oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund Ermessens
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen grundsätzlich immer die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag gestellt werden. Erst dann besteht die Möglichkeit einer Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches oder aufgrund Ermessens.
Ausschlaggebend für die Entscheidung im Ermessen der Behörde ist das Gesamtverhalten der Antragstellerin/des Antragstellers im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration.
Voraussetzungen
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen kommt eine Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde in Betracht.
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- 1.115,30 Euro Bundesgebühren
Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesabgaben eingehoben, die je nach Bundesland variieren können.
Rechtsgrundlagen
- § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)
- § 14 Gebührengesetz (GebG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund Ermessens
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen grundsätzlich immer die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag gestellt werden. Erst dann besteht die Möglichkeit einer Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches oder aufgrund Ermessens.
Ausschlaggebend für die Entscheidung im Ermessen der Behörde ist das Gesamtverhalten der Antragstellerin/des Antragstellers im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration.
Voraussetzungen
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Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen kommt eine Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde in Betracht.
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Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesabgaben eingehoben, die je nach Bundesland variieren können.
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- § 14 Gebührengesetz (GebG)
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Ausschlaggebend für die Entscheidung im Ermessen der Behörde ist das Gesamtverhalten der Antragstellerin/des Antragstellers im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration.
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Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen kommt eine Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde in Betracht.
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Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesabgaben eingehoben, die je nach Bundesland variieren können.
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Ausschlaggebend für die Entscheidung im Ermessen der Behörde ist das Gesamtverhalten der Antragstellerin/des Antragstellers im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration.
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Achtung
Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen grundsätzlich immer die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag gestellt werden. Erst dann besteht die Möglichkeit einer Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches oder aufgrund Ermessens.
Ausschlaggebend für die Entscheidung im Ermessen der Behörde ist das Gesamtverhalten der Antragstellerin/des Antragstellers im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration.
Voraussetzungen
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen kommt eine Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde in Betracht.
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- 1.115,30 Euro Bundesgebühren
Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesabgaben eingehoben, die je nach Bundesland variieren können.
Rechtsgrundlagen
- § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)
- § 14 Gebührengesetz (GebG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund Ermessens
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen grundsätzlich immer die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag gestellt werden. Erst dann besteht die Möglichkeit einer Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches oder aufgrund Ermessens.
Ausschlaggebend für die Entscheidung im Ermessen der Behörde ist das Gesamtverhalten der Antragstellerin/des Antragstellers im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration.
Voraussetzungen
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen kommt eine Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde in Betracht.
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- 1.115,30 Euro Bundesgebühren
Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesabgaben eingehoben, die je nach Bundesland variieren können.
Rechtsgrundlagen
- § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)
- § 14 Gebührengesetz (GebG)
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Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen grundsätzlich immer die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag gestellt werden. Erst dann besteht die Möglichkeit einer Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches oder aufgrund Ermessens.
Ausschlaggebend für die Entscheidung im Ermessen der Behörde ist das Gesamtverhalten der Antragstellerin/des Antragstellers im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration.
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- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen kommt eine Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde in Betracht.
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Kosten
- 1.115,30 Euro Bundesgebühren
Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesabgaben eingehoben, die je nach Bundesland variieren können.
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Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen grundsätzlich immer die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag gestellt werden. Erst dann besteht die Möglichkeit einer Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches oder aufgrund Ermessens.
Ausschlaggebend für die Entscheidung im Ermessen der Behörde ist das Gesamtverhalten der Antragstellerin/des Antragstellers im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration.
Voraussetzungen
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen kommt eine Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde in Betracht.
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- 1.115,30 Euro Bundesgebühren
Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesabgaben eingehoben, die je nach Bundesland variieren können.
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