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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

    Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
    • Inkrafttreten: 23. März 2023

    Ziele

    • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
    • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
    • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
    • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
    • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
    • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
    • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
    • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

    Inhalt

    • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
    • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
    • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
    • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
    • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

    Hauptgesichtspunkte

    Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

    Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

    Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

    Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

    Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

      Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
      • Inkrafttreten: 23. März 2023

      Ziele

      • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
      • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
      • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
      • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
      • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
      • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
      • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
      • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

      Inhalt

      • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
      • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
      • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
      • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
      • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

      Hauptgesichtspunkte

      Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

      Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

      Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

      Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

      Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

        Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
        • Inkrafttreten: 23. März 2023

        Ziele

        • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
        • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
        • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
        • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
        • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
        • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
        • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
        • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

        Inhalt

        • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
        • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
        • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
        • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
        • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

        Hauptgesichtspunkte

        Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

        Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

        Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

        Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

        Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

          Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
          • Inkrafttreten: 23. März 2023

          Ziele

          • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
          • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
          • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
          • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
          • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
          • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
          • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
          • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

          Inhalt

          • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
          • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
          • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
          • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
          • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

          Hauptgesichtspunkte

          Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

          Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

          Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

          Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

          Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

            Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
            • Inkrafttreten: 23. März 2023

            Ziele

            • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
            • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
            • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
            • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
            • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
            • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
            • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
            • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

            Inhalt

            • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
            • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
            • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
            • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
            • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

            Hauptgesichtspunkte

            Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

            Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

            Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

            Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

            Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

              Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
              • Inkrafttreten: 23. März 2023

              Ziele

              • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
              • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
              • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
              • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
              • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
              • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
              • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
              • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

              Inhalt

              • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
              • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
              • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
              • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
              • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

              Hauptgesichtspunkte

              Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

              Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

              Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

              Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

              Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                • Inkrafttreten: 23. März 2023

                Ziele

                • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                Inhalt

                • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                Hauptgesichtspunkte

                Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                  Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                  • Inkrafttreten: 23. März 2023

                  Ziele

                  • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                  • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                  • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                  • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                  • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                  • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                  • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                  • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                  Inhalt

                  • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                  • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                  • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                  • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                  • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                  Hauptgesichtspunkte

                  Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                  Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                  Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                  Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                  Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                    Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                    • Inkrafttreten: 23. März 2023

                    Ziele

                    • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                    • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                    • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                    • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                    • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                    • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                    • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                    • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                    Inhalt

                    • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                    • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                    • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                    • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                    • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                    Hauptgesichtspunkte

                    Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                    Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                    Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                    Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                    Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                      Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                      • Inkrafttreten: 23. März 2023

                      Ziele

                      • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                      • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                      • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                      • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                      • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                      • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                      • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                      • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                      Inhalt

                      • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                      • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                      • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                      • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                      • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                      Hauptgesichtspunkte

                      Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                      Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                      Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                      Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                      Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                        Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                        • Inkrafttreten: 23. März 2023

                        Ziele

                        • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                        • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                        • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                        • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                        • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                        • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                        • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                        • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                        Inhalt

                        • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                        • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                        • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                        • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                        • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                        Hauptgesichtspunkte

                        Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                        Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                        Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                        Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                        Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                          Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                          • Inkrafttreten: 23. März 2023

                          Ziele

                          • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                          • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                          • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                          • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                          • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                          • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                          • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                          • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                          Inhalt

                          • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                          • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                          • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                          • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                          • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                          Hauptgesichtspunkte

                          Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                          Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                          Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                          Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                          Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                            Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                            • Inkrafttreten: 23. März 2023

                            Ziele

                            • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                            • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                            • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                            • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                            • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                            • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                            • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                            • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                            Inhalt

                            • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                            • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                            • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                            • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                            • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                            Hauptgesichtspunkte

                            Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                            Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                            Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                            Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                            Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                              Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                              • Inkrafttreten: 23. März 2023

                              Ziele

                              • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                              • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                              • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                              • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                              • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                              • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                              • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                              • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                              Inhalt

                              • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                              • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                              • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                              • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                              • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                              Hauptgesichtspunkte

                              Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                              Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                              Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                              Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                              Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                Ziele

                                • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                Inhalt

                                • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                Hauptgesichtspunkte

                                Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                  Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                  • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                  Ziele

                                  • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                  • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                  • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                  • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                  • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                  • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                  • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                  • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                  Inhalt

                                  • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                  • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                  • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                  • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                  • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                  Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                  Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                  Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                  Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                    Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                    • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                    Ziele

                                    • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                    • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                    • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                    • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                    • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                    • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                    • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                    • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                    Inhalt

                                    • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                    • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                    • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                    • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                    • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                    Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                    Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                    Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                    Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                      Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                      • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                      Ziele

                                      • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                      • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                      • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                      • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                      • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                      • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                      • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                      • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                      Inhalt

                                      • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                      • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                      • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                      • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                      • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                      Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                      Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                      Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                      Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                        Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                        • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                        Ziele

                                        • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                        • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                        • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                        • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                        • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                        • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                        • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                        • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                        Inhalt

                                        • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                        • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                        • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                        • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                        • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                        Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                        Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                        Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                        Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                          Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                          • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                          Ziele

                                          • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                          • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                          • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                          • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                          • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                          • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                          • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                          • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                          Inhalt

                                          • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                          • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                          • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                          • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                          • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                          Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                          Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                          Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                          Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                            Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                            • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                            Ziele

                                            • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                            • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                            • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                            • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                            • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                            • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                            • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                            • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                            Inhalt

                                            • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                            • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                            • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                            • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                            • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                            Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                            Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                            Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                            Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                              Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                              • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                              Ziele

                                              • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                              • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                              • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                              • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                              • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                              • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                              • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                              • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                              Inhalt

                                              • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                              • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                              • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                              • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                              • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                              Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                              Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                              Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                              Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                                Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                                • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                                Ziele

                                                • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                                • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                                • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                                • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                                • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                                • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                                • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                                • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                                Inhalt

                                                • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                                • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                                • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                                • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                                • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                                Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                                Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                                Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                                Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                                  Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                                  • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                                  Ziele

                                                  • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                                  • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                                  • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                                  • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                                  • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                                  • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                                  • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                                  • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                                  Inhalt

                                                  • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                                  • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                                  • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                                  • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                                  • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                                  Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                                  Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                                  Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                                  Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                                    Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                                    • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                                    Ziele

                                                    • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                                    • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                                    • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                                    • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                                    • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                                    • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                                    • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                                    • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                                    Inhalt

                                                    • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                                    • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                                    • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                                    • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                                    • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                                    Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                                    Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                                    Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                                    Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                                      Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                                      • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                                      Ziele

                                                      • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                                      • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                                      • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                                      • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                                      • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                                      • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                                      • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                                      • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                                      Inhalt

                                                      • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                                      • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                                      • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                                      • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                                      • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                                      Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                                      Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                                      Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                                      Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                                        Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                                        • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                                        Ziele

                                                        • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                                        • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                                        • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                                        • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                                        • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                                        • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                                        • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                                        • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                                        Inhalt

                                                        • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                                        • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                                        • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                                        • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                                        • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                                        Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                                        Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                                        Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                                        Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                                          Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                                          • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                                          Ziele

                                                          • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                                          • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                                          • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                                          • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                                          • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                                          • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                                          • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                                          • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                                          Inhalt

                                                          • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                                          • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                                          • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                                          • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                                          • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                                          Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                                          Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                                          Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                                          Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                                            Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                                            • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                                            Ziele

                                                            • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                                            • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                                            • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                                            • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                                            • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                                            • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                                            • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                                            • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                                            Inhalt

                                                            • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                                            • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                                            • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                                            • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                                            • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                                            Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                                            Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                                            Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                                            Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                                              Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                                              • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                                              Ziele

                                                              • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                                              • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                                              • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                                              • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                                              • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                                              • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                                              • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                                              • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                                              Inhalt

                                                              • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                                              • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                                              • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                                              • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                                              • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                                              Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                                              Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                                              Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                                              Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                                                Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                                                • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                                                Ziele

                                                                • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                                                • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                                                • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                                                • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                                                • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                                                • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                                                • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                                                • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                                                Inhalt

                                                                • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                                                • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                                                • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                                                • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                                                • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                                                Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                                                Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                                                Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                                                Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023

                                                                  Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
                                                                  • Inkrafttreten: 23. März 2023

                                                                  Ziele

                                                                  • Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
                                                                  • Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
                                                                  • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
                                                                  • Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
                                                                  • Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
                                                                  • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
                                                                  • Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
                                                                  • Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

                                                                  Inhalt

                                                                  • Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
                                                                  • Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
                                                                  • Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
                                                                  • Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
                                                                  • Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.

                                                                  Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

                                                                  Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.

                                                                  Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 19.04.2023
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie