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    Subsidiär Schutzberechtigte

    Subsidiär Schutzberechtigten wird internationaler Schutz gewährt, obwohl ihnen mangels persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt (Asylberechtigte). Voraussetzung für den Status des subsidiären Schutzes ist, dass das Leben oder die Unversehrtheit dieser Personen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat "allgemein" bedroht wäre. Die Bedrohung muss von einem bestimmten "Akteur" ausgehen (z.B. Staat). 

    Mit der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ist auch ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und der volle Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden. Eine Verlängerung ist möglich. 

    Allgemeines zum Asyl

    Letzte Aktualisierung: 10.08.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Subsidiär Schutzberechtigte

      Subsidiär Schutzberechtigten wird internationaler Schutz gewährt, obwohl ihnen mangels persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt (Asylberechtigte). Voraussetzung für den Status des subsidiären Schutzes ist, dass das Leben oder die Unversehrtheit dieser Personen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat "allgemein" bedroht wäre. Die Bedrohung muss von einem bestimmten "Akteur" ausgehen (z.B. Staat). 

      Mit der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ist auch ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und der volle Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden. Eine Verlängerung ist möglich. 

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        Subsidiär Schutzberechtigten wird internationaler Schutz gewährt, obwohl ihnen mangels persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt (Asylberechtigte). Voraussetzung für den Status des subsidiären Schutzes ist, dass das Leben oder die Unversehrtheit dieser Personen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat "allgemein" bedroht wäre. Die Bedrohung muss von einem bestimmten "Akteur" ausgehen (z.B. Staat). 

        Mit der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ist auch ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und der volle Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden. Eine Verlängerung ist möglich. 

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          Subsidiär Schutzberechtigten wird internationaler Schutz gewährt, obwohl ihnen mangels persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt (Asylberechtigte). Voraussetzung für den Status des subsidiären Schutzes ist, dass das Leben oder die Unversehrtheit dieser Personen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat "allgemein" bedroht wäre. Die Bedrohung muss von einem bestimmten "Akteur" ausgehen (z.B. Staat). 

          Mit der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ist auch ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und der volle Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden. Eine Verlängerung ist möglich. 

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                                                Subsidiär Schutzberechtigten wird internationaler Schutz gewährt, obwohl ihnen mangels persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt (Asylberechtigte). Voraussetzung für den Status des subsidiären Schutzes ist, dass das Leben oder die Unversehrtheit dieser Personen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat "allgemein" bedroht wäre. Die Bedrohung muss von einem bestimmten "Akteur" ausgehen (z.B. Staat). 

                                                Mit der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ist auch ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und der volle Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden. Eine Verlängerung ist möglich. 

                                                Allgemeines zum Asyl

                                                Letzte Aktualisierung: 10.08.2026
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                                                  Subsidiär Schutzberechtigten wird internationaler Schutz gewährt, obwohl ihnen mangels persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt (Asylberechtigte). Voraussetzung für den Status des subsidiären Schutzes ist, dass das Leben oder die Unversehrtheit dieser Personen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat "allgemein" bedroht wäre. Die Bedrohung muss von einem bestimmten "Akteur" ausgehen (z.B. Staat). 

                                                  Mit der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ist auch ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und der volle Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden. Eine Verlängerung ist möglich. 

                                                  Allgemeines zum Asyl

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                                                    Subsidiär Schutzberechtigten wird internationaler Schutz gewährt, obwohl ihnen mangels persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt (Asylberechtigte). Voraussetzung für den Status des subsidiären Schutzes ist, dass das Leben oder die Unversehrtheit dieser Personen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat "allgemein" bedroht wäre. Die Bedrohung muss von einem bestimmten "Akteur" ausgehen (z.B. Staat). 

                                                    Mit der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ist auch ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und der volle Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden. Eine Verlängerung ist möglich. 

                                                    Allgemeines zum Asyl

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                                                      Mit der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ist auch ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und der volle Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden. Eine Verlängerung ist möglich. 

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                                                        Subsidiär Schutzberechtigten wird internationaler Schutz gewährt, obwohl ihnen mangels persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt (Asylberechtigte). Voraussetzung für den Status des subsidiären Schutzes ist, dass das Leben oder die Unversehrtheit dieser Personen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat "allgemein" bedroht wäre. Die Bedrohung muss von einem bestimmten "Akteur" ausgehen (z.B. Staat). 

                                                        Mit der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ist auch ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und der volle Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden. Eine Verlängerung ist möglich. 

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                                                                Mit der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ist auch ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und der volle Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden. Eine Verlängerung ist möglich. 

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                                                                  Mit der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ist auch ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und der volle Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden. Eine Verlängerung ist möglich. 

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