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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Werfen

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • bis 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen
    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

    Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

    Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

    Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
    oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
    außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
    (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

    Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Werfen
    Schwimmbadstraße
    5450 Werfen

    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch
      • 13 bis 18:00 Uhr
    • jeden ersten Freitag im Monat
      • 13 bis 18 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Werfen
    Markt 24
    5450 Werfen

    Telefon: +43 6468/5223
    Fax: +43 6468/5223-5
    E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

    Amtsstunden:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18:30 Uhr
    • Dienstag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage
    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Werfen

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

      erlaubt:

      • Montag bis Samstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 19 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • 10 bis 12 Uhr

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

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      • Montag bis Freitag
        • bis 7 bis 20 Uhr
      • Samstag
        • 7 bis 15 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig 

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen
      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

      Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

      Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

      Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
      oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
      außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
      (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

      Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof Werfen
      Schwimmbadstraße
      5450 Werfen

      Öffnungszeiten:

      • Mittwoch
        • 13 bis 18:00 Uhr
      • jeden ersten Freitag im Monat
        • 13 bis 18 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Werfen
      Markt 24
      5450 Werfen

      Telefon: +43 6468/5223
      Fax: +43 6468/5223-5
      E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

      Amtsstunden:

      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 18:30 Uhr
      • Dienstag bis Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr

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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Werfen

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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

        erlaubt:

        • Montag bis Samstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 19 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • 10 bis 12 Uhr

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag
          • bis 7 bis 20 Uhr
        • Samstag
          • 7 bis 15 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig 

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen
        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

        Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

        Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

        Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
        oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
        außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
        (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

        Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof Werfen
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        5450 Werfen

        Öffnungszeiten:

        • Mittwoch
          • 13 bis 18:00 Uhr
        • jeden ersten Freitag im Monat
          • 13 bis 18 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Werfen
        Markt 24
        5450 Werfen

        Telefon: +43 6468/5223
        Fax: +43 6468/5223-5
        E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

        Amtsstunden:

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 18:30 Uhr
        • Dienstag bis Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr

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          Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

          erlaubt:

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          Beispiel:

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          Auf öffentlichen Straßen
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          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

          Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

          Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

          Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
          oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
          außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
          (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

          Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof Werfen
          Schwimmbadstraße
          5450 Werfen

          Öffnungszeiten:

          • Mittwoch
            • 13 bis 18:00 Uhr
          • jeden ersten Freitag im Monat
            • 13 bis 18 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Werfen
          Markt 24
          5450 Werfen

          Telefon: +43 6468/5223
          Fax: +43 6468/5223-5
          E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

          Amtsstunden:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 18:30 Uhr
          • Dienstag bis Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Homepage
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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Werfen

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

            erlaubt:

            • Montag bis Samstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 19 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • 10 bis 12 Uhr

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag
              • bis 7 bis 20 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 15 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig 

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen
            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

            Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

            Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

            Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
            oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
            außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
            (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

            Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof Werfen
            Schwimmbadstraße
            5450 Werfen

            Öffnungszeiten:

            • Mittwoch
              • 13 bis 18:00 Uhr
            • jeden ersten Freitag im Monat
              • 13 bis 18 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Werfen
            Markt 24
            5450 Werfen

            Telefon: +43 6468/5223
            Fax: +43 6468/5223-5
            E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

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            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 18:30 Uhr
            • Dienstag bis Donnerstag
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            • oesterreich.gv.at-Redaktion

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              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

              erlaubt:

              • Montag bis Samstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 19 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • 10 bis 12 Uhr

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

              erlaubt:

              • Montag bis Freitag
                • bis 7 bis 20 Uhr
              • Samstag
                • 7 bis 15 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig 

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen
              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

              Hundehaltung

              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

              Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

              Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

              Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
              oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
              außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
              (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

              Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Recyclinghof Werfen
              Schwimmbadstraße
              5450 Werfen

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              • Mittwoch
                • 13 bis 18:00 Uhr
              • jeden ersten Freitag im Monat
                • 13 bis 18 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeinde Werfen
              Markt 24
              5450 Werfen

              Telefon: +43 6468/5223
              Fax: +43 6468/5223-5
              E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

              Amtsstunden:

              • Montag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 18:30 Uhr
              • Dienstag bis Donnerstag
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                Leben in der Gemeinde Werfen

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                erlaubt:

                • Montag bis Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 19 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • 10 bis 12 Uhr

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                erlaubt:

                • Montag bis Freitag
                  • bis 7 bis 20 Uhr
                • Samstag
                  • 7 bis 15 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig 

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen
                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                Hundehaltung

                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Recyclinghof Werfen
                Schwimmbadstraße
                5450 Werfen

                Öffnungszeiten:

                • Mittwoch
                  • 13 bis 18:00 Uhr
                • jeden ersten Freitag im Monat
                  • 13 bis 18 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeinde Werfen
                Markt 24
                5450 Werfen

                Telefon: +43 6468/5223
                Fax: +43 6468/5223-5
                E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                Amtsstunden:

                • Montag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 18:30 Uhr
                • Dienstag bis Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Homepage
                Statistische Daten der Gemeinde

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Werfen

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                  erlaubt:

                  • Montag bis Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 19 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • 10 bis 12 Uhr

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                  erlaubt:

                  • Montag bis Freitag
                    • bis 7 bis 20 Uhr
                  • Samstag
                    • 7 bis 15 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig 

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen
                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                  Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                  Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                  Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                  oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                  außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                  (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                  Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Recyclinghof Werfen
                  Schwimmbadstraße
                  5450 Werfen

                  Öffnungszeiten:

                  • Mittwoch
                    • 13 bis 18:00 Uhr
                  • jeden ersten Freitag im Monat
                    • 13 bis 18 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeinde Werfen
                  Markt 24
                  5450 Werfen

                  Telefon: +43 6468/5223
                  Fax: +43 6468/5223-5
                  E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 18:30 Uhr
                  • Dienstag bis Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Homepage
                  Statistische Daten der Gemeinde

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich:
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                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                    erlaubt:

                    • Montag bis Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 19 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • 10 bis 12 Uhr

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                    erlaubt:

                    • Montag bis Freitag
                      • bis 7 bis 20 Uhr
                    • Samstag
                      • 7 bis 15 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig 

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen
                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                    Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                    Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                    Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                    oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                    außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                    (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                    Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Recyclinghof Werfen
                    Schwimmbadstraße
                    5450 Werfen

                    Öffnungszeiten:

                    • Mittwoch
                      • 13 bis 18:00 Uhr
                    • jeden ersten Freitag im Monat
                      • 13 bis 18 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeinde Werfen
                    Markt 24
                    5450 Werfen

                    Telefon: +43 6468/5223
                    Fax: +43 6468/5223-5
                    E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 18:30 Uhr
                    • Dienstag bis Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Homepage
                    Statistische Daten der Gemeinde

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Werfen

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                      erlaubt:

                      • Montag bis Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 19 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • 10 bis 12 Uhr

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                      erlaubt:

                      • Montag bis Freitag
                        • bis 7 bis 20 Uhr
                      • Samstag
                        • 7 bis 15 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig 

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen
                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                      Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                      Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                      Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                      oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                      außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                      (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                      Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Recyclinghof Werfen
                      Schwimmbadstraße
                      5450 Werfen

                      Öffnungszeiten:

                      • Mittwoch
                        • 13 bis 18:00 Uhr
                      • jeden ersten Freitag im Monat
                        • 13 bis 18 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeinde Werfen
                      Markt 24
                      5450 Werfen

                      Telefon: +43 6468/5223
                      Fax: +43 6468/5223-5
                      E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 18:30 Uhr
                      • Dienstag bis Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Homepage
                      Statistische Daten der Gemeinde

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Werfen

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                        erlaubt:

                        • Montag bis Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 19 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • 10 bis 12 Uhr

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                        erlaubt:

                        • Montag bis Freitag
                          • bis 7 bis 20 Uhr
                        • Samstag
                          • 7 bis 15 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig 

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen
                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                        Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                        Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                        Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                        oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                        außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                        (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                        Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Recyclinghof Werfen
                        Schwimmbadstraße
                        5450 Werfen

                        Öffnungszeiten:

                        • Mittwoch
                          • 13 bis 18:00 Uhr
                        • jeden ersten Freitag im Monat
                          • 13 bis 18 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeinde Werfen
                        Markt 24
                        5450 Werfen

                        Telefon: +43 6468/5223
                        Fax: +43 6468/5223-5
                        E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 18:30 Uhr
                        • Dienstag bis Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Homepage
                        Statistische Daten der Gemeinde

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Werfen

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                          erlaubt:

                          • Montag bis Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 19 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • 10 bis 12 Uhr

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                          erlaubt:

                          • Montag bis Freitag
                            • bis 7 bis 20 Uhr
                          • Samstag
                            • 7 bis 15 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig 

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen
                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                          Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                          Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                          Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                          oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                          außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                          (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                          Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Recyclinghof Werfen
                          Schwimmbadstraße
                          5450 Werfen

                          Öffnungszeiten:

                          • Mittwoch
                            • 13 bis 18:00 Uhr
                          • jeden ersten Freitag im Monat
                            • 13 bis 18 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeinde Werfen
                          Markt 24
                          5450 Werfen

                          Telefon: +43 6468/5223
                          Fax: +43 6468/5223-5
                          E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 18:30 Uhr
                          • Dienstag bis Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Homepage
                          Statistische Daten der Gemeinde

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Werfen

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                            erlaubt:

                            • Montag bis Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 19 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • 10 bis 12 Uhr

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                            erlaubt:

                            • Montag bis Freitag
                              • bis 7 bis 20 Uhr
                            • Samstag
                              • 7 bis 15 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig 

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen
                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                            Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                            Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                            Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                            oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                            außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                            (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                            Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Recyclinghof Werfen
                            Schwimmbadstraße
                            5450 Werfen

                            Öffnungszeiten:

                            • Mittwoch
                              • 13 bis 18:00 Uhr
                            • jeden ersten Freitag im Monat
                              • 13 bis 18 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeinde Werfen
                            Markt 24
                            5450 Werfen

                            Telefon: +43 6468/5223
                            Fax: +43 6468/5223-5
                            E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 18:30 Uhr
                            • Dienstag bis Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Homepage
                            Statistische Daten der Gemeinde

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Werfen

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                              erlaubt:

                              • Montag bis Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 19 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • 10 bis 12 Uhr

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                              erlaubt:

                              • Montag bis Freitag
                                • bis 7 bis 20 Uhr
                              • Samstag
                                • 7 bis 15 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig 

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen
                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                              Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                              Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                              Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                              oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                              außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                              (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                              Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Recyclinghof Werfen
                              Schwimmbadstraße
                              5450 Werfen

                              Öffnungszeiten:

                              • Mittwoch
                                • 13 bis 18:00 Uhr
                              • jeden ersten Freitag im Monat
                                • 13 bis 18 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeinde Werfen
                              Markt 24
                              5450 Werfen

                              Telefon: +43 6468/5223
                              Fax: +43 6468/5223-5
                              E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 18:30 Uhr
                              • Dienstag bis Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Homepage
                              Statistische Daten der Gemeinde

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Werfen

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                erlaubt:

                                • Montag bis Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 19 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • 10 bis 12 Uhr

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                erlaubt:

                                • Montag bis Freitag
                                  • bis 7 bis 20 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7 bis 15 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig 

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen
                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Recyclinghof Werfen
                                Schwimmbadstraße
                                5450 Werfen

                                Öffnungszeiten:

                                • Mittwoch
                                  • 13 bis 18:00 Uhr
                                • jeden ersten Freitag im Monat
                                  • 13 bis 18 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeinde Werfen
                                Markt 24
                                5450 Werfen

                                Telefon: +43 6468/5223
                                Fax: +43 6468/5223-5
                                E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 18:30 Uhr
                                • Dienstag bis Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Homepage
                                Statistische Daten der Gemeinde

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                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Werfen

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                  erlaubt:

                                  • Montag bis Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 19 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • 10 bis 12 Uhr

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                  erlaubt:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • bis 7 bis 20 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 15 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig 

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen
                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                  Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                  Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                  Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                  oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                  außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                  (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                  Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Recyclinghof Werfen
                                  Schwimmbadstraße
                                  5450 Werfen

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Mittwoch
                                    • 13 bis 18:00 Uhr
                                  • jeden ersten Freitag im Monat
                                    • 13 bis 18 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeinde Werfen
                                  Markt 24
                                  5450 Werfen

                                  Telefon: +43 6468/5223
                                  Fax: +43 6468/5223-5
                                  E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 18:30 Uhr
                                  • Dienstag bis Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Homepage
                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Werfen

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                    erlaubt:

                                    • Montag bis Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 19 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • 10 bis 12 Uhr

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                    erlaubt:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • bis 7 bis 20 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 15 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig 

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen
                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                    Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                    Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                    Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                    oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                    außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                    (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                    Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Recyclinghof Werfen
                                    Schwimmbadstraße
                                    5450 Werfen

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Mittwoch
                                      • 13 bis 18:00 Uhr
                                    • jeden ersten Freitag im Monat
                                      • 13 bis 18 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeinde Werfen
                                    Markt 24
                                    5450 Werfen

                                    Telefon: +43 6468/5223
                                    Fax: +43 6468/5223-5
                                    E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 18:30 Uhr
                                    • Dienstag bis Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Homepage
                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Werfen

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                      erlaubt:

                                      • Montag bis Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 19 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • 10 bis 12 Uhr

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                      erlaubt:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • bis 7 bis 20 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 15 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig 

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen
                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                      Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                      Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                      Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                      oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                      außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                      (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                      Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Recyclinghof Werfen
                                      Schwimmbadstraße
                                      5450 Werfen

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Mittwoch
                                        • 13 bis 18:00 Uhr
                                      • jeden ersten Freitag im Monat
                                        • 13 bis 18 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeinde Werfen
                                      Markt 24
                                      5450 Werfen

                                      Telefon: +43 6468/5223
                                      Fax: +43 6468/5223-5
                                      E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 18:30 Uhr
                                      • Dienstag bis Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Homepage
                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Werfen

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                        erlaubt:

                                        • Montag bis Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 19 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • 10 bis 12 Uhr

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                        erlaubt:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • bis 7 bis 20 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 15 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig 

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen
                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                        Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                        Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                        Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                        oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                        außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                        (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                        Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Recyclinghof Werfen
                                        Schwimmbadstraße
                                        5450 Werfen

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Mittwoch
                                          • 13 bis 18:00 Uhr
                                        • jeden ersten Freitag im Monat
                                          • 13 bis 18 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeinde Werfen
                                        Markt 24
                                        5450 Werfen

                                        Telefon: +43 6468/5223
                                        Fax: +43 6468/5223-5
                                        E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 18:30 Uhr
                                        • Dienstag bis Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Homepage
                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Werfen

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                          erlaubt:

                                          • Montag bis Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 19 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • 10 bis 12 Uhr

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                          erlaubt:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • bis 7 bis 20 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 15 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig 

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen
                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                          Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                          Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                          Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                          oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                          außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                          (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                          Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Recyclinghof Werfen
                                          Schwimmbadstraße
                                          5450 Werfen

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Mittwoch
                                            • 13 bis 18:00 Uhr
                                          • jeden ersten Freitag im Monat
                                            • 13 bis 18 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeinde Werfen
                                          Markt 24
                                          5450 Werfen

                                          Telefon: +43 6468/5223
                                          Fax: +43 6468/5223-5
                                          E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 18:30 Uhr
                                          • Dienstag bis Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Homepage
                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Werfen

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                            erlaubt:

                                            • Montag bis Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 19 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • 10 bis 12 Uhr

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                            erlaubt:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • bis 7 bis 20 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 15 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig 

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen
                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                            Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                            Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                            Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                            oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                            außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                            (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                            Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Recyclinghof Werfen
                                            Schwimmbadstraße
                                            5450 Werfen

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Mittwoch
                                              • 13 bis 18:00 Uhr
                                            • jeden ersten Freitag im Monat
                                              • 13 bis 18 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeinde Werfen
                                            Markt 24
                                            5450 Werfen

                                            Telefon: +43 6468/5223
                                            Fax: +43 6468/5223-5
                                            E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 18:30 Uhr
                                            • Dienstag bis Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Homepage
                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Werfen

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                              erlaubt:

                                              • Montag bis Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 19 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • 10 bis 12 Uhr

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                              erlaubt:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • bis 7 bis 20 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 15 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig 

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen
                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                              Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                              Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                              Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                              oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                              außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                              (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                              Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Recyclinghof Werfen
                                              Schwimmbadstraße
                                              5450 Werfen

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Mittwoch
                                                • 13 bis 18:00 Uhr
                                              • jeden ersten Freitag im Monat
                                                • 13 bis 18 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeinde Werfen
                                              Markt 24
                                              5450 Werfen

                                              Telefon: +43 6468/5223
                                              Fax: +43 6468/5223-5
                                              E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 18:30 Uhr
                                              • Dienstag bis Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Homepage
                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Werfen

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                                erlaubt:

                                                • Montag bis Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • 10 bis 12 Uhr

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                                erlaubt:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • bis 7 bis 20 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 15 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig 

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen
                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                                Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                                Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                                oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                                außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                                (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                                Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Recyclinghof Werfen
                                                Schwimmbadstraße
                                                5450 Werfen

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Mittwoch
                                                  • 13 bis 18:00 Uhr
                                                • jeden ersten Freitag im Monat
                                                  • 13 bis 18 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeinde Werfen
                                                Markt 24
                                                5450 Werfen

                                                Telefon: +43 6468/5223
                                                Fax: +43 6468/5223-5
                                                E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 18:30 Uhr
                                                • Dienstag bis Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Homepage
                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Werfen

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                                  erlaubt:

                                                  • Montag bis Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • 10 bis 12 Uhr

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                                  erlaubt:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • bis 7 bis 20 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 15 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig 

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen
                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                  Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                                  Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                                  Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                                  oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                                  außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                                  (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                                  Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Recyclinghof Werfen
                                                  Schwimmbadstraße
                                                  5450 Werfen

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Mittwoch
                                                    • 13 bis 18:00 Uhr
                                                  • jeden ersten Freitag im Monat
                                                    • 13 bis 18 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeinde Werfen
                                                  Markt 24
                                                  5450 Werfen

                                                  Telefon: +43 6468/5223
                                                  Fax: +43 6468/5223-5
                                                  E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 18:30 Uhr
                                                  • Dienstag bis Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Homepage
                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Werfen

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                                    erlaubt:

                                                    • Montag bis Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 19 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • 10 bis 12 Uhr

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                                    erlaubt:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • bis 7 bis 20 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 15 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig 

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen
                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                    Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                                    Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                                    Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                                    oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                                    außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                                    (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                                    Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Recyclinghof Werfen
                                                    Schwimmbadstraße
                                                    5450 Werfen

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Mittwoch
                                                      • 13 bis 18:00 Uhr
                                                    • jeden ersten Freitag im Monat
                                                      • 13 bis 18 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeinde Werfen
                                                    Markt 24
                                                    5450 Werfen

                                                    Telefon: +43 6468/5223
                                                    Fax: +43 6468/5223-5
                                                    E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 18:30 Uhr
                                                    • Dienstag bis Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Homepage
                                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Werfen

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                                      erlaubt:

                                                      • Montag bis Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 19 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • 10 bis 12 Uhr

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                                      erlaubt:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • bis 7 bis 20 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 15 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig 

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen
                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                      Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                                      Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                                      Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                                      oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                                      außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                                      (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                                      Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Recyclinghof Werfen
                                                      Schwimmbadstraße
                                                      5450 Werfen

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Mittwoch
                                                        • 13 bis 18:00 Uhr
                                                      • jeden ersten Freitag im Monat
                                                        • 13 bis 18 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeinde Werfen
                                                      Markt 24
                                                      5450 Werfen

                                                      Telefon: +43 6468/5223
                                                      Fax: +43 6468/5223-5
                                                      E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 18:30 Uhr
                                                      • Dienstag bis Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Homepage
                                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Werfen

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                                        erlaubt:

                                                        • Montag bis Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 19 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • 10 bis 12 Uhr

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                                        erlaubt:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • bis 7 bis 20 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 15 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig 

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen
                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                        Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                                        Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                                        Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                                        oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                                        außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                                        (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                                        Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Recyclinghof Werfen
                                                        Schwimmbadstraße
                                                        5450 Werfen

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Mittwoch
                                                          • 13 bis 18:00 Uhr
                                                        • jeden ersten Freitag im Monat
                                                          • 13 bis 18 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeinde Werfen
                                                        Markt 24
                                                        5450 Werfen

                                                        Telefon: +43 6468/5223
                                                        Fax: +43 6468/5223-5
                                                        E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 18:30 Uhr
                                                        • Dienstag bis Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Homepage
                                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Werfen

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                                          erlaubt:

                                                          • Montag bis Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 19 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • 10 bis 12 Uhr

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                                          erlaubt:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • bis 7 bis 20 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 15 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig 

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen
                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                          Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                                          Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                                          Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                                          oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                                          außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                                          (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                                          Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Recyclinghof Werfen
                                                          Schwimmbadstraße
                                                          5450 Werfen

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Mittwoch
                                                            • 13 bis 18:00 Uhr
                                                          • jeden ersten Freitag im Monat
                                                            • 13 bis 18 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeinde Werfen
                                                          Markt 24
                                                          5450 Werfen

                                                          Telefon: +43 6468/5223
                                                          Fax: +43 6468/5223-5
                                                          E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 18:30 Uhr
                                                          • Dienstag bis Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Homepage
                                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Werfen

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                                            erlaubt:

                                                            • Montag bis Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 19 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • 10 bis 12 Uhr

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                                            erlaubt:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • bis 7 bis 20 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 15 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig 

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen
                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                            Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                                            Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                                            Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                                            oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                                            außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                                            (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                                            Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Recyclinghof Werfen
                                                            Schwimmbadstraße
                                                            5450 Werfen

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Mittwoch
                                                              • 13 bis 18:00 Uhr
                                                            • jeden ersten Freitag im Monat
                                                              • 13 bis 18 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeinde Werfen
                                                            Markt 24
                                                            5450 Werfen

                                                            Telefon: +43 6468/5223
                                                            Fax: +43 6468/5223-5
                                                            E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 18:30 Uhr
                                                            • Dienstag bis Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Homepage
                                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Werfen

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                                              erlaubt:

                                                              • Montag bis Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 19 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • 10 bis 12 Uhr

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                                              erlaubt:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • bis 7 bis 20 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 15 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig 

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen
                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                              Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                                              Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                                              Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                                              oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                                              außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                                              (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                                              Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Recyclinghof Werfen
                                                              Schwimmbadstraße
                                                              5450 Werfen

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Mittwoch
                                                                • 13 bis 18:00 Uhr
                                                              • jeden ersten Freitag im Monat
                                                                • 13 bis 18 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeinde Werfen
                                                              Markt 24
                                                              5450 Werfen

                                                              Telefon: +43 6468/5223
                                                              Fax: +43 6468/5223-5
                                                              E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 18:30 Uhr
                                                              • Dienstag bis Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Homepage
                                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Werfen

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                                                erlaubt:

                                                                • Montag bis Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 19 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • 10 bis 12 Uhr

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                                                erlaubt:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • bis 7 bis 20 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 15 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig 

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen
                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                                Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                                                Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                                                Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                                                oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                                                außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                                                (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                                                Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Recyclinghof Werfen
                                                                Schwimmbadstraße
                                                                5450 Werfen

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Mittwoch
                                                                  • 13 bis 18:00 Uhr
                                                                • jeden ersten Freitag im Monat
                                                                  • 13 bis 18 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeinde Werfen
                                                                Markt 24
                                                                5450 Werfen

                                                                Telefon: +43 6468/5223
                                                                Fax: +43 6468/5223-5
                                                                E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 18:30 Uhr
                                                                • Dienstag bis Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Homepage
                                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Werfen

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere die Inbetriebnahme und Verwendung von Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsammelgeräten

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Montag bis Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 19 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • 10 bis 12 Uhr

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Lärmende, stärkeren Baustellenverkehr verursachende oder in anderer Weise die Umgebung beeinträchtigende Bauarbeiten 

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • bis 7 bis 20 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 15 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig 

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen
                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch bestreut sein.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

                                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

                                                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

                                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen in folgenden Gebieten so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                                  Diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, wenn deren bestimmungsgemäßer Gebrauch dies ausschließt (z.B. bei Hunden von Sicherheitsorganen im Einsatz, bei Jagdhunden während der Jagd oder bei Partnerhunden).

                                                                  Auf öffentlichen Spielplätzen und am Friedhofsgelände dürfen sich Hunde nicht aufhalten. In diesem Bereichen ist auch ein Führen eines Hundes untersagt.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.

                                                                  Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Zur Beseitigung bestehender, das Gemeinschaftsleben störender Missstände müssen Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, den Kot ihrer Hunde unverzüglich beseitigen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  Im Gemeindegebiet von Werfen dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile 
                                                                  oder ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens 
                                                                  außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen öffentlichen 
                                                                  (allgemein zugänglichen) Orten nicht aufgestellt werden.

                                                                  Davon ausgenommen ist die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsatz).

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Recyclinghof Werfen
                                                                  Schwimmbadstraße
                                                                  5450 Werfen

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 13 bis 18:00 Uhr
                                                                  • jeden ersten Freitag im Monat
                                                                    • 13 bis 18 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeinde Werfen
                                                                  Markt 24
                                                                  5450 Werfen

                                                                  Telefon: +43 6468/5223
                                                                  Fax: +43 6468/5223-5
                                                                  E-Mail: markt@gemeindewerfen.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 18:30 Uhr
                                                                  • Dienstag bis Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Homepage
                                                                  Statistische Daten der Gemeinde

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                                                                  Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion