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    Allgemeines zur Sozialhilfe 

    Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

    2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

    Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

    Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

    Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

    Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

    Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

    Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

    Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

    Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

    Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

    • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
    • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

    Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

    Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

    Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

    Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

    Höhe der Leistungen

    Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

    Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

    Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

    •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
    • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
    • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
    • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
    Hinweis:

    Deckelung der Geldleistung
    Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

    Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

    Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

    Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

    Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

    Hinweis:

    Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

    Beispiel für eine alleinlebende Person:

    Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

    Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

    Krankenversicherung

    Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Allgemeines zur Sozialhilfe 

      Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

      2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

      Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

      Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

      Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

      Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

      Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

      Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

      Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

      Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

      Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

      • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
      • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

      Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

      Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

      Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

      Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

      Höhe der Leistungen

      Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

      Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

      Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

      •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
      • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
      • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
      • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
      Hinweis:

      Deckelung der Geldleistung
      Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

      Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

      Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

      Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

      Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

      Hinweis:

      Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

      Beispiel für eine alleinlebende Person:

      Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

      Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

      Krankenversicherung

      Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Allgemeines zur Sozialhilfe 

        Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

        2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

        Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

        Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

        Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

        Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

        Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

        Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

        Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

        Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

        Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

        • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
        • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

        Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

        Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

        Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

        Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

        Höhe der Leistungen

        Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

        Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

        Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

        •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
        • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
        • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
        • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
        Hinweis:

        Deckelung der Geldleistung
        Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

        Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

        Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

        Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

        Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

        Hinweis:

        Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

        Beispiel für eine alleinlebende Person:

        Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

        Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

        Krankenversicherung

        Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Allgemeines zur Sozialhilfe 

          Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

          2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

          Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

          Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

          Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

          Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

          Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

          Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

          Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

          Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

          Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

          • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
          • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

          Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

          Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

          Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

          Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

          Höhe der Leistungen

          Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

          Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

          Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

          •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
          • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
          • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
          • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
          Hinweis:

          Deckelung der Geldleistung
          Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

          Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

          Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

          Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

          Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

          Hinweis:

          Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

          Beispiel für eine alleinlebende Person:

          Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

          Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

          Krankenversicherung

          Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

            Allgemeines zur Sozialhilfe 

            Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

            2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

            Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

            Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

            Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

            Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

            Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

            Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

            Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

            Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

            Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

            • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
            • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

            Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

            Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

            Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

            Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

            Höhe der Leistungen

            Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

            Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

            Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

            •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
            • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
            • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
            • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
            Hinweis:

            Deckelung der Geldleistung
            Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

            Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

            Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

            Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

            Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

            Hinweis:

            Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

            Beispiel für eine alleinlebende Person:

            Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

            Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

            Krankenversicherung

            Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

              Allgemeines zur Sozialhilfe 

              Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

              2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

              Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

              Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

              Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

              Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

              Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

              Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

              Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

              Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

              Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

              • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
              • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

              Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

              Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

              Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

              Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

              Höhe der Leistungen

              Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

              Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

              Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

              •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
              • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
              • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
              • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
              Hinweis:

              Deckelung der Geldleistung
              Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

              Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

              Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

              Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

              Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

              Hinweis:

              Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

              Beispiel für eine alleinlebende Person:

              Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

              Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

              Krankenversicherung

              Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                Allgemeines zur Sozialhilfe 

                Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                Höhe der Leistungen

                Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                Hinweis:

                Deckelung der Geldleistung
                Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                Hinweis:

                Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                Beispiel für eine alleinlebende Person:

                Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                Krankenversicherung

                Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                  Allgemeines zur Sozialhilfe 

                  Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                  2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                  Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                  Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                  Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                  Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                  Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                  Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                  Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                  Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                  Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                  • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                  • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                  Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                  Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                  Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                  Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                  Höhe der Leistungen

                  Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                  Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                  Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                  •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                  • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                  • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                  • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                  Hinweis:

                  Deckelung der Geldleistung
                  Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                  Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                  Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                  Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                  Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                  Hinweis:

                  Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                  Beispiel für eine alleinlebende Person:

                  Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                  Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                  Krankenversicherung

                  Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                    Allgemeines zur Sozialhilfe 

                    Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                    2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                    Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                    Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                    Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                    Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                    Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                    Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                    Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                    Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                    Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                    • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                    • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                    Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                    Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                    Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                    Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                    Höhe der Leistungen

                    Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                    Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                    Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                    •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                    • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                    • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                    • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                    Hinweis:

                    Deckelung der Geldleistung
                    Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                    Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                    Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                    Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                    Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                    Hinweis:

                    Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                    Beispiel für eine alleinlebende Person:

                    Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                    Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                    Krankenversicherung

                    Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                      Allgemeines zur Sozialhilfe 

                      Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                      2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                      Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                      Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                      Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                      Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                      Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                      Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                      Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                      Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                      Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                      • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                      • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                      Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                      Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                      Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                      Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                      Höhe der Leistungen

                      Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                      Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                      Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                      •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                      • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                      • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                      • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                      Hinweis:

                      Deckelung der Geldleistung
                      Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                      Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                      Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                      Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                      Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                      Hinweis:

                      Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                      Beispiel für eine alleinlebende Person:

                      Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                      Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                      Krankenversicherung

                      Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                        Allgemeines zur Sozialhilfe 

                        Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                        2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                        Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                        Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                        Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                        Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                        Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                        Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                        Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                        Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                        Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                        • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                        • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                        Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                        Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                        Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                        Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                        Höhe der Leistungen

                        Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                        Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                        Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                        •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                        • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                        • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                        • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                        Hinweis:

                        Deckelung der Geldleistung
                        Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                        Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                        Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                        Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                        Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                        Hinweis:

                        Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                        Beispiel für eine alleinlebende Person:

                        Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                        Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                        Krankenversicherung

                        Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Allgemeines zur Sozialhilfe 

                          Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                          2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                          Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                          Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                          Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                          Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                          Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                          Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                          Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                          Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                          Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                          • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                          • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                          Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                          Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                          Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                          Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                          Höhe der Leistungen

                          Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                          Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                          Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                          •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                          • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                          • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                          • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                          Hinweis:

                          Deckelung der Geldleistung
                          Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                          Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                          Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                          Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                          Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                          Hinweis:

                          Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                          Beispiel für eine alleinlebende Person:

                          Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                          Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                          Krankenversicherung

                          Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Allgemeines zur Sozialhilfe 

                            Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                            2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                            Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                            Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                            Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                            Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                            Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                            Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                            Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                            Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                            Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                            • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                            • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                            Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                            Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                            Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                            Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                            Höhe der Leistungen

                            Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                            Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                            Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                            •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                            • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                            • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                            • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                            Hinweis:

                            Deckelung der Geldleistung
                            Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                            Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                            Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                            Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                            Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                            Hinweis:

                            Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                            Beispiel für eine alleinlebende Person:

                            Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                            Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                            Krankenversicherung

                            Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Allgemeines zur Sozialhilfe 

                              Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                              2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                              Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                              Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                              Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                              Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                              Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                              Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                              Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                              Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                              Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                              • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                              • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                              Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                              Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                              Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                              Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                              Höhe der Leistungen

                              Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                              Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                              Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                              •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                              • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                              • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                              • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                              Hinweis:

                              Deckelung der Geldleistung
                              Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                              Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                              Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                              Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                              Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                              Hinweis:

                              Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                              Beispiel für eine alleinlebende Person:

                              Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                              Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                              Krankenversicherung

                              Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                Höhe der Leistungen

                                Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                Hinweis:

                                Deckelung der Geldleistung
                                Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                Hinweis:

                                Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                Krankenversicherung

                                Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                  Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                  2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                  Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                  Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                  Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                  Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                  Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                  Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                  Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                  Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                  Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                  • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                  • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                  Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                  Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                  Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                  Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                  Höhe der Leistungen

                                  Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                  Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                  Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                  •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                  • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                  • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                  • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                  Hinweis:

                                  Deckelung der Geldleistung
                                  Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                  Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                  Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                  Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                  Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                  Hinweis:

                                  Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                  Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                  Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                  Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                  Krankenversicherung

                                  Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                    Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                    2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                    Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                    Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                    Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                    Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                    Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                    Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                    Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                    Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                    Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                    • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                    • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                    Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                    Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                    Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                    Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                    Höhe der Leistungen

                                    Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                    Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                    Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                    •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                    • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                    • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                    • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                    Hinweis:

                                    Deckelung der Geldleistung
                                    Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                    Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                    Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                    Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                    Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                    Hinweis:

                                    Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                    Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                    Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                    Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                    Krankenversicherung

                                    Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                      Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                      2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                      Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                      Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                      Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                      Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                      Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                      Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                      Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                      Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                      Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                      • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                      • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                      Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                      Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                      Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                      Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                      Höhe der Leistungen

                                      Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                      Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                      Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                      •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                      • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                      • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                      • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                      Hinweis:

                                      Deckelung der Geldleistung
                                      Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                      Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                      Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                      Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                      Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                      Hinweis:

                                      Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                      Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                      Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                      Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                      Krankenversicherung

                                      Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                        Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                        2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                        Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                        Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                        Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                        Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                        Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                        Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                        Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                        Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                        Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                        • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                        • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                        Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                        Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                        Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                        Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                        Höhe der Leistungen

                                        Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                        Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                        Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                        •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                        • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                        • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                        • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                        Hinweis:

                                        Deckelung der Geldleistung
                                        Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                        Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                        Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                        Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                        Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                        Hinweis:

                                        Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                        Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                        Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                        Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                        Krankenversicherung

                                        Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                          Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                          2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                          Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                          Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                          Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                          Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                          Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                          Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                          Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                          Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                          Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                          • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                          • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                          Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                          Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                          Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                          Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                          Höhe der Leistungen

                                          Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                          Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                          Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                          •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                          • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                          • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                          • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                          Hinweis:

                                          Deckelung der Geldleistung
                                          Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                          Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                          Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                          Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                          Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                          Hinweis:

                                          Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                          Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                          Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                          Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                          Krankenversicherung

                                          Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                            Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                            2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                            Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                            Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                            Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                            Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                            Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                            Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                            Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                            Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                            Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                            • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                            • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                            Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                            Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                            Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                            Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                            Höhe der Leistungen

                                            Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                            Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                            Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                            •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                            • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                            • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                            • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                            Hinweis:

                                            Deckelung der Geldleistung
                                            Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                            Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                            Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                            Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                            Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                            Hinweis:

                                            Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                            Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                            Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                            Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                            Krankenversicherung

                                            Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                              Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                              2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                              Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                              Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                              Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                              Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                              Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                              Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                              Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                              Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                              Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                              • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                              • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                              Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                              Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                              Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                              Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                              Höhe der Leistungen

                                              Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                              Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                              Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                              •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                              • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                              • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                              • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                              Hinweis:

                                              Deckelung der Geldleistung
                                              Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                              Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                              Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                              Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                              Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                              Hinweis:

                                              Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                              Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                              Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                              Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                              Krankenversicherung

                                              Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                                Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                                2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                                Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                                Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                                Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                                Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                                Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                                Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                                Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                                Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                                Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                                • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                                • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                                Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                                Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                                Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                                Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                                Höhe der Leistungen

                                                Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                                Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                                Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                                •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                                • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                                • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                                • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                                Hinweis:

                                                Deckelung der Geldleistung
                                                Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                                Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                                Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                                Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                                Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                                Hinweis:

                                                Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                                Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                                Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                                Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                                Krankenversicherung

                                                Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                                  Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                                  2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                                  Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                                  Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                                  Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                                  Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                                  Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                                  Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                                  Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                                  Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                                  Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                                  • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                                  • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                                  Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                                  Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                                  Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                                  Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                                  Höhe der Leistungen

                                                  Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                                  Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                                  Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                                  •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                                  • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                                  • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                                  • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                                  Hinweis:

                                                  Deckelung der Geldleistung
                                                  Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                                  Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                                  Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                                  Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                                  Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                                  Hinweis:

                                                  Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                                  Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                                  Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                                  Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                                  Krankenversicherung

                                                  Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                                    Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                                    2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                                    Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                                    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                                    Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                                    Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                                    Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                                    Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                                    Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                                    Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                                    Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                                    Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                                    • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                                    • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                                    Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                                    Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                                    Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                                    Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                                    Höhe der Leistungen

                                                    Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                                    Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                                    Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                                    •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                                    • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                                    • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                                    • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                                    Hinweis:

                                                    Deckelung der Geldleistung
                                                    Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                                    Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                                    Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                                    Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                                    Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                                    Hinweis:

                                                    Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                                    Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                                    Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                                    Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                                    Krankenversicherung

                                                    Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                                      Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                                      2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                                      Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                                      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                                      Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                                      Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                                      Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                                      Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                                      Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                                      Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                                      Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                                      Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                                      • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                                      • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                                      Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                                      Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                                      Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                                      Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                                      Höhe der Leistungen

                                                      Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                                      Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                                      Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                                      •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                                      • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                                      • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                                      • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                                      Hinweis:

                                                      Deckelung der Geldleistung
                                                      Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                                      Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                                      Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                                      Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                                      Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                                      Hinweis:

                                                      Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                                      Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                                      Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                                      Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                                      Krankenversicherung

                                                      Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                                        Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                                        2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                                        Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                                        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                                        Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                                        Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                                        Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                                        Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                                        Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                                        Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                                        Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                                        Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                                        • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                                        • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                                        Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                                        Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                                        Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                                        Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                                        Höhe der Leistungen

                                                        Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                                        Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                                        Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                                        •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                                        • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                                        • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                                        • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                                        Hinweis:

                                                        Deckelung der Geldleistung
                                                        Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                                        Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                                        Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                                        Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                                        Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                                        Hinweis:

                                                        Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                                        Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                                        Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                                        Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                                        Krankenversicherung

                                                        Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                                          Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                                          2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                                          Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                                          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                                          Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                                          Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                                          Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                                          Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                                          Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                                          Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                                          Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                                          Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                                          • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                                          • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                                          Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                                          Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                                          Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                                          Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                                          Höhe der Leistungen

                                                          Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                                          Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                                          Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                                          •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                                          • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                                          • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                                          • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                                          Hinweis:

                                                          Deckelung der Geldleistung
                                                          Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                                          Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                                          Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                                          Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                                          Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                                          Hinweis:

                                                          Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                                          Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                                          Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                                          Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                                          Krankenversicherung

                                                          Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                                            Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                                            2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                                            Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                                            Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                                            Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                                            Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                                            Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                                            Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                                            Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                                            Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                                            Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                                            • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                                            • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                                            Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                                            Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                                            Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                                            Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                                            Höhe der Leistungen

                                                            Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                                            Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                                            Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                                            •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                                            • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                                            • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                                            • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                                            Hinweis:

                                                            Deckelung der Geldleistung
                                                            Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                                            Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                                            Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                                            Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                                            Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                                            Hinweis:

                                                            Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                                            Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                                            Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                                            Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                                            Krankenversicherung

                                                            Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                                              Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                                              2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                                              Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                                              Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                                              Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                                              Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                                              Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                                              Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                                              Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                                              Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                                              Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                                              • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                                              • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                                              Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                                              Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                                              Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                                              Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                                              Höhe der Leistungen

                                                              Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                                              Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                                              Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                                              •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                                              • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                                              • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                                              • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                                              Hinweis:

                                                              Deckelung der Geldleistung
                                                              Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                                              Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                                              Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                                              Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                                              Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                                              Hinweis:

                                                              Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                                              Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                                              Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                                              Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                                              Krankenversicherung

                                                              Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                                                Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                                                2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                                                Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                                                Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                                                Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                                                Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                                                Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                                                Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                                                Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                                                Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                                                Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                                                • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                                                • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                                                Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                                                Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                                                Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                                                Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                                                Höhe der Leistungen

                                                                Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                                                Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                                                Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                                                •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                                                • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                                                • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                                                • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                                                Hinweis:

                                                                Deckelung der Geldleistung
                                                                Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                                                Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                                                Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                                                Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                                                Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                                                Hinweis:

                                                                Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                                                Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                                                Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                                                Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                                                Krankenversicherung

                                                                Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Allgemeines zur Sozialhilfe 

                                                                  Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

                                                                  2019 wurde gemäß. Artikel 12 im Bundes-Verfassungsgesetz ein Grundsatzgesetz des Bundes, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geschaffen. Begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingeführt und das Integrationsgesetz an die Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

                                                                  Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es Vorgaben ("Grundsätze") enthält, wie die Länder ihre Gesetze – in diesem Fall ihre Sozialhilfegesetze – regeln ("ausführen") müssen und dass es für das gesamte Bundesgebiet gilt. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer Gesetze eröffnen. Dort, wo das Grundsatzgesetz keine Vorgaben macht, können die Länder die Inhalte frei regeln. Die Landesgesetze müssen also nicht in allen Bundesländern identisch sein.

                                                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.  

                                                                  Mit Stand 1. Jänner 2026 gibt es Ausführungsgesetze in acht Bundesländern, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. 

                                                                  Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung des Bezugs einer vollen Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen auf B1-Niveau waren verfassungswidrig.

                                                                  Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2022 und 2023

                                                                  Im Juni 2022 ist eine Änderung zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume für ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der Einkommensberücksichtigung, eine Härtefallklausel für nichtösterreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Änderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft.  Keine Haushaltsgemeinschaft stellen zum Beispiel Frauenhäuser, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen oder Obdachloseneinrichtungen dar.

                                                                  Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

                                                                  Seitdem können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden. Dies bedeutet, dass laut Gesetz keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter erfolgen muss, jedoch können die Länder weiterhin eine Sachleistung gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

                                                                  Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2024

                                                                  Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungen SH-GG in Kraft getreten:

                                                                  • Schmerzensgelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (z.B. bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.
                                                                  • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe.

                                                                  Änderungen zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Jahr 2025

                                                                  Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung zum SH-GG in Kraft getreten.

                                                                  Der verpflichtende Schulungszuschlag ist entfallen.

                                                                  Weiters: Die Bestimmung im SH-GG, wonach der Schulungszuschlag des AMS nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen ist, entfällt.

                                                                  Höhe der Leistungen

                                                                  Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

                                                                  Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor. 

                                                                  Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).

                                                                  •  Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
                                                                  • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
                                                                  • Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148  Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
                                                                  • Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
                                                                  Hinweis:

                                                                  Deckelung der Geldleistung
                                                                  Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte "Deckelungsbestimmung" (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.

                                                                  Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

                                                                  Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

                                                                  Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

                                                                  Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt wie zum Beispiel die Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Deckung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

                                                                  Beispiel für eine alleinlebende Person:

                                                                  Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 369 Euro) auf rund 1.599 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

                                                                  Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

                                                                  Krankenversicherung

                                                                  Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz