                                                                  • Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist verboten:
                                                                    • Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen
                                                                    • Fahrzeuge und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
                                                                    • Durch Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
                                                                  • Das Einwerfen von Glas und Dosen in dafür bereitgestellte Container an öffentlichen Abfallsammelstellen ist an Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr erlaubt.
                                                                  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                                  • Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 23 bis 7 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
                                                                  • Tierhalter im Wohngebiet haben zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, eine Geruchs- und Lärmbelästigung seitens der gehaltenen Tiere zu vermeiden (ausgenommen davon sind landwirtschaftlich gehaltene Tiere).
                                                                  • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
                                                                  • Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit sind verboten:
                                                                    • Die Verwendung von Laubbläsern außerhalb der Laubfallzeit (ausgenommen davon sind der Wirtschaftshof der Gemeinde und der Einsatz in der Landwirtschaft);
                                                                    • Das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
                                                                    • Das Verunreinigen / Verwüsten von Müllsammelstellen;
                                                                    • Das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstigem Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
                                                                    • Das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks udgl.;
                                                                    • Das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
                                                                    • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.), von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Recyclinghof
                                                                  Salzachstraße 30
                                                                  5671 Bruck/Großglocknerstraße

                                                                  Abfallarten: Altöl im Öli (Öli gratis im Recyclinghof erhältlich), Batterien, Eisen, Elektrogeräte (Fernseher, Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, etc.), Glas, Holz behandelt, Kleider und Schuhe, Kunststoffe, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, Medikamente, Papier und Kartonagen, Rasen- und Heckenschnitt, Sondermüll (Sprays, Lacke, etc.), Verpackungsmaterial

                                                                  Weitere Informationen zum Recyclinghof finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße
                                                                  Raiffeisenstraße 6
                                                                  5671 Bruck an der Großglocknerstraße

                                                                  Telefon: +43 6545 7207
                                                                  Telefax: +43 6545 7207 44
                                                                  E-Mail: office@bruck-grossglockner.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 16 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion